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Art. 100

281.42ORFILegislation The Federal Courts1 janv. 1921Source originale
  1. S’il se révèle seulement après la réquisition de vente que l’immeuble appartient à un tiers ou sert d’habitation familiale, un commandement de payer sera alors notifié au tiers ou au conjoint du débiteur ou du tiers. La vente ne pourra avoir lieu qu’après que ce commandement de payer sera passé en force et qu’il se sera écoulé six mois dès sa notification.1
  2. Ces dispositions ne sont toutefois pas applicables si, lors de l’acquisition de la propriété par le tiers, la restriction du droit d’aliéner prévue aux articles 90 et 97 ci-dessus était annotée au registre foncier.
  3. S’il se révèle seulement par l’extrait du registre foncier que la créance à la base de la poursuite est garantie par plusieurs immeubles appartenant à des propriétaires différents et si la poursuite n’a pas été intentée contre tous les propriétaires, l’office sommera le créancier de lui fournir dans un bref délai l’avance des frais nécessaires pour procéder à la notification du commandement de payer, en l’avisant que, à ce défaut, la poursuite sera considérée comme caduque.

Footnotes

  1. Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du TF du 5 juin 1996, en vigueur depuis le 1erjanv. 1997 (RO 1996 2900).

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N1.Zustellung an Dritte bei Grundstücken

Die Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen Dritten verlangt regelmäßig einen Grundbucheintrag des Dritten oder notfalls eine gerichtliche Feststellung des Eigentums, insbesondere bei Grundstücken.

Ergibt sich nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das ver- pfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG seit dessen Zustellung abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 VZG). Bestreitet der Gläubiger das Eigentumsrecht des Dritten, so ist es zunächst im Widerspruchsprozess festzustellen, wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist (BGE 48 III 36, Leitsatz). Die Zustellung des Zahlungsbefehls an einen Dritten als Pfandeigentümer hat nur dann stattzufinden, wenn er (bei Grundstücken) im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, wenn der Gläubiger selbst ihn als sol- chen bezeichnet (s. Art. 88 Abs. 1 VZG) oder wenn sein Eigentumsrecht gericht- lich festgestellt worden ist, gleichgültig, wie sich der Schuldner zur Eigentumsan- sprache des Dritten stellt (BGE 48 III 36 E. 3). Nur in diesen Fällen hat der Dritte Anspruch auf Zustellung eines Zahlungsbefehls. Würde ein Anspruch auf Zustel- lung eines Zahlungsbefehls auch demjenigen zugestanden, welcher (ohne sich auf einen Grundbucheintrag stützen zu können) nur behauptet, Dritteigentümer des Pfandes zu sein, während der Gläubiger es nicht gelten lässt, so müsste der Gläubiger, wenn der behauptete Dritteigentümer Recht vorschlägt, Klage gegen ihn erheben, um die gerichtliche Feststellung zu erwirken, dass er gar nicht Ei- gentümer des Pfandes ist, folglich keinen Anspruch auf Zustellung des Zahlungs- befehls hatte und daher nicht legitimiert war, durch Rechtsvorschlag die Einstel- lung der Betreibung zu bewirken (BGE 48 III 36 E.

N2.Ausdrücklicher Verzicht auf Sechsmonatsfrist

Der Dritteigentümer kann ausdrücklich auf die sechsmonatige Frist verzichten.

E. 3.2). Ergibt sich erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück im Eigentum eines Dritten steht, darf die Verwertung erst vorgenom- men werden, wenn der dem Dritten nachträglich zugestellte Zahlungsbefehl rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 VZG). Der Dritteigentümer kann aber auf die Einhaltung der Mini- malfrist von sechs Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn ver- zichten, weil es bei dieser Bestimmung ausschliesslich um die Wahrung von Inter- essen des Dritteigentümers geht und keine Interessen weiterer Personen oder der Öffentlichkeit auf dem Spiel stehen (BGE 59 III 279).

N3.Verwertung ruht bei Rechtsvorschlag

Die Verwertung ruht beziehungsweise ist verzögert, wenn rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben wurde; Nachzustellung und die sechsmonatige Frist bleiben Voraussetzung.

Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl am 5. März 2024 zugestellt. Dagegen hat er am 6. März 2024, also rechtzeitig, Rechtsvor- schlag erhoben (Art. 153 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG). Damit wurde die Betreibung gegen ihn gestoppt (Art. 78 Abs. 1 SchKG) und die Verwertung des Grundpfandes kann erst erfolgen, nachdem der Zahlungsbefehl rechtskräftig ge- worden und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist. Es sind daher weder Nichtigkeitsgründe noch eine Verletzung von Art. 154 Abs. 1 SchKG oder Art. 100 Abs. 1 VZG ersichtlich.

N4.Zustellung an Schuldner ausreichend

Bei mehreren Beteiligten genügt die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner; der (potentielle) Dritteigentümer erhält in der Praxis das Doppel bzw. die Zustellung des gleichen Zahlungsbefehls gilt auch für ihn.

Vorliegend wird im Zahlungsbefehl, der dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, ausschliesslich B. als Schuldnerin bezeichnet (act. B.2). Der Be- schwerdeführer ist im Zahlungsbefehl als (potentieller) Dritteigentümer aufgeführt. Als solcher ist er Mitbetriebener gemäss Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG. Der ihm zu- gestellte Zahlungsbefehl entspricht dem Doppel des Zahlungsbefehls, den der Schuldner erhält (bzw. in einer Konstellation wie Art. 100 Abs. 1 VZG bereits er- halten hat). Es handelt sich um eine einzige Betreibung, an der mehrere Personen (in unterschiedlicher Funktion) beteiligt sind, die unabhängig voneinander ihre Rechte geltend machen können (BGer 5A_398/2017 v.

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