Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates: Bericht vom 14. September 2007 zu 06.457•Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates: Bericht vom 14. September 2007 zu 06.457ch-parlament14.09.2007
06.457 nPa.Iv. GPKNR. Verbesserung des
Konsumentenschutzes im elektronischen Geschäftsverkehr Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 14. September 2007 Die Kommission für Rechtsfragen hat an ihrer Sitzung vom 14. September 2007 gestützt auf Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes die am 18. September 2006 von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPKNR) eingereichte parlamentarische Initiative vorgeprüft. Die parlamentarische Initiative will die schweizerische Rechtsordnung so anpassen, dass sie im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs eine Identifikationspflicht für inländische Internetanbieter und ein nicht wegbedingbares Recht auf Nachbesserung oder Ersatzleistung gewährleistet. Zudem sollen spezifische Vorschriften für den Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr erlassen und soll ein Widerrufsrecht eingeführt werden.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 11 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der parlamentarischen Initiative GPKNR keine Folge zu geben. Eine Minderheit (Thanei, Gadient, Günter, Hämmerle, Hubmann, Sommaruga, Vischer) beantragt, ihr Folge zu geben. Berichterstattung: Hochreutener (d), Pagan (f)
Im Namen der Kommission
Der Präsident: Daniel Vischer 1. Text und Begründung 1. 1. Text 1. 2. Begründung 2. Stand der Vorprüfung 3. Erwägungen der Kommission 1. Text und Begründung 1. 1. Text Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates eine parlamentarische Initiative mit dem folgenden Gegenstand ein:
Die schweizerische Rechtsordnung ist so anzupassen, dass sie im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs nachstehende Punkte gewährleistet: 1. eine Identifikationspflicht für inländische Internetanbieter; 2. ein nicht wegbedingbares Nachbesserungsrecht oder ein nicht wegbedingbares Recht auf Ersatzleistung bei Lieferung mangelhafter Ware; 3. spezifische Vorschriften für den Vertragsabschluss, die Artikel 1ff. des Obligationenrechtes unter der Berücksichtigung der Eigenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs konkretisieren; 4. ein der EUGesetzgebung entsprechendes Widerrufsrecht. 1. 2. Begründung Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPKNR) ging im Rahmen einer Inspektion zum Konsumentenschutz im elektronischen Geschäftsverkehr u. a. der Frage nach, ob die technologieneutrale Gesetzgebung im Bereich des Vertragsrechtes auch beim elektronischen Geschäftsverkehr (zwischen einem Konsumenten und einem Internetanbieter) ein zu traditionellen Handelsformen gleichwertiges Konsumentenschutzniveau gewährleistet. Die Ergebnisse einer Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (BBl 2005 4987) zeigten der GPKNR klar auf, dass die Eigenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Praxis einem gleichwertigen Konsumentenschutz entgegenstehen. Diese Feststellung ist nicht nur für den Konsumentenschutz von zentraler Bedeutung, sondern auch für die Entwicklung dieser Geschäftsform in der Schweiz. Die wirtschaftlich wichtige Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ist wesentlich vom Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in diese Geschäftsform abhängig. Ein vertrauensbildender Konsumentenschutz kann deshalb einen substantiellen Beitrag zum Ausbau dieser Geschäftsform leisten. Der elektronische Geschäftsverkehr bietet gerade auch für die kleineren und mittleren Unternehmen, besonders in Randregionen, neue Chancen. Die Untersuchung zeigte auf, dass der Transparenz bezüglich der Identität des Internetanbieters und der einzelnen Phasen des Vertragsabschlusses für das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten eine grosse Bedeutung zukommt. Die GPKNR fordert dementsprechend die Einführung einer Identifikationspflicht für die Internetanbieter und Transparenzvorschriften für den Vertragsabschluss. Ergänzend ist aus Sicht des Konsumentenschutzes auch ein nicht wegbedingbares Nachbesserungsrecht bei Lieferung mangelhafter Ware im Gesetz zu verankern (oder falls dadurch ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde ein nicht wegbedingbares Recht auf Ersatzleistung). Aufgrund der Eigenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist der Beweis, dass ein Vertrag wegen eines fehlenden Konsenses oder Willensmangels nicht zustande gekommen ist, durch die Konsumenten nur mit Aufwand und einem Prozessrisiko zu erbringen. Dies lohnt sich gerade bei kleineren Beträgen nicht. Deshalb sollte die Rechtsordnung angepasst werden, um ein transparentes Vertragsabschlussverfahren im elektronischen Geschäftsverkehr zu gewährleisten. Der elektronische Geschäftsverkehr ist stark international ausgerichtet. Hier gilt es aus Sicht der Kommission, die schweizerischen Konsumentinnen und Konsumenten im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung zu schützen und Benachteiligungen beispielsweise im Vergleich zu europäischen Konsumentinnen und Konsumenten zu beheben. So fordert die GPKNR die gesetzliche Verankerung eines Widerrufsrechtes im elektronischen Geschäftsverkehr. Letztlich liegt dies auch im Interesse der Anbieter. Die GPKNR schloss am 9. November 2004 ihre Inspektion mit einem Schlussbericht ab (BBl
2005 4967) und richtete entsprechende Empfehlungen an den Bundesrat. Verschiedene
Feststellungen und Schlussfolgerungen der GPKNR waren zu diesem Zeitpunkt in den Revisionsarbeiten des Bundesrates zum Obligationenrecht, zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, zum Bundesgesetz über die Information und den Schutz der Konsumenten berücksichtigt. Am 9. November 2005 beschloss der Bundesrat, diese Vorarbeiten, die in der Vernehmlassung kontrovers aufgenommen wurden, zu beenden und keine Massnahmen in diesem Bereich vorzuschlagen. Er erachtet das geltende Recht als genügend. Die GPKNR kann sich der Sichtweise des Bundesrates nicht anschliessen. Sie ist nach wie vor der Ansicht, dass die heutige Gesetzgebung keinen ausreichenden Konsumentenschutz
gewährleistet. Aufgrund der Eigenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs führt die technologieneutrale Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen in der Praxis zu einem tieferen Konsumentenschutzniveau als bei traditionellen Geschäftsformen. Es besteht deshalb Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers. 2. Stand der Vorprüfung Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat am 14. September 2007 die parlamentarische Initiative zum ersten Mal vorgeprüft. 3. Erwägungen der Kommission Die Mehrheit der Kommission weist darauf hin, dass die Argumentation für und gegen eine Verbesserung des Konsumentenschutzes im elektronischen Geschäftsverkehr im Wesentlichen schon länger bekannt sei. Im Januar 2001 schickte der Bundesrat einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr in die Vernehmlassung. Die Anliegen der Initiative waren darin mehrheitlich enthalten. Die Vorlage wollte den Konsumenten das Recht einräumen, einen Vertrag innert sieben Tagen widerrufen zu können. Ferner sah die Gesetzesrevision verschärfte Bestimmungen über die Gewährleistung vor. Der Käufer hätte bei Mängeln neu auch die Nachbesserung der Sache fordern können. Zudem sollte die Frist für Klagen auf Gewährleistung von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert werden. Die Vernehmlassung dauerte bis Ende 2002 und löste kontroverse Reaktionen aus. Ende
2005 hat der Bundesrat beschlossen, den Gesetzentwurf nicht mehr weiterzuverfolgen.
Die Mehrheit der Kommission schliesst sich der Meinung des Bundesrates an und erachtet das geltende Recht als genügend. Sie ist der Meinung, dass die parlamentarische Initiative den Grundsatz der Vertragsfreiheit, der unser Obligationenrecht prägt, verletzen würde. Das Widerrufsrecht und die Gewährleistungsansprüche stellen eine Form der Bevormundung der Konsumenten dar, ansonsten werde aber grosser Wert auf die Mündigkeit und Urteilsfähigkeit des Bürgers gelegt. Fernabsatzgeschäfte können deshalb nicht mit Haustürgeschäften verglichen werden, da Ersteren das überraschende Überrumpelungselement fehlt. Die Beeinflussung ist zudem weniger intensiv als in einem Ladengeschäft oder an der Haustüre. Der Anbieter hätte bei Umsetzung der parlamentarischen Initiative eine Unsicherheit beim Vertragsabschluss, was zu höheren Kosten und Preisen führen könnte. Das Problem, was mit Dienstleistungen geschehen soll, die bereits bezogen wurden, dann aber widerrufen werden, wurde angesprochen. Der elektronische Geschäftsverkehr hat sich unter geltendem Recht gut entwickelt. Die Mehrheit der Kommission sieht keinen Handlungsbedarf und hat deshalb der parlamentarischen Initiative keine Folge gegeben. Die Minderheit der Kommission beruft sich auf die Aussagen der GPKNR, die sich auf die Ergebnisse einer Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (BBl 2005 4987) stützt und der Meinung ist, dass die heutige Gesetzgebung die Konsumenten im elektronischen Geschäftsverkehr weniger gut schützt als im herkömmlichen Geschäftsverkehr. Die GPKNR hat dem Bundesrat in ihrem Bericht vom 9. November 2004 verschiedene Empfehlungen formuliert. Der Bundesrat hat jedoch die Vorarbeiten zum Gesetzentwurf am 9. November 2005 eingestellt. Die Minderheit der Kommission ist deshalb der Meinung, dass es nun am Parlament liegt, den Gesetzgebungsprozess an die Hand zu nehmen. Die Minderheit der Kommission fordert eine Gleichbehandlung der Konsumenten. Es kann nicht angehen, dass jene, welche ihre Geschäfte über Internet tätigen, weniger gut geschützt sind als jene, welche ihre Geschäfte im herkömmlichen Sinne abschliessen. Sie verweist zudem auf die Gesetzgebung der Europäischen Union (EU), welche weiter geht als jene der Schweiz und weitgehend dem Inhalt der parlamentarischen Initiative entspricht. Das von der Mehrheit der Kommission angesprochene Problem des Widerrufes von bereits erbrachten Dienstleistungen könnte ähnlich wie in Art. 40f Absatz 3 OR gelöst werden.
Der elektronische Geschäftsverkehr ist ein wichtiger und zukunftsträchtiger Geschäftsbereich. Damit die Unternehmen noch mehr davon profitieren können, soll nach Meinung der Minderheit das Vertrauen der elektronisch Konsumierenden durch neue Rechtsetzung gestärkt werden. Sie weist zudem auf den Wettbewerbsnachteil in Bezug auf die EU hin. Die Minderheit empfiehlt deshalb, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
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