BVwG W112 1428716-2

W112 1428716-2Tribunal administratif fédéral17 janv. 2014

Regest

aufschiebende Wirkung

Texte intégral

BVwG W112 1428716-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W112.1428716.2.00

Spruch

W112 1428712-2/3Z

W112 1428713-2/3Z

W112 1428715-2/3Z

W112 1428716-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke Danner als Einzelrichter in der Beschwerdesache 1.) des XXXX, XXXX, alle StA. Russische Föderation, 1.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Dezember 2013, Zl. 13 16.112 - EAST Ost, 2.) - 4.) gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6. Dezember 2013, 2.) Zl. 13 16.113 - EAST Ost, 3.) Zl. 13 16.115 - EAST Ost und 4.) Zl. 13 16.116 EAST Ost, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF

BGBl. I 144/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 28. September 2012, Zlen. D20 428.712-1/2012/3E, D20 428.713-1/2012/3E, D20 428.715-1/2012/3E und D20 428.716-1/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 3. August 2012, 1.) Zl. 12 04.751-BAL, 2.) Zl. 12 04.752-BAL, 3.) Zl. 12 04.754-BAL und 4.) Zl. 12 04.755-BAL, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 38/2011, als unbegründet ab. Am 4. November 2013 stellten die Beschwerdeführer neuerliche Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 5. bzw. 6. Dezember 2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies; unter einem wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 in die Russische Föderation aus.

Gegen diese Bescheide richtet sich die rechtzeitig am 17. Dezember 2013 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde. Darin bringt der Erstbeschwerdeführer vor, im Falle der Rückkehr des Kontakts zu Widerstandskämpfern verdächtigt, verfolgt und gefoltert zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin könnte vergewaltigt werden. Zudem befinde sich der Erstbeschwerdeführer in schlechter psychischer Verfassung und denke an Selbstmord.

Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 87/2012 eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Gesetzen (AsylG 2005, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache nach § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Aufschiebende Wirkung

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I 68/2013 idF BGBl. I 144/2013, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 4 leg.cit. nicht entgegen.

Da im vorliegenden Fall auf Grund der im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Übergangsnorm des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die vom Bundesasylamt erlassene asylrechtliche Ausweisung nicht aufrecht bleiben kann, ist der Beschwerde schon aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.