FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026: Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten•FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026: Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten
FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026: Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten
FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026: Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswertench-finma12.01.2026
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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers FINMA Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari FINMA Swiss Financial Market Supervisory Authority FINMA
FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026 Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten
12. Januar 2026
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Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
2 Risiken der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten 3
3 Aufsichtsrechtliche Behandlung 4
3.1 Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte als Depotwerte durch eine Schweizer Bank 4
3.2 Anforderungen im Zusammenhang mit der individuellen Vermögensverwaltung 5
3.3 Verwaltung von Kollektivvermögen nach KAG 7
3.4 Angebot von strukturierten Produkten nach FIDLEG bzw. von Krypto-ETP 7
4 Risikohinweise für Anlegerinnen und Anleger 8
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1 Einleitung
Die FINMA informiert mit der vorliegenden Aufsichtsmitteilung über die Risi- ken im Zusammenhang mit der Verwahrung kryptobasierter Vermögens- werte. Zudem präzisiert die Aufsichtsmitteilung die Anforderungen an die Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte, um die Verwahrrisiken im Sinne des Kunden- und Anlegerschutzes zu beschränken.
Die FINMA verzeichnet im Schweizer Finanzmarkt ein zunehmendes Inte- resse an kryptobasierten Vermögenswerten und den damit verbundenen Dienstleistungen. Das gesteigerte Marktbedürfnis nach Handels-, Anlage- und Verwahrdienstleistungen bezüglich kryptobasierter Vermögenswerte führte nachweislich zu einem Ausbau der Dienstleistungen bei den FINMA unterstellten Instituten, insbesondere bei Banken, Wertpapierhäusern, Ver- walter von Kollektivvermögen und Vermögensverwaltern (nachfolgend „Insti- tute“).
Mit Inkrafttreten des DLT-Mantelerlasses wurde in der Schweiz u. a. ein um- fassender Konkursschutz für drittverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte eingeführt (Art. 37d i.V.m. Art. 16 Ziff. 1bis des Bankengesetzes vom 8. No- vember 1934 [BankG; SR 952.0], Art. 242a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Gleichzeitig entwickelt sich das regulatorische Umfeld auch in anderen Juris- diktionen weiter. In der Folge wurden vermehrt Fragen an die FINMA heran- getragen, z. B. welche regulatorischen Anforderungen beigezogene auslän- dische Verwahrer erfüllen müssen.
2 Risiken der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten
Die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) wartet mit neuartigen und techno- logie-spezifischen Eigenschaften auf. Vermögenswerte werden „auf der Blockchain" verwahrt und sind folglich operationellen Risiken wie Cyber-At- tacken sowie der Gefahr einer nicht ausreichend sorgfältigen Sicherung der Private Keys ausgesetzt. Diese Risiken müssen beim Angebot von Finanz- dienstleistungen im Zusammenhang mit kryptobasierten Vermögenswerten angemessen adressiert werden.
In operationeller Hinsicht sind Aufbau und Aufrechterhaltung einer techni- schen Infrastruktur und des damit zusammenhängenden Fachwissens erfor- derlich. Handelt es sich beim Verwahrer um einen Dritten, bestehen Gegen- parteirisiken, soweit die Aussonderbarkeit der kryptobasierten Vermögens- werte im Konkursfall des Dritten nicht sichergestellt ist. Befindet sich der Verwahrer dazu noch im Ausland, können sich rechtlich komplexe Fragen stellen. Zudem besteht eine Abhängigkeit vom jeweiligen Dritten, namentlich
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von dessen technischer Infrastruktur, welche eine sorgfältige Auswahl des Dritten erfordert. Das Risiko erhöht sich wesentlich, wenn der Drittverwahrer seinerseits nicht prudenziell beaufsichtigt wird und er keine aufsichtsrechtli- chen Standards bei der Verwahrung einzuhalten hat. Erkenntnisse aus der Aufsicht der FINMA zeigen, dass diesen Risiken durch die beaufsichtigten Institute in der Vergangenheit nicht in allen Fällen ausreichend Rechnung getragen wurden.
3 Aufsichtsrechtliche Behandlung
3.1 Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte als Depot- werte durch eine Schweizer Bank
Schweizer Finanzinstitute können ihren Kunden die Verwahrung von und den Handel mit kryptobasierten Vermögenswerten in einem konkursfesten Rahmen anbieten (Art. 37d i.V.m. Art. 16 Ziff. 1bis BankG, Art. 242a SchKG). Die FINMA hat in ihrer Aufsichtsmitteilung 08/2023 „Staking“1 (Kap. 3.1) die aufsichtsrechtliche Behandlung von Krypto-Verwahrungsdienstleistungen wie folgt graphisch erklärt:
Konkursrechtliche Behandlung (Art. 242a Abs. 2 SchKG):
Individualverwahrung
Verpflichtung, die kryptobasierten Vermögenswerte jederzeit für den Kunden bereitzuhalten
Ja
Aussonderung im Konkurs des Verwahrers
Sammelverwahrung mit ersichtlichen Kundenanteilen
Ja
Sammelverwahrung ohne ersichtliche Kundenanteile
Nein
Keine Aussonderung
1 FINMA-Aufsichtsmitteilung 08/2023 "Staking" vom 20. Dezember 2023, abrufbar unter www.finma.ch
> Dokumentationen > FINMA-Aufsichtsmitteilungen.
Bankenrechtliche Behandlung (Art. 1a und 1b BankG i.V.m. Art. 5 und 5a BankV):
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Buchhalterische Erfassung und prudenzielle Anforderungen:
Individualverwahrung
Verpflichtung, die kryptobasierten Vermögenswerte jederzeit für den Kunden bereitzuhalten
Ja
Keine bankenrechtliche Bewilligungspflicht (jedoch GwG-Unterstellung)
Sammelverwahrung mit ersichtlichen Kundenanteilen
Ja
Fintech-Bewilligung
Sammelverwahrung ohne ersichtliche Kundenanteile
Nein
Bankenbewilligung
Individualverwahrung
Verpflichtung, die kryptobasierten Vermögenswerte jederzeit für den Kunden bereitzuhalten
Ja
Sammelverwahrung mit ersichtlichen Kundenanteilen
keine Bilanzierung und keine Kapitalvorschriften (Ausnahme Art. 4%des BankG)
Ja
Sammelverwahrung ohne ersichtliche Kundenanteile
Nein
Bilanzierung und Eigenmittelvorschriften
Wenn eine Schweizer Bank die kryptobasierten Vermögenswerte ihrer Kun- den als absonderbare Depotwerte gemäss Art. 37d i.V.m. Art. 16 Ziff. 1bis BankG verwahrt, muss sie grundsätzlich diese Werte nicht mit Eigenmitteln hinterlegen (vorbehaltlich Art. 4sexies BankG). Bei einer Delegation der Ver- wahrung an Dritte im Ausland gilt diese Befreiung analog, sofern gleichwer- tige Voraussetzungen eingehalten werden, d. h., wenn der ausländische Drittverwahrer ebenfalls prudenziell beaufsichtigt ist und das ausländische Recht den Konkursschutz für die verwahrten kryptobasierten Vermögens- werte sicherstellt.
3.2 Anforderungen im Zusammenhang mit der individuellen Vermögensverwaltung
Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 2019 (FINIV; SR 954.11) sorgen in der individuellen Vermögensverwaltung tätigen Institute dafür, dass die Aufbewahrung der ihnen zur Verwaltung an- vertrauten Vermögenswerte gesondert für jede Kundin und jeden Kunden bei einer Bank nach dem BankG, einem Wertpapierhaus nach dem Finan- zinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FINIG; SR 954.1), einem Handelssystem für Distributed-Ledger-Technology-Effekten (DLT-Handelssystem) nach dem FinfraG oder einem sonstigen Institut, das einer Aufsicht untersteht, die der- jenigen in der Schweiz gleichwertig ist, erfolgt.
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Kryptobasierte Vermögenswerte, insbesondere Kryptowährungen wie Bit- coin oder Ether, werden zunehmend in der individuellen Vermögensverwal tung eingesetzt. Sie sind daher vermehrt Bestandteil von Kunden-Portfolios und müssen folglich entsprechend sicher verwahrt werden. Wie einleitend erwähnt, hat der Gesetzgeber mit dem DLT-Mantelerlass 2021 einen umfas- senden Konkursschutz für drittverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte eingeführt. Seither haben gewisse regulatorische (Weiter-) Entwicklungen auch in anderen Jurisdiktionen, wie z. B. in der Europäischen Union die Mar- kets in Crypto-Assets Regulation (MiCA)2, die Grundlage für ein angemesse- nes Verwahrumfeld für kryptobasierte Vermögenswerte geschaffen. Im Zuge dessen besteht eine wachsende Anzahl an geeigneten Verwahrern von kryptobasierten Vermögenswerten mit Konkursschutz bereits heute im Aus- land.
Bei der sorgfältigen Auswahl eines Verwahrers gemäss Art. 24 Abs. 1 FINIV sind diese Entwicklungen zu berücksichtigen. Die angemessene Verwah- rung von verwalteten kryptobasierten Vermögenswerten setzt voraus, dass diese durch prudenziell beaufsichtigte Institute, welche u. a. über hinrei- chende technische Infrastrukturen und erforderliches Fachwissen verfügen, verwahrt werden. Weiter müssen die verwahrten kryptobasierten Vermö- genswerte im Falle des Konkurses des Verwahrers aussonderbar sein. Wer- den die Vermögenswerte im Ausland aufbewahrt, ist sicherzustellen, dass das verwahrende Institut einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. Dies setzt auch voraus, dass das ausländische Recht für kryptobasierte Vermögenswerte einen im Verhältnis zum schwei- zerischen Recht gleichwertigen Konkursschutz vorsieht.
Es obliegt den Instituten, für eine im Sinne der vorgenannten Anforderungen angemessene Verwahrung der kryptobasierten Kundenvermögenswerte zu sorgen. Verwahrkonstellationen, welche den regulatorischen Anforderungen nicht genügen, sind im Interesse des Kundenschutzes anzupassen.
Bestehende Verwahrkonstellationen, in denen a) die beigezogenen auslän- dischen Verwahrer von kryptobasierten Vermögenswerten entweder einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstellt sind, aber kein gleichwerti- ger Konkursschutz besteht, oder b) Konstellationen mit Schweizer Verwah- rern unter einer SRO-Aufsicht, in denen der Konkursschutz sichergestellt ist (Art. 242a SchKG), jedoch die prudenzielle Aufsicht fehlt, sind ausnahms- weise zulässig, sofern vom Vermögensverwalter (kumulativ):
· eine umfassende Kundenaufklärung über erhöhte Verwahrrisiken beim bestehenden Verwahrdienstleister, insbesondere im Konkursfall, nach- gewiesen werden kann;
2 Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937.
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· die Kunden nachweislich auf andere angemessene Verwahrdienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte im In- und Ausland hingewiesen wurden;
· die schriftliche Zustimmung der Kundin oder des Kunden zum Beizug bzw. zur Beibehaltung eines nicht im obigen Sinne angemessenen Ver- wahrdienstleisters dokumentiert ist.
Die Sicherstellung einer angemessenen und im Interesse der Kundinnen und Kunden liegende Verwahrung von anvertrauten Vermögenswerten ge- mäss Art. 24 Abs. 1 FINIV darf durch Konstrukte mit ausländischen Produk- ten nicht umgegangen werden, denn der Kundenschutz muss umfassend sichergestellt sein. Ein Schweizer Institut, welches als Sponsor bzw. Verwal- ter beispielsweise einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, die in kryp- tobasierte Vermögenswerte investiert, agiert und diese in die Portfolios sei- ner Kunden platziert, ist daher aus Kundenschutzgründen dafür verantwort- lich, dieselben Grundsätze im Zusammenhang mit einer sorgfältigen Ver- wahrung des Fondsvermögens einzuhalten.
3.3 Verwaltung von Kollektivvermögen nach KAG
Die Anforderungen an die Verwahrung des Fondsvermögens von Schweizer Kollektivvermögen richten sich nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG; SR 951.31). Danach obliegt die Verwahrung des Fondsvermögens zwingend einer Schweizer Bank (Depotbank, Art. 72 Abs. 1 KAG). Die Depotbank kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens gemäss Art. 73 Abs. 2 KAG an Dritt- und Zentralverwahrer im In- oder Aus- land übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer sol- chen Übertragung verbunden sind, im Prospekt und im Basisinformations- blatt nach dem 3. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FIDLEG; SR 950.1) zu informieren.
Direktanlagen in kryptobasierte Vermögenswerte als Teil eines Schweizer Kollektivvermögens sind demzufolge grundsätzlich bei einer Schweizer De- potbank zu verwahren. Eine Delegation der Verwahrung an einen gleichwer- tig beaufsichtigten Drittverwahrer ist möglich, sofern dieser einer gleichwerti- gen prudenziellen Aufsicht unterstellt ist und diesbezüglich gleichwertige Konkursschutzregeln für kryptobasierte Vermögenswerte bestehen.
3.4 Angebot von strukturierten Produkten nach FIDLEG bzw. von Krypto-ETP
Das Angebot von strukturierten Produkten an Privatkundinnen und -kunden ohne ein auf Dauer angelegtes Vermögensverwaltungs- oder Anlagebera- tungsverhältnis wird von Art. 70 FIDLEG geregelt. Das Angebot eines durch
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eine Sonderzweckgesellschaft ausgegebenen strukturierten Produkts ist zu- lässig, sofern die Produkte von prudenziell beaufsichtigten Instituten nach Art. 70 Abs. 2 FIDLEG angeboten werden und eine rechtlich durchsetzbare Zusicherung eines prudenziell beaufsichtigten Finanzintermediärs nach Art. 70 Abs. 1 FIDLEG für die Leistungsverpflichtungen des Emittenten be- steht oder eine rechtlich durchsetzbare dingliche Sicherheit zugunsten der Anlegerinnen und Anleger bereitgestellt wird (vgl. Art. 70 Abs. 2 FIDLEG; Art. 96 Abs. 2 und 3 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 2019 (FIDLEV; SR 950.11).
Auch beim Angebot von strukturierten Produkten im Krypto-Bereich können Risiken bezüglich der Verwahrung der als Sicherheit dienenden unterliegen- den kryptobasierten Vermögenswerte entstehen. Die FINMA hat bereits in ihren beiden Geschäftsberichten von 2022 und 20233 in Zusammenhang mit sog. Krypto-ETP auf diese Risiken hingewiesen. Eine „dingliche“ Sicherheit gemäss Art. 96 FIDLEV setzt im Fall von kryptobasierten Vermögenswerten den rechtlichen Schutz im Fall des Konkurses des Verwahrers der Sicherheit voraus.
Die beiden Schweizer Börsen haben in ihren Regularien bereits heute spezi- fische Regeln für die Zulassung von Krypto-ETPs und ihrer Besicherung er- lassen.4
4 Risikohinweise für Anlegerinnen und Anleger
Kryptobasierte Vermögenswerte, wie beispielsweise sog. Kryptowährungen, sind - auch wenn sie den obigen Anforderungen entsprechend angemessen verwahrt sind - nicht per se sichere Anlagen für die Anlegerinnen und Anle- ger. Oftmals handelt es sich um riskante und sehr spekulative Anlagen, de- nen eine hohe Volatilität zugrunde liegt. Anlegerinnen und Anleger sollten sich deshalb vor Abschluss entsprechender Anlagegeschäfte bewusst sein, dass auch hohe Verluste möglich sind.
3 Geschäftsbericht der FINMA von 2023, S. 67; vgl. auch Geschäftsbericht der FINMA von 2022, S. 19 f.
4 Vgl. SIX Swiss Exchange AG, Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products, Art. 12a-15; BX Swiss AG, Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products, Art. 6-9.
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