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Art. 11

743.011OICaFederal Council Ordinance1 janv. 2007Source originale
  1. En même temps que la demande d’approbation des plans, il y a lieu de soumettre à l’Office fédéral des transports (OFT):1
    1. 2 s’agissant de la sécurité, les documents prévus par l’annexe 1;
    2. pour les installations à câbles ayant plus de huit places par unité de transport, les documents concernant l’accessibilité aux personnes handicapées;
    3. 3 pour les constructions nouvelles, les installations de remplacement ainsi que les modifications visées à l’art. 2 de l’ordonnance du 19 octobre 1988 relative à l’étude de l’impact sur l’environnement4, un rapport relatif à l’impact sur l’environnement tel que visé à l’art. 10b de la loi du 7 octobre 1983 sur la protection de l’environnement5;
    4. un rapport attestant que le projet a été coordonné avec l’aménagement du territoire, notamment quant à sa conformité avec les plans directeurs et les plans d’affectation;
    5. les preuves que les droits nécessaires à la construction et à l’exploitation ont été acquis ou que leur octroi a été garanti;
    6. les documents nécessaires pour évaluer le respect des autres prescriptions déterminantes;
    7. la demande de concession.
  2. Les documents mentionnés à l’al. 1 doivent permettre à l’OFT de juger si les prescriptions sont respectées et si les conditions de l’autorisation ou de la concession sont remplies. Ils doivent indiquer les éventuelles dérogations aux normes techniques.
  3. L’OFT peut renoncer à certains documents si ceux-ci ne sont pas indispensables en raison du type de l’installation ou des circonstances du cas particulier.
  4. Lorsqu’il s’agit de procédures simplifiées, l’OFT fixe au cas par cas les documents à présenter.
  5. Si les documents sont incomplets ou lacunaires, l’OFT accorde au requérant la possibilité de les compléter.6

Footnotes

  1. Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 11 oct. 2017, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2017 5831).

  2. Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 2 sept. 2015, en vigueur depuis le 1eroct. 2015 (RO 2015 3167).

  3. Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 2 sept. 2015, en vigueur depuis le 1eroct. 2015 (RO 2015 3167).

  4. RS 814.011

  5. RS 814.01

  6. Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 2 sept. 2015, en vigueur depuis le 1eroct. 2015 (RO 2015 3167).

2 commentaries

N1.Hard- und Soft‑Massnahmen bei Plangenehmigung

Bei der Plangenehmigung ist zwischen zwei Kategorien von Massnahmen zu unterscheiden: 1) Bauliche Massnahmen (sog. «hard skills»), die sich später nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ändern lassen, müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein. 2) Weitere, in der Regel mit vertretbarem Aufwand änderbare Massnahmen (sog. «soft skills») sind im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens lediglich zu beschreiben; ihre Umsetzung wird erst im Sicherheitsnachweis zu bestätigen sein.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV hätte, wenn es ausreichen würde, dass aus den Plänen ersichtlich wird, dass Rolltreppen, Liftanlagen und ein Level-walk-in vorgesehen sind. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV ist nicht bloss vorgeschrieben, dass die projektierten Anlagen behindertengerecht sein sollen - das müssten sie ohnehin -, vielmehr müssen die Gesuchstellenden dies nachweisen. In der Richtlinie 1 wird ein Unterschied gemacht zwischen 1) baulichen Massnahmen ("hard skills"), welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand korrigierbar sind und 2) solchen ("soft skills"), deren Umsetzung erst im Rahmen des Sicherheitsnachweises zu bestätigen ist, da sie sich normalerweise mit verhältnismässigem Aufwand korrigieren lassen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb die baulichen Massnahmen der ersten Kategorie festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein (s. zum Ganzen Richtlinie 1, S. 98 f.), die geplanten weiteren Massnahmen ("soft skills") sind darin dagegen nur zu beschreiben (s.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV hätte, wenn es ausreichen würde, dass aus den Plänen ersichtlich wird, dass Rolltreppen, Liftanlagen und ein Level-walk-in vorgesehen sind. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV ist nicht bloss vorgeschrieben, dass die projektierten Anlagen behindertengerecht sein sollen - das müssten sie ohnehin -, vielmehr müssen die Gesuchstellenden dies nachweisen. In der Richtlinie 1 wird ein Unterschied gemacht zwischen 1) baulichen Massnahmen ("hard skills"), welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand korrigierbar sind und 2) solchen ("soft skills"), deren Umsetzung erst im Rahmen des Sicherheitsnachweises zu bestätigen ist, da sie sich normalerweise mit verhältnismässigem Aufwand korrigieren lassen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb die baulichen Massnahmen der ersten Kategorie festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein (s. zum Ganzen Richtlinie 1, S. 98 f.), die geplanten weiteren Massnahmen ("soft skills") sind darin dagegen nur zu beschreiben (s. Richtlinie 1, S. 100).
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV hätte, wenn es ausreichen würde, dass aus den Plänen ersichtlich wird, dass Rolltreppen, Liftanlagen und ein Level-walk-in vorgesehen sind. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV ist nicht bloss vorgeschrieben, dass die projektierten Anlagen behindertengerecht sein sollen - das müssten sie ohnehin -, vielmehr müssen die Gesuchstellenden dies nachweisen. In der Richtlinie 1 wird ein Unterschied gemacht zwischen 1) baulichen Massnahmen ("hard skills"), welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand korrigierbar sind und 2) solchen ("soft skills"), deren Umsetzung erst im Rahmen des Sicherheitsnachweises zu bestätigen ist, da sie sich normalerweise mit verhältnismässigem Aufwand korrigieren lassen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb die baulichen Massnahmen der ersten Kategorie festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein (s. zum Ganzen Richtlinie 1, S. 98 f.), die geplanten weiteren Massnahmen ("soft skills") sind darin dagegen nur zu beschreiben (s. Richtlinie 1, S. 100).

N2.Konkrete Festlegung dauerhafter Massnahmen

Im Plangenehmigungsverfahren müssen die in der Richtlinie als «hard skills» klassierten baulichen Massnahmen — also solche, die später nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu ändern sind — in den Planunterlagen und im Baubeschrieb festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein; weniger dauerhaftes Vorgehen («soft skills») genügt eine Beschreibung.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Vorschrift von Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV hätte, wenn es ausreichen würde, dass aus den Plänen ersichtlich wird, dass Rolltreppen, Liftanlagen und ein Level-walk-in vorgesehen sind. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV ist nicht bloss vorgeschrieben, dass die projektierten Anlagen behindertengerecht sein sollen - das müssten sie ohnehin -, vielmehr müssen die Gesuchstellenden dies nachweisen. In der Richtlinie 1 wird ein Unterschied gemacht zwischen 1) baulichen Massnahmen ("hard skills"), welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand korrigierbar sind und 2) solchen ("soft skills"), deren Umsetzung erst im Rahmen des Sicherheitsnachweises zu bestätigen ist, da sie sich normalerweise mit verhältnismässigem Aufwand korrigieren lassen. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens müssen in den Planunterlagen und im Baubeschrieb die baulichen Massnahmen der ersten Kategorie festgelegt, erkennbar und überprüfbar sein (s. zum Ganzen Richtlinie 1, S. 98 f.), die geplanten weiteren Massnahmen ("soft skills") sind darin dagegen nur zu beschreiben (s.

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