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Art. 48

721.80LFHFederal Act1 janv. 1918Source originale
  1. L’autorité concédante fixe, conformément au droit cantonal, les prestations et conditions imposées au concessionnaire, telles que taxes, redevance annuelle, livraison d’eau ou d’énergie, durée de la concession, normes des tarifs électriques, participation de la communauté au bénéfice, droit de retour et rachat.
  2. La totalité de ces prestations ne doit pas grever sensiblement l’utilisation de la force.
  3. Si les prestations grèvent d’une façon excessive l’utilisation de la force, le département peut, après avoir entendu le canton, fixer le maximum des charges du concessionnaire en plus de la redevance annuelle et des taxes.1Il peut en réserver l’augmentation pour le cas où les circonstances se modifieraient sensiblement en faveur du concessionnaire.

Footnotes

  1. Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 13 déc. 1996, en vigueur depuis le 1ermai 1997 (RO 1997 991;FF 1995 IV 964).

3 commentaries

N1.Konzession: Bau-, Unterhalts- und Betriebspflichten

Die Konzession bringt regelmäßig Bau-, Unterhalts- und Betriebspflichten sowie zusätzliche bundesrechtliche Pflichten mit sich.

Zudem verstosse die angefochtene Verfügung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen der Beschwerdeführerin keinerlei Sondervorteil bringen würden. Sondervorteile hätten – wenn überhaupt – einzig die Anstossenden. Eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin an der Planung und Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen sei deshalb abzulehnen und der RRB sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin brachte damit zusammengefasst vor, dass, falls überhaupt ein Handlungsbedarf zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bestehe, die entsprechenden Massnahmen nicht durch sie zu planen, umzusetzen und zu finanzieren wären. 4.2.1. Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung aus, dass sich nach Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916 der Umfang des Nutzungsrechts nach dem Verleihungsakt, also nach der Konzession, bestimme. Die Pflichten der Konzessionärin würden dabei gemäss Art. 48 WRG von der Verleihungsbehörde, in casu also vom Kanton nach den kantonalen Vorgaben festgesetzt. Das WBauG regle im Titel 2 "Wasserbau, Bauten und Anlagen" unter anderem Fragen der Zuständigkeit und der Finanzierung. Unter dem Titel 3 regle das WBauG die "Nutzung der Gewässer" und konkret in § 29 WBauG die Konzession auf Nutzung der Wasserkraft. Nach den Regeln der systematischen Gesetzesauslegung sei deshalb zu schliessen, dass aufgrund der Normierung der Konzession unter einem separaten Titel insbesondere die Bestimmungen zur Zuständigkeit betreffend baulichen Hochwasserschutz (§ 13 Abs. 1 lit. c WBauG) und die Bestimmungen zur Finanzierung des baulichen Hochwasserschutzes in § 19 WBauG nicht zur Anwendung kämen. Vielmehr würden die Bestimmungen der Konzession vorgehen. Darüber hinaus statuiere auch § 13 Abs. 2 WBauG das Recht des Kantons, die Projektierung und Bauausführung [...] für den baulichen Hochwasserschutz Dritten zu übertragen. Als erstes Fazit könne festgehalten werden, dass die Übertragung von Planung und Umsetzung des baulichen Hochwasserschutzes auf Dritte mittels Konzession zulässig sei.

N2.Übertragung von Hochwasserschutz an Dritte

Die Konzession kann dem Kanton ermöglichen, Planung, Bauausführung sowie die Planung, Umsetzung und Finanzierung von Hochwasserschutzmaßnahmen Dritten zu übertragen.

Zudem verstosse die angefochtene Verfügung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen der Beschwerdeführerin keinerlei Sondervorteil bringen würden. Sondervorteile hätten – wenn überhaupt – einzig die Anstossenden. Eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin an der Planung und Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen sei deshalb abzulehnen und der RRB sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin brachte damit zusammengefasst vor, dass, falls überhaupt ein Handlungsbedarf zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bestehe, die entsprechenden Massnahmen nicht durch sie zu planen, umzusetzen und zu finanzieren wären. 4.2.1. Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung aus, dass sich nach Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916 der Umfang des Nutzungsrechts nach dem Verleihungsakt, also nach der Konzession, bestimme. Die Pflichten der Konzessionärin würden dabei gemäss Art. 48 WRG von der Verleihungsbehörde, in casu also vom Kanton nach den kantonalen Vorgaben festgesetzt. Das WBauG regle im Titel 2 "Wasserbau, Bauten und Anlagen" unter anderem Fragen der Zuständigkeit und der Finanzierung. Unter dem Titel 3 regle das WBauG die "Nutzung der Gewässer" und konkret in § 29 WBauG die Konzession auf Nutzung der Wasserkraft. Nach den Regeln der systematischen Gesetzesauslegung sei deshalb zu schliessen, dass aufgrund der Normierung der Konzession unter einem separaten Titel insbesondere die Bestimmungen zur Zuständigkeit betreffend baulichen Hochwasserschutz (§ 13 Abs. 1 lit. c WBauG) und die Bestimmungen zur Finanzierung des baulichen Hochwasserschutzes in § 19 WBauG nicht zur Anwendung kämen. Vielmehr würden die Bestimmungen der Konzession vorgehen. Darüber hinaus statuiere auch § 13 Abs. 2 WBauG das Recht des Kantons, die Projektierung und Bauausführung [...] für den baulichen Hochwasserschutz Dritten zu übertragen. Als erstes Fazit könne festgehalten werden, dass die Übertragung von Planung und Umsetzung des baulichen Hochwasserschutzes auf Dritte mittels Konzession zulässig sei.

N3.Wirtschaftliche Leistungspflichten von Konzessionären

Die wirtschaftlichen Leistungspflichten des Konzessionärs umfassen neben Zahlungen auch konkrete Infrastruktur- und Sicherheitsaufgaben (z.B. Strassenunterhalt).

Zudem verstosse die angefochtene Verfügung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen der Beschwerdeführerin keinerlei Sondervorteil bringen würden. Sondervorteile hätten – wenn überhaupt – einzig die Anstossenden. Eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin an der Planung und Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen sei deshalb abzulehnen und der RRB sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin brachte damit zusammengefasst vor, dass, falls überhaupt ein Handlungsbedarf zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bestehe, die entsprechenden Massnahmen nicht durch sie zu planen, umzusetzen und zu finanzieren wären. 4.2.1. Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung aus, dass sich nach Art. 43 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916 der Umfang des Nutzungsrechts nach dem Verleihungsakt, also nach der Konzession, bestimme. Die Pflichten der Konzessionärin würden dabei gemäss Art. 48 WRG von der Verleihungsbehörde, in casu also vom Kanton nach den kantonalen Vorgaben festgesetzt. Das WBauG regle im Titel 2 "Wasserbau, Bauten und Anlagen" unter anderem Fragen der Zuständigkeit und der Finanzierung. Unter dem Titel 3 regle das WBauG die "Nutzung der Gewässer" und konkret in § 29 WBauG die Konzession auf Nutzung der Wasserkraft. Nach den Regeln der systematischen Gesetzesauslegung sei deshalb zu schliessen, dass aufgrund der Normierung der Konzession unter einem separaten Titel insbesondere die Bestimmungen zur Zuständigkeit betreffend baulichen Hochwasserschutz (§ 13 Abs. 1 lit. c WBauG) und die Bestimmungen zur Finanzierung des baulichen Hochwasserschutzes in § 19 WBauG nicht zur Anwendung kämen. Vielmehr würden die Bestimmungen der Konzession vorgehen. Darüber hinaus statuiere auch § 13 Abs. 2 WBauG das Recht des Kantons, die Projektierung und Bauausführung [...] für den baulichen Hochwasserschutz Dritten zu übertragen. Als erstes Fazit könne festgehalten werden, dass die Übertragung von Planung und Umsetzung des baulichen Hochwasserschutzes auf Dritte mittels Konzession zulässig sei.