Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.10.2013 WPR.2013.161

124 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 matisch die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern verweigern würde. Solche Anzeichen sind aber nicht vorhanden. (...) (Hinweis: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2013 [2C_1003/2013] nicht eingetreten.) 26 Ausschaffungshaft; Verstoss gegen Einreiseverbot; sofortige Wegweisung; Verhältnismässigkeit Hält sich ein Drittstaatsangehöriger illegal in der Schweiz auf und verfügt er in einem Schengen-Staat über ein Aufenthaltsrecht, kommt Art. 64 Abs. 2 AuG zur Anwendung. Diesfalls ist in der Regel eine sofortige Weg- weisung möglich und der Betroffene ist formlos aufzufordern, sich unver- züglich in diesen Staat zu begeben. Sofern davon auszugehen ist, dass der formlosen Wegweisung Folge geleistet wird, erweist sich die angeordnete Haft als unverhältnismässig (Erw. 2.2.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.161). 27 Vorbereitungshaft; Haftdauer Bei einer Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist mit Blick auf Art. 37 AsylG grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einem Nichteintretensentscheid im Asylverfahren zu rechnen. Ohne besondere Gründe rechtfertigt sich deshalb eine mehrmonatige Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens nicht. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. November 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.177). Aus den Erwägungen

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Décisions

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Juridiction
Suisse
Region
Aargau
Langues disponibles
Allemand
Citation
AG_OG_006
Juridiction
Ag Gerichte
Numeros de dossier
AG_OG_006, WPR.2013.161
Date de decision
21 oct. 2013
Derniere mise a jour
25 mars 2026