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Art. 225

311.0CPFederal Act1 janv. 1942Source originale
  1. Quiconque, intentionnellement mais sans dessein délictueux, au moyen d’explosifs ou de gaz toxiques, expose à un danger la vie ou l’intégrité corporelle des personnes ou la propriété d’autrui est puni d’une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d’une peine pécuniaire.
  2. L’auteur est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire s’il agit par négligence.

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N1.Auferlegung von Verfahrenskosten und Verteidigungsentschädigung

Bei Verurteilung können dem Verurteilten die Verfahrenskosten und die Verteidigungsentschädigung auferlegt werden.

CA.2024.33 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: CA.2024.33 Beschluss vom 13. November 2024 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Marcia Stucki und Richter Olivier Thormann Gerichtsschreiberin Flurina Heer Parteien B., Gesuchsteller Gegenstand Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2021.29 Prozessgeschichte: A. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) verurteilte B. (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Urteil CA.2021.29 vom 30. Juni 2022 wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (Urteilsdispositiv-Ziff. III.1-2). Dem Gesuchsteller wurden ausgangsgemäss anteilsmässig die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens SK.2021.39 im Umfang von Fr. 3'572.95 und anteilsmässig die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 1'500.00 auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziff. IV.1). Weiter wurden die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Gesuchstellers für das erstinstanzliche Verfahren SK.2021.39 von Fr. 8'735.55 (inkl. MWST) vollumfänglich bestätigt und der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren CA.2021.29 eine Entschädigung von Fr. 6'433.40 (inkl. MWST) zugesprochen. Ausgangsgemäss wurde der Gesuchsteller nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in beiden Verfahren Ersatz zu leisten (Urteilsdispositiv-Ziff. IV.3). Das besagte Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Gesuch vom 29.

N2.Bedingte Freiheitsstrafe mit Probezeit

Bei Verurteilung nach Art. 225 Abs. 1 StGB wird häufig eine bedingte Freiheitsstrafe mit Probezeit verhängt.

CA.2024.33 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: CA.2024.33 Beschluss vom 13. November 2024 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Marcia Stucki und Richter Olivier Thormann Gerichtsschreiberin Flurina Heer Parteien B., Gesuchsteller Gegenstand Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2021.29 Prozessgeschichte: A. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) verurteilte B. (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Urteil CA.2021.29 vom 30. Juni 2022 wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (Urteilsdispositiv-Ziff. III.1-2). Dem Gesuchsteller wurden ausgangsgemäss anteilsmässig die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens SK.2021.39 im Umfang von Fr. 3'572.95 und anteilsmässig die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 1'500.00 auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziff. IV.1). Weiter wurden die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Gesuchstellers für das erstinstanzliche Verfahren SK.2021.39 von Fr. 8'735.55 (inkl. MWST) vollumfänglich bestätigt und der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren CA.2021.29 eine Entschädigung von Fr. 6'433.40 (inkl. MWST) zugesprochen. Ausgangsgemäss wurde der Gesuchsteller nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in beiden Verfahren Ersatz zu leisten (Urteilsdispositiv-Ziff. IV.3). Das besagte Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Gesuch vom 29.