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Art. 92

741.11OCRFederal Council Ordinance1 janv. 1963Source originale
  1. Des autorisations de circuler le dimanche et de nuit seront accordées pour les courses urgentes et qui ne peuvent être évitées par des mesures d’organisation ou par le recours à un autre moyen de transport. Elles seront établies pour le transport sur le parcours le plus direct et pour une course à vide si celle-ci est nécessaire et inévitable.
  2. Des autorisations sont octroyées pour les courses suivantes:
    1. 1 transport des envois postaux par les sous-traitants visés à l’art. 1, let. b, OPO2dans le cadre de l’obligation de La Poste Suisse SA de fournir les services postaux relevant du service universel;
    2. 3 transport des envois postaux par les prestataires visés aux art. 3, al. 1, et 8, al. 1, OPO ou par les sous-traitants visés à l’art. 1, let. b, OPO pour autant que le transport corresponde à une offre de services postaux relevant du service universel (art. 13 de la loi du 17 déc. 2010 sur la poste4);
    3. transport du matériel de cirque, de forains, de marchands ambulants, d’orchestre, de théâtre et similaire;
    4. courses occasionnées par la construction et l’entretien des routes et des voies ferrées ainsi que des conduites industrielles telles que canalisations d’eau, lignes électriques ou lignes de télécommunication;
    5. déplacements de véhicules spéciaux et de transports spéciaux qui entravent la circulation;
    6. courses en rapport avec des manifestations, notamment pour le transport de produits alimentaires et de boissons.
  3. Pour les autres courses que celles visées à l’al. 2, le canton ne peut octroyer des autorisations qu’avec l’assentiment de l’OFROU. En cas d’urgence, il peut autoriser de son propre chef une course indispensable; il en informera l’OFROU.
  4. Le canton de stationnement ou le canton où commence la course soumise à autorisation délivre l’autorisation, qui est valable pour toute la Suisse. Le canton de stationnement n’est toutefois pas compétent lorsque son territoire ne sera pas emprunté. Pour les véhicules de la Confédération et pour les courses visées à l’al. 2, let. abis, c’est l’OFROU qui octroie l’autorisation.5
  5. Pour chaque transport, le quart du volume de chargement du véhicule peut être occupé par d’autres marchandises.

Footnotes

  1. Nouvelle teneur selon l’annexe 2 ch. II 4 de l’O du 29 août 2012 sur la poste, en vigueur depuis le 1eroct. 2012 (RO 2012 5009).

  2. RS 783.01

  3. Introduite par l’annexe 2 ch. II 4 de l’O du 29 août 2012 sur la poste, en vigueur depuis le 1eroct. 2012 (RO 2012 5009).

  4. RS 783.0

  5. Nouvelle teneur selon l’annexe 2 ch. II 4 de l’O du 29 août 2012 sur la poste, en vigueur depuis le 1eroct. 2012 (RO 2012 5009).

6 commentaries

N1.Konkretisierungspflicht für Dauerbewilligungen

Dauerbewilligungen dürfen nicht pauschal mit der Auflage erteilt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nachträglich vom Bewilligten geprüft werden; vielmehr müssen bei Dauerbewilligungen Art, Gebiet und Zeiten der Fahrten konkret festgelegt werden.

Sofern eine Bewilligung (lediglich) mit der Auflage verbunden wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden müssten, so delegiert die Bewilligungs­behörde im Grunde die konkrete Prüfung der Voraussetzungen an die Inhaber der Bewilligung, wo­bei die Nebenbestimmung in ihrem Kern zur Hauptregelung wird. Entsprechend wird der durch das Gesetz geschaffene Beurteilungsspielraum ebenfalls den Inhabern der Bewilligung überlassen. Dies gilt auch für den Fall, wenn den Beschwerdeführerinnen in casu eine Dauerbewilligung erteilt würde; im Ergebnis käme ihnen dann die Kompetenz zu, über die gesetzliche Voraussetzung der Vermeid­barkeit durch planerische Massnahmen sowie deren Erfüllung zu entscheiden, da für die zuständige Behörde nicht ersichtlich ist, ob für ein konkretes Vorhaben die Voraussetzung tatsächlich erfüllt wird. Dies kann indes nicht angehen und widerspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, da Fahrten beim Bau und Unterhalt von Gleisanlagen sonst ohne Weiteres in den Ausnahmekatalog von Art. 91a VRV hätten aufgenommen werden können, und diese Tätigkeit nicht der Bewilligungs­pflicht gemäss Art. 92 VRV hätte unterstellt werden müssen. Überdies ist fraglich, ob eine Auflage, welche lediglich vorgibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sein müssten, über­haupt als Auflage qualifiziert werden kann (vgl. hierzu Urteil BVGer C-1592/2008 vom 30. März 2010 E. 5.2). Bei Erteilung einer Dauerbewilligung unter Auflagen müsste in dieser die Art des Ladegutes, das Gebiet und die Zeit der Fahrten angegeben werden (Art. 93 Abs. 2 Bst. b VRV). Gemäss den Erläu­terungen des ASTRA zur Änderung der VRV vom 28. März 2007, welche am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist (AS 2007 2101 [nachfolgend: Erläuterungen]), ist hierbei zu beachten, dass Dauerbewil­ligungen grundsätzlich aus Praktikabilitätsgründen (Dringlichkeit) erteilt werden, sofern z.B. die An­gabe einer genauen Fahrstrecke oder häufig wechselnde Destinationen dazu führen, dass die Er­teilung einer Einzelbewilligung nicht möglich ist (Erläuterungen, Beilage 3, S. 3). Da beauftragte Dritte oftmals ein definiertes Gebiet betreuen, können die Angaben zwar auf Gebietsbezeichnungen beruhen (z.

N2.Anspruch auf Polizeibewilligung

Bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Polizeibewilligung für bewilligungspflichtige Fahrten.

Fahrten, die nicht dem Ausnahmekatalog von Art. 91a VRV entsprechen, unterliegen nach Art. 92 VRV der Bewilligungspflicht. Hierbei handelt es sich um eine sog. Polizeibewilligung, da das Gesetz die Regelvoraussetzungen für deren Erteilung genau umschreibt (Tschannen/Mül­ler/Kern, All­­gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 439). Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (BGE 139 II 185 E. 4.2; Urteile BGer 2C_875/2011 vom 29. März 2012 E. 2.2; 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 12; 1C_228/2007 vom 28. November 2008 E. 5.1; 1C_76/2008 vom 5. September 2008 E. 4.1). Eine Bewilligung wird gewährt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 VRV). Sie wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt (Satz 2). Dringlichkeit sowie Unvermeid­barkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Konkretisierung mittels Auslegung erfolgt und der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum belassen (Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2.

N3.Bewilligungsanspruch für Postgrundversorgungsfahrten

Für Postgrundversorgungsfahrten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Bewilligung.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (BGE 139 II 185 E. 4.2; Urteile BGer 2C_875/2011 vom 29. März 2012 E. 2.2; 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 12; 1C_228/2007 vom 28. November 2008 E. 5.1; 1C_76/2008 vom 5. September 2008 E. 4.1). Eine Bewilligung wird gewährt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 VRV). Sie wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt (Satz 2). Dringlichkeit sowie Unvermeid­barkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Konkretisierung mittels Auslegung erfolgt und der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum belassen (Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2022, S. 81 N. 186). Ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind, ist aufgrund des Sinns und Zwecks des in Frage stehenden Verbots restriktiv auszulegen (BGE 101 Ib 265 E.1). Art. 92 Abs. 2 VRV bestimmt, welche Fahrten und Transporte von der kantonalen Behörde zu be­willigen sind. Die kantonale Behörde ist demnach für Bewilligungen für den Transport von Postsen­dungen im Rahmen der Verpflichtung der Schweizerischen Post AG zur Grundversorgung mit Post­diensten (Bst. a), für den Transport von Postsendungen, sofern der Transport einem Angebot der Grundversorgung mit Postdiensten entspricht (Bst. abis), den Transport von Zirkus‑, Schausteller‑, Marktfahrer‑, Orchester‑, Theatermaterial und dergleichen (Bst. b), Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom‑, Wasser‑, Telekomleitungen (Bst. c), die Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und für verkehrsstörende Ausnahmetransporte (Bst.

N4.Restriktive Auslegung von Bewilligungen

Bewilligungen nach Art. 92 Abs. 2 VRV sind restriktiv auszulegen; Dringlichkeit und Unvermeidbarkeit geben der Verwaltung dabei Beurteilungsspielraum.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (BGE 139 II 185 E. 4.2; Urteile BGer 2C_875/2011 vom 29. März 2012 E. 2.2; 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 12; 1C_228/2007 vom 28. November 2008 E. 5.1; 1C_76/2008 vom 5. September 2008 E. 4.1). Eine Bewilligung wird gewährt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 VRV). Sie wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt (Satz 2). Dringlichkeit sowie Unvermeid­barkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Konkretisierung mittels Auslegung erfolgt und der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum belassen (Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2022, S. 81 N. 186). Ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind, ist aufgrund des Sinns und Zwecks des in Frage stehenden Verbots restriktiv auszulegen (BGE 101 Ib 265 E.1). Art. 92 Abs. 2 VRV bestimmt, welche Fahrten und Transporte von der kantonalen Behörde zu be­willigen sind. Die kantonale Behörde ist demnach für Bewilligungen für den Transport von Postsen­dungen im Rahmen der Verpflichtung der Schweizerischen Post AG zur Grundversorgung mit Post­diensten (Bst. a), für den Transport von Postsendungen, sofern der Transport einem Angebot der Grundversorgung mit Postdiensten entspricht (Bst. abis), den Transport von Zirkus‑, Schausteller‑, Marktfahrer‑, Orchester‑, Theatermaterial und dergleichen (Bst. b), Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom‑, Wasser‑, Telekomleitungen (Bst. c), die Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und für verkehrsstörende Ausnahmetransporte (Bst.

N5.Vorläufige kantonale Erlaubnis mit ASTRA-Meldung

Der Kanton kann in dringenden Fällen vorläufig selbst entscheiden/sofort erlauben; das ASTRA ist anschliessend zu informieren.

zuständig. Fahrten, welche nicht in Art. 92 Abs. 2 VRV aufgeführt sind, benötigen zusätzlich die Zustimmung des Bundesamts für Strassen (ASTRA), wobei allerdings der Kanton in einem dringenden Fall eine unerlässliche Fahrt von sich aus – unter Mitteilung an das ASTRA – gestatten kann (Art. 92 Abs. 3 VRV).

N6.ASTRA-Zustimmung für nicht aufgeführte Fahrten

Für Fahrten, die nicht in der Auflistung vorkommen, verlangt die Praxis in der Regel die ausdrückliche Zustimmung des ASTRA; die Kantone können nur in dringenden Fällen vorläufig erlauben.

zuständig. Fahrten, welche nicht in Art. 92 Abs. 2 VRV aufgeführt sind, benötigen zusätzlich die Zustimmung des Bundesamts für Strassen (ASTRA), wobei allerdings der Kanton in einem dringenden Fall eine unerlässliche Fahrt von sich aus – unter Mitteilung an das ASTRA – gestatten kann (Art. 92 Abs. 3 VRV).