BVwG W170 1428858-1

W170 1428858-1Tribunal administratif fédéral24 janv. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Militärdienst, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W170 1428858-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1428858.1.00

Spruch

W170 1428858-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 08.059-BAS, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 30.6.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 1.7.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer sei XXXX geboren und habe in XXXX (wohl richtig: Stadt XXXX, Gouvernement al-Hasaka) gewohnt.

In dieser gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, Syrien am XXXX verlassen zu haben, da er am XXXX seine Einberufung zum Militär erhalten habe und sich sofort hätte melden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich aber versteckt, bis sein Vater für ihn einen Schlepper gefunden habe, da er nicht gegen sein eigenes Volk Krieg führen wolle.

Am 4.7.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 11.7.2012, Az.: 12 08.059-BAS, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Dokumente und (sonstige) Beweismittel binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen.

Am 18.7.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.

Weiters ergänzte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder derzeit Militärdienst mache und es diesem dabei nicht gut gehe. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in Damaskus gewohnt und gearbeitet, sei aber unmittelbar vor der Ausreise wieder nach XXXX zurückgekehrt. Seine Familie habe dem Beschwerdeführer seinen Führerschein und Personalausweis geschickt, es sei dieser aber nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer das Militärbuch zu schicken. Einberufungsbefehl habe der Beschwerdeführer keinen bekommen, diese würde nicht mehr geschickt werden sondern "sie" kämen direkt zu den Leuten nach Hause.

Man habe den Beschwerdeführer nach dessen Meinung "mit 1.1.2012 zum Militär" einziehen wollen, seit diesem Datum sei er nicht mehr zu Hause gewesen. Den Einberufungszeitpunkt habe der Beschwerdeführer aus seinem "Militärheft", das er am 1.1.2011 erhalten habe, gekannt; in diesem sei gestanden, dass er am 1.1.2012 einrücken müsse.

Im Akt findet sich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, nach der hinsichtlich Wehrdienstverweigerung - je nach Ermessen des zuständigen Richters - auch langjährige Haftstrafen verhängt werden können, auch wenn diese vor allem Personen treffe, die bereits eingerückt waren und aus dem Dienst desertiert seien. Bei Fahnenflucht könne auch die Todesstrafe verhängt werden, es seien aber keine aktuellen Fälle bekannt.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.8.2012, erlassen am 13.8.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe und dessen Identität nicht feststehe. Allerdings sei der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger und gehöre der kurdischen Volksgruppe an.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund - die drohende Einberufung zum Grundwehrdienst - sei glaubhaft und wurde nur die künftige Gefahr einer solchen Einberufung als ausreiserelevanter Sachverhalt vorgebracht; einen konkreten Einberufungsbefehl habe es nicht gegeben. In den Länderfeststellungen wurde unter anderem festgestellt, dass durch die Verweisung aller Klagen gegen Mitglieder von Polizei und Sicherheitsdienstes wegen Verfehlungen bei der Führung der Amtsgeschäfte an Militärgerichte faktisch eine umfassende Immunität der Beschäftigten von Polizei und Sicherheitsdiensten gegeben sei. Weiters wurde an dieser Stelle festgestellt, dass es wiederkehrende Schilderung von Deserteuren gab, die davon berichteten, dass man ihnen den Feuerbefehl auf Demonstranten erteilt habe. In den rechtlichen Ausführungen begründet das Bundesasylamt die Abweisung des Antrages damit, dass alleine die Weigerung der Ableistung des Militärdienstes keine Anerkennung als Flüchtling rechtfertige, soweit es nicht aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit zu erheblichen Benachteiligungen während des Einsatzes oder bei Bestrafungen wegen Wehrdienstverweigerung komme. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich zweifelsfrei, dass es in der syrischen Armee zu keiner Differenzierung auf Grund der Volksgruppenangehörigkeit komme.

Auf Grund der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zurzeit unmöglich, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Weiters führt der Bescheid beweiswürdigend aus, dass eine Rückkehr insbesondere auch auf Grund der Gefahr einer künftigen Inhaftierung bzw. Rekrutierung zum Militärdienst und einer damit verbundenen realen Gefahr gravierender Menschenrechtsverletzungen nicht zumutbar sei (AS 124).

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamte vom 9.8.2012, Az.: 12 08.059-BAS, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 24.8.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits mit seiner im Rahmen der Erstbefragung gemachten Aussage "Ich möchte nicht gegen mein eigenes Volk Krieg führen." ein politisches Interesse gezeigt habe und das Bundesasylamt nicht beachtet habe, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle, staatsfeindliche Gesinnung unterstellt werden könne. Aus rechtlicher Sicht - so die Beschwerde unter Berufung auf Putzer, Asylrecht, 2. Auflage Rz 97 - kann auch eine bloße Gefängnisstrafe wegen Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn während des Wehrdienstes Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen bestehe.

Weiters gehöre der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der jungen wehrdienstpflichten Männer. Somit drohe dem Beschwerdeführer eine vom Staat ausgehende Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung bzw. als Angehöriger einer sozialen Gruppe.

Daher wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Im Verfahren wurden die oben genannten Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 13.8.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 24.8.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2)

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid lediglich hinsichtlich des Hauptantrages (Gewährung des Status des Asylberechtigten) angefochten wurde, wobei der entscheidungsrelevante Sachverhalt - die potentiell drohende Einziehung des Beschwerdeführers zum syrischen Militär - im Wesentlichen feststeht; strittig ist lediglich, ob der Beschwerdeführer bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat und ob ihm wegen der Weigerung, den Militärdienst anzutreten, eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe stellen daher auch den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dar.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit inne; daher ist Syrien der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Nach der (auch in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU).

Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als (drohende) asylrelevante Verfolgung zu sehen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 Richtlinie 2011/95/EU fallen.

Notorisch ist, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe etwa die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes oder - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch).

Weiters ist notorisch, dass syrische Männer, die älter als achtzehn Jahre sind, sich selbst wegen des obligatorischen Militärdienstes melden müssen und diesfalls Militärausweise erhalten (siehe Home Office vom 11 September 2013, S. 60: "Syrian males over the age of 18 must present themselves for the mandatory military service, and when they do, they receive Military Cards. Syrian males keep this document after their discharge from the service and present it again when they are called for reserve.").

Schließlich ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den - immer noch anzuwendenden - Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Es ist auf Grund der notorischen, allgemeinen Situation in Syrien objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als männlicher, zum Ausreisezeitpunkt nach seinen Angaben achtzehnjähriger Staatsangehöriger, befürchtet, zum Militärdienst eingezogen zu werden.

Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es jedoch notwendig festzustellen, ob auch Wehrpflichtige in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.: willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - vgl. VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden bzw. ob die wegen Wehrpflichtverweigerung drohende Gefängnisstrafe bereits dann droht, wenn sich der jeweilige Wehrpflichtige nicht der selbständigen Stellung unterzieht. Schließlich ist noch zu beleuchten, wie die syrischen Behörden mit dem Beschwerdeführer umgehen würden, wenn sie diesen beim Grenzübertritt (auch im Rahmen einer zwangsweisen Rückführung) betreten würden. Zu all diesen entscheidungsrelevanten Punkten fehlen jedoch Ermittlungen und in weiterer Folge Feststellungen des Bundesasylamtes.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht auch keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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