Schweizerische Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) (Entwurf)

BBl 2020 2785ch-federal-gazette07.04.2020

2019-0244 2785 Schweizerische Zivilprozessordnung Entwurf (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Änderung vom ...

Die Schweizerische Bundesversammlung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 2020 1 , beschliesst: I Die Zivilprozessordnung 2 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Urteilsvorschlag» durch «Entscheidvorschlag» ersetzt. Art. 5 Abs. 1 Bst. f 1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für: f. Klagen gegen den Bund, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken be- trägt; Art. 6 Abs. 2 Bst. b, c und d sowie 3, 4 Bst. c und 6 2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: b. der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt; c. die Parteien als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; d. es sich nicht um eine Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeits- vermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 3 , nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 4 , aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt.

1 BBl 2020 2697 2 SR 272 3 SR 823.11 4 SR 151.1

Schweizerische Zivilprozessordnung BBl 2020 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) 2786 3 Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Han- delsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen. 4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: c. Fälle, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei.
  2. Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken.
  3. Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu.
  4. Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz nicht in der Schweiz. 6 Besteht eine Streitgenossenschaft aus Parteien, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen. Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Es ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig. Art. 10 Abs. 1 Bst. c 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: c. für Klagen gegen den Bund: das Gericht in der Stadt Bern oder das Gericht am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der klagenden Partei; Art. 51 Abs. 3 3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision. Art. 70 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text. Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft 1 Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern: a. Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen;

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  1. für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist; und
  2. das gleiche Gericht sachlich zuständig ist.

2

Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen

führen.

Art. 81 Abs. 1 und 3

1

Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens

gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der

streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist,

geltend machen, sofern:

a. die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage ste-

hen;

b. das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und

c. die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen

sind.

3

Aufgehoben

Art. 82 Abs. 1 dritter Satz

1

... Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die

streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.

Art. 90 Abs. 2

2

Die Klagenhäufung ist auch zulässig, wenn eine unterschiedliche sachliche Zu-

ständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Sind für die

einzelnen Ansprüche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie

zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt.

Einfügen vor dem 8. Titel

Art. 94a Verbandsklage

Bei einer Verbandsklage setzt das Gericht den Streitwert entsprechend dem Interesse

der einzelnen Angehörigen der betroffenen Personengruppe und der Bedeutung des

Falls nach Ermessen fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre

Angaben offensichtlich unrichtig sind.

Art. 96 zweiter Satz

... Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 des Bundes-

gesetzes vom 11. April 1889

5

über Schuldbetreibung und Konkurs.

5 SR 281.1

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Art. 98 Kostenvorschuss

1

Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen

Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.

2

Sie können einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichts-

kosten verlangen in:

  1. Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c und nach Artikel 8;
  2. Schlichtungsverfahren;
  3. summarischen Verfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen

nach Artikel 248 Buchstabe d und der familienrechtlichen Streitigkeiten

nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305;

d. Rechtsmittelverfahren.

Art. 106 Abs. 3

3

Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so

bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Betei-

ligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solida-

risch haften.

Art. 111 Abs. 1 und 2

1

Die Gerichtskosten werden in den Fällen von Artikel 98 Absatz 2 sowie in den

Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den

geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zu-

rückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Person nachgefordert.

2

Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteient-

schädigung zu bezahlen sowie geleistete Vorschüsse zu ersetzen, soweit diese nicht

zurückerstattet werden.

Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz

2

... Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden.

Art. 129 Abs. 2

2

Das kantonale Recht kann vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien eine

andere Landessprache oder die englische Sprache benutzt werden kann.

Art. 143 Abs. 1

bis

1bis Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem offensichtlich unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz offensichtlich zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter.

Schweizerische Zivilprozessordnung BBl 2020 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) 2789 Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge. Art. 160a Ausnahme für unternehmensinterne Rechtsdienste 1 In Bezug auf die Tätigkeit eines unternehmensinternen Rechtsdienstes besteht für die Parteien und Dritte keine Mitwirkungspflicht, wenn: a. die betreffende Tätigkeit bei einer Anwältin oder einem Anwalt als berufs- spezifisch gelten würde; und b. der Rechtsdienst von einer Person geleitet wird, die über ein kantonales An- waltspatent verfügt oder in ihrem Herkunftsstaat die fachlichen Vorausset- zungen für die Ausübung des Anwaltsberufs erfüllt. 2 Für Unterlagen aus dem Verkehr mit einem unternehmensinternen Rechtsdienst gilt die Ausnahme nach Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe b sinngemäss. Art. 170a Einvernahme mittels Videokonferenz Das Gericht kann eine Einvernahme von Zeugen mittels Videokonferenz oder ähnli- chen technischen Mitteln durchführen. Die Einvernahme wird in Ton und Bild festgehalten. Art. 176 Abs. 3 Aufgehoben Art. 176a Protokollierung bei Aufzeichnung Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten für die Protokollierung folgende Abweichungen: a. Das Protokoll kann nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt wer- den. b. Das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied kann darauf verzich- ten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und unterzeichnen zu lassen. c. Die Aufzeichnung wird zu den Akten genommen. Art. 177 Begriff Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien.

Schweizerische Zivilprozessordnung BBl 2020 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) 2790 Art. 187 Abs. 1 dritter Satz und 2 1 ... Artikel 170a gilt sinngemäss. 2 Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 und 176a Proto- koll zu führen. Art. 193 Protokoll und Durchführung mittels Videokonferenz Für die Parteibefragung und die Beweisaussage gelten die Artikel 170a, 176 und 176a sinngemäss. Art. 198 Abs. 1 Bst. b bis , f, h und i 1 Das Schlichtungsverfahren entfällt: b bis . bei Klagen über den Unterhalt von Kindern und weitere Kinderbelange; f. bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kanto- nale Instanz zuständig ist; h. wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen; i. bei Klagen vor dem Bundespatentgericht. Art. 199 Abs. 3 3 Bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und d–i sowie den Artikeln 6 und 8 eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, kann die klagende Partei die Klage direkt beim Gericht einreichen. Gleiches gilt für Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c, wenn der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt. Art. 206 Abs. 4 4 Eine säumige Partei kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden. Art. 209 Abs. 4 zweiter Satz 4 ... Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche Klagefristen. Art. 210 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c 1 Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten in: c. den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken.

Schweizerische Zivilprozessordnung BBl 2020 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) 2791 Art. 224 Abs. 1 bis

1bis Die Widerklage ist auch zulässig und zusammen mit der Hauptklage im ordentli- chen Verfahren zu beurteilen, wenn: a. der geltend gemachte Anspruch lediglich aufgrund des Streitwerts im verein- fachten Verfahren, die Hauptklage aber im ordentlichen Verfahren zu beur- teilen ist; oder b. mit der Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses geklagt wird, nachdem mit der Hauptklage nur ein Teil eines Anspruchs aus diesem Recht oder Rechtsverhältnis eingeklagt wurde und dafür lediglich aufgrund des Streitwerts das vereinfachte Verfahren Anwendung findet. Art. 236 Abs. 4 4 Auf Antrag der unterliegenden Partei oder von Amtes wegen kann es die Vollstre- ckung bis zu einem entsprechenden Entscheid der Rechtsmittelinstanz oder dem unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nötigenfalls ordnet es si- chernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an. Art. 239 Abs. 2 bis

2bis Eine Partei kann beim entscheidenden Gericht bis zum Ablauf der Frist für die schriftliche Begründung um Aufschub der Vollstreckung ersuchen, wenn ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nötigenfalls ordnet das Gericht sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an. Gliederungstitel vor Art. 241

  1. Kapitel: Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid Art. 241 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Die Abschreibung ist mit Beschwerde anfechtbar. Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Ge- richt einen Abschreibungsentscheid. Art. 249 Bst. a Ziff. 5 Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: a. Personenrecht:
  2. Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB);

Schweizerische Zivilprozessordnung BBl 2020 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) 2792 Art. 250 Bst. c Ziff. 6, 11 und 14 Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: c. Gesellschaftsrecht: 6. Massnahmen bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft oder Genossenschaft (Art. 731b, 819 und 908 OR), 11. Aufgehoben 14. Löschung einer Gesellschaft (Art. 938a Abs. 2 OR); Art. 266 Bst. a Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Mass- nahme nur anordnen, wenn: a. die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann; Art. 288 Abs. 2 zweiter und dritter Satz 2 ... Es gilt das vereinfachte Verfahren. Das Gericht kann die Parteirollen verteilen. Art. 291 Abs. 3 3 Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, wird das Verfahren kontradiktorisch fortgesetzt. Es gilt das vereinfachte Verfahren. Art. 295 Grundsatz Für selbstständige Klagen über Kinderbelange sowie über den Unterhalt von Kin- dern gilt das vereinfachte Verfahren. Art. 296 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text. Art. 304 Abs. 2 zweiter und dritter Satz 2 ... Steht das Kindesverhältnis fest, haben die Eltern Parteistellung. Das Gericht kann die Parteirollen verteilen. Art. 313 Abs. 2 Bst. b Aufgehoben Art. 314 Abs. 2 2 Die Anschlussberufung ist unzulässig, ausser bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305.

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Art. 315 Abs. 3 und 4 Bst. c und d

3

Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so hat sie stets auf-

schiebende Wirkung.

4

Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:

  1. Anweisungen an die Schuldner;
  2. die Sicherstellung des Unterhalts.

Art. 317 Abs. 1

bis

1bis Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. Art. 318 Abs. 2 Aufgehoben Art. 327 Abs. 5 Aufgehoben Art. 328 Abs. 1 Bst. d 1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: d. sie einen Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Art. 336 Abs. 3 3 Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid (Art. 239) ist vollstreckbar, wenn dem Rechtsmittel gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zu- kommt und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 239 Abs. 2 bis ). Art. 372 Abs. 2 Aufgehoben Art. 400 Abs. 2 bis und 3 2bis Er stellt der Öffentlichkeit Informationen zu den Prozesskosten und den Mög- lichkeiten der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Prozessfinanzierung zur Verfügung. 3 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften sowie die Bereit- stellung von Formularen und Informationen dem Bundesamt für Justiz übertragen.

Schweizerische Zivilprozessordnung BBl 2020 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) 2794 Einfügen vor dem 2. Titel Art. 401a Statistik und Geschäftszahlen Bund und Kantone sorgen gemeinsam mit den Gerichten dafür, dass genügende statistische Grundlagen und Geschäftszahlen über die massgeblichen Kennzahlen der praktischen Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere Anzahl, Art, Materie, Dauer und Kosten der Verfahren vorliegen. II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 6

Art. 42 Abs. 1 bis

1bis Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Spra- che geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.

  1. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 7

Art. 5 Abs. 3 Bst. c 3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen: c. wenn eine Partei die Klage nach Artikel 6 Absatz 4 Buch- stabe c Zivilprozessordnung (ZPO) 8 beim Handelsgericht ein- reichen kann oder wenn sie nach Artikel 8 ZPO direkt an das obere Gericht gelangen kann, sofern das Gericht seine Zustän- digkeit nach kantonalem Recht nicht ablehnen darf.

Art. 11b 3. Kostenvor- schuss und Sicherheit für die Parteientschädi- gung Der Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung richten sich nach der ZPO 9 .

6 SR 173.110 7 SR 291 8 SR 272 9 SR 272

Schweizerische Zivilprozessordnung BBl 2020 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) 2795 III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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