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Art. 36

784.401ORTVFederal Council Ordinance1 avr. 2007Source originale

(art. 38, al. 1, let. b, LRTV)

  1. Un programme de radio complémentaire sans but lucratif doit se différencier au niveau thématique, culturel et musical des autres programmes de radio concessionnaires qui émettent dans la même zone de desserte. Il doit notamment prendre en considération les minorités linguistiques et culturelles vivant dans la zone de desserte.
  2. La diffusion de publicité n’est pas autorisée dans ce type de programme, à l’exception de l’autopromotion (y compris les références à des partenariats au sens de l’art. 22, al. 6), dans la mesure où celle-ci sert principalement à fidéliser le public.1

Footnotes

  1. Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 16 sept. 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 526).

1 commentary

N1.Förderfähigkeit entgangener Sponsoringeinnahmen

Bei einem komplementären Radioprogramm (Art. 36 Abs. 2 RTVV) konnten geltend gemachte Rückgänge der Sponsoringeinnahmen als förderfähige entgangene Einnahmen berücksichtigt werden.

Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, sie habe aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz einzig belegte Rückgänge der Werbe- und Sponsoringeinnahmen berücksichtigen können. Als Veranstalterin eines komplementären Radioprogrammes gehöre die Beschwerdeführerin zu den unterstützungsberechtigten Radioveranstaltern. Da ein komplementäres Radioprogramm gemäss Art. 36 Abs. 2 RTVV zwar werbefrei, jedoch Sendungssponsoring erlaubt sei, habe die Beschwerdeführerin Rückgänge der Einnahmen aus Sponsoring geltend machen können. Die Akontozahlungen seien aufgrund der Dringlichkeit einzig auf der Basis der von der Veranstalterin deklarierten Gesamtsumme erfolgt. In den (Zwischen-) Verfügungen sei klar darauf hingewiesen worden, dass sich die Unterstützung auf entgangene Einnahmen aus Werbung und Sponsoring beziehe. Weiter sei auf eine mögliche Rückforderung von allenfalls zu viel ausbezahlten Akontozahlungen hingewiesen worden. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Bedingungen gekannt. Die definitive Festlegung des Unterstützungsbeitrages sei aufgrund der von ihr einverlangten Unterlagen erfolgt, weshalb der Einwand der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht zu überzeugen vermöge. Sie habe sodann bei allen Veranstaltern einzig entgangene Werbe- und Sponsoringausfälle ausgeglichen. Eine wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ungleichbehandlung liege nicht vor.

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