BVwG W153 1437805-1

W153 1437805-1Tribunal administratif fédéral16 janv. 2014

Regest

aufschiebende Wirkung

Texte intégral

BVwG W153 1437805-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.1437805.1.00

Spruch

W153-1437805-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von JXXXX, geboren amXXXX, StA. Ruanda, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, beschlossen gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. 13 09.008 - EAST West, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs.1 BFA - VG Abs.1 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AslyG 2005 zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II - VO) Bulgarien für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen wird. Es wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die am 12.09.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert

§17 BFA - VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 wie folgt:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II - VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich der Aktualität der getroffenen Feststellungen zu Bulgarien, nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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