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Art. 33

743.011OICaFederal Council Ordinance1 janv. 2007Source originale
  1. L’autorité qui délivre l’autorisation contrôle si tous les documents nécessaires pour le dossier de sécurité ont été présentés.
  2. Elle contrôle par sondage en fonction des risques:
    1. les rapports d’experts;
    2. si les éléments de construction importants pour la sécurité et les sous-systèmes sont utilisés conformément à leur destination;
    3. si l’installation, telle qu’elle a été exécutée, est conforme aux exigences essentielles.

1 commentary

N1.Vorrang behördlicher Feststellungen vor Konformitätsbescheinigungen

Die Bewilligungsbehörde darf über die reine Überprüfung der eingereichten Unterlagen hinaus eigenständige Kontrollen durchführen. Kommt sie dabei zu konkreten Feststellungen, kann einer eingereichten Konformitätsbescheinigung im Grundsatz kein höherer Beweiswert beigemessen werden als diesen behördlichen Feststellungen.

und ob die Anlage, so wie sie ausgeführt wurde, den grundlegenden Anforderungen entspricht (lit. c). Die Kompetenz der Bewilligungsbehörde beschränkt sich somit nicht lediglich darauf, zu überprüfen, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden (vgl. Art. 33 Abs. 1 SebV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SebV [u.a. Konformitätsbescheinigung i.S.v. Art. 28 SebV]). Nichts hindert die Bewilligungsbehörde ihrerseits eigenständig Kontrollen durchzuführen. Vorliegend hat die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde (Amt für Wald und Energie) eine Überprüfung unter Beizug der Kontrollstelle IKSS vorgenommen. Bei dieser Kontrolle kann die Bewilligungsbehörde zur Feststellung gelangen, trotz der Bestätigung in einer Konformitätsbescheinigung entspreche eine Anlage nicht den grundlegenden Anforderungen - namentlich nicht den technischen Normen (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 lit. b THG). In diesem Fall darf einer Konformitätsbescheinigung im Grundsatz kein höherer Beweiswert beigemessen werden als den konkreten Feststellungen der Bewilligungsbehörde. Solche Abweichungen von den technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) sowie EN 13243 (Art. 8.2.1) hat die kantonale Aufsichtsbehörde (Amt für Wald und Energie) unter Beizug der Kontrollstelle IKSS vorliegend festgestellt.

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