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Art. 8

232.14LBIFederal Act1 janv. 1956Source originale
  1. Le brevet confère à son titulaire le droit d’interdire à des tiers d’utiliser l’invention à titre professionnel.
  2. L’utilisation comprend notamment la fabrication, l’entreposage, l’offre et la mise en circulation ainsi que l’importation, l’exportation, le transit et la possession à ces fins.
  3. Le transit ne peut être interdit que lorsque le titulaire du brevet peut interdire l’importation dans le pays de destination.

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N1.Reagenzien bei Gerätevalidierung als gewerbsmässige Benutzung

Die Verwendung von Reagenzien zur Validierung von (Sequenzier-)Geräten kann als gemäss Art. 8 PatG dem Patentinhaber vorbehaltene gewerbsmässige Benutzung angesehen werden.

Unbegründet ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe das Vorhandensein von Verletzungshandlungen gar nicht geprüft. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, hat die Vorinstanz diese Beurteilung zwar unter dem Titel "Rechtsschutzinteresse" vorgenommen; dies ändert jedoch nichts daran, dass sie inhaltlich prüfte, ob konkrete Verletzungshandlungen vorliegen. So hat sie erwogen, die Verwendung von Reagenzien zur Validierung der Sequenziergeräte falle unter die gemäss Art. 8 PatG dem Patentinhaber vorbehaltenen Handlungen, zumal es sich um eine gewerbsmässige Benutzung handle. Zudem müssten die Reagenzien, die unstrittig nicht in der Schweiz hergestellt würden, in die Schweiz eingeführt werden, wenn ein Sequenziergerät in der Schweiz validiert werden solle, wobei bereits die Einfuhr nach Art. 8 Abs. 2 PatG eine dem Patentinhaber vorbehaltene Handlung darstelle. In der weiteren Urteilsbegründung prüfte die Vorinstanz sodann, ob die strittigen Produkte tatsächlich in den Schutzbereich der beiden Klagepatente fallen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, hat die Vorinstanz demnach nicht etwa aufgrund der als erfüllt erachteten Eintretensvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses "automatisch auch das Vorhandensein von Verletzungshandlungen [bejaht]". Sie hat vielmehr umgekehrt aufgrund des Vorliegens von Verletzungshandlungen der Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin an der Unterlassungsklage bejaht. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang selber vor, die Hürden an das Rechtsschutzinteresse seien geringer als an die Verletzungshandlungen.

N2.Patentschutz bei Einfuhr von Reagenzien

Nach der zitierten Entscheidung kann bereits die Einfuhr von in der Schweiz nicht hergestellten Reagenzien als dem Patentinhaber vorbehaltene Handlung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 PatG gelten; dies wurde ausdrücklich im Zusammenhang mit der Einfuhr zur Validierung von Sequenziergeräten erwogen.

Unbegründet ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe das Vorhandensein von Verletzungshandlungen gar nicht geprüft. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, hat die Vorinstanz diese Beurteilung zwar unter dem Titel "Rechtsschutzinteresse" vorgenommen; dies ändert jedoch nichts daran, dass sie inhaltlich prüfte, ob konkrete Verletzungshandlungen vorliegen. So hat sie erwogen, die Verwendung von Reagenzien zur Validierung der Sequenziergeräte falle unter die gemäss Art. 8 PatG dem Patentinhaber vorbehaltenen Handlungen, zumal es sich um eine gewerbsmässige Benutzung handle. Zudem müssten die Reagenzien, die unstrittig nicht in der Schweiz hergestellt würden, in die Schweiz eingeführt werden, wenn ein Sequenziergerät in der Schweiz validiert werden solle, wobei bereits die Einfuhr nach Art. 8 Abs. 2 PatG eine dem Patentinhaber vorbehaltene Handlung darstelle. In der weiteren Urteilsbegründung prüfte die Vorinstanz sodann, ob die strittigen Produkte tatsächlich in den Schutzbereich der beiden Klagepatente fallen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, hat die Vorinstanz demnach nicht etwa aufgrund der als erfüllt erachteten Eintretensvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses "automatisch auch das Vorhandensein von Verletzungshandlungen [bejaht]". Sie hat vielmehr umgekehrt aufgrund des Vorliegens von Verletzungshandlungen der Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin an der Unterlassungsklage bejaht. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang selber vor, die Hürden an das Rechtsschutzinteresse seien geringer als an die Verletzungshandlungen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verstossen die Unterlassungsanordnungen gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 nicht gegen Art. 8, Art. 66 lit. a und Art. 72 PatG bzw. Art. 84 ZPO.