W211 2004085-1•BVwG W211 2004085-1
W211 2004085-1Tribunal administratif fédéral13 mars 2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation
W211 2004085-1BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, stellte am 20.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei einen Treffer in Griechenland vom 08.05.2008 und einen Treffer in Ungarn vom 11.10.2013 (HU1...).
3. Bei der Erstbefragung am 20.11.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, Nigeria im Jahr 2008 mit dem Flugzeug verlassen zu haben und über die Türkei nach Griechenland gereist zu sein, wo sie ungefähr fünf Jahre in Athen gelebt habe. Im August 2013 sei sie mit ihrem Partner über Albanien, Montenegro und Serbien bis nach Ungarn gereist. In Ungarn seien sie von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden und haben in zwei Lagern gelebt. Am selben Tag der Asylantragstellung habe sie Ungarn verlassen und sei nach Österreich gekommen.
Die beschwerdeführende Partei gab an, in Ungarn im Lager vergewaltigt worden zu sein und nicht zurück zu wollen.
4. Die belangte Behörde stellte am 22.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. In diesem Wiederaufnahmegesuch wurde eine seitens der beschwerdeführenden Partei angeführte Vergewaltigung in einem Lager in Ungarn nicht angemerkt. Mit einem Schreiben einlangend am 02.12.2013 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art 16 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu. Die beschwerdeführende Partei habe in Ungarn am 09.10.2013 einen Asylantrag gestellt, sei danach jedoch untergetaucht. Das Verfahren in Ungarn sei am 18.11.2013 eingestellt worden.
5. Am 16.01.2014 wurde die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Zulassungsverfahrens ärztlich untersucht. Sie habe dort angegeben, in Ungarn von zwei Männern vergewaltigt worden zu sein. Ihr Freund sei in einen Club gegangen, sie jedoch nach Hause. Nachts haben dann zwei Personen die Türe aufgebrochen, und es sei zu dem Überfall gekommen. Sie vermute, dass es sich um Angehörige der Polizei gehandelt habe, da einem Mann eine ID-Karte aus der Hose gefallen sei. Eine Anzeige sei nicht erfolgreich gewesen.
Die gutachterliche Stellungnahme schlussfolgerte, dass sich zum damaligen Zeitpunkt sehr milde Symptome einer Anpassungsstörung finden ließen, eher auf die Sorge einer Infektion im Rahmen von sexualisierter Gewalt bezogen. Subjektiv fühle sich die beschwerdeführende Partei glücklich, sie habe keine Probleme. Daher sei auch daran zu denken, dass die junge Frau die Erlebnisse gut integriert haben könnte und lediglich eine getrübte Stimmung ohne Krankheitswert vorliege. Im Zweifelsfall werde hier eher eine Anpassungsstörung codiert. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten.
6. Am 03.02.2014 brachte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn regelmäßig die unter Art. 3 der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechte bedrohten.
7. Am 04.02.2014 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen. Sie gab an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe und sie nicht regelmäßig Medikamente einnähme. Ihr sei vom Lagerarzt ein Schmerzmittel gegen Kopf- und Bauchschmerzen verschrieben worden. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die Psy III Untersuchung eine Anpassungsstörung festgestellt habe, jedoch zurzeit keine medizinischen oder therapeutischen Maßnahmen erforderlich seien. Die beschwerdeführende Partei gab an, bei einer medizinischen Untersuchung gewesen zu sein, weil sie Sorge gehabt habe, wegen der Ereignisse in Ungarn mit HIV infiziert worden zu sein. Den Befund würde sie noch vorlegen; es läge jedoch keine Infektion vor. Zur gutachterlichen Stellungnahme gab sie an, dass sie, als sie nach Österreich gekommen sei, wegen der Vergewaltigung und einer Infektionsgefahr sehr besorgt gewesen sei. Nachdem ihr nun versichert worden sei, dass sie nicht mit HIV infiziert worden sei, ginge es ihr wieder gut. Mehr wolle sie zum Gutachten nicht sagen.
Nach Ungarn wolle sie nicht mehr zurück, da sie dort im Lager vergewaltigt worden sei. Es sei die Polizei gekommen, doch anstatt ihr zu helfen, habe man ihr gesagt, dass man sie nicht in dieses Land eingeladen habe. Wie könne sie in so ein Land zurückkehren. Wenn dort alles in Ordnung gewesen wäre, wäre sie dort geblieben. Sollte sie nach Ungarn zurückkehren, befürchte sie, dass ihr wieder so etwas Schlimmes passiere.
Sie habe den Vorfall sofort der Polizei gemeldet; sie sei gleich zur Polizei gelaufen, die ihr gesagt hätte, dass sie nicht in dieses Land eingeladen worden sei. Als sie in ihrem Zimmer im Flüchtlingslager geschlafen habe, seien zwei Männer in das Zimmer eingedrungen. Man könne dort die Türen nicht von innen versperren. Einer der Männer habe ihr den Mund zugehalten, damit sie nicht schreien konnte. Sie sei von beiden Männern vergewaltigt worden. Während des Vorfalls sei der Ausweis einer der Männer aus der Hosentasche gefallen; sie haben den Ausweis aufgehoben und darauf das Wort "Police" gesehen. Der Mann habe ihr den Ausweis entrissen. Deshalb habe sie den Verdacht, dass der Mann ein Polizist gewesen sei. Am selben Tag noch habe sie das Lager verlassen, nachdem sie bei der Polizei im Lager Anzeige erstattet habe.
Außerhalb des Lagers habe sie keine Anzeige erstattet; sie habe sich gedacht, dass die Polizei ihr wohl das Gleiche sagen würde, was ihr die erste Polizei gesagt habe, nämlich dass sie nicht in dieses Land eingeladen worden sei.
Außerdem sei die Lage in Ungarn nicht gut, es gebe dort nichts zu tun und man könne nirgends hingehen. Das sei aber nicht der Grund, warum sie Ungarn verlassen habe - die Vergewaltigung sei der Grund. Nachgefragt gab sie an, dass sie die Art, wie mit den Flüchtlingen umgegangen werde, meine. Man solle sich vorstellen, wie es gewesen sei: sie sei zur Polizei gelaufen und habe von dem Vorfall erzählt, worauf ihr geantwortet worden sei, dass sie nicht in das Land eingeladen worden sei. Dort kümmere man sich nicht um die Flüchtlinge.
In Ungarn sei sie zu ihrem Asylantrag noch nicht einvernommen worden. Sie wolle auch noch sagen, dass ihnen bei der Abgabe der Fingerabdrücke gesagt worden sei, dass ihnen nichts passieren würde, wenn sie in ein anderes Land weiterreisen.
Nach Übersetzung der Länderfeststellungen gab sie an, zu befürchten, in einem geschlossenen Lager untergebracht zu werden.
8. In einer nachgereichten schriftlichen Stellungnahme des Vertreters der beschwerdeführenden Partei wurde auf ihre außergewöhnlich vulnerable Position hingewiesen und ersucht, aus humanitären Gründen das Verfahren in Österreich zuzulassen.
9. Mit dem belangten Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß § 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Ungarn zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Ungarn und führte, soweit hier wesentlich, weiter aus, dass die beschwerdeführende Partei zwar an einer Anpassungsstörung leide, jedoch an keinen schweren körperlichen oder psychischen Störungen. Hinsichtlich der Stellungnahme ihres Vertreters sei angemerkt, dass sich aus der gutachterlichen Stellungnahme keine Suizidalität ableiten ließe und die beschwerdeführende Parten in der Einvernahme selbst angegeben habe, sich seit Einlangen des negativen HIV Tests erheblich besser zu fühlen.
Hinsichtlich des Vorbingens der beschwerdeführenden Partei, in Ungarn vergewaltig worden zu sein, führte die belangte Behörde aus, dass sich daraus kein mangelnder Schutzwille oder eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Ungarn entnehmen ließe. Das Vorbringen sei daher nicht geeignet, die Integrität Ungarns in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn man von der behaupteten Vergewaltigung durch einen ungarischen Polizisten ausginge, stelle das ein Fehlverhalten einer Einzelperson dar, das dem Staat nicht zuzurechnen, und damit nicht geeignet sei, Flüchtlingseigenschaft zu indizieren.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass die belangte Behörde betreffend das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei über ihre Vergewaltigung in Ungarn gegen ihre Ermittlungspflicht verstoßen habe, indem sie bei den ungarischen Behörden keine entsprechenden Auskünfte über den Vorfall eingeholt sowie keine Länderberichte zum Thema der Sicherheit alleinstehender Frauen in ungarischen Flüchtlingslagern beauftragt habe. Darüber hinaus habe sich die Behörde nicht mit der Anpassungsstörung der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt. Schließlich sei, mit Verweis auf diverse Berichte, das Asyl- und Aufnahmewesen in Ungarn menschenrechtswidrig und außerdem die Zuständigkeit Ungarns unrichtig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständigen Fall der Ansicht, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht tatsächlich nicht ausreichend nachgekommen und der relevante Sachverhalt mangelhaft geblieben ist:
Die beschwerdeführende Partei gab in allen Einvernahmen konsistent an, in einem Lager für Asylwerber in Ungarn von zwei Männern vergewaltigt worden zu sein, und dass ihre Anzeige im Lager nicht weiterverfolgt wurde. Auf Basis des Akten- sowie des Bescheidinhalts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vergewaltigung sicher nicht stattgefunden hat.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde jedoch weder nachgefragt, in welchem Lager diese Vergewaltigung stattgefunden haben soll, noch wurden die ungarischen Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens über eine mögliche Vergewaltigung, Anzeigenerstattung und Vulnerabilität der beschwerdeführenden Partei informiert.
Während das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz davon ausgeht, dass der beschwerdeführenden Partei in Ungarn Rechtschutzmechanismen zur Verfügung stehen, so insbesondere auch durch das Hungarian Helsinki Committee, das sie unter Umständen bei der Verfolgung von Übergriffen durch Staatsorgane unterstützen kann, so ist dennoch auch seitens des Sendestaates, also der österreichischen Behörden, ein Mindestmaß an Anerkennung einer gewissen Schutzwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei zu erwarten. Diese könnte sich zum Beispiel so darstellen, dass seitens der österreichischen Behörden sichergestellt wird, dass sich die beschwerdeführende Partei bei einer Überstellung nach Ungarn nicht im gleichen Lager wiederfindet, in dem sie vorgibt, eine Vergewaltigung erlebt zu haben, und dies unter Umständen sogar unter Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit, was wohl im Umgang mit Opfern sexueller Gewalt kein erstrebenswertes Ergebnis sein kann.
2.2. In der Umsetzung dieser Vorgaben ist daher die belangte Behörde aufgefordert, festzustellen, in welchem Lager in Ungarn die Vergewaltigung stattgefunden haben soll. Dies kann sie, wenn nötig und nicht durch Befragung der beschwerdeführenden Partei ermittelbar, zum Beispiel auch durch Konsultationen mit den ungarischen Behörden tun. Die ungarischen Dublin-Behörden sind über eine diesbezügliche mögliche Vulnerabilität der beschwerdeführenden Partei in Kenntnis zu setzen und aufzufordern, vor einer Bescheiderlassung durch die belangte Behörde eine Unterbringung in einem Zentrum für Vulnerable und/oder alleinreisende Frauen sicherzustellen.
Erst dann kann unter Umständen, wenn nicht von einer Zulassung des Antrags in Österreich auszugehen sein wird, die Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei mit einer Entscheidung über ihre Außerlandesbringung nach Ungarn getroffen werden.
2.3. Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Verfahren der für die Art. 3 EMRK Prüfung entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und blieb mangelhaft, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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