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Art. 34

455LPAFederal Act1 sept. 2008Source originale
  1. Chaque canton institue une commission pour l’expérimentation animale composée de spécialistes, indépendante de l’autorité chargée de délivrer les autorisations et dans laquelle les organisations de protection des animaux sont adéquatement représentées. Plusieurs cantons peuvent instituer une commission commune.
  2. La commission examine les demandes et fait une proposition à l’autorité chargée de délivrer les autorisations. Elle est appelée à participer au contrôle des établissements qui détiennent des animaux destinés à l’expérimentation et de l’exécution des expériences. Les cantons peuvent lui confier d’autres tâches.

1 commentary

N1.Beratung, Antrag und Begründungspflicht

Die kantonale Tierversuchskommission ist ein unabhängiges Fachorgan mit Fachpersonen, die über nachweisliche Erfahrungen und Qualifikationen in Haltung, Umgang, Pflege und Verwendung von Versuchstieren verfügen. Sie berät die zuständige Behörde und stellt im Verfahren zu belastenden Tierversuchen einen Antrag auf Bewilligung bzw. auf Verweigerung der Bewilligung. Weicht die Behörde vom Antrag der Kommission ab, hat sie dies gegenüber der Kommission zu begründen.

5 Die rechtliche Prüfung der Zulässigkeit von Tierversuchen ist – insbesondere mit Blick auf die vorliegend strittigen Aspekte der Unerlässlichkeit und der Interessenabwägung – aufgrund der hohen Komplexität der Materie und ihrer engen Bezüge zu tier-, aber auch wissenschaftsethischen Fragestellungen anspruchsvoll. Mit den kantonalen Tierversuchskommissionen hat der Gesetzgeber deshalb Organe geschaffen, welche der Verwaltung im Zusammenhang mit belastenden Tierversuchen "beratend" zur Seite stehen und ihr im konkreten Einzelfall insbesondere einen Antrag auf Bewilligung bzw. Nichtbewilligung zukommen lassen. Die Verfahrensbeteiligten vertreten unterschiedliche Standpunkte, welche Bedeutung vorliegend der (durch Mehrheitsentscheid zustande gekommenen) Stellungnahme der kantonalen Tierversuchskommission zukommt (vgl. Sachverhalt, Ziff. II.B.). 4.5.1 Die kantonale Tierversuchskommission ist ein unabhängiges Fachorgan, in der – neben Fachleuten aus dem Wissenschaftsbetrieb – namentlich auch Vertreterinnen und Vertreter aus Tierschutzorganisationen Einsitz nehmen (Art. 34 Abs. 1 TSchG; § 3 Abs. 1 und 2 KTSchG; vgl. für die Unvereinbarkeit der Anstellung in der zuständigen Bewilligungsbehörde mit dem Amt in der Tierversuchskommission Art. 149 Abs. 1 TSchG). Es handelt sich um Fachleute mit nachweislichen Erfahrungen und Qualifikationen im Hinblick auf Haltung, Umgang, Pflege und Verwendung von Versuchstieren (vgl. Hehemann, a. a. O., S. 405). 4.5.2 Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Tierversuche kommt der kantonalen Tierversuchskommission eine wichtige Funktion zu: Nach Art. 18 Abs. 3 TSchG muss die für die Tierversuchsbewilligung zuständige kantonale Behörde Gesuche betreffend die Durchführung belastender Tierversuche der kantonalen Tierversuchskommission vorlegen, welche sodann einen Antrag auf Genehmigung des Versuchs bzw. Verweigerung der Bewilligung stellt (keine Vorlagepflicht besteht bei nicht belastenden Tierversuchen, vgl. Art. 139 Abs. 3 und 4 TSchV). Der Entscheid der Behörde über die Bewilligung belastender Tierversuche hat auf Grundlage dieses Antrags zu erfolgen; entscheidet die Behörde gegen den Antrag der Tierversuchskommission, so hat sie dies gegenüber der Kommission zu begründen (Art.