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Art. 16

221.302LSRFederal Act1 sept. 2007Source originale
  1. Tous les trois ans au moins, l’autorité de surveillance procède à un contrôle approfondi des entreprises de révision soumises à la surveillance de l’État.1
  2. .2
  3. Lorsque l’autorité de surveillance soupçonne une entreprise de violer ses obligations légales, elle procède aux vérifications nécessaires sans tenir compte du cycle de contrôle prévu à l’al. 1.3
  4. Elle contrôle:
    1. l’exactitude des données contenues dans les documents joints à la demande d’agrément;
    2. 4 le respect par l’entreprise de ses obligations légales et des normes de révision et d’assurance-qualité qu’elle a reconnues ainsi que la conformité de ses prestations à l’éthique professionnelle, la déontologie et, le cas échéant, au règlement de cotation;
    3. la qualité des prestations fournies en matière de révision par échantillonnage;
    4. le respect par l’entreprise des directives qu’elle lui a données et leur application.
  5. Elle établit à l’intention de l’organe supérieur de direction ou d’administration de l’entreprise de révision un rapport écrit sur le résultat de son contrôle.
  6. Si elle constate que l’entreprise soumise à la surveillance de l’État a enfreint ses obligations légales, elle lui adresse un avertissement écrit, lui donne des directives pour régulariser sa situation et lui impartit à cet effet un délai de douze mois au plus.5Pour de justes motifs, elle peut lui accorder une prolongation adéquate.

Footnotes

  1. Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 juin 2014 (Concentration de la surveillance des entreprises de révision et des sociétés d’audit), en vigueur depuis le 1erjanv. 2015 (RO 2014 4073;FF 2013 6147).

  2. Introduit par le ch. I de la LF du 20 juin 2014 (Concentration de la surveillance des entreprises de révision et des sociétés d’audit) (RO 2014 4073;FF 2013 6147). Abrogé par l’annexe ch. II 3 de la LF du 15 juin 2018 sur les établissements financiers, avec effet au 1erjanv. 2020 (RO 2018 5247, 2019 4631;FF 2015 8101).

  3. Introduit par le ch. I de la LF du 20 juin 2014 (Concentration de la surveillance des entreprises de révision et des sociétés d’audit) (RO 2014 4073;FF 2013 6147). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 3 de la LF du 15 juin 2018 sur les établissements financiers, en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2018 5247, 2019 4631;FF 2015 8101).

  4. Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 juin 2014 (Concentration de la surveillance des entreprises de révision et des sociétés d’audit), en vigueur depuis le 1erjanv. 2015 (RO 2014 4073;FF 2013 6147).

  5. RO 2008 757

3 commentaries

N1.Stichprobenprüfung der Revisionsqualität

Die Überprüfung kann stichprobenweise die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen prüfen.

AG betreffen, handle es sich um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. c Ziff. 4 DSG; dies ist jedoch keineswegs offensichtlich. Wie die Beschwerdeführerinnen nämlich zu Recht ausführen, wird zwischen dem Verfahren der Überprüfung und dem Enforcement-Verfahren unterschieden. Ersteres bezweckt namentlich die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in den Zulassungsunterlagen (Art. 16 Abs. 2 lit. a RAG), die Einhaltung der rechtlichen Pflichten, der von der RAB anerkannten Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung sowie der Berufsgrundsätze, Standesregeln und gegebenenfalls des Kotierungsreglements (Art. 16 Abs. 2 lit. b RAG), die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen durch einzelne Stichproben (lit.

N2.Prüfungs- und Durchsetzungsphase

Art. 16 Abs. 4 RAG ermächtigt die RAB, einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen bei Feststellung von Pflichtverletzungen einen schriftlichen Verweis zu erteilen, Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zu geben und hierfür eine Frist von höchstens zwölf Monaten zu setzen. Der Prüfungsbericht nach Art. 16 Abs. 3 gilt nicht als anfechtbare Verfügung, sondern als behördliche Entscheidungsgrundlage für ein mögliches nachfolgendes Enforcement-Verfahren. Kommt es nicht zu einer Einigung, können in diesem Enforcement-Verfahren administrative Sanktionen bis hin zum befristeten oder unbefristeten Entzug der Zulassung (Art. 17 RAG) verfügt werden. Damit ergibt sich eine Gliederung in eine Überprüfungsphase und eine anschliessende Enforcement-Phase.

und die Einhaltung und Umsetzung der von der RAB erteilten Anweisungen (lit. d). Diese Überprüfung führt gemäss Art. 16 Abs. 3 RAG zur Erstellung eines schriftlichen Berichts über deren Ergebnis zuhanden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Revisionsunternehmens. Der Prüfungsbericht stellt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern eine behördliche Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren dar (CORRADO RAMPINI, in: Basler Kommentar, Revisionsrecht, 2011, N. 27 zu Art. 16 RAG). Verletzt eine natürliche Person oder ein Revisionsunternehmen rechtliche Pflichten und kommt keine einvernehmliche Einigung über die zu treffenden Massnahmen zustande, eröffnet die RAB ein Enforcement-Verfahren, in welchem allfällige administrative Sanktionen ausgesprochen werden (RAMPINI, a.a.O., N. 28 zu Art. 16 RAG). Art. 16 Abs. 4 RAG ermächtigt die RAB, dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen, das gegen rechtliche Pflichten verstösst, einen schriftlichen Verweis zu erteilen, Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zu geben und ihm dafür eine Frist von höchstens zwölf Monaten zu setzen. Nach Art. 17 RAG kann die RAB die Zulassung von natürlichen Personen oder Revisionsunternehmen befristet oder unbefristet entziehen, wenn diese die Zulassungsvoraussetzungen des RAG nicht mehr erfüllen. Der schriftliche Verweis, ein allfälliger Entzug der Zulassung sowie alle anderen einseitig angeordneten Massnahmen sind in Form einer Verfügung zu erlassen (RAMPINI, a.a.O., N. 32 zu Art. 16 RAG und N. 22 zu Art. 17 RAG). Es ergibt sich durch diese Systematik eine Gliederung in zwei verschiedene Phasen: Zunächst erfolgt eine Überprüfung, in welcher der Sachverhalt abgeklärt wird und allfällige Verstösse gegen rechtliche Pflichten festgestellt werden. Erst aufgrund der dort getroffenen Feststellungen schliesst sich allenfalls ein Enforcement-Verfahren an, in welchem administrative Sanktionen ausgesprochen werden.
und die Einhaltung und Umsetzung der von der RAB erteilten Anweisungen (lit. d). Diese Überprüfung führt gemäss Art. 16 Abs. 3 RAG zur Erstellung eines schriftlichen Berichts über deren Ergebnis zuhanden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Revisionsunternehmens. Der Prüfungsbericht stellt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern eine behördliche Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren dar (CORRADO RAMPINI, in: Basler Kommentar, Revisionsrecht, 2011, N. 27 zu Art. 16 RAG). Verletzt eine natürliche Person oder ein Revisionsunternehmen rechtliche Pflichten und kommt keine einvernehmliche Einigung über die zu treffenden Massnahmen zustande, eröffnet die RAB ein Enforcement-Verfahren, in welchem allfällige administrative Sanktionen ausgesprochen werden (RAMPINI, a.a.O., N. 28 zu Art. 16 RAG). Art. 16 Abs. 4 RAG ermächtigt die RAB, dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen, das gegen rechtliche Pflichten verstösst, einen schriftlichen Verweis zu erteilen, Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zu geben und ihm dafür eine Frist von höchstens zwölf Monaten zu setzen. Nach Art. 17 RAG kann die RAB die Zulassung von natürlichen Personen oder Revisionsunternehmen befristet oder unbefristet entziehen, wenn diese die Zulassungsvoraussetzungen des RAG nicht mehr erfüllen. Der schriftliche Verweis, ein allfälliger Entzug der Zulassung sowie alle anderen einseitig angeordneten Massnahmen sind in Form einer Verfügung zu erlassen (RAMPINI, a.a.O., N. 32 zu Art. 16 RAG und N. 22 zu Art. 17 RAG). Es ergibt sich durch diese Systematik eine Gliederung in zwei verschiedene Phasen: Zunächst erfolgt eine Überprüfung, in welcher der Sachverhalt abgeklärt wird und allfällige Verstösse gegen rechtliche Pflichten festgestellt werden. Erst aufgrund der dort getroffenen Feststellungen schliesst sich allenfalls ein Enforcement-Verfahren an, in welchem administrative Sanktionen ausgesprochen werden.

N3.Prüfungsbericht keine anfechtbare Verfügung

Der Prüfungsbericht gemäss Art. 16 Abs. 3 RAG ist keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern eine behördliche Entscheidungsgrundlage für das weitere Verwaltungsverfahren. Werden dabei Verstösse gegen rechtliche Pflichten festgestellt und kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, kann die Aufsichtsbehörde ein Enforcement-Verfahren eröffnen, in dessen Rahmen administrative Sanktionen verhängt werden (z. B. schriftlicher Verweis, Entzug der Zulassung). Einseitig angeordnete Massnahmen sind in Form einer Verfügung zu erlassen.

und die Einhaltung und Umsetzung der von der RAB erteilten Anweisungen (lit. d). Diese Überprüfung führt gemäss Art. 16 Abs. 3 RAG zur Erstellung eines schriftlichen Berichts über deren Ergebnis zuhanden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Revisionsunternehmens. Der Prüfungsbericht stellt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern eine behördliche Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren dar (CORRADO RAMPINI, in: Basler Kommentar, Revisionsrecht, 2011, N. 27 zu Art. 16 RAG). Verletzt eine natürliche Person oder ein Revisionsunternehmen rechtliche Pflichten und kommt keine einvernehmliche Einigung über die zu treffenden Massnahmen zustande, eröffnet die RAB ein Enforcement-Verfahren, in welchem allfällige administrative Sanktionen ausgesprochen werden (RAMPINI, a.a.O., N. 28 zu Art. 16 RAG). Art. 16 Abs. 4 RAG ermächtigt die RAB, dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen, das gegen rechtliche Pflichten verstösst, einen schriftlichen Verweis zu erteilen, Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zu geben und ihm dafür eine Frist von höchstens zwölf Monaten zu setzen. Nach Art. 17 RAG kann die RAB die Zulassung von natürlichen Personen oder Revisionsunternehmen befristet oder unbefristet entziehen, wenn diese die Zulassungsvoraussetzungen des RAG nicht mehr erfüllen. Der schriftliche Verweis, ein allfälliger Entzug der Zulassung sowie alle anderen einseitig angeordneten Massnahmen sind in Form einer Verfügung zu erlassen (RAMPINI, a.a.O., N. 32 zu Art. 16 RAG und N. 22 zu Art. 17 RAG). Es ergibt sich durch diese Systematik eine Gliederung in zwei verschiedene Phasen: Zunächst erfolgt eine Überprüfung, in welcher der Sachverhalt abgeklärt wird und allfällige Verstösse gegen rechtliche Pflichten festgestellt werden. Erst aufgrund der dort getroffenen Feststellungen schliesst sich allenfalls ein Enforcement-Verfahren an, in welchem administrative Sanktionen ausgesprochen werden.
und die Einhaltung und Umsetzung der von der RAB erteilten Anweisungen (lit. d). Diese Überprüfung führt gemäss Art. 16 Abs. 3 RAG zur Erstellung eines schriftlichen Berichts über deren Ergebnis zuhanden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Revisionsunternehmens. Der Prüfungsbericht stellt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern eine behördliche Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren dar (CORRADO RAMPINI, in: Basler Kommentar, Revisionsrecht, 2011, N. 27 zu Art. 16 RAG). Verletzt eine natürliche Person oder ein Revisionsunternehmen rechtliche Pflichten und kommt keine einvernehmliche Einigung über die zu treffenden Massnahmen zustande, eröffnet die RAB ein Enforcement-Verfahren, in welchem allfällige administrative Sanktionen ausgesprochen werden (RAMPINI, a.a.O., N. 28 zu Art. 16 RAG). Art. 16 Abs. 4 RAG ermächtigt die RAB, dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen, das gegen rechtliche Pflichten verstösst, einen schriftlichen Verweis zu erteilen, Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zu geben und ihm dafür eine Frist von höchstens zwölf Monaten zu setzen. Nach Art. 17 RAG kann die RAB die Zulassung von natürlichen Personen oder Revisionsunternehmen befristet oder unbefristet entziehen, wenn diese die Zulassungsvoraussetzungen des RAG nicht mehr erfüllen. Der schriftliche Verweis, ein allfälliger Entzug der Zulassung sowie alle anderen einseitig angeordneten Massnahmen sind in Form einer Verfügung zu erlassen (RAMPINI, a.

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