BVwG I402 2004486-1

I402 2004486-1Tribunal administratif fédéral23 avr. 2014

Regest

Einstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG I402 2004486-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I402.2004486.1.00

Spruch

I 402 2004486-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, vetreten durch Rechtsanwalt Mag. Simon Mathis, Marktgasse 24/2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 25.04.2012, GZ C/076272-5, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom vom 25.04.2012, GZ C/076272-5, wurde - gestützt u.a. auf § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG - festgestellt, dass eine näher bezeichnete Person auf Grund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei "seit 01.01.2011 bis laufend" gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 arbeitslosenversichert sei. Mit Schriftsatz vom 25.05.2012 erhob die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid den (seit 01.01.2014 als Beschwerde im Sinne von Art. 130 B-VG zu wertenden) Einspruch.

2. Mit Schreiben vom 08.04.2014 übermittelte der Landeshauptmann von Vorarlberg dem Bundesverwaltungsgericht ein vom ausgewisenen Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei unterfertigtes und übermitteltes Fax, das folgenden Inhalt aufweist:

"In dieser Rechtssache zieht die Einspruchswerberin ... vertreten

durch ... den Einspruch gegen den Bescheid der Vorarlberger

Gebietskrankenkasse vom 25.04.2012, C/076272-5 hiermit zurück."

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht mit 1. Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung von Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bei sonstigen Behörden anhängig sind, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG ist zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den Beschwerdefall keine abweichende Regelung in Bundes- oder Landesgesetzen zur Anwendung kommt (ein Antrag gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt nicht vor) unterliegt dieser der Einzelrichterzuständigkeit.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.1. Der gesetzliche Maßstab dafür, ob ein Beschwerdeführer auf sein Beschwerderecht wirksam verzichtet hat und ob das Verwaltungsgericht im Fall eines Beschwerdeverzichts bzw. einer Beschwerdezurückziehung noch meritorisch entscheiden darf, richtet sich im vorliegenden Fall nach Art. 130 B-VG und § 7 Abs. 2 VwGVG. Die Anwendung sonstiger Verfahrensgesetze, auf die in § 17 VwGVG verwiesen wird, kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht. Der in § 17 VwGVG enthaltene Verweis bewirkt die subsidiäre ("soweit [im VwGVG] nicht anderes bestimmt ist") und sinngemäße Anwendbarkeit des AVG sowie weiterer Verfahrensgesetze. Von den verwiesenen Bestimmungen des AVG nimmt § 17 VwGVG u.a. dessen IV. Teil ("Rechtsschutz") aus, so dass insbesondere die in § 63 Abs. 4 AVG über den Berufungsverzicht getroffene Regelung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer Betracht bleibt. Ihrem Wortlaut nach umfasst die Verweisung des § 17 VwGVG auch die Bestimmungen der BAO, des AgrVG 1950 und des DVG, ohne dabei (wie im Fall der Verweisung auf das AVG) die jeweiligen Bestimmungen über das Berufungsverfahren bzw. den "Rechtsschutz" auszunehmen. Diese Gesetzestechnik kann zwar die Frage aufwerfen, ob sich die Verweisung auch auf Vorschriften bezieht, die den Berufungsverzicht oder die Berufungszurückziehung regeln (hier zB § 255 BAO). Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt jedoch nicht daran, dass § 17 VwGVG nicht den Sinn hat, die das Berufungsverfahren regelnden Teile der zusätzlich zum AVG verwiesenen Verfahrensgesetze subsidiär für anwendbar zu erklären. Der Gesetzgeber hat durch die Ausklammerung des IV. Teils des AVG klar zu erkennen gegeben, dass er zum hier relevanten Thema (Beschwerdeverzicht bzw. -zurückziehung) im VwGVG jedenfalls "anderes bestimmt" hat, weshalb eine ergänzende Heranziehung von Regelungen anderer Verfahrensgesetze in diesem Punkt ausscheidet.

3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es die Beschwerde zurückzuweisen hätte, wenn sie schon im Zeitpunkt ihrer Einbringung unzulässig war, und dass es das Verfahren (mit Beschluss) einzustellen hat, wenn die Beschwerdezulässigkeit (wie im vorliegen-den Fall) nachträglich durch Zurückziehung der Beschwerde wegfällt.

3.2.3. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wirksamkeit und zu den Rechtsfolgen der Zurückziehung einer Berufung lässt sich auf die Frage der Zurückziehung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG übertragen. Danach macht es keinen Unterschied, ob die Partei auf die Einbringung der Berufung verzichtet oder nach deren Einbringung die Berufung zurückzieht; auch der nachträgliche Verzicht auf die Berufung hat zur Folge, dass die von der Partei eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist allerdings nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).

4. Das mit den Worten "In dieser Rechtssache zieht die

Einspruchswerberin ... vertreten durch ... den Einspruch gegen den

Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 25.04.2012, C/076272-5 hiermit zurück" formulierte Schreiben der beschwerdeführenden Partei bringt unmissverständlich den Parteiwillen zum Ausdruck, der auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet ist. Damit ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen ist, weshalb die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist (Spruchpunkt A).

Zu Spruchpunkt B)

5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen (und auf die hier maßgebliche Rechtsfrage ohne weiteres übertragbare; vgl. oben Pkt. 3.2.3.) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.