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Art. 16

741.013OCCRFederal Council Ordinance1 janv. 2008Source originale
  1. Les résultats de l’analyse du sang et des urines sont soumis à l’appréciation d’experts reconnus, à l’attention de l’autorité compétente, pour la sanction pénale et le retrait du permis, quant à leur portée sur la capacité de conduire, lorsque:
    1. il est prouvé que le sang contient une substance diminuant la capacité de conduire autre que l’alcool ou une substance visée à l’art. 2, al. 2, OCR1;
    2. une personne a consommé sur ordonnance médicale une substance visée à l’art. 2, al. 2, OCR, mais qu’il existe des indices accréditant une incapacité de conduire.
  2. L’expert prend en compte les constatations de la police, les résultats de l’examen médical et ceux de l’examen chimique et toxicologique, et motive les conclusions qu’il en tire.
  3. Sur proposition des laboratoires, l’OFROU reconnaît la qualité d’expert aux personnes qui:
    1. possèdent le titre de spécialiste en médecine légale, le titre de «toxicologue forensique SSML» de la Société suisse de médecine légale ou un titre de spécialisation étranger équivalent, et
    2. justifient de connaissances théoriques et pratiques exhaustives dans l’interprétation de résultats médicaux et toxicologiques quant à leur influence sur la capacité de conduire.2

Footnotes

  1. RS 741.11

  2. Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 1erjuil. 2015, en vigueur depuis le 1eroct. 2016 (RO 2015 2585).

2 commentaries

N1.Beweiswert fehlender ärztlicher Untersuchung

Wird die ärztliche Untersuchung nicht berücksichtigt, kann dies den Beweiswert des Gutachtens erheblich reduzieren, wenn das Gutachten nicht darlegt, weshalb die ärztliche Untersuchung defizitär oder für die Beurteilung nicht ausschlaggebend gewesen sein soll und warum die Gutachter dennoch von Fahrunfähigkeit ausgegangen sind.

Vorliegend hat das Gutachten nicht auf die ärztliche Untersuchung abge- stellt, obwohl diese gemäss Art. 16 Abs. 2 SKV und gemäss Weisung der ASTRA grundsätzlich einen wesentlichen Bestandteil der Begutachtung nach dem 3- Säulen-Prinzip bildet. Dies könnte allenfalls nachvollziehbar sein, wenn das Gut- achten erklären würde, weshalb die ärztliche Untersuchung defizitär bzw. nicht ausschlaggebend für die Beurteilung war und weshalb die Gutachter gleichwohl - 13 - ohne Zweifel von einer Fahrunfähigkeit ausgingen. Wenn das Gutachten aber mit keinem Wort auf eine derart divergierende, den Beschuldigten als nicht beein- trächtigt bezeichnende und zudem nach 3-Säulen-Prinzip wesentliche Komponen- te eingeht, muss entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 35 S. 9 f.) davon ausgegangen werden, dass das Gutachten diese versehentlich nicht berücksich- tigt oder absichtlich nicht dazu Stellung genommen hat. Damit erweisen sich das Erst- und das Ergänzungsgutachten mit Bezug auf das Ergebnis nicht als offen, und es sind mithin triftige Gründe gegeben, um von einem erheblich reduzierten Beweiswert dieser Gutachten auszugehen.
Vorliegend hat das Gutachten nicht auf die ärztliche Untersuchung abge- stellt, obwohl diese gemäss Art. 16 Abs. 2 SKV und gemäss Weisung der ASTRA grundsätzlich einen wesentlichen Bestandteil der Begutachtung nach dem 3- Säulen-Prinzip bildet. Dies könnte allenfalls nachvollziehbar sein, wenn das Gut- achten erklären würde, weshalb die ärztliche Untersuchung defizitär bzw. nicht ausschlaggebend für die Beurteilung war und weshalb die Gutachter gleichwohl - 13 - ohne Zweifel von einer Fahrunfähigkeit ausgingen. Wenn das Gutachten aber mit keinem Wort auf eine derart divergierende, den Beschuldigten als nicht beein- trächtigt bezeichnende und zudem nach 3-Säulen-Prinzip wesentliche Komponen- te eingeht, muss entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 35 S. 9 f.) davon ausgegangen werden, dass das Gutachten diese versehentlich nicht berücksich- tigt oder absichtlich nicht dazu Stellung genommen hat. Damit erweisen sich das Erst- und das Ergänzungsgutachten mit Bezug auf das Ergebnis nicht als offen, und es sind mithin triftige Gründe gegeben, um von einem erheblich reduzierten Beweiswert dieser Gutachten auszugehen.

N2.3‑Säulen‑Begutachtung bei Unterschreitung der ASTRA‑Grenzen

Erfolgt der Nachweis einer Substanz gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV bei einer Konzentration unter den Grenzwerten der ASTRA‑Weisungen, ist in einzelnen, zu begründenden Fällen eine Begutachtung nach dem 3‑Säulen‑Prinzip vorzunehmen; dabei sind die forensisch‑toxikologische Analyse, die Feststellungen der Polizei und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung zu berücksichtigen.

- 11. Juni 2010, Bern 2010, S. 100). Wird im Blut des Fahrzeugführenden eine Substanz nach Art. 2 Abs. 2 VRV nachgewiesen, deren Konzentration unterhalb der Grenzwerte nach Art. 34 VSKV-ASTRA liegt, so hat in einzelnen zu begründenden Fällen eine Be- gutachtung nach dem 3-Säulen-Prinzip zu erfolgen (Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. August 2016 des Bundesamts für Strassen ASTRA, Anhang 8, Ziff. 1 lit. c, nachfolgend "Weisun- gen des ASTRA"). Dabei sind neben der forensisch-toxikologischen Analyse, so- fern vorhanden, die Feststellungen der Polizei und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 SKV [Verordnung vom 28. Mai 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs, SR 741.013]; Weisungen des ASTRA, Anhang 8 Ziff. 2).