I401 1439346-1•BVwG I401 1439346-1
I401 1439346-1Tribunal administratif fédéral10 janv. 2014
Bescheidbehebung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Flughafenverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH
I 401 439.346-1/2013-2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:
Ägypten, alias XXXX, Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch den XXXX, sowie durch Dr. Lennart Binder LL.M., Rechtsanwalt, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Flughafen, Außenstelle Traiskirchen, Zahl 13
17. 481 - EAST Flughafen, vom 5. Dezember 2013, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste am 27. November 2013 am Flughafen Wien-Schwechat an und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, worauf der Beschwerdeführer am 28. November 2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vernommen wurde. Bei dieser Vernehmung gab der Beschwerdeführer das Nachfolgende an:
"Ich hatte in meiner Heimat Ägypten einen Transportwagen Marke "VW Caddy". Mit diesem führte ich in der Ära von Mursi Lebensmitteltransporte von Kairo nach Arish durch.
Die Lebensmittel waren für den Schmuggel in den Gazastreifen bestimmt.
Die Fahrtzeit betrug ca. 8 bis 10 Stunden. Mein Freund XXXX führte auch mit meinem Wagen solche Transporte durch. Am 30.06.2013 fand die zweite Revolution in Ägypten statt. Danach wurden die unterirdischen Tunnel, durch welche der Schmuggel durchgeführt wurde, nach und nach von der ägyptischen Armee zerstört.
Die bewaffneten Gruppen von Hamas, die im Sinai operieren, forderten mich auf, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie verlangten von mir, Waffen- und Munitionstransporte von Sallum an der libyschen Grenze nach Arish durchzuführen.
Das habe ich jedoch abgelehnt und meinen Transportwagen verkauft.
Es wurde von den Gruppen der Hamas Druck auf mich und meine Freund XXXX ausgeübt. Ich sollte unbedingt mit ihnen kooperieren.
Ich habe das entschieden abgelehnt. Aus diesem Grund wurde ich mit dem Tode bedroht. Ich musste von meinem Wohnort XXXX aus Angst vor der Hamas mit meiner Mutter nach XXXX flüchten. Ende Juli 2013 verschwand mein Freund spurlos.
Ich erhielt eine telefonische Drohung von einer Person namens XXXX mit der Mitteilung mich zu töten und dass er meinen Freund entführt hat.
Die Gattin von meinem Freund XXXX beschuldigte mich bei der Polizei, ihren Mann entführt zu haben. Aus diesen Gründen bin ich aus meiner Heimat geflüchtet.
Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen."
In einer weiteren Vernehmung am 2. Dezember 2013 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) im Wesentlichen aus, dass er ägyptischer Staatsangehöriger sei und zudem einen palästinensischen Reisepass habe.
Den ägyptischen Reisepass habe der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft am Flughafen Wien-Schwechat zerrissen und über die Flughafentoilette entsorgt.
Der palästinensische Reisepass befände sich noch bei seiner Mutter in Ägypten.
Er habe Ägypten im Jahre 2010 aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen und sich in der Folgezeit bis 2011 illegal in Italien aufgehalten, dort aber keinen Asyl-Antrag gestellt, weil ihm einer solcher Antrag aussichtslos erschienen sei.
Während des unrechtmäßigen Aufenthalts in Italien sei er einer illegalen Beschäftigung in einer Pizzeria nachgegangen. Das unzulässige Arbeitsverhältnis habe er aufgrund schlechter Bezahlung und einer Erkrankung mit zwei nachfolgenden Operationen aufgelöst.
Hernach habe er sich in die Schweiz begeben und dort einen Asylantrag gestellt. Wegen einer Erkrankung seiner Mutter sei er im Oktober 2011 jedoch wieder freiwillig nach Ägypten zurückgekehrt.
In Ägypten habe er zusammen mit seinem Geschäftspartner XXXX Lebensmitteltransporte für Supermärkte in Al Sharqia durchgeführt.
In Kairo habe er den Auftraggeber XXXX (phonetisch: XXXX) kennen gelernt, von dem er Waren übernommen und nach Arish (Provinz Arish) geliefert habe. Bei den Fahrten habe er sich mit seinem Geschäftspartner abgelöst.
Diese Transportfahrten hätten unter der Machtherrschaft der Moslemischen Bruderschaft funktioniert, wären aber mit dem zweiten Aufstand ab etwa 30. Juni 2013 völlig lahmgelegt worden.
Der bisherige Auftraggeber habe nach dem Aufstand verlangt, anstatt der bisher transportierten Lebensmittel unbekannte, in Holzkisten verpackte Waren von Salub nach Arish zu transportieren, wobei ihm zugestanden worden sei, den Preis für die Transporte selbst festzusetzen.
Er habe diese Aufträge nicht erfüllen wollen und als er vom Auftraggeber bedroht worden sei, habe er seinen Transporter verkauft.
Konkret habe der Auftraggeber ihm und seinem Geschäftspartner XXXX mit einer Entführung gedroht bzw. diese Drohung auch auf die Kinder des Geschäftspartners ausgeweitet.
Nach dem Verkauf seines Fahrzeuges sei er weiter aufgefordert worden, für den Auftraggeber mit dessen Fahrzeuge Transporte durchzuführen, worauf er mit seiner Mutter umgezogen sei und seine Telefonnummer geändert und den Kontakt mit dem Auftraggeber abgebrochen habe.
XXXX sei zurückgeblieben und habe weitere Transporte für den bisherigen Auftraggeber durchgeführt. Eine Weile später habe er erfahren, dass XXXX verschollen sei und die Frau des XXXX habe ihn bei der Polizei bezichtigt, ihren Mann entführt zu haben.
Ursprünglich habe er in XXXX, später in XXXX, gewohnt.
Bei dem Auftraggeber habe es sich um XXXX (phonetisch: XXXX) gehandelt, einen Ägypter, dessen Leute die Holzkisten mit Waren aller Art nach Palästina geschmuggelt hätten. Durch die Aufträge von XXXX habe sich sein Einkommen sowie jenes von XXXX von ursprünglich umgerechnet 250,-- Euro auf rund 500,-- bis 600,-- Euro erhöht.
Nach dem Verschwinden von XXXX habe dessen Ehefrau bei der Polizei Anzeige gegen ihn erstattet und ihn für das Verschwinden verantwortlich gemacht. Er habe in der Folge bei der Polizei erscheinen sollen, er sei aber nicht vorstellig geworden. Einen Haftbefehl gegen ihn habe es nicht gegeben. Er habe auch keine Ladung von der Polizei bekommen, sondern die Information, dass er von der Polizei gesucht werde, von der Ehefrau des XXXX erhalten. Im Übrigen habe die Polizei keine Kenntnis von seinem Aufenthaltsort gehabt.
Er hätte nach diesen Anschuldigungen sein altes Telefon aktiviert und ohne Erfolg telefonische Recherchen - auch bei den Leuten von XXXX - zum Verbleib des XXXX angestellt.
Mitte September 2013 habe er den Ort XXXX verlassen und sei aus Angst vor einer Verhaftung durch die Polizei bzw. aus Angst von den Leuten des XXXX untergetaucht. Er sei davon ausgegangen, dass XXXX für das Verschwinden des XXXX verantwortlich zeichne.
Er habe schließlich einen Anwalt damit beauftragt, Akteneinsicht bei der Polizei zu nehmen und die Anschuldigungen der Ehefrau von XXXX zu prüfen.
Es seien auch alle Geschwister gegen ihn, lediglich seine Mutter halte zu ihm.
Zusammengefasst habe er Angst vor der Polizei und einer allfälligen Verhaftung und der Familie des verschollenen XXXX sowie der "Bande" rund um XXXX gehabt, weil die Letztgenannten jede Arbeitskraft in der Zeit der besten Geschäfte benötigen hätten.
Er habe nach der Reaktivierung seines alten Mobiltelefons telefonischen Kontakt mit den Leuten rund um XXXX aufgenommen und sich nach dem Verbleib des XXXX erkundigt, wobei diese wörtlich geantwortet hätten: "Dich holen wir auch noch".
Den konkreten Vorhalt des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung andere Bedrohungsszenarien - Todesdrohungen von bewaffneten Gruppen sowie durch die "Hamas - dargestellt habe, ließ er unbeantwortet. Er gab in seiner die Vernehmung abschließenden Ausführung an, dass er nicht mehr nach Ägypten zurück wolle.
Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde vom Bundesasylamt, EAST Flughafen, Außenstelle Traiskirchen, gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) von der beabsichtigten Abweisung nach § 31 Abs. 1 AsylG 2005 informiert, worauf der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge am 5. Dezember 2013 dem Bundesasylamt die Zustimmung zur Abweisung mit der Begründung erteilte, das Vorbringen kann in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST Flughafen, Außenstelle Traiskirchen, Zahl 1317.481 - EAST Flughafen, vom 5. Dezember 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28. November 2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. Abgewiesen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.).
In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides führte das Bundesasylamt - zusammengefasst - aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur absolut eklatante Widersprüche zur Erstbefragung aufweise, welche nicht auflösbar seien, sondern dessen Darstellung in sich völlig unlogisch und absolut nicht nachvollziehbar seien, sowie er völlig absurde Behauptungen aneinandergereiht habe, die jeglicher Logik entbehrten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.
Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 normiert:
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt seine Entscheidung auf § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und somit ein "offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation" gestützt. Das Tatbestandselement der "Offensichtlichkeit" ist gesetzlich nicht definiert, es besteht dazu jedoch eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch wenn sich dessen Ausführungen auf eine frühere Gesetzeslage beziehen, können sie auf § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 angewendet werden, da sich diese Bestimmung in der textlichen Formulierung nur unwesentlich, hingegen materiell-rechtlich nicht vom § 6 Z 3 AsylG 1997 (und vom § 6 Abs. 1 Z 4 des Asylgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) unterscheidet.
Der mit "Offensichtlich unbegründete Asylanträge" überschriebene § 6 des Asylgesetzes in der Stammfassung BGBl. I Nr. 76/1997 lautete wie folgt:
Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat
sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder
die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder
das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder
die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder
im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind Asylanträge gemäß § 3 in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gemäß § 8
der Asylwerber Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist oder als Staatenloser in einem solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen getäuscht hat;
der Asylwerber keine Asylgründe oder subsidiären Schutzgründe geltend gemacht hat;
das Vorbringen des über einen Flugplatz angereisten Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2003/20/0205, zum § 6 Z 3 AsylG (in der Stammfassung) unter anderem folgende Rechtsansicht:
"Der Abweisungsgrund des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (vgl. das grundlegende Erk. des VwGH vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214; vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0361; u.a.). Die Einschätzung, die geltend gemachten Fluchtgründe seien offensichtlich wahrheitswidrig im erwähnten Sinn, setzt eine diesbezüglich nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung voraus. Ohne Auseinandersetzung mit den vom Asylwerber gegebenen Erklärungen für seine zunächst vorgetragenen und evident unrichtigen Behauptungen (er sei Erpressungsversuchen ausgesetzt gewesen; etc.) ließe sich daher auch mit der vom Bundesasylamt vertretenen Auffassung, eine Person, die tatsächlich einen asylrelevanten Tatbestand ins Treffen zu führen hat, habe es nicht notwendig, derartige Unwahrheiten vor einer Behörde anzugeben, für sich genommen nicht die offensichtliche Unrichtigkeit des dann (über Vorhalt) geänderten Vorbringens schlüssig begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0006). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Bestehen einer zumutbaren internen Ausweichmöglichkeit kein tragfähiges Begründungselement für die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet (vgl. das zuletzt zitierte Erkenntnis). Das verkannte die belangte Behörde, indem sie offenbar auch die Auffassung der Erstbehörde übernommen hat, die Asylantragsabweisung nach § 6 Z 3 AsylG 1997 lasse sich mit der lokalen Begrenztheit der geltend gemachten Verfolgungsgefahr und der dem Asylwerber zumutbaren Wohnsitzverlegung in einen anderen Landesteil begründen."
In anderen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (vgl. die Erk. des VwGH vom 21. August 2001, Zl. 200/01/0214; vom 31. Jänner 2002, Zl. 2001/20/0381; vom 11. Juni 2002, Zl. 2001/01/0266; u. a.). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", und die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, tatsächlich wahrheitswidrig sind, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27. September 2001, Zl. 2001/20/0393; u. a.). Bei der Anwendung des § 6 AsylG kann es nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19. Dezember 2001, Zl 2001/20/0442).
Die im konkreten Verfahren vom Beschwerdeführer getätigten Angaben weisen zwar die vom Bundesasylamt dargelegten Widersprüche auf, doch reichen diese nicht aus, um dessen Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation als "offensichtlich" nicht den Tatsachen entsprechend zu qualifizieren, zumal es genügt, dass der Asylwerber sein Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache stützt (vgl. das Erk. des VwGH vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214).
Im Wesentlichen ging es um die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Transportfahrer von Lebensmitteln sowie zu einer Aufforderung seiner Auftraggeber zum Transport anderer Waren in verschlossenen Holzkisten, zum Verschwinden eines ehemaligen Geschäftspartners bzw. Freundes, der ebenfalls diese Warentransporte durchgeführt hatte, zu einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch eine Person namens "Abu NIDAEL" bzw. eine bestimmte Gruppe von Personen, zu Anschuldigungen der Ehefrau des verschwundenen Partners gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er den Verschwundenen entführt habe, sowie um eine Vorladung zur Polizei aufgrund dieser Anschuldigung. Das Bundesasylamt ist zum Schluss gekommen, dass das Vorbringen in jenen Teilen, die den Fluchtgrund betrafen, absolut unglaubwürdig sei.
In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides wird unter anderem ausgeführt, dass das bei der "Einvernahme im Zulassungsverfahren" getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur absolut eklatante Widersprüche zur (am 28. November 2013 erfolgten) Erstbefragung aufweist, welche nicht auflösbar seien, sondern dessen Darstellung in sich völlig unlogisch und absolut nicht nachvollziehbar seien, weil ein Geschäftspartner, der Waren in die besetzten Gebiete schmuggle, und die Hamas, die den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit bzw. zur Durchführung von Waffentransporten zwingen habe wollen, zwei völlig unterschiedliche Dinge seien, über die zu irren, "unmöglich" sei.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage aber nicht, dass es - wie im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes notwendig - "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", dass die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblichen Schilderungen des Beschwerdeführers tatsächlich zur Gänze wahrheitswidrig sind. Bei der Frage, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einer Bedrohungssituation befindet oder dies nicht der Fall ist, handelt es sich nicht um eine - wie für die Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs.1 Z 2 Asylgesetz 2005 erforderlich - "Klarstellung einfacher Fragen."
Das Bundesasylamt stützt sich in einer gegenständlichen abweisenden Entscheidung zudem darauf, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe nicht asylrelevant seien. Es handle sich nicht um Verfolgungshandlungen (Eingriffe von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen, die entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder durch diese geduldet sein müssen), die auf einem der in Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) zurückzuführen wären.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es in Bezug auf die Asylrelevanz auch nichtstaatlicher Verfolgung darauf an, ob die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat, oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. in Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. die Erk. des VwGH vom 1. September 2005, Zl. 2005/20/0357; vom 21. Dezember 2006, Zl. 2003/20/0550, vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0064; u. a.).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entscheidend, dass der bekämpfte Bescheid keine Darlegungen zur Frage enthält, ob dem Beschwerdeführer im konkreten Fall in Ägypten durch staatliche Einrichtungen ausreichend Schutz vor der von ihm behaupteten Bedrohung durch private Personen gewährt wird. Zudem gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen "Einvernahme im Zulassungsverfahren" durch das Bundesasylamt unter anderem an, dass er Angst vor der Bande und der Polizei habe; denn die würden mich vielleicht verhaften.
Die Frage, warum der Beschwerdeführer sich vor der Polizei fürchtet bzw. es vielleicht zu einer Verhaftung hätte kommen können, hat das Bundesasylamt nicht weiter thematisiert, sondern sich nur mit den Ausführungen begnügt, den Angaben des Beschwerdeführers werde nicht geglaubt.
Damit ist die Begründung des Bundesasylamtes zur entscheidungswesentlichen Frage der Asylrelevanz unzureichend.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen über das Nichtvorliegen der Offensichtlichkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 AsylG 2005 war die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 5. Dezember 2013 zu beheben. Das Verfahren ist nunmehr zugelassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Auslegung des Begriffes der Offensichtlichkeit im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist auf die - im hier relevanten Punkt - auf den Beschwerdefall übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. z. B. die Erk. des VwGH vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214, vom 19. Dezember 2001, Zl. 2001/20/0442, vom 31. Jänner 2002, Zl. 2001/20/0381, vom 11. Juni 2002, Zl. 2001/01/0266, vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0361).
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