BVwG L510 1401643-1

L510 1401643-1Tribunal administratif fédéral24 janv. 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG L510 1401643-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.1401643.1.00

Spruch

L510 1401643-1/14E

2. L510 1414334-1/9E

3. L510 1414338-1/11E

4. L510 1414336-1/11E

5. L510 1414337-1/10E

6. L510 1414335-1/6E

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. E. Inderlieth als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008, Zl. 08 03.689-BAE, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. E. Inderlieth als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 09 12.787-BAE, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. E. Inderlieth als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 09 12.788-BAE, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. E. Inderlieth als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 09 12.790-BAE, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. E. Inderlieth als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 09 12.789-BAE, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. E. Inderlieth als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 09 12.792-BAE, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP1-bP6) brachten am 25.04.2008 (bP1) bzw. am 08.03.2010 (bP2-6) beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei die bP2-6 zuvor am 22.09.2009 Auslandsanträge gemäß § 35 AsylG 2005 stellten.

Es handelt sich bei der bP1 und der bP2 um Ehegatten und bei den bP3-bP6 um deren Kinder, wobei die bP6 von ihrem Vater (bP1) gesetzlich vertreten wird. Die bP sind Staatsangehörige der Republik Irak.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP1 im Wesentlichen vor, dass sie im Irak als Baptist wegen ihrer Religion seitens der Gruppe der Naqshbandi verfolgt worden wäre. Seitens der Polizei hätte sie keine Hilfe zu erwarten gehabt, da diese ebenfalls derartige Gruppierungen unterstützen würde. In weiterer Folge wäre vermutlich von Anhängern dieser Gruppierung das Haus der Schwiegereltern angezündet worden, in welches die bP1 zuvor mit ihrer Familie eingezogen wäre. Die Tochter hätte Brandverletzungen davon getragen. Weil sie nicht genügen Geld für den Schlepper gehabt hätte um die ganze Familie nach Europa zu bringen, hätte sie ihre Familie zurückgelassen. Die bP1 legte mehrere Personenstandsdokumente und einen Drohbrief dieser Gruppierung, laut Angaben der belangten Behörde in Original, vor (AS 143), welcher zwischenzeitlich übersetzt im Akt einliegt.

Die bP2 legte im Zuge ihres Auslandsantrages dar, dass sie seitens der Gruppe der Naqshbandi bedroht worden wären und hätte diese Gruppe die Wohnung bzw. das Haus der Verwandten in Brand gesteckt. Sie wäre ebenso wie ihre Kinder und ihre Verwandten durch den Brand verletzt worden. Ihr Gatte wäre nach den Drohungen nach Europa geflüchtet (AS 43). Vor dem BAA führte sie aus, dass sie den Irak mit ihren Kindern 2008 verlassen hätte, danach hätten sie in Damaskus gelebt. Da der Gatte ein Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten habe, hätte sie versucht ebenfalls nach Österreich zu gelangen und habe Nachreiseanträge gestellt, welche im April 2010 genehmigt worden wären. Sie hätte eigene Fluchtgründe. Sie und ihre Kinder wären im Irak von Terroristen überfallen worden, weil sie Baptisten wären. Ihr Haus wäre niedergebrannt worden, wobei sie und die Kinder Verbrennungen erlitten hätten (AS 105). Die bP2 legte für sich und ihre Kinder Personenstandsdokumente vor.

Die bP3-5 bestätigten im Wesentlichen die Angaben ihrer Mutter, eine Einvernahme der unmündigen bP6 erfolgte nicht.

Die Anträge der bP wurden vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 08.08.2008 (bP1) bzw. 28.06.2010 (bP2-6) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

In weiterer Folge wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der bP durch die belangte Behörde stets verlängert.

Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl-Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die beschwerdeführenden Parteien eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Das BAA gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär- Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen ist.

Gegen diese Bescheide haben die bP innerhalb offener Frist gegen Spruchpunkt I Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständlichen Zurückverweisungen des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) legte in seiner Beweiswürdigung nicht konkret dar, welche als ausreisekausal erachtet dargelegten Teile des Vorbringens der bP1 sie als glaubhaft würdigte. Einerseits begründete sie, dass das Vorbringen einer Verfolgung aufgrund des baptistischen Glaubens keine Deckung in der GFK finde, woraus geschlossen werden könnte, dass die belangte Behörde das Vorbringen der bP1 ihrer rechtlichen Prüfung zu Grunde legte. Andererseits führte sie aber aus, dass das Vorbringen der bP1 hinsichtlich ihrer Verfolgung durch eine islamistische Gruppierung nicht glaubhaft wäre. Begründend wurde diesbezüglich wiederum nur angeführt, dass es nicht nachvollziehbar wäre, dass die bP1 ihre Familie im Falle einer Verfolgung zurücklassen würde.

Der belangten Behörde wird zwar nicht entgegen getreten, wenn diese Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der bP1 aufzeigt, da sich in den Aussagen durchaus Widersprüche ergeben haben. Jedoch begründet die belangte Behörde eine etwaige Unglaubwürdigkeit der bP1 lediglich mit dem Argument, dass diese ihre Familie in der Republik Irak zurückgelassen hätte, ohne sich konkret mit Einzelheiten des Vorbringens der bP1 auseinanderzusetzen und diesbezüglich gezielt nachzufragen um anschließend beurteilen zu können, ob die Fluchtgeschichte in ihren Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist oder nicht.

Zudem setzt sich die belangte Behörde in keiner Weise mit dem vorgelegten Drohbrief auseinander. Dieser blieb in der Beweiswürdigung gänzlich unberücksichtigt und wurde seitens der belangten Behörde nicht einmal übersetzt. Um sich mit dem seitens der bP1 vorgelegten Beweismittel überhaupt auf eine seriöse Weise auseinandersetzen zu können, hätte es einer Übersetzung bedurft, damit sich die belangte Behörde überhaupt ein umfassendes Bild über dessen Inhalt und das damit verbundene Beweisthema hätte machen können. Gegenteiliges wäre nur dann denkbar, wenn sich bereits aus dem bisherigen Verfahrenshergang ergeben hätte, dass sich das Beweismittel auf ein untaugliches Beweisthema beziehen würde oder es sonst auf den Inhalt nicht ankommt, was im gegenständlichen Fall jedoch weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht. Vielmehr legte die belangte Behörde wie oben ausgeführt nicht konkret dar, welche Teile des Vorbringens sie als glaubhaft bzw. welche Teile sie als nicht glaubhaft erachtete. Die belangte Behörde wird sich somit mit dem übersetzten Beweismittel auseinanderzusetzen haben und unter Berücksichtigung des vorgebrachten Sachverhaltes konkret zu würdigen haben, welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.

Auch sei festgestellt, dass sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine mittelbare Verfolgung aus religiösen Gründen sehr wohl ergeben könnte, wenn sie das Vorbringen der bP1 als glaubhaft erachten würde.

In Bezug auf die bP2-6 ist festzustellen, dass diese entgegen der Auffassung der belangten Behörde sehr wohl eigene Fluchtgründe geltend machten. Die belangte Behörde setzte sich mit den entsprechenden Angaben jedoch nicht auseinander, sondern beschränkte sie sich darauf festzustellen, dass seitens der bP2-6 Verfolgungen nicht behauptet worden wären, was jedoch aktenwidriger Weise angenommen wurde. Die belangte Behörde wird im neuerlichen Ermittlungsverfahren auch die Ausführungen der bP2-6 einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen und dann entsprechend zu beurteilen haben.

Auch wurde in den Darlegungen wiederholt darauf hingewiesen, dass einige der bP Wundmale durch einen Brand erlitten hätten. Die belangte Behörde setzte sich bei den Einvernahmen mit den behaupteten Wundmalen in keiner Weise auseinander. Weder ließ sie diese begutachten noch nahm sie der Vertreter der belangten Behörde selbst laienhaft in Augenschein um zunächst einmal feststellen zu können, ob derartige Spuren tatsächlich vorhanden sind, um in weiterer Folge den Beweiswert beurteilen und um Rückschlüsse auf das Vorbringen ziehen zu können. Gegebenenfalls wäre möglicherweise auch durch einen Facharzt für Gerichtsmedizin abklären gewesen, ob etwaige Wundmale tatsächlich aus dem geschilderten Geschehensablauf stammen können und ob diese Wunden auch vom Entstehungszeitpunkt her mit den behaupteten Geschehnissen übereinstimmen können. In der Beschwerde wurde sogar dargelegt, dass Bilder zum Beweis angeboten worden wären, welche jedoch keinen Eingang in den Akt gefunden hätten und wurden derartige Bilder der Beschwerde beigegeben, welche die belangte Behörde im Zuge des weiteren Verfahrens zu würdigen haben wird.

Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit inhaltlich nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und ist sie dieser Verpflichtung dadurch in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.

Es waren somit die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass den Beschwerden stattzugeben war bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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