W112 1428809-2•BVwG W112 1428809-2
W112 1428809-2Tribunal administratif fédéral17 janv. 2014
aufschiebende Wirkung
W112 1428809-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke Danner als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, StA. Usbekistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Dezember 2013, Zl. 13 11.371 -
EAST West, beschlossen:
West:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF
BGBl. I 144/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 26. November 2012, D18 428.809-1/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2012, Zl. 12 00.831-BAL, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 38/2011, als unbegründet ab. Am 6. August 2013 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 nach Usbekistan auswies.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig am 19. Dezember 2013 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in Usbekistan eine Beziehung mit einer Christin eingegangen und aus diesem Grund sowie wegen seiner geplanten Konversion zum Christentum und der Einberufung zum Militärdienst asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt und durch Ausweisung in seinem Recht auf Privatleben gemäß Art. 8 EMRK verletzt zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Aufschiebende Wirkung
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I 68/2013 idF BGBl. I 144/2013, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 4 leg.cit. nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; es handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Vorbringen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde behauptet das Vorliegen der realen Gefahr einer in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behandlung im Falle der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann - auf Grund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG geboten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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