BVwG W117 1418684-1

W117 1418684-1Tribunal administratif fédéral24 janv. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Racheakt,<br/>Schutzunfähigkeit

Texte intégral

BVwG W117 1418684-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1418684.1.00

Spruch

W117 1418684-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2011, Zl. 11 01.405-BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 10.02.2011 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Wals-Siezenheim-AGM einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für Dari seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer in der Sprache Dari - in der Rubrik "Sprachkenntnis" ist von den drei zur Auswahl stehenden Möglichkeiten "gut", "mittel", "schlecht" die Sprachkenntnis "mittel" angekreuzt - ist im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der "Hazare" zugehörig. Sein letzter Wohnort sei XXXX, von dem er auch geflüchtet wäre, gewesen. Ein Jahr lang habe er die Grundschule besucht.

Sein Vater habe für Taliban-Gruppierungen Umbauten bei LKW und PKW durchgeführt. Eines Tages habe er gefragt, "für was das sei". Einer habe ihm gesagt, dass dies für Waffentransporte sei: Sein Vater habe dies bei der Polizei gemeldet und habe man dann "davon einige festgenommen". Sie hätten sich gerächt und seinen Onkel entführt.

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, "die Rache der Taliban". Sein Vater habe die Reise über einen Schlepper organisiert und habe er circa einen Monat vor der niederschriftlichen Erstbefragung den Herkunftsstaat mit einem PKW verlassen und sei über den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder Europas nach Österreich gelangt.

Am 22.02.2011 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er vermute, dass seine Eltern zwischenzeitlich geflüchtet seien, entweder in den Iran oder Pakistan.

Er sei vor den Taliban geflüchtet, diese hätten seinen Onkel entführt. Seine gesamte Familie sei aus Afghanistan geflüchtet. Sein Vater habe eine Autospenglerei geführt; es seien Afghanen mit Turban und langen Bärten zu ihnen gekommen und hätten von seinem Vater verlangt, dass er die Autos für Sprengstoffverstecke umbauen solle. Drei bis vier Mal habe sein Vater vor lauter Angst diese Hohlräume in den Autos gebaut. Da er diese Taten nicht freiwillig gemacht habe, habe er dies der Polizei gemeldet. Die Polizei habe die Werkstatt seines Vaters observiert, bis die Taliban gekommen seien und das letzte Auto von seinem Vater abholen hätten wollen. Dabei seien sie alle von der Polizei festgenommen worden. Da sein Vater große Angst vor Repressalien von Seiten der Talibans gehabt habe, habe er die Werkstatt für eine Woche stillgelegt. Nach einer Woche habe sein Onkel nachschauen wollen, und als er sich der Werkstatt genähert habe, sei er von Taliban entführt worden. Seitdem wüssten sie nicht, ob er (gemeint: Onkel) noch lebe. Das Ganze habe sich einen Monat vor seiner Flucht ereignet. Der Nachbar ihrer Werkstatt sei ein Freund seines Vaters gewesen. Dieser habe seinem Vater gesagt, dass die Taliban seinen Onkel entführt hätten und dass sie die gesamte Familie vernichten würden, da die Taliban von der Familie verraten worden seien. Auch müsste der Nachbar sofort den Taliban melden, wenn er die Familie des Beschwerdeführers sehe, sonst habe auch er mit Repressalien zu rechnen. Sein Vater habe daraufhin alles verkauft und die Flucht organisiert.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Einvernahme ein Fragebogen zu Afghanistan vorgelegt und findet sich in der angekreuzten Rubrik "Grundschule" die Ergänzung "von 2002 bis 2003 in XXXX".

Mit Aktenvermerk vom 22.02.2011 hielt das Bundesasylamt fest, dass aufgrund der "Verhaltensweise" sowie der "äußeren Erscheinung" und der "Ausdrucksweise" von einer "offensichtlichen Minderjährigkeit" des Beschwerdeführers ausgegangen werde und von einer Altersfeststellung Abstand genommen würde. Die anwesende Rechtsberaterin und gesetzliche Vertreterin habe dem zugestimmt.

Im Faxwege legte die Stadt Graz, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrt, als gesetzlicher Vertreter im Amtshilfeweg des minderjährigen Beschwerdeführers eine Vollmacht, ausgestellt auf einen Mitarbeiter der Caritas am 03.03.2011, vor. Die Vollmacht langte am 11.03.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ein.

Am 21.03.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich unter Zuziehung eines sprachkundigen Dolmetschers für Dari in Anwesenheit des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers niederschriftlich einvernommen. Bei dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe in Afghanistan die Schule nur eine Klasse lang besucht. Gelegentlich habe er seinem Vater bei Autoreparaturen geholfen. Sein Vater und sein Onkel hätten sich um "sie" (gemeint: Familie) gekümmert. Sie hätten ein normales Leben geführt. Sie hätten eine Autowerkstatt in XXXX gehabt. Sein Onkel väterlicherseits und sein Vater hätten dort gearbeitet und Autos repariert. Er habe in der Provinz XXXX, im Distrikt Jaghato, XXXX XXXX mit seinem Vater, seinem Onkel väterlicherseits, seiner Mutter und seiner kleinen Schwester gelebt. Aktuell würde niemand mehr von seinen Verwandten in diesem Dorf leben. Im Herkunftsstaat habe er keine Verwandten mehr. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern genau aufhielten, es könne aber sein, dass sie im Iran oder in Pakistan leben würden.

Er fürchte um sein Leben, er sei vor den Taliban geflüchtet.

Ein paar Mal seien Leute mit ihren Autos zu ihnen gekommen, um diese reparieren zu lassen. Sie hätten lange Bärte und Turbane getragen. Nach und nach hätten sie verlangt, dass unter dem Sitzplatz ein Stauraum gebaut werden solle, damit man etwas platzieren könne. Ein paar Mal hätten sein Onkel und sein Vater dies auch getan, aber es sei ihnen so verdächtig vorgekommen, dass sein Onkel schließlich diese Männer gefragt habe, wozu das dienen solle. Einem der Männer sei zufällig herausgerutscht, dass sie diesen Stauraum für explosive Stoffe bräuchten, damit sie damit an gewissen Plätzen, wo sich viele Menschen aufhielten, hinfahren würden und "das Ganze hochgehen lassen würden". Als sein Onkel und sein Vater dies erfahren hätten, sei sein Vater zur Polizei gegangen und habe dies der Polizei mitgeteilt. Als diese Leute am nächsten Morgen ihr Auto wieder zur Reparatur gebracht hätten, sei die Polizei schon vor ihnen dagewesen, diese hätten sich versteckt und seien in Zivil gewesen und hätten die Männer, als sie aufgetaucht seien, festgenommen und verhaftet. Nach diesem Vorfall sei das Geschäft eine Woche lang zugesperrt gewesen. Nach dieser Woche habe sein Onkel nachsehen wollen, was los sei. Sein Onkel sei in der Früh weggegangen, sei aber bis zum Abend nicht wieder aufgetaucht. Er und sein Vater hätten nachgesehen, was los sei; das Geschäft sei aber "zu gewesen". Das gegenüberliegende Geschäft sei ein Stoffgeschäft und der Besitzer sei mit seinem Vater befreundet gewesen. Der Vater habe diesen gefragt, ob er den Onkel gesehen habe und habe ihm dieser mitgeteilt, dass er den Onkel zu Mittag gesehen habe, mit ihm auch ein bisschen gesprochen habe. Dann aber seien ein paar Männer gekommen und hätten den Onkel mitgenommen. Der Freund habe seinem Vater auch gesagt, dass die Männer angegeben hätten, dass sie den Vater und ihn, den Beschwerdeführer, auch nicht am Leben lassen würden, wenn sie "uns" finden würden. Er habe ihnen, dem Vater und dem Beschwerdeführer, mitgeteilt, dass sie verschwinden sollten, denn ansonsten würde man die ganze Familie töten. Noch am selben Abend habe der Vater des Beschwerdeführers einen Schlepper gesucht und die Ausreise für den Beschwerdeführer organisiert. Auch sei er am selben Abend geflüchtet. Das Wohnhaus liege von der Autowerkstatt "10 Minuten zu Fuß" entfernt. Die Flucht habe der Beschwerdeführer deshalb so schnell organisieren und finanzieren können, da sein Vater so viel Geld besessen habe und dessen finanzielle Lage nicht so schlecht gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, in der vorangegangenen Einvernahme angegeben zu haben, dass die Taliban festgenommen worden seien, "als sie das Auto abgeholt haben". Nun aber habe der Beschwerdeführer angegeben, dass "sie ein Auto hingebracht haben". Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass das, was er "heute" gesagt habe, stimme.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, in der letzten Einvernahme angegeben zu haben, dass sein Vater alles verkauft habe und die Flucht organisiert habe. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass er das nicht gesagt habe. Er habe nur gesagt, wenn er weggeschickt würde, dann würden sie alles verkaufen und dann kämen sie auch nach. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, die Niederschrift rückübersetzt erhalten zu haben und dass er sie unterschrieben habe und keine Einwendungen erhoben habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich das nicht erklären könne, dass sein Dolmetscher aber ein Perser gewesen sei und er ihn nicht ausreichend verstanden habe. Die Einvernahme habe auf Farsi stattgefunden, der Dolmetscher habe jedoch ein wenig Dari gekonnt. Auf Vorhalt, dass die Einvernahme in Dari stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht Dari gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, in der Ersteinvernahme angegeben zu haben, dass es sein Vater gewesen sei, der nachgefragt habe, wofür dies (gemeint: Umbauarbeiten an Autos) alles sei, nun aber habe er gesagt, dass es der Onkel gewesen sei. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass es sein Onkel väterlicherseits gewesen sei, der nachgefragt habe. Dies habe er auch in der Ersteinvernahme angegeben.

Auf Vorhalt, in der Ersteinvernahme angegeben zu haben, dass diese Umbauten für Waffentransporte gewesen seien, "nun" habe er jedoch angegeben, dass dies für "explosive Sprengstoffe" sei, die man in einer Menschenmenge hochgehen lasse wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er auch in der Ersteinvernahme gesagt habe, dass es für Bomben sei, damit die Autos in einer Menschenmenge hingestellt werden könnten und man diese hochgehen lassen könnten.

Die Entführung des Onkels habe er nicht gleich bei der Polizei gemeldet, da in Afghanistan die Taliban viel mehr Macht hätten als die Polizei. Die Umbauarbeiten hätten sein Vater und sein Onkel drei bis vier Mal gemacht. Sein Vater hätte diese Arbeiten circa eine Woche lang gemacht und in der zweiten Woche sei die Polizei verständigt worden. Die eingreifende Polizei sei in Zivil gewesen, damit man sie nicht erkennen könne. Es seien acht Polizisten gewesen. Vier Taliban seien festgenommen worden.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 11 01.405-BAG vom 22.03.2011, dem gesetzlichen Vertreter ordnungsgemäß zugestellt am 24.03.2011, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.02.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2012 erteilt.

Das Bundesasylamt traf zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):

"Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Während vor allem im Süden und teilweise auch im Osten schon wegen der ISAF-Truppen-Verstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeigt für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 geschahen über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes. Die Sicherheitsvorfälle waren auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an Sicherheitsvorfällen um 69% im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen.

Landminen und nicht detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen.

[...]

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 stiegen die zivilen Opfer - darunter tote und verwundete Zivilisten - um 31% zum Vergleichszeitraum 2009. Drei Viertel aller zivilen Opfer gehen auf Kosten von Antiregierungsgruppen, das ist ein um 53% zu 2009. Gleichzeitig gingen die zivilen Opfer, die den Aktivitäten von regierungsfreundlichen Einheiten zum Opfer fielen, um 30% im Vergleich zur ersten Hälfte des Jahres 2009 zurück.

[...]

Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder, spektakuläre Anschläge zu verüben.

[...]

Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem in Süden (Helmand, Kandahar, Urzugan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u. a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistan scheint ungebrochen.

Im Süden stieg die Zahl der getöteten Zivilisten um 43% an und im Südosten um 24%. Die früher stabilere nordöstliche Region zeigt einen starken Anstieg an Antiregierungsaktivitäten, die den Konflikt intensivierten und zu einem Anstieg um 136% bei den getöteten Zivilisten zum Vergleichszeitraum 2009 führten.

[...]

In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Baghlan, in denen die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt haben

[...]

Im Norden und Nordosten werden vermehrt Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen.

[...]

Die Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft hat sich durch die oben genannten gezielten Angriffe auch auf Wohneinrichtungen von Mitarbeitern internationaler Hilfsorganisationen und ausländische

Truppen seit dem zweiten Halbjahr 2009 verschärft. ... Das Risiko

von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu.

[...]

Afghanischen und US-Schätzungen nach operieren insgesamt ca. 20.000 Aufständische in Afghanistan, 2003 waren es noch wenige Tausend. Die heutige Taliban-Bewegung besitzt eine dualistische Natur, sowohl in struktureller als auch ideologischer Hinsicht. Die Aspekte haben eine Wechselwirkung untereinander: Eine vertikale Organisationsstruktur, in der Form einer zentralisierten "Schattenregierung", spiegelt die supratribale und supraethnische islamische Ideologie wieder, die sich auf Afghanistan als eine Nation bezieht. Gleichzeitig ist die Bewegung durch ein horizontales Netzwerk charakterisiert, dass die Wurzeln in der paschtunischen Stammesbewegung repräsentiert. Die Bewegung ist ein Netzwerk von Netzwerken. Religiöse, tribale und regionale Komponenten überlappen auch in den Organisationsprinzipien der Taliban.

[...]

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifziertes Recht, Scharia- und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz Bestehen der Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch etliche Jahre dauern.

[...]

Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet.

[...]

Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt.

[...]

Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee. Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgaben nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung war.

[....]

Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erhebliche Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft, insbesondere aber auch der afghanischen Regierung bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeikräfte gewährleisten zu können.

[...]

Traditionell verfügt die Armee über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz zunehmend erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.

[...]

Es gibt derzeit ungefähr 140.000 ausländische Truppen in Afghanistan. Sie operieren unter US- und NATO-Kommando und helfen der vom Westen unterstützten Kabuler Regierung gegen einen von den Taliban angeführten Aufstand, der in den letzten Jahren an Stärke gewonnen hat.

[...]

Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Herbst 2009 nicht wesentlich zum Positiven verändert.

[...]

In einem vorherrschenden Klima der Straffreiheit billigen Regierungsminister sowie Warlords in einigen Provinzen weit verbreitete Misshandlungen durch Polizei, Militär und Nachrichtendienste unter ihrem Kommando. Dies schließt willkürliche Festnahmen und Haft, Folter, Erpressung und extralegale Hinrichtungen ein. Die AIHRC(Afghan Independent Human Rights Commission), die im Jahr 2002 gegründet worden war und sich auf das Aufmerksammachen von Menschenrechtsangelegenheiten sowie auf die Beobachtung und Untersuchung von Misshandlungen konzentriert, erhält jedes Jahr hunderte Beschwerden von Rechtsverletzungen. Zusätzlich zu den Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte kam es zu Verletzungen in Form von Landbesetzungen, Vertreibungen, Entführungen, Kinderhandel, häuslicher Gewalt und Zwangsheiraten.

[...]

Die größte Bewegungseinschränkung war in einigen Teilen des Landes der Mangel an Sicherheit. In vielen Gebieten machten die Gewalt der Aufständischen, Banditentum, Landminen und IEDs (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen) das Reisen besonders in der Nacht extrem gefährlich. Taxi-, Lastwagen und Busfahrer berichteten, dass sowohl Sicherheitskräfte als auch bewaffnete Aufständische illegale Checkpoints unterhielten und Geld sowie Güter erpressten. Die Zahl dieser Checkpoints nahm nachts zu, vor allem in den Grenzprovinzen. Die Taliban verhängten nächtliche Ausgangssperren über die lokale Bevölkerung in den Gebieten unter ihrer Kontrolle, vor allem im Südosten des Landes.

Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung im Familienverband oder Ethnie ab.

[...]

Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

[...]

Arbeitsmöglichkeiten

Laut ILO arbeiten 93% der Bevölkerung über 16 Jahre mindesten eine

Stunde pro Woche. ... Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum

jemand leisten kann, gar nicht zu arbeiten. ... Für Arbeitslose gibt

es keine finanzielle Unterstützung vom Staat.

[...]

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnbau, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügte aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (so genannte townships). Ein Großteil der vorgesehenen townships ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (zum Beispiel Wasserversorgung) und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten.

Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass dieser Staatsangehöriger Afghanistans sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er habe mit seinen Eltern, dem Onkel väterlicherseits und seiner Schwester bis zur seiner Ausreise in der Provinz XXXX, im Distrikt Jaghatu, im Dorf XXXX gelebt. Dort habe sein Vater und sein Onkel eine Autospenglerei betrieben.

Die Identität könne nicht festgestellt werden, weiters nicht, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Dass er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte, könne den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Feststellbar sei eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers aus, dass die entsprechenden Feststellungen "schlüssig und somit auch glaubhaft" seien.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen seien mehrere Widersprüche zutage getreten, denen er nicht substantiiert entgegnen hätte können. Das Bundesasylamt führte in diesem Zusammenhang die oben im Verfahrensgang als vom Bundesasylamt widersprüchlich eingestuften Angaben des Beschwerdeführers ins Treffen (siehe bereits oben).

Ergänzend zu diesen vom Bundesasylamt angenommenen Widersprüchlichkeiten stützte das Bundesasylamt seine Entscheidung auf folgende Plausibilitätserwägungen:

Es sei nicht nach nachvollziehbar, wieso die Taliban nicht weiterhin Männer dort (gemeint: bei der Autoreparaturwerkstätte des Beschwerdeführers) platziert hätten, um abzuwarten, ob nicht auch der Vater des Beschwerdeführers zur Werkstatt zurückkomme. Immerhin sei vom Freund des Vaters mitgeteilt worden, dass man weder ihn noch den Vater am Leben lassen wolle. Aufgrund einer solchen Aussage sei wohl anzunehmen, dass man alles daran setzen würde, um den Beschwerdeführer zu finden. Daher sei auch nicht nachvollziehbar, dass es in der Woche, als die Werkstatt zugesperrt gewesen sei, keine Vorfälle gegeben habe und dass auch seitens des Freundes nichts Dementsprechendes mitgeteilt worden sei. Sollte man den Beschwerdeführer und seine Familie wirklich finden wollen, sei davon auszugehen, dass man seitens der Taliban nachfragen bzw. Nachforschungen anstellen würde, um diesen zu finden oder aber auch als Rache die gesamte Werkstatt vernichte, um dem Beschwerdeführer und seiner Familie die Versorgungsgrundlage zu nehmen.

Die Rechtfertigungsversuche in Bezug auf die behauptete Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme in Farsi - statt Dari - überzeuge nicht, da aus dem entsprechenden Protokoll hervorgehe, dass er sowohl zu Beginn als auch am Ende der Einvernahme hinsichtlich der Verständigung mit dem Dolmetscher befragt worden sei und vom Beschwerdeführer keine Verständigungsprobleme geltend gemacht worden seien. Im Übrigen habe die Einvernahme in Dari stattgefunden.

Im Übrigen sei die vom Beschwerdeführer präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", "wenig detailreich" und zu "oberflächlich präsentiert" worden.

Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens sei jedenfalls im Verfahren kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend hervorgekommen, warum er nicht durch die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans der behaupteten Verfolgung durch die Taliban hätte entgehen können. Natürlich sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit das Alter von 15 Jahren zu berücksichtigen. Jedoch sei davon auszugehen, dass man selbst als Jugendlicher imstande sei, Sachverhalte chronologisch und gleichbleibend zu erzählen. Dass es zu geringen Abweichungen kommen könne, möge sein, aber aus den Ausführungen gehe hervor, dass es bei der Schilderung des Fluchtgrundes zu derart zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen sei, über die man nicht hinwegsehen könne und die gegen eine Glaubwürdigkeit sprechen würden.

Eine allgemeine Gefährdungslage im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nahm das Bundesasylamt insofern an, als den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu entnehmen sei, "dass dort eine erhöhte allgemeine Gefahr durch Terroranschläge und das Unvermögen der staatlichen Behörden, Übergriffe wirksam zu verhindern, gegeben ist, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie selbst dort einer solchen Gefahr auszugehen ist." (gemeint: ausgesetzt sind).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist durch seinen gesetzlichen Vertreter, dem Jugendwohlfahrtsträger, das Land Steiermark, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung fristgerecht Beschwerde.

In offensichtlicher Verwechslung von Textbausteinen führte die Beschwerde zu einem gänzlich anders gelagerten Fall aus.

Der gesetzliche Vertreter beantragte, der Beschwerde gemäß § 3 AsylG Folge zu geben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

Nach Rücksprache des Bundesasylamtes mit dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde in Ergänzung der am 05.04.2011 bereits übermittelten Beschwerde "ein neuerlicher Text" übermittelt. In der nochmaligen Beschwerdeschrift führte der gesetzliche Vertreter zum gegenständlichen Fall im Wesentlichen Folgendes aus:

Wenn im Rahmen der Beweiswürdigung vorgebracht würde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers von unglaubwürdigen Angaben geprägt, zu blass, zu wenig detailreich und oberflächlich sei, dann stelle sich dies als Indiz dar, dass auf sein Vorbringen nicht auf befriedigende Art und Weise eingegangen worden sei bzw. dieses keiner umfassenden Würdigung unterzogen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe bei den Angaben der Gründe für die Umbauarbeiten immer gemeint, dass sie dafür dienen sollten, um Sprengstoff zu transportieren. Bei der ersten Einvernahme habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass sie Waffentransporten dienen sollten, er meinte aber mit Waffen eigentlich Sprengstoff. Die Taliban seien verhaftet worden, als sie ein Auto in die Werkstatt des Vaters des Beschwerdeführers gebracht hätten.

Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.02.2011 sei zwar protokolliert worden, dass diese in Dari durchgeführt worden sei, jedoch sei der Dolmetscher persischer Abstammung. Der Dolmetscher habe dabei viele Ausdrücke in Farsi benützt. Der Beschwerdeführer habe diese Ausdrücke nicht wirklich verstanden. Er habe sich aber bemüht, der Einvernahme zu folgen. Deshalb habe der Beschwerdeführer nichts von den Verständigungsproblemen erwähnt, da er bei dieser Einvernahme sehr nervös gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe sein Dorf am selben Tag, als sein Onkel entführt worden sei, verlassen. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht erklären, warum die Taliban nach der Entführung des Onkels nicht weiterhin Männer bei der Werkstatt platziert hätten, um seinen Vater und ihm aufzulauern. Der Freund des Vaters sei ja von den Taliban aufgefordert worden, die Werkstatt im Auge zu behalten und ihnen mitzuteilen, wann der Vater bzw. der Beschwerdeführer dorthin zurückehren. In dieser Woche, als die Werkstatt gesperrt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer keine Vorfälle bemerkt. Die Familie habe sich in dieser Zeit im Haus versteckt gehalten.

Bezüglich der angeblich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Finanzierung seiner Ausreise sei auszuführen, dass er mit seiner Aussage, der Vater habe alles verkauft und so die Ausreise finanziert, eigentlich gemeint habe, dass der Vater ihm gesagt habe, er werde nach der Ausreise des Beschwerdeführers alles verkaufen, um dann mit der restlichen Familie fliehen zu können. Der Vater des Beschwerdeführers habe nur so viel Geld angespart, um dem Beschwerdeführer die Flucht zu finanzieren.

Nochmals stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde gemäß § 3 AsylG Folge zu geben.

Mit Schriftsatz vom 03.10.2013 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen, seine Versuche, sich hier in Österreich zu integrieren, vor. Unter anderem mehrere Bestätigungen über den Besuch mehrerer Sprach/Deutschkurse und die Bestätigung über den erfolgreichen Hauptschluss im September 2013.

Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen.

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehörte der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer hat ein Jahr lang in Afghanistan, und zwar von 2002 bis 2003, die Grundschule besucht. Hilfsweise hat er in der vom Vater und Onkel väterlicherseits geführten Autoreparaturwerkstätte mitgeholfen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX des Distriktes Jaghato in der Provinz XXXX, wo er sich bis zum fluchtartigen Verlassen Afghanistans im Jänner 2011 aufhielt.

Ende 2010 wurde die Autowerkstätte von Taliban aufgesucht und wünschten diese, dass unter dem Sitzplatz ein Stauraum gebaut werden solle. Dies wurde vom Onkel und Vater des Beschwerdeführers mehrfach durchgeführt, wobei ihnen dieser Auftrag verdächtig vorkam. Auf Nachfrage durch den Onkel "rutschte" einem (der Taliban) "heraus", dass sie diesen Stauraum für Sprengstoff bräuchten, damit sie damit an gewissen Plätzen, wo sich viele Menschen aufhalten würden, hinfahren könnten und "das Ganze hochgehen" lassen könnten.

Als der Onkel und der Vater des Beschwerdeführers dies erfahren hatten, ging der Vater des Beschwerdeführers zur Polizei und erstattete Anzeige. Am nächsten Morgen, als es zu einem erneuten Treffen zwischen dem Onkel, dem Vater des Beschwerdeführers und den Taliban kam, wurden die anwesenden vier Taliban von der Polizei, in Zivil auftretend, festgenommen. Nach diesem Vorfall war das Geschäft eine Woche lang zugesperrt. Nach dieser Woche wollte der Onkel des Beschwerdeführers Nachschau halten, ging in der Früh weg, kam aber bis zum späten Abend nicht mehr nach Hause. Der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer gingen zu dem Geschäft, um zu sehen, was los sei. Der ein Stoffgeschäft betreibende Nachbar der Autoreparaturwerkstätte teilte dem Beschwerdeführer und seinem Vater mit, dass sein Onkel von einigen Männern mitgenommen worden sei. Von diesen Männern wurde dem Nachbarn auch gesagt, dass sie den Vater und den Beschwerdeführer gleichfalls nicht am Leben lassen würden, wenn sie diese finden würden. Noch am selben Abend, als sie Zuhause wieder ankamen, organisierte der Vater des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer die Ausreise.

Der Beschwerdeführer verließ daraufhin fluchtartig Afghanistan. Wo sich aktuell die übrigen Familienmitglieder aufhalten, kann nicht festgestellt werden.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Racheaktes durch die Taliban wird.

Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Verbessrung der Ländersituation in Afghanistan eingetreten ist.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Zur Identität

Vor dem Hintergrund des § 46 AVG - anwendbar auch im Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 11, 38 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht -, wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist" kann die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Identität nicht ausschließlich auf die Nichtvorlage von Personenstandsdokumenten gestützt werden.

Dies gilt zunächst umso mehr für einen Staat wie Afghanistan, dessen Verwaltung wie den Feststellungen des Bundesasylamtes selbst zu entnehmen ist, auf einer äußerst labilen Grundlage beruht.

Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf sein Vorbringen zur Identität

In Bezug auf das vorgebrachte Geburtsdatum ist das Bundesasylamt selbst von der minderjährigen Eigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen.

Im Übrigen würde man bei Aufrechterhalten der diesbezüglich Ansicht der Verwaltungsbehörde insofern in einen unauflösbaren Widerspruch geraten, als das Bundesasylamt zwar den Namen des Beschwerdeführers nicht als Sachverhalt feststellt, ohne weitere Angaben von Gründen jedoch die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit - der Beschwerdeführer ist Hazara - annimmt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Annahme einzig und allein auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers anzunehmen ist, der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht. Hinsichtlich letzteren Umstandes - das konkrete Geburtsdatum betreffend - noch weniger nachvollziehbar, da die Verwaltungsbehörde selbst von der Minderjährigen-Eigenschaft des Beschwerdeführers ausging.

In diesem Sinne war also aufgrund der entsprechend glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund dieser Angaben allein von einer ausreichenden Bescheinigung der Identität auszugehen.

Zum Fluchtvorbringen:

Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für die Nichtannahme der Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht erweisen sich zum Teil als nicht stichhältig, bzw. erklärbar oder betreffen zumindest nicht den unmittelbaren Kern des Fluchtvorbringens:

Zum Vorwurf eines blassen, oberflächlichen wenig detailreichen Vorbringens:

Dieser Vorwurf des Bundesasylamtes steht insofern nicht im Einklang mit der Aktenlage, als der Beschwerdeführer sowohl bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.02.2011 als auch bei jener am 21.03.2011 ein umfassendes Fluchtvorbringen erstattete, welches auch im obrigen Verfahrensgang festgehalten wurde. Dieses Vorbringen ist sowohl in zeitlicher Hinsicht - der Beschwerdeführer schilderte ausführlich die Geschehnisse rund um den von den Taliban geforderten Umbau der Kraftfahrzeuge, als auch in örtlicher und persönlicher Hinsicht - der Beschwerdeführer führte zum Herantreten der Taliban an die Autoreparaturwerkstätte des Onkels/Vaters aus, wie die Polizei involviert wurde und wie die Polizei den Zugriff auf die Taliban vornahm. Als mehr als ausreichend konkret zu beurteilen. Von einem Mangel an Details kann wiederum schon alleine deshalb nicht gesprochen werden, als der Beschwerdeführer insbesondere in der fast zwei Stunden andauernden letztniederschriftlichen Einvernahme zahlreiche an ihn gestellte Fragen im Zusammenhang mit den Vorfällen im Herkunftsstaat beantwortete.

Zur Plausibilitätserwägung der Verwaltungsbehörde:

Der Vorwurf, dass eine Verfolgungssituation insofern nicht nachvollziehbar sei, als die Taliban offensichtlich nicht weiterhin Männer bei der Werkstatt platziert hätten, um des Vaters und der Person des Beschwerdeführers habhaft zu werden, erweist sich insofern als bloße Plausibilitätsvermutung und vermag zunächst schon gerade vor dem Hintergrund der sich aus den Länderfeststellungen der Verwaltungsbehörde selbst ergebenden völlig unübersichtlichen Machtverhältnisse nicht zu überzeugen.

(Ausschließlich) fallbezogen jedoch könnte dieser Vermutung der Verwaltungsbehörde eine Gegenvermutung entgegengehalten werden:

Aus dem Umstand nämlich, dass die Polizei gerade bei der Werkstätte die Festnahme durchführte, könnte auch die gegenteilige "Schlussfolgerung" gezogen werden, dass die Taliban gerade dort bei der Werkstätte eine zu große Polizeipräsenz fürchten müssten und sohin nach der bereits erfolgten Festnahme höchsten punktuell dort Nachschau halten könnten. Auch diese erweist wegen mangelnder Stichhaltigkeit, gemessen an der gänzlich unübersichtlichen Ländersituation im Herkunftsstaat als unzulässig.

Zu den vom Bundesasylamt angeführten Widersprüchen:

Die Verwaltungsbehörde vermeint eine widersprüchliche Angabe insofern zu erkennen, als im niederschriftlichen Erstbefragungsprotokoll vom 10.02.2011 protokolliert ist, dass die PKWS für Waffentransporte umgebaut werden hätten sollen, zufolge des niederschriftlichen Einvernahmeprotokolls vom 22.02.2011 der Beschwerdeführer jedoch in diesem Zusammenhang von einem Sprengstoffversteck gesprochen habe.

Bereits vor dem Hintergrund der (sprach)begrifflichen Definition zum Begriff der Waffe als "jegliche Mittel, welche ein Lebewesen in einer Konfliktsituation seiner Handlungsfähigkeit und Unversehrtheit sowohl physisch als auch psychisch berauben könne und deren Anwendung im Extremfall zum Tode des betroffenen Lebewesens führe; die als Waffen eingesetzten Mittel können ebenso Güter beschädigen, zerstören oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit einschränken; Waffen können weiterhin ein Mittel sein, um eine Person durch Zwang (zum Beispiel Drohung mit einer Waffe) ihre Entscheidungs- und Handlungsfreiheit zu berauben", kann auch Sprengstoff durchaus den Waffenbegriff erfüllen - zu denken sei hierbei an Bomben und Granaten, welche gleichfalls Sprengstoff beinhalten.

Es handelt sich also hierbei nicht um einen Widerspruch, sondern allenfalls liegt eine sprachliche Unschärfe im Ausdruck vor, welche auch im Zuge der vorgenommenen Übersetzung erfolgt sein könnte. Das Auftreten dieser sprachlichen Unschärfe könnte auch dadurch gefördert worden sein, dass bei sämtlichen mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Befragungen/Einvernahmen verschiedene Personen als Dolmetscher fungierten, sohin uneinheitlich übersetzten.

In Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 22.02.2011 angeführt, die Festnahme der Taliban sei erfolgt, als die Männer das letzte Auto vom Vater abholen hätten wollen, in der Einvernahme vom 21.03.2011 habe er jedoch geschildert, dass die Männer festgenommen worden seien, als sie ein Fahrzeug zur Reparatur gebracht hätten, kann insofern kein gravierender Widerspruch erkannt werden, als beispielsweise auch denkmöglich wäre, dass zwar die Männer das letzte der bisher übergebenen zum Umbau bestimmte Auto abholen hätten wollen, durchaus aber noch weitere entsprechende Autos in dieser Hinsicht zum Umbau anbieten würden/beabsichtigten. Beide Aussageteile weichen zwar voneinander ab, lassen sich jedoch aber letztlich miteinander in Einklang bringen. Ein gegen die Glaubwürdigkeit sprechender Widerspruch kann jedenfalls nicht angenommen werden.

Hinsichtlich des von der Verwaltungsbehörde angezogenen Widerspruches im Zusammenhang mit der Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers kann dem Beschwerdevorbringen, "dass er mit seiner Aussage, der Vater habe alles verkauft und so die Ausreise finanziert, eigentlich gemeint hat, dass der Vater ihm sagte, er werde nach der Ausreise des Beschwerdeführers alles verkaufen, um dann mit der restlichen Familie fliehen zu können." nicht richtig entgegengetreten werden.

Im Übrigen handelt es sich bei dieser Abweichung nicht um eine, die den Kern des Fluchtvorbringens betrifft.

Ganz allgemein jedoch ist im Zusammenhang mit den einzelnen Abweichungen anzuführen, dass das Bundesasylamt das jugendliche Alter des Beschwerdeführers nicht ausreichend genug ins Kalkül zog und es lediglich bei der Ausführung beließ, "jedoch ist davon auszugehen, dass man selbst als Jugendlicher imstande ist, Sachverhalte chronologisch und gleichbleibend zu erzählen."

Im gegenständlichen Fall ist aber insbesondere hervozuheben, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers am Abend, um 18:20 Uhr erfolgte und der Beschwerdeführer auch in der Folge sowohl am 22.02. als auch 21.03.2010 formal aufwendige Befragungssituationen zu Bestehen hatte. Die lediglich allgemein gehaltene Ausführung "dass man selbst als Jugendlicher imstande sei, Sachverhalte chronologisch und gleichbleibend zu erzählen," vermag daher vor den konkreten Einvernahmesituationen zumindest in dieser generalisierenden Form nicht zu bestehen. Den Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei entsprechend nervös gewesen, kann also nicht wirksam entgegengetreten werden.

Auch das Beschwerdevorbringen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.02.2011 sei zwar protokolliert worden, dass diese in Dari durchgeführt worden sei, jedoch sei der Dolmetscher persischer Abstammung, entbehrt vor dem sprachhistorischen Hintergrund der persischen Sprache nicht jeglicher Grundlage:

Für die neupersische Schriftsprache setzte sich die Bezeichnung "Farsi-e-Dari" durch, von der die heute in Afghanistan, Pakistan und Indien gebräuchliche Kurzform "Dari" abgeleitet ist. Während sich im Iran mit der Zeit der Teheraner Dialekt als im ganzen Land gesprochene Standardsprache durchsetzte, ist in Afghanistan der konservativere Kabuler-Dialekt Dari maßgebend. Dass es diesbezüglich - siehe obiges Problem zum Begriff der Waffe/Sprengstoff zu Abweichungen kommen kann, erscheint daher nachvollziehbar.

Abschließend sei auf den eingangs des Verfahrensganges angemerkten Umstand, dass der Beschwerdeführer eingangs seiner Erstbefragung in der Rubrik "Sprachkenntnis" die von den drei zur Auswahl stehenden Möglichkeiten "gut", "mittel", "schlecht" die Sprachkenntnis "mittel" ankreuzte. Eine hohe Sprachkompetenz in Dari kommt damit jedenfalls protokollarisch nicht zum Ausdruck und relativiert zusätzlich die entsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens wird auch durch die von der Verwaltungsbehörde selbst getroffenen Länderfeststellungen gestützt, die eine vermehrte Zunahme von Taliban-Aktivitäten auch in der Region, in der der Beschwerdeführer beheimatet ist, festhalten.

Vor dem Hintergrund der im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung erweist sich sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht unglaubwürdig.

In diesem Sinne war daher das zwar nicht bewiesene, aber doch ausreichend bescheinigte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Umstand, dass mehrere Taliban festgenommen wurden, lässt durchaus den Schluss zu, dass es die Taliban bei der Entführung des Onkels nicht bewenden lassen und - wie sie sich gegenüber dem Nachbarn äußerten - auch anderer (männlicher) Familienangehöriger, sohin auch der Person des Beschwerdeführers - habhaft werden wollen.

Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich im Rahmen seiner Möglichkeiten intensive Integrationsschritte gesetzt hat.

Die Aktenlage liefert ein ausreichendes Bild in Bezug auf den Beschwerdeführer; eine ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung war daher nicht mehr notwendig.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die oben im Verfahrensgang angeführten Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in Afghanistan haben auch zwischenzeitlich keine Änderung zum Positiven erfahren. Weiterhin sind die Taliban, wie zahlreichen Ländermaterialien der Staatendokumentation als auch den als notorisch anzusehenden Medienberichten zu entnehmen ist, in weiten Teilen des Landes sehr aktiv. Die jüngsten Bombenanschläge in Kabul lassen auch die von der Verwaltungsbehörde zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bereits angenommene labile Sicherheitssituation in der Hauptstadt Afghanistans mehr als fragil erscheinen. Weitere Anschläge und Racheakte durch die Taliban sind daher sehr wahrscheinlich.

Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis unveränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 10.02.2011 gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Falle des afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan (aus Furcht vor der Rache der Taliban verlassen) hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist und der afghanische Staat auch aktuell nicht in der Lage bzw. willens ist, ihm ausreichend Schutz davor zu bieten.

Die Familie des Beschwerdeführers ist aufgrund des von ihr gesetzten Verhaltens, nämlich die Taliban bei der Polizei anzuzeigen, was letztlich zur Festnahme von vier Taliban führte, jedenfalls als (politischer) Gegner dieser radikal-islamistischen Gruppierung anzusehen und droht unter anderem dem Beschwerdeführer von dieser radikalen Gruppierung Verfolgung aus politischen Gründen. Aus politischen Gründen deshalb, da diese radikale Gruppierung eine Änderung des Staates in ihrem Sinne - Einführung eines Gottesstaates auf der Grundlage islamischer Prinzipien, insbesondere der Scharia - anstreben und die Familie des Beschwerdeführers gerade durch ihr Anzeigeverhalten eine gegenüber diesen Islamisten feindliche Gesinnung, derzufolge ihnen Verfolgung droht, an den Tag legte. Somit ist auch der Beschwerdeführer jedenfalls als politischer Gegner anzusehen und drohen ihm von dieser Gruppierung Verfolgungsmaßnahmen in von ihm vorgebrachten Ausmaß -, welche wie bereits angeführt, der Staat Afghanistan aktuell nicht in der Lage ist, hintanzuhalten.

Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden.

Letztlich ging auch die Verwaltungsbehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in keinem Landesteil sicher ist, sonst hätte sie nicht die gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen dürfen, auch wenn sie im Widerspruch dazu und auch in dieser Hinsicht den eigenen Bescheid mit Unschlüssigkeit belastend im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung internationalen Schutzes gegenteilig ausführte - siehe oben S.10 des Verfahrensganges.

Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind - im Gegenteil: Der Beschwerdeführer scheint sehr bemüht, sich in Österreich zu integrieren - war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nichtzulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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