FINMA-RS 2025/2•2025/02 FINMA-Rundschreiben "Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV" (31.10.2024): Umsetzung der Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV bei Finanzdienstleistern
2025/02 FINMA-Rundschreiben "Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV" (31.10.2024): Umsetzung der Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV bei Finanzdienstleistern
FINMA-RS 2025/2ch-finma31.10.2024
Rundschreiben 2025/2
finma
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers FINMA Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari FINMA Swiss Financial Market Supervisory Authority FINMA
Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV
Umsetzung der Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV bei Fi-
nanzdienstleistern
FINMA-RS 25/2 „Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV“
Erlass:
Referenz:
Inkraftsetzung: Rechtliche Grundlagen:
31. Oktober 2024 1. Januar 2025
FINMAG Art. 7 Abs. 1 Bst. b
FIDLEG Art. 3, 8, 9, 11, 12, 19, 25, 26 FIDLEV Art. 3, 7, 9, 10, 12, 16-17, 24-28, 29
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Banken
BankG
Adressaten
Finanzgruppen und -kongl.
Personen nach Art. 1b BankG
Andere Intermediare
Versicherer
VAG
Vers .- Gruppen und -Kongl.
Vermittler
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Vermögensverwalter
FINIG
Trustees
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Verwalter von Koll.vermögen
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Fondsleitungen
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Kontoführende Wertpapierhäuser
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Nicht kontoführ. Wertpapierhäuser
Handelsplätze
FinfraG
(indikative Angaben)
Zentrale Gegenparteien
Zentralverwahrer
Transaktionsregister
Zahlungssysteme
Teilnehmer
SICAV
KAG
KmG für KKA
SICAF
Depotbanken
Vertreter ausl. KKA
Andere Intermediare
SRO
GwG
SRO-Beaufsichtigte
Prüfgesellschaften
Andere
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3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00 www.finma.ch
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I.
Gegenstand
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1
II.
Geltungsbereich
Rz
2
III.
Begriffe
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3
IV.
Verhaltensregeln und Organisation
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4-29
A.
Informationspflicht
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4-12
a)
Information über die Art der Finanzdienstleistung
Rz
4
b)
Information über die mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken
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5-8
c)
Information über die mit der Finanzdienstleistung verbundenen Risiken
Rz
9-12
B.
Angemessenheits- und Eignungsprüfung
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13-14
C.
Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden / Securities Lending
Rz
15-22
D.
Interessenkonflikte
Rz
23-25
E.
Entschädigungen durch Dritte / Retrozessionen
Rz
26-30
V.
Übergangsbestimmung
Rz
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I. Gegenstand
Dieses Rundschreiben beschreibt Anforderungen an die Umsetzung der Verhaltenspflich- ten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018 (FIDLEG; SR 950.1) und der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 2019 (FIDLEV; SR 950.11) beim Erbringen von Finanzdienstleistungen. Neben den Verhaltensregeln im engen Sinn (Art. 7-20 FIDLEG) gehören zu diesen Verhaltenspflichten die Vorschriften zur Organisa- tion von Finanzdienstleistern (Art. 21-27 FIDLEG) sowie die allgemeinen Begriffe (Art. 3 FIDLEG) und Vorgaben zur Kundenkategorisierung (Art. 4 und 5 FIDLEG), von denen abhängt, welche Verhaltenspflichten im Einzelfall Anwendung finden.
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II. Geltungsbereich
Das Rundschreiben richtet sich an von der FINMA oder einer Aufsichtsorganisation nach Art. 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) be- aufsichtigte Finanzdienstleister im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a FIDLEG („Finanzdienst- leister“).
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III. Begriffe
Die Ausnahme betreffend die Platzierung von Finanzinstrumenten nach Art. 3 Abs. 3 Bst. b FIDLEV gilt für Dienstleistungen an Unternehmen und deren Aktionärinnen und Aktionäre als Teilhabende, die sich über den Kapitalmarkt finanzieren. Hingegen fallen das Angebot dieser Finanzinstrumente an Anlegerinnen und Anleger bzw. deren Ver- äusserung an Kundinnen und Kunden unter den Anwendungsbereich des FIDLEG.
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IV. Verhaltensregeln und Organisation
A. Informationspflicht (Art. 8-9 FIDLEG, Art. 7 und 12 FIDLEV)
a) Information über die Art der Finanzdienstleistung (Art. 8 Abs. 2 Bst. a und 9 FIDLEG, Art. 7 Abs. 1 Bst. a und 12 FIDLEV)
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Die Finanzdienstleister kennzeichnen und dokumentieren die Art der Anlageberatungs- dienstleistung (transaktions- oder portfoliobezogen) gegenüber ihren Kundinnen und Kunden in geeigneter Weise (z.B. mittels eines Vertrags in Schriftform oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, oder durch eine dokumentierte Erklärung zum Zeitpunkt der Beratung).
b) Information über die mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken (Art. 8 Abs. 1 Bst. d FIDLEG, Art. 7 Abs. 3 Bst. b FIDLEV)
Bei der Risikoaufklärung über Differenzkontrakte informiert der Finanzdienstleister: 5
· über allfällige Nachschusspflichten sowie das potenziell unbegrenzte Verlustrisiko; 6
· über Hebeleffekt, Funktionsweise der Marge, Gegenpartei- und Marktrisiko (ein- schliesslich Slippage);
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· quartalweise über die Anteile (in %) der Privatkundinnen und -kunden, die in den letz- ten 12 Monaten mit Differenzkontrakten
· Geld verloren haben;
· bei Schliessung ihrer Positionen einen Totalverlust ihrer Margen erlitten haben;
· nach Schliessung ihrer Positionen einen Negativsaldo nachzahlen mussten.
c) ) Information über die mit der Finanzdienstleistung verbundenen Risiken (Art. 8 Abs. 2 Bst. a FIDLEG, Art. 7 Abs. 2 FIDLEV)
Soweit marktunübliche Risikokonzentrationen in Kundenportfolios bei der Vermögensver- waltung und portfoliobezogenen Anlageberatung nicht ausgeschlossen sind, weist der Finanzdienstleister auf Art und Umfang der Klumpenrisiken hin. Hinweise für marktunübli- che Risikokonzentrationen sind etwa:
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· Konzentrationen von 10 % oder mehr in Einzeltiteln; 10
· Konzentrationen von 20 % oder mehr bei einzelnen Emittenten. 11
Ausgenommen sind Konzentrationen aufgrund von kollektiven Kapitalanlagen, die regula- torischen Risikoverteilungsvorschriften unterstehen.
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B. Angemessenheits- und Eignungsprüfung (Art. 11-12 FIDLEG, Art. 16-17 FIDLEV)
Bei der Erstellung eines Risikoprofils der Kundinnen und Kunden erkundigen sich die Fi- nanzdienstleister nach sämtlichen für eine sachgerechte Durchführung der Angemessen- heits- und der Eignungsprüfung benötigten Informationen.
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Namentlich erkundigt sich der Finanzdienstleister nach den Kenntnissen und Erfahrun- gen seiner Kundinnen und Kunden für jede relevante Anlagekategorie, die bei der Fi- nanzdienstleistung Anwendung findet. Bei der Vermögensverwaltung und portfoliobezo- genen Anlageberatung erfolgt dies unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Anlage- strategie und eingesetzten Typen von Finanzinstrumenten. Die Granularität der Anfragen muss an die Komplexität und das Risikoprofil der Anlagen sowie an die Anlagestrategien, die bei der Finanzdienstleistung Anwendung finden können, angepasst sein.
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C. Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden / Securities Lending (Art. 19 FIDLEG)
Die den Kundinnen und Kunden im Rahmen der Risikoaufklärung zur Verfügung zu 15 stellende und zu dokumentierende Information beinhaltet mindestens:
· ob der Finanzdienstleister als Gegenpartei (Principal) auftritt oder lediglich als Agent das Geschäft mit einem Dritten vermittelt;
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· dass das Eigentum an den Finanzinstrumenten an die Gegenpartei übergeht und nur ein Anspruch auf Wiederbeschaffung gleicher Art und Menge besteht;
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· dass im Konkursfall der Gegenpartei oder allenfalls einer Garantin oder eines Garan- ten nur ein Anspruch auf eine nicht privilegierte Geldforderung von entsprechendem Wert besteht (beim Securities Lending mit Privatkundinnen und -kunden besteht eine zusätzliche Deckung im Umfang der erhaltenen Sicherheiten);
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· dass die Vermögens- und Mitwirkungsrechte an die Gegenpartei übergehen; 19
· dass das Risiko für eine Wertverminderung der Finanzinstrumente bei der Kundin oder beim Kunden verbleibt;
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· dass die Kundin oder der Kunde die Vereinbarung über die Verwendung von Finan- zinstrumenten mit sofortiger Wirkung kündigen kann oder, soweit im Einzelfall eine feste Dauer ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Verwendung nur mit dem Ablauf der Vereinbarung über die Verwendung von Finanzinstrumenten endet;
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· dass die Kundin oder der Kunde die Möglichkeit haben, bestimmte Finanzinstru- mente vom Securities Lending auszunehmen.
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D. Interessenkonflikte
(Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c i.V.m. Art. 25 FIDLEG, Art. 9-10 und 24-28 FIDLEV)
Finanzdienstleister informieren Kundinnen und Kunden darüber, ob das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtige Marktangebot nur eigene, eigene und fremde, oder nur fremde Finanzinstrumente umfasst.
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Informieren Finanzdienstleister die Kundinnen und Kunden, dass sie eigene und fremde Finanzinstrumente berücksichtigen, treffen sie angemessene Massnahmen zur Vermei- dung von damit verbundenen Interessenkonflikten wie namentlich einen Prozess zur Se- lektion von Finanzinstrumenten anhand branchenüblicher, objektivierter Kriterien. Eigene Finanzinstrumente dürfen nicht durch spezifische Anreize bei der Vergütung der im Rah- men dieser Finanzdienstleistungen eingesetzten Personen begünstigt werden.
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Die Kundinnen und Kunden sind namentlich auf unvermeidbare Interessenkonflikte auf- 25
merksam zu machen, die sich aus der Berücksichtigung eigener Finanzinstrumente des Finanzdienstleisters ergeben.
E. Entschädigungen durch Dritte / Retrozessionen (Art. 26 FIDLEG, Art. 29 FIDLEV)
Die Information über die Entschädigungen in Formularverträgen ist optisch hervorzuhe- ben und muss der Kundin oder dem Kunden physisch vorliegen oder für diese elektro- nisch einfach auffindbar sein.
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Ist die effektive Höhe des Betrages einer Entschädigung vor Erbringung der Finanz- dienstleistung oder vor Vertragsschluss nicht feststellbar, informiert der Finanzdienstleis ter die Kundin oder den Kunden
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· über die Bandbreiten der Entschädigungen hinsichtlich der verschiedenen Klassen von Finanzinstrumenten;
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· bei der Vermögensverwaltung und bei der portfoliobezogenen Anlageberatung zu- sätzlich über die Bandbreiten der Entschädigung anhand des Portfoliowertes und der vereinbarten Anlagestrategie.
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Die Finanzdienstleister legen den Kundinnen und Kunden die effektiv erhaltenen Beträge auf Anfrage grundsätzlich kostenlos offen.
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V. Übergangsbestimmung
Für die Umsetzung der Rz 8, 9-12 und 24-25, 26 besteht eine Übergangsfrist von 6 Mo- naten bis zum 30. Juni 2025.
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