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Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1erjuil. 2023 (RO 2023 259;FF 2018 2889). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 16 juin 2023 portant révision du droit pénal en matière sexuelle, en vigueur depuis le 1erjuil. 2024 (RO 2024 27;FF 2018 2889; 2022 687,1011). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1erjuil. 2023 (RO 2023 259;FF 2018 2889). ↩
RS 0.518.12 ; 0.518.23 ; 0.518.42 ; 0.518.51 ↩
1 commentary
Art. 49a MStG führt im Militärstrafgesetz eine Bestimmung zur Landesverweisung ein; im Gegensatz dazu wurde im Jugendstrafgesetz bewusst auf eine Regelung zur Landesverweisung für Übergangstäter verzichtet.
“dass bereits nach der bestehenden Gesetzesordnung deren Anwendbarkeit feststehe. Diese Argumentation überzeugt – wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich wird – im Ergebnis allerdings nicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass sich weder dem Jugendstrafgesetz noch der Botschaft zur Ausschaffungsinitiative (BBI 2013 5975 ff.) Anhaltspunkte entnehmen lassen, wonach die Landesverweisung bei Übergangstätern Anwendung finden soll bzw. diese anders behandelt werden sollten als die reinen Jugendtäter. Hätte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen bei Übergangstätern vorsehen wollen, so wäre klar zu erwarten gewesen, dass eine explizite Regelung oder zumindest ein einschlägiger Verweis (etwa analog Art. 1 Abs. 2 JStG) Eingang in das Jugendstrafgesetz gefunden hätte. Im Rahmen der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative wurde allerdings darauf verzichtet, das Jugendstrafgesetz zu revidieren. Demgegenüber wurde das Militärstrafgesetz revidiert und eine entsprechende Bestimmung zur Landesverweisung eingeführt (Art. 49a MStG; BBI 2013 6013). Wie bereits erwähnt, sind die Bestimmungen zur Landesverweisung in der abschliessenden Aufzählung von Art. 1 Abs. 2 JStG nicht aufgeführt. Hinzu kommt, dass Art. 3 Abs. 2 JStG – welcher explizit auf Übergangstäter Bezug nimmt – lediglich hinsichtlich der Strafen für nach Vollendung des”