Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG190005-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 29. April 2020
in Sachen
A._____,
B._____ AG,
C._____ GmbH,
Gesuchsteller
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
D._____ Switzerland GmbH, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____,
betreffend Ernennung eines Einzelschiedsrichters
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 12. Dezember 2016 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag bzw. ein "Asset Purchase Agreement" ab (act. 3/2). Darin kaufte die Gesuchsgegnerin, ein 19jj in E._____ gegründeter, seit Jahren weltweit expandierender Konzern im Piz- za-Business (vgl. www.D..com/en/company/), den drei Gesuchstellern im Wesentlichen sämtliche Vermögenswerte und damit verbundenen Rechte in Ver- bindung mit B. AG und dem Pizza-... -Business ab (act. 3/2 Ziff. 1). Der Kaufvertrag enthält in Ziffer 15 folgende Schiedsklausel (act. 3/2 S. 9): "15. Applicable Law and Resolution of Disputes This Agreement is governed by the material law of Switzerland under exclusion of the Unit- ed Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG). All dis- putes, controversies, and differences of every kind which may arise between Buyer and Seller in connection with or arising from this Agreement shall be finally settled by confiden- tial arbitration to be held in Zürich, Switzerland, in accordance with section 353 seq. of the Swiss Civil Procedure Code of 19 December 2008 (Part 3 Arbitration, sections 353 to sec- tion 399 of the Swiss Civil Procedure Code of 19 December by one (1) Arbitrator appointed in accordance with the said Rules. The language of the proceedings shall be English. Swiss law shall apply without giving effect to its choice of law principles. Notwithstanding this par- agraph, each of Buyer and D._____ may protect its Brand, reputation, intellectual property, confidential information and trade secrets in any court." 1.2. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 gelangten die Gesuchsteller an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchten da- rum, für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Forderungs- streitigkeit einen Schiedsrichter zu ernennen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gegenpartei (act. 1). Den ihnen mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 (act. 4) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– leisteten die Gesuchsteller fristgerecht am 7. Januar 2020 (act. 6). Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wurde der Gesuchsgegnerin, damals vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, das rechtliche Gehör gewährt (act. 7). Die rechtzeitig erfolgte Stellungnahme vom 23. Januar 2020 (act. 8; 10/2-4) wurde
den Gesuchstellern mit Verfügung vom 27. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zu- gestellt (act. 11). Diese liessen sich nicht mehr vernehmen. 1.3. Mit Eingabe vom 3. März 2020 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ mit, dass ab sofort er die Gesuchsgegnerin vertrete (act. 12). 2. Ausführungen der Parteien 2.1. Die Gesuchsteller führten im Gesuch vom 4. Dezember 2019 aus, dass sie der Gesuchsgegnerin am 7. Februar 2018 zunächst Rechtsanwalt lic. iur. F._____ von G._____ Rechtsanwälte als Schiedsrichter vorgeschlagen hätten. Die Ge- suchsgegnerin habe diesen Vorschlag jedoch mit Schreiben vom 23. März 2018 abgelehnt und ihrerseits Rechtsanwalt lic. iur. H._____ von I.AG vorge- schlagen (act. 1 S. 5). Auch ein neuerlicher Versuch vom November 2019, an- lässlich welchem der Gesuchsgegnerin Rechtsanwältin Prof. Dr. J. von K._____ [Kanzlei] vorgeschlagen worden sei, sei gescheitert; die Gesuchsgegne- rin habe an RA H._____ festgehalten (act. 1 S. 6). Die Parteien hätten sich somit nicht einigen können, weshalb ein Schiedsrichter durch das angerufene Gericht zu ernennen sei. Da als Verfahrenssprache Englisch vereinbart worden sei, müs- se der Schiedsrichter dieser Sprache ausreichend mächtig sein (act. 1 S. 6). 2.2. Die Gesuchsgegnerin führte in der Stellungnahme vom 23. Januar 2020 aus, dass die Gesuchsteller spätestens ab Herbst 2017 eine Forderung von Fr. 200'000.– aus dem Kaufvertrag geltend gemacht hätten (act. 8 S. 2). Am 1. Februar 2018 habe sie, die Gesuchsgegnerin, zu den behaupteten Ansprüchen ausführlich Stellung genommen (act. 10/3). Die Gesuchsteller seien in der Folge mit Schreiben vom 7. Februar 2018 nicht auf ihre Argumente eingegangen, son- dern hätten RA F._____ als Einzelschiedsrichter vorgeschlagen (act. 3/3). Sie ha- be diesen aber aus verschiedenen Gründen nicht akzeptieren können und des- halb am 23. März 2018 alternativ RA H._____ vorgeschlagen (act. 3/4, act. 10/4). Darauf hätten die Gesuchsteller am 9. April 2018 mitgeteilt, es sei keine Einigung über den Schiedsrichter erfolgt, und sie würden nun das zuständige Gericht um Ernennung eines solchen ersuchen (act. 3/5). Anschliessend seien über einein- halb Jahre vergangen, bis sich die Gesuchsteller am 22. Oktober 2019 erneut te-
lefonisch gemeldet und RAin Prof. Dr. J._____ als Einzelschiedsrichterin vorge- schlagen hätten. Die Frage, ob RAin Prof. Dr. J., eine der renommiertesten Schiedsrichterinnen der Schweiz, für die vorliegende Streitigkeit mit beschränk- tem Streitwert überhaupt zur Verfügung stehe, hätten die Gesuchsteller aber nicht beantworten können. Sie, die Gesuchsgegnerin, habe deshalb ihren Vorschlag zur Ernennung von RA H. wiederholt. Darauf hätten die Gesuchsteller wie- derum die Einleitung eines Verfahrens angekündigt (act. 8 S. 3). Die ZPO regle die Verfahrenskosten des Schiedsverfahrens nicht. Stattdessen sei es Sache der Parteien – oder bei Nichteinigung des Schiedsgerichts – die Zu- sammensetzung der Verfahrenskosten festzulegen. Angesichts des für ein Schiedsverfahrens verhältnismässig tiefen Streitwerts von mutmasslich rund Fr. 200'000.– dränge sich eine Regelung und Begrenzung der Verfahrenskosten auf. Im Hinblick darauf werde das Gericht ersucht, bereits bei der Wahl der Schiedsperson zu sondieren, ob diese einer Entschädigung des Schiedsgerichts nach den Kostentabellen entweder der Swiss Chambers Arbitration Institution (SCAI) oder der Internationalen Handelskammer (ICC) zustimmen würde. Die Kostentabellen kämen ausschliesslich für die Entschädigung der Schiedsperson zur Verwendung, d.h. es würden keine zusätzlichen administrativen Kosten anfal- len, und das Verfahren müsste auch nicht von der Schiedsinstitution begleitet werden (act. 8 S. 4). 3. Prozessuales 3.1. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichterinnen und Schieds- richtern ist nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Nach Ziffer 15 des zwi- schen den Parteien am 12. Dezember 2016 abgeschlossenen Kaufvertrages hat das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich (act. 3/2 S. 9). Damit ist die örtliche Zu- ständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben. In sachlicher Hinsicht ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (§ 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts vom 3. November 2010 [LS 212.51]).
3.2. Zur Anwendung kommen die Bestimmungen des 3. Teils der Zivilprozess- ordnung (Art. 353 ff. ZPO), da die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG nicht anwendbar sind und eine Erklärung betreffend den Ausschluss von Art. 353 ff. ZPO im Sinne von Art. 353 Abs. 2 ZPO nicht aktenkundig ist. 4. Materielles 4.1. Zwischen den Parteien ist eine Forderung von Fr. 200'000.– streitig. Ge- mäss Ziffer 5 des Kaufvertrages wurde dieser Kaufpreisanteil bei Vertragsab- schluss zurückgehalten und sollte erst bei einem sogenannten "Earn Out" gemäss Ziffer 16 fällig werden (act. 1 S. 4). Die Fr. 200'000.– waren gemäss Ziffer 5 dann verdient, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf mindestens neun Pizza-...-Franchisebetriebe in D._____-Franchisebetriebe umgewandelt waren (act. 3/2). In diesem Zusammenhang hatte der Gesuchsteller 1 bei der Gesuchs- gegnerin gemäss Ziffer 16 des Kaufvertrages einen vorerst auf sechs Monate be- fristeten und mit Fr. 10'000.– pro Monat entschädigten Beratungsvertrag (act. 3/2 S. 9). Über die Fälligkeit der Forderung von Fr. 200'000.– debattierten die Partei- en teilweise auch auf Deutsch (vgl. act. 10/3). Sie sind sich uneinig, ob die Vo- raussetzungen gemäss Ziffer 5 im fraglichen Zeitpunkt vorlagen oder nicht. 4.2. Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können (Art. 354 ZPO). Das ist beim strittigen Anspruch der Fall. 4.3. Die Parteien haben bestimmt, dass das Schiedsgericht aus einer Person besteht (act. 3/2 S. 9; vgl. Art. 360 Abs. 1 ZPO). 4.4. Sie konnten sich über die Person des Einzelschiedsrichters bzw. der Ein- zelschiedsrichterin nicht einigen (Art. 362 Abs. 1 lic. a ZPO; vgl. oben Erw. 2.). Es ist somit ein Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin durch die Verwaltungs- kommission zu ernennen (Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO), zumal eine summarische Prüfung nicht ergibt, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung be- stünde (Art. 362 Abs. 3 ZPO). Das ist zwischen den Parteien auch nicht strittig.
4.5. Auf entsprechende Anfrage vom 9. April 2020 hin, in welcher betont wurde, dass die Gesuchsteller Wert darauf legten, dass die Schiedsrichterin oder der Schiedsrichter die Schiedssprache Englisch auf einer "juristisch-professionellen Basis" und fliessend beherrsche, und dass die Gesuchsgegner darauf hingewie- sen hätten, dass sich eine Regelung und Begrenzung der Verfahrenskosten nach den Kostentabellen entweder der SCAI oder der ICC aufdränge (act. 14), hat sich Rechtsanwältin Dr. L._____ von M._____ Rechtsanwälte in Zürich bereit erklärt, das Amt als Einzelschiedsrichterin auszuüben (act. 16). RAin Dr. L._____ ist deutscher und englischer Muttersprache (vgl. www.zav.ch/de/fuer-rechts- suchende/anwaltssuche.html). Sie hat keine näheren Beziehungen bzw. keine In- teressenkonflikte zu einer der Prozessparteien (act. 17). RAin Dr. L._____ ist da- mit in der massgeblichen Schiedssache als Einzelschiedsrichterin zu ernennen. 5. Kostenfolgen; Rechtsmittel 5.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von den Ge- suchstellern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen. 5.2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von den Gesuchstellern mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernen- nungsverfahren zu befinden haben. 5.3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche Gericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber, Art. 362 N 52; vgl. auch BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 33b) bzw. erst zu- sammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer
[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO-Dasser, Art. 362 N 11; vgl. auch Vischer in: Girs- berger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], Zürcher Kom- mentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22). Es wird beschlossen:
Zürich, 29. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta