L519 1431293-2•BVwG L519 1431293-2
L519 1431293-2Tribunal administratif fédéral21 janv. 2014
Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch ZEIGE, Zentrum für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 28.10.2013, Zl. 1313.601-EAST Ost, zu Recht erkannt:
1. ) Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.
2. ) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
3. ) Die Revision betreffend die Spruchpunkte 1.) und 2.) ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Armenien, brachte nach illegaler Einreise erstmals am 18.7.2012 bei der belangten Behörde (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zusammengefasst brachte die bP im ersten Verfahren vor, dass sie bei einer Schlägerei in einem Restaurant dem Opfer zu Hilfe kommen wollte. Dabei sei sie auch selbst geschlagen worden. Das Opfer sei infolge der Schlägerei seinen Verletzungen erlegen. Die bP habe daraufhin bei der Polizei Angaben über die Täter gemacht, worauf sie diese zu einer Falschaussage genötigt und mit dem Umbringen bedroht habe, falls die bP ihre Aussage nicht zurücknehme.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2012, Zl. 12 09.129, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.3. Die gegen diesen Bescheid von der bP fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.3.2013, Zl. E13 431.293-1/2012-4E, gem. §§ 3,8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
"Die bP hat Daten und Fakten dargelegt, welche im Internet leicht zu recherchieren seien. Soweit die bP durch Nachfragen angehalten wurde, die behauptete Verwicklung in die Rauferei darzulegen, schilderte sie ihre persönliche Betroffenheit nicht lebensnah und plausibel.
Der bP ist es auch nicht gelungen, die behauptete Nötigung zu einer Falschaussage durch die Polizei stimmig und glaubhaft darzulegen, zumal in Ansehung der notorischen Kenntnisse die Täter vor Ort verhaftet wurden, die Polizei und der Lokalbesitzer die vollständige Aufklärung des Vorfalles zusagten und der Vorfall durch internationale Medien verfolgt und verbreitet wurde. Die Verdächtigen wurden festgenommen und der armenischen Gerichtsbarkeit übergeben. Weshalb die bP zu einer Falschaussage durch die Polizei angehalten worden sein sollte, vermochte sie nicht plausibel darzulegen.
Auch die Inhaftierung vermochte die bP nicht glaubhaft zu schildern. Exemplarisch sei erwähnt, dass sie nicht in der Lage war, den Tag, an welchem sich der Vorfall ereignet haben soll, zu benennen. Auch die Angaben zur Uhrzeit stehen nicht mit den im Internet öffentlich zugängigen Quellen in Einklang. So soll sich der Vorfall laut bP zwischen 20.00 und 21.00 Uhr ereignet haben, während etwa in Wikipedia und anderen im Internet abrufbaren Artikeln von 23.000 Uhr die Rede ist.
Es ist nicht plausibel, wenn die bP behauptete, dass sie festgenommen, im Polizeirevier festgehalten und geschlagen worden sei, folglich jedoch die Frage, warum sie gerade nach 2 1/2 Tagen freigelassen wurde, damit beantwortete, dass die Polizei Personen freilassen müsse, wenn sie keine Beweise habe. Es ist nicht plausibel, dass sich die Polizei zwar hinsichtlich Festnahme und Misshandlung über die gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzt, sich aber umgekehrt hinsichtlich der Festhaltedauer mangels Beweisen an die gesetzlichen Bestimmungen hält, dann aber die bP einige Male zu Hause gesucht haben soll. Zur Begründung der Festnahme gab die bP nur lapidar an, dass sie einfach festgehalten worden sei. Eine Festnahme wurde im Rahmen der Erstbefragung gar nicht erwähnt.
Wenn die bP wenig konkret und ohne nähere Darlegung der Umstände angab, dass auch ihre Familie bedroht worden sei, vermag das ihre Glaubwürdigkeit nicht zu untermauern, zumal sie diesen Umstand im Rahmen der Erstbefragung nicht erwähnte und somit ihr Vorbringen steigerte. Darüber hinaus wurde nicht dargelegt, wie die Familie konkret bedroht worden sein soll. Erst im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, dass man der Familie gedroht habe, sie zu verprügeln, ohne allerdings objektivierbare Beweismittel vorzulegen.
Die Verfolgung der bP sei auch insofern nicht glaubhaft, als sie mit ihrem eigenen, ihr offenbar problemlos ausgestellten Reisepass ausgereist ist."
I.4. Die bP stellte am 20.9.2013 einen zweiten Antrag auf internationalem Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Die bP brachte zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass es sich um eine Weiterführung ihrer damaligen Gründe nur mit dem Unterschied handle, dass sie nach ihrer Rückkehr zu Hause sowohl telefonisch als auch persönlich bedroht worden sei, dass man ihr oder ihrer Familie etwas antun würde.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das BAA gab die bP im Wesentlichen an, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren aufrecht seien. Sie sei nach ihrer Rückkehr nach Armenien nicht direkt belästigt oder bedroht worden, weil sie nicht zu Hause gewesen sei. Die Familie sei wegen der bP bedroht worden.
I.5. Mit im Spruch genannten Bescheid des BAA (in weiterer Folge als "bekämpfter Bescheid" bezeichnet) wurde der Antrag der bP gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).
Es seien im nunmehrigen Asylverfahren weder ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt noch Umstände im Hinblick auf das Privat- und Familienleben hervorgekommen, welche zu einer anderen Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz führen bzw. ein Absehen von der Verfügung der Ausweisung gebieten würden. Die maßgebliche, die bP betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht geändert und wurden aktuelle Länderfeststellungen angeführt.
Beweiswürdigend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die bP einen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst ist und als nicht glaubwürdig erachtet wurden. Hieraus folge notwendigerweise, dass für die bP auch mit den Folgebehauptungen, die auf die nicht als glaubhaft erachteten Fluchtgründe des ersten Verfahrens aufbauen, nichts zu gewinnen sei. Die von der bP vorgelegte Ladung sei ebenfalls nicht geeignet, eine gegen die bP persönlich gerichtete Gefahr zu beweisen. Sonstige Beweismittel seien nicht vorgelegt worden.
Die Angaben der bP zu ihrer Rückkehr nach Armenien seien unglaubwürdig, da sich diese sehr vage gestalteten und keine Details enthielten. So konnte die bP weder die genaue Reiseroute oder sonstige nachvollziehbare Angaben dazu darlegen. Insbesondere sei nicht plausibel, weshalb die bP Mühen und Kosten auf sich genommen haben sollte anstatt Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
I.6. Mit Schriftsatz vom 7.11.2013 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Abgehen vom Akteninhalt und Ignorieren des Parteienvorbringens sowie unrichtiger Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellungen angefochten werde. Wie bereits im Erstverfahren werde auch in diesem Verfahren mit dem "beweisabwürgenden" Argument der Unglaubwürdigkeit gearbeitet. Man stütze sich argumentativ einzig und allein auf das bisherige Verhalten, auf die "Performance" als Asylwerber, die negativ gewesen wäre. Die bP sei in eine Behördenfalle gegangen, als sie in Unkenntnis der Rechtslage angegeben hat, dass ihre ursprünglichen Gründe noch immer bestehen, sich diese lediglich vertieft hätten. Die Behörde hätte dazu auch eine eingehendere Befragung durchführen müssen. Die bP habe auch ein Schriftstück des Gerichtes betreffend die erwähnte Ladung vorgelegt, worauf die belangte Behörde aber überhaupt nicht eingegangen sei, weshalb eine Überprüfung im Herkunftsstaat beantragt werde.
I.7. Die Ergebnisse der vom Asylgerichtshof im Herkunftsstaat der bP veranlassten Erhebungen wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.12.2013 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und diese zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeladen.
Das BAA gab keine Stellungnahme ab. Die bP führte mit Schreiben vom 7.1.2014 aus, dass sie das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Bedauern zur Kenntnis nehme und eine Deutschkursbesuchsbestätigung A2 vorlege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung vom im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt aus und nimmt diesen als erwiesen an.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der bP gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Die von der bP vorlegte Zeugenladung ist laut Erhebungsergebnis vom 16.12.2013 (OZ 12) eine Fälschung.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die belangte Behörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche bei Erlassung des Erstbescheides vorlag, verglichen.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wird auf die, der Akte beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde bzw. die im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes
vom 14.3.2013 enthaltenen Länderfeststellungen verwiesen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen der erkennenden Richterin - wie bereits auch vom BAA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche Lage in Armenien zum Nachteil der bP geändert hätte (vgl.. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Die genannten Quellen geben die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage in Bezug auf die bP in Armenien wieder.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs . 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.4. Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG
II.3.4.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"
Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:
Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das BAA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
II.3.4.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt
Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages der bP wurde bereits mit Entscheidung vom 14.3.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen als unglaubwürdig erachtet.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren vollinhaltlich an, dass die bP nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.
Der bP war es auch mit der bloß apodiktisch in der Beschwerde aufgestellten und in keiner Weise konkretisierten Behauptung, dass das Verfahren mangelhaft und die Beweiswürdigung unrichtig sei, nicht möglich, dem Bescheid der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten. Vor allem zeigen der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen.
Wenn im Beschwerdeverfahren behauptet wird, dass hinsichtlich des nunmehrigen Vorbringens, ein neuer - § 68 AVG nicht zugänglicher - Sachverhalt vorliege, vermag das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsmeinung nicht zu teilen, da die Gefährdung wiederum auf das bereits erstattete und als unglaubwürdig erachtete Vorbringen gestützt wurde bzw. letztlich darauf zurückzuführen ist, und damit diesbezüglich ein Fortwirken des im ersten Asylverfahrens vorgetragenen Sachverhaltes behauptet wird. Die bP hat im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren behauptet, dass auch ihr Familie bedroht würde (s. auch Beweiswürdigung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.3.2013, S 34f). Dazu kommt, dass sie sich im ggst. Verfahren zwischen Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme insofern widerspricht, als sie bei der Erstbefragung angab, dass die Änderung des Sachverhaltes darin bestehe, dass sie zu Hause persönlich als auch telefonisch bedroht wurde (AS 15), während sie gegenüber dem BAA angab, dass sie nicht direkt belästigt oder bedroht wurde, weil sie nicht zu Hause war (AS 35). Das Bundesverwaltungsgericht kann daher ebenso wie die belangte Behörde keine wie auch immer geartete Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem ersten Asylverfahren erkennen.
Dazu kommt, dass sich die von der bP vorgelegte Zeugenladung im Rahmen der Überprüfung im Herkunftsstaat der bP als Fälschung herausstellte, was von der bP im Rahmen des Parteiengehörs letztlich "mit Bedauern" zur Kenntnis genommen wurde. Im Übrigen ergaben Erhebungen in anderen Asylverfahren betreffend den von der bP angesprochenen Vorfall im Restaurant HARSNAKAR, dass es gegen die Verantwortlichen zu Gerichtsverfahren gekommen ist und keine Hinweise darauf bekannt sind, dass Zeugen unter Druck gesetzt wurden oder unter Zwang stünden. Der Vollständiigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass es laut aktuellen Länderberichten in Armenien auch ein Zeugenschutzprogramm gibt.
Es liegt damit entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt und sich das Vorbringen zusätzlich auf ein Beweismittel stützt, welches sich als Fälschung herausstellte.
II.3.4.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
In der Beschwerde bzw. auch im Rahmen der Einvernahmen wurde von der bP kein Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen der bP noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Die bP hat auch selbst angegeben, dass sie gesund ist
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
II.3.5. Ausweisungsentscheidung:
Aufgrund von § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Prüfungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist daher lediglich die Frage, ob eine Ausweisung der bP auf Dauer unzulässig sein könnte.
Dazu ist folgendes festzustellen:
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es liegt daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 19.9.2013 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Im Einzelnen ist im konkreten Fall auf Folgendes Bedacht zu nehmen:
Die bP ist seit ca. 4 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügt über keine familiären bzw. nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages in rechtsmissbräuchlicher Absicht.
Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich sie einen Deutschkurs Niveau A2 besucht hat. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Die bP lebt in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Grundversorgung. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein und besucht keine Kurse oder Bildungseinrichtungen.
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der bP, ihres niedrigen Integrationsgrades (lediglich Besuch seines A2-Deutschkurses), ihrer nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit, nicht vorhandener familiärer Bindungen im Bundesgebiet sowie der Verstöße gegen das Einwanderungsrecht kann die erkennende Richterin keinesfalls zum Schluss kommen, dass eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre. Daran ändert auch nichts, dass die bP bislang unbescholten ist, da die erkennende Richterin diesen Umstand ohnedies als selbstverständlich ansieht, wenn jemand auf Dauer im Bundesgebiet leben möchte.
Daher war das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Die bP selbst hat auch nicht bekannt gegeben, was bei einer derartigen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können.
II.3.7 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass eine inhaltliche Prüfung des Antrages geboten wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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