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Art. 41

784.401ORTVFederal Council Ordinance1 avr. 2007Source originale

(art. 41, al. 1, LRTV)

  1. Les concessionnaires ayant droit à une quote-part de la redevance doivent établir:
    1. un règlement d’exploitation qui définit clairement les tâches et les responsabilités;
    2. une charte rédactionnelle; et
    3. des principes directeurs décrivant les conditions d’exécution du mandat de prestations.
  2. Le DETEC peut assortir la concession d’autres obligations qui assurent la diversité de l’offre et des opinions, protègent l’indépendance journalistique ou garantissent l’exécution du mandat. Il peut notamment imposer la création d’une commission consultative pour les programmes ou exiger, là où il n’y a qu’un seul diffuseur ayant droit à une quote-part de la redevance, la création d’une organisation institutionnelle à vocation participative.
  3. Le DETEC peut interdire dans la concession la diffusion de certains types d’émissions qui vont à l’encontre de la réalisation du mandat de prestations.

1 commentary

N1.Qualifikationskriterien als Ausschlussgründe

Qualifikationskriterien sind als Ausschlussgründe zu verstehen; die in der Bewerbung gemachten Angaben sind verbindlich, weil sonst die Vergleichbarkeit der Bewerbungen und der Zweck des dreistufigen Konzessionierungsverfahrens entfallen würden. Entsprechende UVEK-Pflichten dienen dazu, nachträgliche Organisationsänderungen (z. B. ein deutlicher Wechsel hin zu überwiegend Stagiaires) zu verhindern, sofern solche Änderungen die Erfüllung des Leistungsauftrags (insbesondere Qualitätsjournalismus), die Finanzierung, Löhne, Sozialleistungen oder Aus‑ und Weiterbildung beeinträchtigen würden.

Schliesslich ändert daran auch die Rechtsnatur der Konzession als gemischter Akt mit verfügungsmässig und vertraglich begründetem Teil nichts (vgl. BGE 130 II 18 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 41, Rz. 2720 ff., m.w.H.), da angesichts der dreistufigen Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens in Art. 41 RTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 RTVV Qualifikationskriterien (analog der Eignungskriterien im Beschaffungsrecht) als Ausschlusskriterien zu verstehen sind. Andernfalls würde das dreistufige Verfahren nach Art. 44 RTVG seines Sinnes entleert, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Bei gegenteiliger Auffassung käme für die Konzessionserteilung ein Bewerber auch dann in Frage, selbst wenn er (fast) ausschliesslich Stagiaires anstellen würde. Würde der Auffassung der Vorinstanz zur programmatischen (aber gleichzeitig zwingenden) Natur der Arbeitsbedingungen gefolgt, so könnte ein Bewerber während der Konzessionsdauer (bzw. allenfalls auf aufsichtsrechtliche Prüfung hin) somit jederzeit seine Anzahl an Stagiaires und Programmschaffenden und demnach seine Organisation ändern. Dies könnte jedoch Auswirkungen auf die Erfüllung des Leistungsauftrags (Qualitätsjournalismus), die Finanzierung, die Löhne und Sozialleistungen, auf die Aus- und Weiterbildungen u.v.m. haben. Damit wären die Angaben der Bewerbung obsolet und die Vergleichbarkeit der Bewerbungen wäre nicht mehr gewährleistet.
Schliesslich ändert daran auch die Rechtsnatur der Konzession als gemischter Akt mit verfügungsmässig und vertraglich begründetem Teil nichts (vgl. BGE 130 II 18 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 41, Rz. 2720 ff., m.w.H.), da angesichts der dreistufigen Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens in Art. 41 RTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 RTVV Qualifikationskriterien (analog der Eignungskriterien im Beschaffungsrecht) als Ausschlusskriterien zu verstehen sind. Andernfalls würde das dreistufige Verfahren nach Art. 44 RTVG seines Sinnes entleert, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Bei gegenteiliger Auffassung käme für die Konzessionserteilung ein Bewerber auch dann in Frage, selbst wenn er (fast) ausschliesslich Stagiaires anstellen würde. Würde der Auffassung der Vorinstanz zur programmatischen (aber gleichzeitig zwingenden) Natur der Arbeitsbedingungen gefolgt, so könnte ein Bewerber während der Konzessionsdauer (bzw. allenfalls auf aufsichtsrechtliche Prüfung hin) somit jederzeit seine Anzahl an Stagiaires und Programmschaffenden und demnach seine Organisation ändern. Dies könnte jedoch Auswirkungen auf die Erfüllung des Leistungsauftrags (Qualitätsjournalismus), die Finanzierung, die Löhne und Sozialleistungen, auf die Aus- und Weiterbildungen u.v.m. haben. Damit wären die Angaben der Bewerbung obsolet und die Vergleichbarkeit der Bewerbungen wäre nicht mehr gewährleistet.

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