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Art. 30

131.212ConstCCantonal Constitution1 janv. 1995Source originale
  1. Le canton et les communes se fixent les buts suivants:
    1. que toute personne puisse subvenir à ses besoins par un travail effectué dans des conditions raisonnables, qu’elle soit protégée des conséquences du chômage qui ne peut lui être imputé à faute et qu’elle bénéficie de vacances payées;
    2. que toute personne puisse se loger à des conditions supportables;
    3. que les femmes jouissent de la sécurité matérielle avant et après un accouchement;
    4. que des conditions appropriées à l’encadrement des enfants soient créées et que les familles soient soutenues dans l’accomplissement de leur tâche;
    5. que les désirs et les besoins des jeunes soient pris en considération;
    6. que toute personne puisse se former et se perfectionner conformément à ses goûts et aptitudes;
    7. que toute personne ayant besoin d’aide pour des raisons d’âge, de faiblesse, de maladie ou de handicap reçoive des soins et un soutien suffisants.
  2. Le canton et les communes réalisent ces buts dans le cadre des moyens disponibles et en complément de l’initiative et de la responsabilité privées.

1 commentary

N1.Umweltziele haben keinen Vorrang

Art. 30 Abs. 1 KV richtet sich nach der zitierten Rechtsprechung primär an den Gesetzgeber und ist nicht als unmittelbar anwendbare Norm mit Vorrang gegenüber anderen Verfassungszielen zu verstehen. Aus der Verfassung lässt sich nicht ableiten, dass Zielsetzungen wie die Förderung einer umweltgerechten und energiesparenden Mobilität im Abwägungsfall automatisch höher zu gewichten wären als andere öffentliche Interessen. Im konkret entschiedenen Fall konnten die privaten Interessen des Rekurrenten das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Aussenbereichs nicht überwiegen; die Anordnung der Entfernung war verhältnismässig.

Die privaten Interessen des Rekurrenten am Erhalt des witterungsgschützten Bereichs vor dem Aussenwandschrank und der damit verbundenen Vorteile für den Betriebsablauf können jedoch nicht als derart gewichtig angesehen werden, dass sie das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Aussenbereichs im Zustand vor der Einrichtung der Lagerbox überwiegen könnten. Die Anordnung der Entfernung des Vordachs ist daher mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Einklang. Daran ändern entgegen den Ausführungen des Rekurrenten auch die von ihm erwähnten Bestimmungen der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (§§ 6 Abs. 2, 7 ff., 15, 26 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 2 und 33 ff. der Kantonsverfassung [KV, SG 111.100; Rekursbegründung, Rz 2]) und der angerufene gemeinwohlorientierte Vereinszweck des Rekurrenten bzw. seines Ladenbetriebs nichts. Bei diesen Verfassungsbestimmungen handelt es nicht um unmittelbar anwendbare Normen, sondern richten sich wie etwa die Verpflichtung des Staates zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung (§ 26 Abs. 1 KV), zur Förderung einer umweltgerechten und energiesparenden Mobilität (§ 30 Abs. 1 KV) oder der Wiederwertung von Abfällen und Altstoffen (§ 33 Abs. 3 KV) an den Gesetzgeber. Abgesehen davon ist der Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht nur der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und den ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen gegenwärtiger und künftiger Generationen verpflichtet (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 KV), sondern auch anderen Staatszielen und -aufgaben wie namentlich der Erhaltung von Ortsbildern und Denkmälern (§ 35 Abs. 2 KV). Aus der Verfassung lässt sich nicht ableiten, dass einzelnen Staatszielen oder -aufgaben ein grösseres Gewicht als anderen zukäme und infolgedessen einzelne öffentliche Interessen im konkreten Anwendungsfall andere öffentliche Interessen grundsätzlich überwiegen würden. Die Baurekurskommission ist dem Rekurrenten in der Abwägung der betroffenen Interessen bereits erheblich entgegengekommen, indem sie seinem privaten Interesse an der Lagerung grösserer Vorratsgebinde in einem witterungsgeschützten Aussenwandschrank grösseres Gewicht beigemessen hat als an der ungeschmälerten Erhaltung der rückwärtigen Fassade einer Liegenschaft in der Schutzzone.
Die privaten Interessen des Rekurrenten am Erhalt des witterungsgschützten Bereichs vor dem Aussenwandschrank und der damit verbundenen Vorteile für den Betriebsablauf können jedoch nicht als derart gewichtig angesehen werden, dass sie das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Aussenbereichs im Zustand vor der Einrichtung der Lagerbox überwiegen könnten. Die Anordnung der Entfernung des Vordachs ist daher mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Einklang. Daran ändern entgegen den Ausführungen des Rekurrenten auch die von ihm erwähnten Bestimmungen der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (§§ 6 Abs. 2, 7 ff., 15, 26 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 2 und 33 ff. der Kantonsverfassung [KV, SG 111.100; Rekursbegründung, Rz 2]) und der angerufene gemeinwohlorientierte Vereinszweck des Rekurrenten bzw. seines Ladenbetriebs nichts. Bei diesen Verfassungsbestimmungen handelt es nicht um unmittelbar anwendbare Normen, sondern richten sich wie etwa die Verpflichtung des Staates zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung (§ 26 Abs. 1 KV), zur Förderung einer umweltgerechten und energiesparenden Mobilität (§ 30 Abs. 1 KV) oder der Wiederwertung von Abfällen und Altstoffen (§ 33 Abs. 3 KV) an den Gesetzgeber. Abgesehen davon ist der Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht nur der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und den ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen gegenwärtiger und künftiger Generationen verpflichtet (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 KV), sondern auch anderen Staatszielen und -aufgaben wie namentlich der Erhaltung von Ortsbildern und Denkmälern (§ 35 Abs. 2 KV). Aus der Verfassung lässt sich nicht ableiten, dass einzelnen Staatszielen oder -aufgaben ein grösseres Gewicht als anderen zukäme und infolgedessen einzelne öffentliche Interessen im konkreten Anwendungsfall andere öffentliche Interessen grundsätzlich überwiegen würden. Die Baurekurskommission ist dem Rekurrenten in der Abwägung der betroffenen Interessen bereits erheblich entgegengekommen, indem sie seinem privaten Interesse an der Lagerung grösserer Vorratsgebinde in einem witterungsgeschützten Aussenwandschrank grösseres Gewicht beigemessen hat als an der ungeschmälerten Erhaltung der rückwärtigen Fassade einer Liegenschaft in der Schutzzone.