Retour à la loi

Art. 11

942.211OIPFederal Council Ordinance1 janv. 1979Source originale
  1. Les prix affichés, listes de prix, catalogues, etc. doivent être faciles à consulter et aisément lisibles. 1bis. …1
  2. L’indication doit mettre en évidence le genre et l’unité des prestations de services ou les tarifs auxquels les prix se rapportent.
  3. Dans l’hôtellerie et la restauration, l’indication du prix des boissons doit mettre en évidence la quantité à laquelle ce prix se rapporte. L’indication de quantité n’est pas requise pour les boissons chaudes, les cocktails ainsi que pour les boissons préparées avec de l’eau ou additionnées de glace.2
  4. Dans les établissements qui hébergent des personnes, le prix de la nuitée avec ou sans petit déjeuner, de la demi-pension ou de la pension complète sera communiqué au client oralement ou par écrit.3

Footnotes

  1. Introduit par le ch. I de l’O du 28 avr. 1999 (RO 1999 1637). Abrogé par le ch. I de l’O du 21 janv. 2004, avec effet au 1erjuin 2004 (RO 2004 827).

  2. Nouvelle teneur selon l’art. 39 ch. 2 de l’O du 5 sept. 2012 sur les déclarations de quantité, en vigueur depuis le 1erjanv. 2013 (RO 2012 5275).

  3. Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 12 oct. 2011, en vigueur depuis le 1eravr. 2012 (RO 2011 4959).

1 commentary

N1.Weiterverrechnung zahntechnischer Fremdkosten

Auch bei Pauschalpreisen sind die Fremdkosten für zahntechnische Arbeiten ohne Zuschlag weiterzuverrechnen. Aus der Rechnung muss deutlich hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung bzw. auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht (Art. 11 Abs. 2 PBV).

Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssten im Preis enthalten sein (Art. 10 Abs. 2 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht für zahnärztliche Dienstleistungen könne auf folgende Arten erfüllt werden: (1) Bekanntgabe des Taxpunktwertes (SECO-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.2). Gemäss den Erläuterungen zum SSO-Tarif 1994 (B. Anwendung des Zahnarzttarifs, P6, Ziffer 7) sei die Zahntechnikerrechnung eins zu eins vom Behandler dem Patienten weiter zu verrechnen. (2) Bekanntgabe des Stundensatzes oder der Pauschalvergütung (Seco-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.3). Der Einwand, mit der vorgesehenen Auflage sei der Beschwerdeführerin das Anbieten eines Pauschalpreises verwehrt, da immer die effektiven Kosten zahntechnischer Leistungen verrechnet werden müssten, verkenne, dass der Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der tatsächlichen Kosten für alle Arten der Rechnungstellung gelte. Aus der Rechnungstellung müsse deutlich hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis beziehe (Art. 11 Abs. 2 PBV). Auch bei Pauschalleistungen müssten die Kosten für zahnärztliche Arbeiten (Fremdkosten) ohne Zuschlag weiterverrechnet werden. Es sei nicht einzusehen, dass die Abgabe von Lieferscheinkopien über zahntechnische Arbeiten an Kunden mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Es handle sich um die mildere Massnahme im Vergleich zur Möglichkeit, periodische Abklärungen (Prüfung der Rechnungstellung) an Ort durch das GD vorzunehmen. Die verfügte Massnahme sei der Beschwerdeführerin zumutbar, weil ihr vorgeworfen worden sei, aus den Rabatten des Zahnlabors unberechtigte Vorteile zulasten der Patienten zu erlangen. Die Pflicht der Medizinalperson, die tatsächlichen Kosten für fremde Leistungen in Rechnung zu stellen, ergebe sich aus Art. 40 lit. c und e MedBG; zur Präzisierung seien die PBV-Vorgaben beizuziehen. Eine Nichteinhaltung der Vorgaben würde von einer schlechten Betriebsführung zeugen (act. G 2 S. 6-8). Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die streitige Auflage auf ein Vorkommnis im Jahr 2015 (Nichtweitergabe von Mengenrabatten) zurückzuführen sei.
Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssten im Preis enthalten sein (Art. 10 Abs. 2 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht für zahnärztliche Dienstleistungen könne auf folgende Arten erfüllt werden: (1) Bekanntgabe des Taxpunktwertes (SECO-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.2). Gemäss den Erläuterungen zum SSO-Tarif 1994 (B. Anwendung des Zahnarzttarifs, P6, Ziffer 7) sei die Zahntechnikerrechnung eins zu eins vom Behandler dem Patienten weiter zu verrechnen. (2) Bekanntgabe des Stundensatzes oder der Pauschalvergütung (Seco-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.3). Der Einwand, mit der vorgesehenen Auflage sei der Beschwerdeführerin das Anbieten eines Pauschalpreises verwehrt, da immer die effektiven Kosten zahntechnischer Leistungen verrechnet werden müssten, verkenne, dass der Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der tatsächlichen Kosten für alle Arten der Rechnungstellung gelte. Aus der Rechnungstellung müsse deutlich hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis beziehe (Art. 11 Abs. 2 PBV). Auch bei Pauschalleistungen müssten die Kosten für zahnärztliche Arbeiten (Fremdkosten) ohne Zuschlag weiterverrechnet werden. Es sei nicht einzusehen, dass die Abgabe von Lieferscheinkopien über zahntechnische Arbeiten an Kunden mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Es handle sich um die mildere Massnahme im Vergleich zur Möglichkeit, periodische Abklärungen (Prüfung der Rechnungstellung) an Ort durch das GD vorzunehmen. Die verfügte Massnahme sei der Beschwerdeführerin zumutbar, weil ihr vorgeworfen worden sei, aus den Rabatten des Zahnlabors unberechtigte Vorteile zulasten der Patienten zu erlangen. Die Pflicht der Medizinalperson, die tatsächlichen Kosten für fremde Leistungen in Rechnung zu stellen, ergebe sich aus Art. 40 lit. c und e MedBG; zur Präzisierung seien die PBV-Vorgaben beizuziehen. Eine Nichteinhaltung der Vorgaben würde von einer schlechten Betriebsführung zeugen (act. G 2 S. 6-8). Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die streitige Auflage auf ein Vorkommnis im Jahr 2015 (Nichtweitergabe von Mengenrabatten) zurückzuführen sei.
Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssten im Preis enthalten sein (Art. 10 Abs. 2 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht für zahnärztliche Dienstleistungen könne auf folgende Arten erfüllt werden: (1) Bekanntgabe des Taxpunktwertes (SECO-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.2). Gemäss den Erläuterungen zum SSO-Tarif 1994 (B. Anwendung des Zahnarzttarifs, P6, Ziffer 7) sei die Zahntechnikerrechnung eins zu eins vom Behandler dem Patienten weiter zu verrechnen. (2) Bekanntgabe des Stundensatzes oder der Pauschalvergütung (Seco-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.3). Der Einwand, mit der vorgesehenen Auflage sei der Beschwerdeführerin das Anbieten eines Pauschalpreises verwehrt, da immer die effektiven Kosten zahntechnischer Leistungen verrechnet werden müssten, verkenne, dass der Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der tatsächlichen Kosten für alle Arten der Rechnungstellung gelte. Aus der Rechnungstellung müsse deutlich hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis beziehe (Art. 11 Abs. 2 PBV). Auch bei Pauschalleistungen müssten die Kosten für zahnärztliche Arbeiten (Fremdkosten) ohne Zuschlag weiterverrechnet werden. Es sei nicht einzusehen, dass die Abgabe von Lieferscheinkopien über zahntechnische Arbeiten an Kunden mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Es handle sich um die mildere Massnahme im Vergleich zur Möglichkeit, periodische Abklärungen (Prüfung der Rechnungstellung) an Ort durch das GD vorzunehmen. Die verfügte Massnahme sei der Beschwerdeführerin zumutbar, weil ihr vorgeworfen worden sei, aus den Rabatten des Zahnlabors unberechtigte Vorteile zulasten der Patienten zu erlangen. Die Pflicht der Medizinalperson, die tatsächlichen Kosten für fremde Leistungen in Rechnung zu stellen, ergebe sich aus Art. 40 lit. c und e MedBG; zur Präzisierung seien die PBV-Vorgaben beizuziehen. Eine Nichteinhaltung der Vorgaben würde von einer schlechten Betriebsführung zeugen (act. G 2 S. 6-8). Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die streitige Auflage auf ein Vorkommnis im Jahr 2015 (Nichtweitergabe von Mengenrabatten) zurückzuführen sei.