BBl 2020 5661•Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)
BBl 2020 5661ch-federal-gazette30.06.2020
2017-0901 5661 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2020
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)
Änderung vom 19. Juni 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2017 1 , beschliesst: I Das Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 2 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Versicherer» durch «Versicherungsunternehmen» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. Gliederungstitel vor Art. 1
- Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt: Abschluss des Vertrags Art. 2a 1 Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, wider- rufen. 2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versiche- rungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat.
1 BBl 2017 5089 2 SR 221.229.1 Widerrufsrecht
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5662 3 Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf dem Versicherungsunterneh- men mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt. 4 Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenver- sicherungen, vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. 5 Solange geschädigte Dritte trotz eines Widerrufs gutgläubig Ansprü- che gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können, schuldet der Versicherungsnehmer die Prämie und kann das Versicherungsunternehmen den geschädigten Dritten die Unwirksam- keit des Vertrags nicht entgegenhalten. Art. 2b 1 Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag zum Vertragsabschluss oder die Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers von Anfang an unwirksam ist. Bei anteilgebundenen Lebensversicherungen muss der zum Zeitpunkt des Widerrufs geltende Wert zurückerstattet werden. 2 Die Parteien müssen bereits empfangene Leistungen zurückerstatten. 3 Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherungsunternehmen keine weitere Entschädigung. Wo es der Billigkeit entspricht, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Kosten für besondere Abklärungen, die dieses in guten Treuen im Hinblick auf den Vertragsabschluss vorgenommen hat, teilweise oder ganz zu erstatten. Gliederungstitel vor Art. 3 2. Abschnitt: Aufklärungspflichten Art. 3 Randtitel (Betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, f, hj sowie 3 1 Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über: b. den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt; f. die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen wesentlichen Kostenarten; Wirkung des Widerrufs
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5663 h. das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs; i. eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Arti- kel 38 Absatz 1; j. die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt. 3 Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeit- nehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versiche- rungsunternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Art. 3a 1 Hat das Versicherungsunternehmen die Informationspflicht nach Artikel 3 verletzt, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsunternehmen wirksam. 2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versiche- rungsnehmer von der Pflichtverletzung und den Informationen nach Artikel 3 Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung. Art. 4 Randtitel sowie Abs. 1 und 3 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen. 3 Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsun- ternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.
Verletzung der Informations pflicht Anzeigepflicht a. Im Allgemei- nen
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5664 Art. 5 Randtitel Abs. 1 (b) und 2 (c) sowie Abs. 2
2 Bei Fremdversicherungen (Art. 16) sind auch diejenigen erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem versicherten Dritten selbst oder seinem Zwischenbeauftragten bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, der Vertrag wird ohne Wissen dieser Personen abge- schlossen oder die rechtzeitige Benachrichtigung des Antragstellers ist nicht möglich.
Art. 6 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. ... 2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versiche- rungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat. 3 Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beein- flusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung. Gliederungstitel vor Art. 9 3. Abschnitt: Inhalt und Verbindlichkeit des Vertrags Art. 9 1 Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunter- nehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungs- schutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informati- onspflicht des Versicherungsunternehmens. 2 Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist. 3 Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen. b. Bei Stellver- tretung c. Bei der Fremd- versicherung Vorläufige Deckungszusage
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5665 4 Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen. Art. 10 1 Die Wirkungen des Vertrags können auf einen Zeitpunkt vor dessen Abschluss zurückbezogen werden, sofern ein versicherbares Interesse besteht. 2 Eine Rückwärtsversicherung ist nichtig, wenn lediglich der Versi- cherungsnehmer oder der Versicherte wusste oder wissen musste, dass ein befürchtetes Ereignis bereits eingetreten ist. Art. 11 1 Das Versicherungsunternehmen stellt dem Versicherungsnehmer eine Police aus, welche die Rechte und Pflichten der Parteien festhält. 2 Es muss dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf deren Grundlage die Versicherung abgeschlossen wurde, ausstellen. Art. 12 Aufgehoben Art. 16 1 Gegenstand der Versicherung ist ein versicherbares Interesse des Versicherungsnehmers (Versicherung für eigene Rechnung) oder eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung). Sie kann sich auf die Person, auf Sachen oder auf das übrige Vermögen des Versiche- rungsnehmers (Eigenversicherung) oder eines Dritten (Fremdversiche- rung) beziehen. 2 Im Zweifel wird angenommen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag für eigene Rechnung abgeschlossen hat.
3 Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann das Versicherungs- unternehmen Einreden, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, auch gegenüber dem Dritten erheben. Art. 17 und 18 Aufgehoben
Rückwärts- versicherung Police a. Inhalt Gegenstand der Versicherung
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5666
Gliederungstitel vor Art. 19 4. Abschnitt: Prämie Art. 19 Randtitel und Abs. 2 2 Aufgehoben Art. 20 Randtitel, Abs. 1 und 2 1 Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag einge- räumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Andro- hung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. 2 Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen. Art. 21 1 Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunterneh- men, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt. 2 Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf. Art. 22 und 23 Aufgehoben Art. 24 Randtitel und Abs. 2 2 Die auf die laufende Versicherungsperiode entfallene Prämie ist ganz geschuldet, wenn das Versicherungsunternehmen zufolge des Wegfalls des Risikos die Versicherungsleistung erbracht hat. Fälligkeit Mahnpflicht des Versicherers; Verzugsfolgen Vertragsver- hältnis nach eingetretenem Verzuge Teilbarkeit
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5667 Gliederungstitel vor Art. 28 5. Abschnitt: Änderung des Vertrags Art. 28 Abs. 2 2 Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien bei der Beantwortung der Fragen nach Artikel 4 Absatz 1 festgestellt haben. Art. 28a 1 Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist der Versicherungs- nehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen. 2 Lehnt das Versicherungsunternehmen eine Prämienreduktion ab oder ist der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, so ist dieser berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. 3 Die Prämienreduktion wird mit dem Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 beim Versicherungsunternehmen wirksam. Gliederungstitel vor Art. 35a 6. Abschnitt: Beendigung des Vertrags Art. 35a 1 Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt werden. 2 Die Parteien können vereinbaren, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein. 3 Die Lebensversicherung ist vom ordentlichen Kündigungsrecht ausgenommen. 4 In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Septem- ber 2014 3 ) stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündi-
3 SR 832.12 Gefahrs- minderung Ordentliche Kündigung
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5668 gungsrecht im Schadenfall (Art. 42 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzes) nur dem Versicherungsnehmer zu. In der kollektiven Taggeldversiche- rung stehen diese Rechte beiden Parteien zu. Art. 35b 1 Aus wichtigem Grund kann der Vertrag jederzeit schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekün- digt werden. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich: a. eine nicht voraussehbare Änderung der rechtlichen Vorgaben, welche die Erfüllung des Vertrags verunmöglicht; b. jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Person nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist. Art. 35c 1 Vertragsbestimmungen, welche ein Versicherungsunternehmen berechtigen, bei Beendigung des Vertrags nach Eintritt des befürchte- ten Ereignisses bestehende periodische Leistungsverpflichtungen als Folge von Krankheit oder Unfall bezüglich Dauer oder Umfang ein- seitig zu beschränken oder aufzuheben, sind nichtig. 2 Vorbehalten bleibt die Weiterversicherung der Leistungsverpflich- tungen gemäss Absatz 1 bezüglich Dauer oder Umfang durch ein anderes Versicherungsunternehmen bei einem Versicherungswechsel. Art. 36 Abs. 1 und 2 1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn das am Vertrag beteiligte Versicherungsunternehmen nicht über die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. De- zember 2004 4 (VAG) notwendige Bewilligung zur Versicherungstä- tigkeit verfügt oder ihm diese entzogen worden ist. 2 Aufgehoben Art. 37 Abs. 1
zweiter Satz und 2 1 ... Artikel 55 VAG 5 bleibt vorbehalten. 2 Der Versicherungsnehmer kann die Forderung nach Artikel 36 Absatz 3 geltend machen.
4 SR 961.01 5 SR 961.01 Ausserordent- liche Kündigung Hängige Versicherungs- fälle
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5669 Gliederungstitel vor Art. 38 7. Abschnitt: Eintritt des befürchteten Ereignisses Art. 38a 1 Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des befürch- teten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, über die zu ergreifenden Massnahmen die Weisung des Versicherungsunternehmens einholen und befolgen. 2 Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldi- gender Weise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen berech- tigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte. Art. 38b 1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Schadensursache oder des Schadens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn die Veränderung erscheint zum Zweck der Scha- densminderung oder im öffentlichen Interesse als geboten. 2 Handelt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht in betrügerischer Absicht zuwider, so ist das Versicherungsunternehmen an den Vertrag nicht gebunden. Art. 38c 1 Das Versicherungsunternehmen ist gehalten, dem Anspruchsberech- tigten die zum Zwecke der Schadensminderung (Art. 38a Abs. 1) nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn diese Kosten und der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen. 2 Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht, so trägt das Versicherungsunternehmen die Kosten in dem Verhältnisse, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwerte steht. Art. 41a 1 Bestreitet das Versicherungsunternehmen seine Leistungspflicht, so kann die anspruchsberechtigte Person nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Frist Abschlagszahlungen bis zur Höhe des unbe- strittenen Betrags verlangen. Rettungspflicht Veränderungs- verbot Schadenminde- rungskosten Abschlagszah- lungen
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5670 2 Gleiches gilt, wenn nicht geklärt ist, wie die Versicherungsleistung auf mehrere Anspruchsberechtigte aufgeteilt werden soll. Gliederungstitel vor Art. 43 8. Abschnitt: Weitere Bestimmungen Art. 44 Abs. 1 1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für alle Mitteilun- gen, die ihm nach Massgabe des Vertrags oder dieses Gesetzes ge- macht werden müssen, mindestens eine inländische Meldestelle zu bezeichnen und dem Versicherungsnehmer sowie dem Anspruchsbe- rechtigten, der seine Rechte beim Versicherungsunternehmen schrift- lich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermög- licht, angemeldet hat, zur Kenntnis zu bringen. Art. 45 Randtitel und Abs. 1 1 Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der An- spruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn: a. die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder b. der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung kei- nen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschul- deten Leistungen gehabt hat. Art. 46 Abs. 1 erster Satz und 3 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. ... 3 Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld- Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Art. 46a 1 Wird über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, so bleibt der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfül- lung verpflichtet. Artikel 81 und die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beendigung des Vertrags bleiben vorbehalten. 2 Ansprüche und Leistungen aus der Versicherung von unpfändbaren Vermögenswerten nach Artikel 92 des Bundesgesetzes vom 11. April Vertragsver- letzung Konkurs des Versicherungs- nehmers
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5671 1889 6 über Schuldbetreibung und Konkurs fallen nicht in die Kon- kursmasse. Art. 46b 1 Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherungsunternehmen dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Mehrfachversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies allen Versicherungsunternehmen ohne Verzug schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zur Kenntnis zu bringen. 2 Hat der Versicherungsnehmer beim Abschluss des später abge- schlossenen Vertrags keine Kenntnis vom Entstehen einer Mehrfach- versicherung, so kann er diesen Vertrag innert vier Wochen seit der Entdeckung der Mehrfachversicherung schriftlich oder in einer ande- ren Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen. 3 Hat der Versicherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden. 4 Jedes Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch. Art. 46c 1 Bei Mehrfachversicherung haftet jedes Versicherungsunternehmen für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssum- me zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht. 2 Ist eines der Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig geworden, so haften, unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 38c Absatz 2 dieses Gesetzes, die übrigen Versicherungsunternehmen in dem Ver- hältnis, in dem die von ihnen versicherten Summen zueinander stehen, bis auf die Höhe ihrer Versicherungssumme für den Anteil des zah- lungsunfähigen Versicherungsunternehmens. Die Forderung, die dem Anspruchsberechtigten gegen dieses Versicherungsunternehmen zusteht, geht auf die Versicherungsunternehmen, die Ersatz geleistet haben, über. 3 Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so darf der Anspruchsbe- rechtigte keine Versicherung zuungunsten der übrigen Versicherungs- unternehmen aufheben oder abändern.
6 SR 281.1 Mehrfachversi- cherung Ersatzpflicht bei Mehrfach- versicherung
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5672 Gliederungstitel vor Art. 48 2. Kapitel: Besondere Bestimmungen
- Abschnitt: Sachversicherung Art. 48, 49 und 50 Abs. 2 Aufgehoben Art. 51a 1 Soweit der Vertrag oder dieses Gesetz (Art. 38c) nichts anderes bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für den Schaden nur bis auf die Höhe der Versicherungssumme. 2 Bisheriger Art. 69 Abs. 2 Art. 52 und 53 Aufgehoben Art. 54 Abs. 2 und 3 erster Satz 2 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrags durch eine Erklärung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. 3 Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen. ... Art. 55 Aufgehoben Art. 58 Bisheriger Art. 67 Gliederungstitel vor Art. 59
- Abschnitt: Haftpflichtversicherung Art. 59 1 Hat sich der Versicherungsnehmer gegen die Folgen der mit einem gewerblichen Betrieb verbundenen gesetzlichen Haftpflicht versichert, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht der Vertre- ter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht der mit der Versicherungs- summe; Ersatz- pflicht bei Unter- versicherung Haftpflicht- versicherung a. Umfang
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5673 Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen sowie aller weiteren Arbeitnehmenden des Betriebes. 2 Die Versicherung deckt sowohl die Ersatzansprüche der Geschädig- ten als auch die Rückgriffsansprüche Dritter. 3 Bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen können geschädigten Personen gegenüber Einreden aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des versicherten Ereignisses, Verletzung von Obliegen- heiten, unterbliebener Prämienzahlung oder einem vertraglich verein- barten Selbstbehalt nicht entgegengehalten werden. Art. 60 Abs. 1 bis und 3 1bis Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versiche- rungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entge- genhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versi- cherungsunternehmen zu. 3 Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versi- cherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes. Art. 6172 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 73 3. Abschnitt: Lebensversicherung Art. 73 Abs. 1 1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetre- ten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen. Art. 75, 87 und 88 Aufgehoben
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5674 Art. 89 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag unabhängig von der vereinbarten Dauer nach Ablauf eines Jahres schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen. Art. 89a Aufgehoben Art. 90 1 Hat die Versicherung einen Umwandlungswert, so kann der Versi- cherungsnehmer verlangen, dass sie ganz oder teilweise in eine prä- mienfreie Versicherung umgewandelt wird. Der Vertrag kann dafür einen Mindestwert vorsehen. 2 Unterschreitet der Umwandlungswert den vorgesehenen Mindest- wert, so richtet das Versicherungsunternehmen dem Versicherungs- nehmer den Rückkaufswert aus. 3 Ist bei einer Versicherung der Eintritt des befürchteten Ereignisses gewiss und hat die Versicherung bei ganzer oder teilweiser Beendi- gung des Vertrags einen Rückkaufswert, so kann der Versicherungs- nehmer dessen Auszahlung verlangen. Art. 95 Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch aus dem Lebensversiche- rungsvertrag dem Versicherungsunternehmen verpfändet, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Forderung mit dem Rückkaufswert der Versicherung zu verrechnen, nachdem es unter Androhung der Säumnisfolgen den Schuldner ohne Erfolg schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufgefordert hat, binnen sechs Monaten, vom Empfang der Aufforde- rung an gerechnet, die Schuld zu bezahlen. Gliederungstitel vor Art. 95a 4. Abschnitt: Unfall- und Krankenversicherung Art. 95a Bisheriger Art. 87
Lebensversiche- rung; Vorzeitige Beendigung Umwandlung und Rückkauf a. Im Allgemei- nen Pfandrecht des Versicherungs- unternehmens; Liquidation Kollektive Unfall- und Kranken- versicherung; Forderungsrecht des Begünstigten
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020
5675
Art. 95b
Bisheriger Art. 88
Gliederungstitel vor Art. 95c
5. Abschnitt: Koordination
Art. 95c
1
Leistungen aus Schadenversicherungen sind nicht mit anderen
schadenausgleichenden Leistungen kumulierbar.
2
Im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung tritt das Versiche-
rungsunternehmen für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadens-
posten in die Rechte des Versicherten ein.
3
Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine
Person, die in einer engen Beziehung zum Versicherten steht, leicht-
fahrlässig herbeigeführt worden ist. In einer engen Beziehung stehen
namentlich Personen, die:
- in einer häuslichen Gemeinschaft leben;
- in einem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten stehen;
- ermächtigt sind, die versicherte Sache zu nutzen.
Art. 96
In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem An-
spruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses
gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen
über.
Gliederungstitel vor Art. 97
3. Kapitel: Zwingende Bestimmungen
Art. 97
Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede
nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 13, 24, 35b, 35c, 41
Absatz 2, 46a, 46b Absätze 1 und 2, 46c Absatz 1, 47, 51, 58 Ab-
satz 4, 60, 73, 74 Absatz 1 sowie 95c Absätze 1 und 2.
Regressrecht des
Versicherungs-
unternehmens
Ausschluss des
Regressrechtes
des Versiche-
rungsunterneh-
mens
Vorschriften, die
nicht abgeändert
werden dürfen
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5676 Art. 98 Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsab- rede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des An- spruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 13a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 13, 4446, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 9095a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96. Art. 98a 1 Die Artikel 97 und 98 gelten nicht bei: a. Kredit- oder Kautionsversicherungen, soweit es sich um Ver- sicherungen von beruflichen oder gewerblichen Risiken han- delt, und bei Transportversicherungen; b. Versicherungen mit professionellen Versicherungsnehmern. 2 Als professionelle Versicherungsnehmer gelten: a. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen; b. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 7 und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 8 ; c. Versicherungsunternehmen nach dem VAG 9 ; d. ausländische Versicherungsnehmer, die einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a–c; e. öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche An- stalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen mit professionel- lem Risikomanagement; f. Unternehmen mit professionellem Risikomanagement; g. Unternehmen, die zwei der drei folgenden Grössen überschrei- ten:
- Bilanzsumme: 20 Millionen Franken,
- Nettoumsatz: 40 Millionen Franken,
- Eigenkapital: 2 Millionen Franken. 3 Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellt wird, so werden die Grössen nach Absatz 2 Buchstabe g auf die Kon- zernrechnung angewandt.
7 SR 952.0 8 SR 951.31 9 SR 961.01 Vorschriften, die nicht zuun- gunsten des Versicherungs- nehmers oder des Anspruchs- berechtigten abgeändert werden dürfen Ausnahmen
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020
5677
4
Die Reiseversicherung gilt nicht als Transportversicherung im Sinne
von Absatz 1.
Gliederungstitel vor Art. 100
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 101a–102 und 103 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 104
Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni
2020 abgeschlossen worden sind, gelten folgende Bestimmungen des
neuen Rechts:
- die Formvorschriften;
- das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b.
II
Das Obligationenrecht
10
wird wie folgt geändert:
Art. 40a Abs. 2 und 2
bis
2
Die Bestimmungen gelten nicht für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen von
bestehenden Finanzdienstleistungsverträgen gemäss Finanzdienstleistungsgesetz
vom 15. Juni 2018
11
durch Finanzinstitute und Banken abgeschlossen werden.
2bis
Für Versicherungsverträge gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertrags-
gesetzes vom 2. April 1908
12
.
10 SR 220 11 SR 950.1 12 SR 221.229.1 Übergangs- bestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020
Versicherungsvertragsgesetz BBl 2020 5678 III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Nationalrat, 19. Juni 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 19. Juni 2020 Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 2020 13
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2020
13 BBl 2020 5661
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