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Art. 95

131.212ConstCCantonal Constitution1 janv. 1995Source originale
  1. Le canton peut:
    1. créer des établissements ou d’autres institutions de droit public ou privé;
    2. faire partie d’institutions de droit public ou privé;
    3. attribuer des tâches publiques à des personnes privées ou à des institutions extérieures à l’administration.
  2. La loi règle notamment:
    1. les grandes lignes de l’organisation et des tâches des établissements et institutions qui sont créés par le canton;
    2. la nature et le cadre de la délégation de compétences législatives;
    3. la nature et l’étendue des participations cantonales importantes;
    4. la nature et l’étendue de l’attribution de tâches publiques, si celles-ci impliquent des prestations importantes, la restriction de droits fondamentaux ou la perception de contributions publiques.
  3. Ces organisations chargées de tâches publiques sont soumises à la surveillance du Conseil-exécutif. La loi prévoit une participation appropriée du Grand Conseil.

1 commentary

N1.Betreibungsamt: Keine Offenlegung sensibler Daten

Träger öffentlicher Aufgaben im Sinne von Art. 95 KV dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur weitergeben, wenn eine gesetzliche Befugnis zur Datenbearbeitung vorliegt. Das SchKG enthält nach den Quellen keine Ermächtigung, wonach das Betreibungsamt derartige Daten zur Feststellung des Aufenthaltsorts des Schuldners verarbeiten dürfte; dementsprechend kann ein Träger insoweit keine Auskunft erteilen. Pauschale Angaben ohne nähere Begründung entbinden das Betreibungsamt nicht von seiner Zustellpflicht (Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG; Art. 64 i.V.m. 72 SchKG).

Regeste: Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG; Weitergabe von besonders schutzwürdigen Personendaten an das Betreibungsamt zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls Die Weitergabe besonders schützenswerter Personendaten nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG verlangt u.a. eine gesetzliche Befugnis der ersuchenden Behörde zur Bearbeitung. Das SchKG kennt keine Bestimmung, welche das Betreibungsamt zur Datenbearbeitung für die Feststellung des Aufenthaltsorts des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls befugt. Die Universitären Psychiatrischen Diensten Bern AG, ein «anderer Träger öffentlicher Aufgaben» gemäss Art. 95 KV, kann insofern dem Betreibungsamt gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG keine Auskunft über einen allfälligen Aufenthalt des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls erteilen (E 3.1). Art. 64 i.V.m. 72 SchKG; Unterlassener Zustellungsversuch des Zahlungsbefehls Mit pauschalen Angaben - ohne nähere Begründung - kann sich das Betreibungsamt nicht von seiner Zustellpflicht nach Art. 64 SchKG befreien (E. 9).
Regeste: Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG; Weitergabe von besonders schutzwürdigen Personendaten an das Betreibungsamt zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls Die Weitergabe besonders schützenswerter Personendaten nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG verlangt u.a. eine gesetzliche Befugnis der ersuchenden Behörde zur Bearbeitung. Das SchKG kennt keine Bestimmung, welche das Betreibungsamt zur Datenbearbeitung für die Feststellung des Aufenthaltsorts des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls befugt. Die Universitären Psychiatrischen Diensten Bern AG, ein «anderer Träger öffentlicher Aufgaben» gemäss Art. 95 KV, kann insofern dem Betreibungsamt gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG keine Auskunft über einen allfälligen Aufenthalt des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls erteilen (E 3.1). Art. 64 i.V.m. 72 SchKG; Unterlassener Zustellungsversuch des Zahlungsbefehls Mit pauschalen Angaben - ohne nähere Begründung - kann sich das Betreibungsamt nicht von seiner Zustellpflicht nach Art. 64 SchKG befreien (E. 9).