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Art. 264a

311.0CPFederal Act1 janv. 1942Source originale
  1. Est puni d’une peine privative de liberté de cinq ans au moins quiconque, dans le cadre d’une attaque généralisée ou systématique lancée contre la population civile:
    1. tue intentionnellement une personne;
    2. tue avec préméditation de nombreuses personnes ou impose à la population des conditions de vie propres à entraîner sa destruction, dans le dessein de la détruire en tout ou en partie;
    3. dispose d’une personne en s’arrogeant sur elle un droit de propriété, notamment dans le contexte de la traite d’êtres humains, de l’exploitation sexuelle ou du travail forcé;
    4. inflige à une personne une grave privation de liberté en infraction aux règles fondamentales du droit international;
    5. dans l’intention de soustraire une personne à la protection de la loi pendant une période prolongée:
    1. la prive de liberté sur mandat ou avec l’assentiment d’un État ou d’une organisation politique, toute indication sur le sort qui lui est réservé ou sur l’endroit où elle se trouve étant ensuite refusée, 2. refuse toute indication sur le sort qui lui est réservé ou l’endroit où elle se trouve, sur mandat d’un État ou d’une organisation politique ou en enfreignant une obligation légale; f. inflige à une personne se trouvant sous sa garde ou sous son contrôle de grandes souffrances ou porte gravement atteinte à son intégrité corporelle ou à sa santé physique ou psychique; g.1 viole une personne (art. 190, al. 2 et 3), lui impose une contrainte sexuelle (art. 189, al. 2 et 3) d’une gravité comparable ou lui fait commettre ou subir un acte d’ordre sexuel d’une gravité comparable, la contraint à se prostituer, la stérilise de force ou la détient alors qu’elle a été mise enceinte contre sa volonté dans l’intention de modifier la composition ethnique d’une population; h. déporte des personnes de la région où elles se trouvent légalement ou les transfère de force; i. porte gravement atteinte aux droits fondamentaux des membres d’un groupe de personnes en les privant ou en les dépouillant de ces droits pour des motifs politiques, raciaux, ethniques, religieux ou sociaux ou pour tout autre motif contraire au droit international, en relation avec un des actes visés aux titres 12biset 12terou dans le but d’opprimer ou de dominer systématiquement un groupe racial; j. commet tout autre acte d’une gravité comparable à celle des crimes visés par le présent alinéa et inflige ainsi à une personne de grandes souffrances ou porte gravement atteinte à son intégrité corporelle ou à sa santé physique ou psychique.
  2. Si l’acte est particulièrement grave, notamment s’il touche un grand nombre de personnes ou que son auteur agit avec cruauté, le juge peut prononcer une peine privative de liberté à vie.
  3. Dans les cas de moindre gravité relevant de l’al. 1, let. c à j, le juge peut prononcer une peine privative de liberté d’un an au moins.

Footnotes

  1. Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 16 juin 2023 portant révision du droit pénal en matière sexuelle, en vigueur depuis le 1erjuil. 2024 (RO 2024 27;FF 2018 2889; 2022 687,1011).

5 commentaries

N1.Schwere Tathandlungen im systematischen Angriff

Bei Verurteilungen nach Art. 264a Abs. 1 StGB können verschiedene schwere Tathandlungen (z. B. Tötung, Freiheitsberaubung, Folter) als Bestandteile eines systematischen Angriffs gewertet werden, was zu langjährigen Freiheitsstrafen und Sicherheitsmaßnahmen führt.

Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus (act. 6.1). B. Mit Beschlüssen vom 15. Mai 2024, 14. August 2024 und 14. November 2024 verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft gegen A., zuletzt bis am 14. Februar 2025 (act. 6.2, 6.3 und 6.4). Diese Beschlüsse blieben unangefochten. C. Am 6. Februar 2025 lud die Strafkammer die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung von A. ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (act. 6.5). Die Bundesanwaltschaft teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu befürworten (act. 6.6). Die Verteidigung von A.
Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus (act. 6.1). B. Mit Beschlüssen vom 15. Mai 2024, 14. August 2024 und 14. November 2024 verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft gegen A., zuletzt bis am 14. Februar 2025 (act. 6.2, 6.3 und 6.4). Diese Beschlüsse blieben unangefochten. C. Am 6. Februar 2025 lud die Strafkammer die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung von A. ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (act. 6.5). Die Bundesanwaltschaft teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu befürworten (act. 6.6). Die Verteidigung von A. teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 12. Februar 2025 mit, sich gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft zu wenden (act.
Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus (act. 6.1). B. Mit Beschlüssen vom 15. Mai 2024, 14. August 2024 und 14. November 2024 verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft gegen A., zuletzt bis am 14. Februar 2025 (act. 6.2, 6.3 und 6.4). Diese Beschlüsse blieben unangefochten. C. Am 6. Februar 2025 lud die Strafkammer die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung von A. ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (act. 6.5). Die Bundesanwaltschaft teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu befürworten (act. 6.6). Die Verteidigung von A. teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 12. Februar 2025 mit, sich gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft zu wenden (act. 6.7). D. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 ordnete die Strafkammer an, A.

N2.Relevanz längerer Untersuchungshaft und wiederholter Sicherheitshaft

Bei Verurteilungen nach Art. 264a Abs. 1 StGB sind längere Untersuchungshaft- und Sicherheitshaftdauern (einschließlich wiederholter/verlängerter Sicherheitshaft) oftmals relevant.

Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser wurde am 26. Januar 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft, die jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert wurde (vgl. zuletzt das Urteil 7B_411/2024 vom 25. April 2024). B. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2'667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 verlängerte die Strafkammer die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft (erneut) bis am 30. April 2025. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. März 2025 ab. Mit gleichem Beschluss wies sie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte ihm Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.--. C. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei die Sache zu neuer Entscheidung betreffend die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die diesbezügliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser wurde am 26. Januar 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft, die jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert wurde (vgl. zuletzt das Urteil 7B_411/2024 vom 25. April 2024). B. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2'667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 verlängerte die Strafkammer die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft (erneut) bis am 30. April 2025. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. März 2025 ab. Mit gleichem Beschluss wies sie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte ihm Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.--. C. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

N3.Anrechnung Untersuchungshaft auf Gesamtstrafe

Bereits verbüßte Untersuchungshaft wird bei Verurteilung nach Art. 264a Abs. 1 StGB häufig auf die Gesamtstrafe angerechnet.

Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser wurde am 26. Januar 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft, die jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert wurde (vgl. zuletzt das Urteil 7B_411/2024 vom 25. April 2024). B. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2'667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 verlängerte die Strafkammer die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft (erneut) bis am 30. April 2025. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. März 2025 ab. Mit gleichem Beschluss wies sie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte ihm Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.--. C. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei die Sache zu neuer Entscheidung betreffend die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die diesbezügliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser wurde am 26. Januar 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft, die jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert wurde (vgl. zuletzt das Urteil 7B_411/2024 vom 25. April 2024). B. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2'667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 verlängerte die Strafkammer die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft (erneut) bis am 30. April 2025. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. März 2025 ab. Mit gleichem Beschluss wies sie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte ihm Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.--. C. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

N4.Landesverweisung als ergänzende Massnahme

Bei Verurteilung nach Art. 264a Abs. 1 StGB wird häufig eine Landesverweisung als ergänzende bzw. zusätzliche Maßnahme angeordnet bzw. geprüft.

Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser wurde am 26. Januar 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft, die jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert wurde (vgl. zuletzt das Urteil 7B_411/2024 vom 25. April 2024). B. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2'667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 verlängerte die Strafkammer die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft (erneut) bis am 30. April 2025. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. März 2025 ab. Mit gleichem Beschluss wies sie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte ihm Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.--. C. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei die Sache zu neuer Entscheidung betreffend die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die diesbezügliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser wurde am 26. Januar 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft, die jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert wurde (vgl. zuletzt das Urteil 7B_411/2024 vom 25. April 2024). B. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2'667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 verlängerte die Strafkammer die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft (erneut) bis am 30. April 2025. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. März 2025 ab. Mit gleichem Beschluss wies sie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte ihm Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.--. C. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus (act. 6.1). B. Mit Beschlüssen vom 15. Mai 2024, 14. August 2024 und 14. November 2024 verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft gegen A., zuletzt bis am 14. Februar 2025 (act. 6.2, 6.3 und 6.4). Diese Beschlüsse blieben unangefochten. C. Am 6. Februar 2025 lud die Strafkammer die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung von A. ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (act. 6.5). Die Bundesanwaltschaft teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu befürworten (act. 6.6). Die Verteidigung von A.
Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus (act. 6.1). B. Mit Beschlüssen vom 15. Mai 2024, 14. August 2024 und 14. November 2024 verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft gegen A., zuletzt bis am 14. Februar 2025 (act. 6.2, 6.3 und 6.4). Diese Beschlüsse blieben unangefochten. C. Am 6. Februar 2025 lud die Strafkammer die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung von A. ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (act. 6.5). Die Bundesanwaltschaft teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu befürworten (act. 6.6). Die Verteidigung von A. teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 12. Februar 2025 mit, sich gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft zu wenden (act.

N5.Ausgedehnter oder systematischer Angriff erforderlich

Fehlt ein Hinweis auf einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung, ist Art. 264a StGB nicht anwendbar.

Es ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass die involvierten Personen (seien es nun die explizit angezeigten oder bisher nicht namentlich bekannten Personen) in Verletzung ihrer Amtspflichten oder anderer Pflichten – soweit überhaupt noch relevant – in ehrverletzender Absicht und/oder in der Absicht gehandelt hätten, den Beschwerdeführer oder dessen Sohn anderweitig zu schädigen. Strafrechtlich relevantes Verhalten kann nicht ausgemacht werden. Unbegründet ist denn auch der Vorwurf des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB). Soweit der Beschwerdeführer damit auf die Sistierung des Besuchsrechts und den Entzug des Sorgerechts abzielt, ist festzuhalten, dass beides auf einem Entscheid der zuständigen Behörde beruhte. Allein der Umstand, dass der Entscheid bezüglich des Sorgerechts nun aufgrund eines formellen Verfahrensfehlers aufgehoben worden ist, vermag noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen. Ebenfalls nicht auszumachen sind schliesslich die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 264a StGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit). Gemäss Abs. 1 von Art. 264a StGB sind die einzelnen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur strafbar, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung verübt werden (Wehrenberg/Ehlert, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 264a StGB). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Genozidvorwurfs. Und schliesslich lässt sich gestützt auf die Akten auch kein hinreichender Verdacht auf angebliche sexuelle Übergriffe im Kindergarten begründen, der die Fortsetzung des Strafverfahrens rechtfertigen würde. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Beschwerde entnehmen. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde in Ziff. 5 lediglich auf die Beilage 3 (seine Mail an die Polizei in Q.________ vom 24. August 2022) und dort auf Punkt 6, dem aber ebenfalls keine Ausführungen zum angeblichen sexuellen Übergriff entnommen werden können. Damit setzt er sich mit dem angeblichen Übergriff nicht wirklich auseinander.