BBl 2015 9093•Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG)
Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG)
BBl 2015 9093ch-federal-gazette22.12.2015
2015-2661 9093 Bundesgesetz Entwurf über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG)
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95, 97, 98 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung 1
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. November 2015 2 , beschliesst:
- Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienst-
leistern sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von
Finanzdienstleistungen durch die Finanzdienstleister und trägt damit zur Stärkung
des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.
2
Dazu legt es die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Er-
bringung von Finanzdienstleistungen fest, regelt das Anbieten von Finanzinstrumen-
ten und erleichtert die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Kundinnen
und Kunden von Finanzdienstleistern.
Art. 2 Geltungsbereich
1
Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt:
- Finanzdienstleister;
- Kundenberaterinnen und -berater;
- Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten.
1 SR 101 2 BBl 2015 8901
Finanzdienstleistungsgesetz
9094
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
- Vermögenswerte: Finanzinstrumente und andere Finanzanlagen;
- Finanzinstrumente:
- Beteiligungspapiere: – Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustel- lender Effekten, die Beteiligungs- oder Stimmrechte verleihen, wie Partizipations- oder Genussscheine – Effekten, die bei Umwandlung oder Ausübung des darin verbrief- ten Rechts den Erwerb von Beteiligungspapieren nach Strich 1 desselben Emittenten oder derselben Unternehmensgruppe ermög- lichen,
- Forderungspapiere: Effekten, die nicht Beteiligungspapiere sind,
- Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach den Artikeln 7 und 119 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 3 ,
- strukturierte Produkte, namentlich kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate,
- Derivate nach Artikel 2 Buchstabe c des Finanzmarktinfrastrukturge- setzes vom 19. Juni 2015 4 ,
- rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit kursabhängigen Leistungen und Abfindungswerten sowie Kapitalisations- und Tontinengeschäfte,
- Einlagen, deren Rückzahlungswert oder Zins risiko- oder kursabhängig ist, ausgenommen solche, deren Zins an einen Zinsindex gebunden ist,
- Anleihensobligationen: Anteile an einem Gesamtdarlehen mit einheitli- chen Bedingungen; c. Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wert- papiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten; d. Finanzdienstleistung: die folgenden für Kundinnen und Kunden erbrachten Tätigkeiten:
- der Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten,
- die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,
- die Verwaltung von Vermögenswerten (Vermögensverwaltung),
- die Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung),
- die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten; e. Finanzdienstleister: Personen, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbringen;
3 SR 951.31 4 SR 958.1
Finanzdienstleistungsgesetz 9095 f. Kundenberaterinnen und -berater: natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistun- gen erbringen; g. Emittenten: Personen, die Effekten begeben oder zu begeben beabsichtigen; h. Angebot: jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments, die ausrei- chende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finan- zinstrument selber enthält; i. öffentliches Angebot: an das Publikum gerichtetes Angebot; j. Ersteller: Personen, die ein Finanzinstrument erstellen oder Änderungen an einem bestehenden Finanzinstrument, einschliesslich Änderungen seines Risiko- und Renditeprofils oder der mit einer Anlage des Finanzinstruments verbundenen Kosten, vornehmen. Art. 4 Kundensegmentierung 1 Die Finanzdienstleister ordnen die Personen, für die sie Finanzdienstleistungen erbringen, einem der folgenden Segmente zu: a. Privatkundinnen und -kunden; b. professionelle Kunden; c. institutionelle Kunden. 2 Als Privatkundinnen und -kunden gelten Kundinnen und Kunden, die keine profes- sionellen Kunden sind. 3 Als professionelle Kunden 5 gelten: a. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 6 , dem Finanzinstitutsgesetz vom ... 7 und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 8 ; b. Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 9 ; c. ausländische Kundinnen und Kunden, die einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a und b; d. Zentralbanken; e. öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie; f. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruf- lichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie; g. Unternehmen mit professioneller Tresorerie.
5 Weil es sich bei den professionellen Kunden hauptsächlich um juristische Personen handelt, wird statt der Paarform nur die männliche Form verwendet. 6 SR 952.0 7 SR ...; BBl 2015 9139 8 SR 951.31 9 SR 961.01
Finanzdienstleistungsgesetz 9096 4 Als institutionelle Kunden 10 gelten professionelle Kunden nach Absatz 3 Buchsta- ben a–d sowie nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie. 5 Der Bundesrat kann weitere Kundenkategorien als professionell bezeichnen. Er orientiert sich dabei namentlich an internationalen Standards. 6 Nicht als Kundinnen gelten Gesellschaften eines Konzerns, für die eine andere Gesellschaft des gleichen Konzerns eine Finanzdienstleistung erbringt. 7 Finanzdienstleister können auf eine Kundensegmentierung verzichten, wenn sie alle Kundinnen und Kunden als Privatkundinnen und -kunden behandeln. Art. 5 Opting-out und Opting-in 1 Vermögende Privatkundinnen und -kunden können erklären, dass sie als professio- nelle Kunden gelten wollen (Opting-out). Der Bundesrat kann die Eignung dieser Personen als professionelle Kunden zusätzlich von Voraussetzungen, namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig machen. 2 Professionelle und institutionelle Kunden können erklären, dass sie als Privatkun- den gelten wollen (Opting-in). 3 Institutionelle Kunden können erklären, dass sie nur als professionelle Kunden gelten wollen. 4 Finanzdienstleister informieren vor dem Erbringen von Finanzdienstleistungen ihre Kundinnen und Kunden, wenn diese nicht als Privatkundinnen und -kunden gelten, und klären sie über die Möglichkeit zum Opting-in auf. 5 Die Erklärungen nach Absatz 1–3 müssen schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen.
- Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen
- Kapitel: Aus- und Weiterbildung Art. 6 Pflicht zur Aus- und Weiterbildung 1 Kundenberaterinnen und -berater müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen. 2 Die Finanzdienstleister bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung. 3 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Kun- denberaterinnen und -berater fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen.
10 Weil es sich bei den institutionellen Kunden um juristische Personen handelt, wird statt der Paarform nur die männliche Form verwendet.
Finanzdienstleistungsgesetz 9097 Art. 7 Verantwortung der Finanzdienstleister 1 Die Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Kundenberaterinnen und -berater über die Aus- und Weiterbildung verfügen, die für die zu erbringenden Dienstleis- tungen erforderlich ist. 2 Sie stellen sicher, dass sich die Kundin oder der Kunde über die Aus- und Weiter- bildung der Kundenberaterin oder des Kundenberaters informieren kann.
-
Kapitel: Verhaltensregeln
-
Abschnitt: Grundsatz Art. 8 1 Finanzdienstleister müssen beim Erbringen von Finanzdienstleistungen die auf- sichtsrechtlichen Pflichten nach diesem Titel befolgen. 2 Sie handeln dabei im bestmöglichen Interesse ihrer Kundinnen und Kunden und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. 3 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.
-
Abschnitt: Informationspflicht
Art. 9 Inhalt und Form der Information
1
Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über:
- ihren Namen und ihre Adresse
- ihr Tätigkeitsfeld und ihren Aufsichtsstatus;
- die Möglichkeit, sich über die Aus- und Weiterbildung der Kundenberaterin
oder des Kundenberaters zu informieren;
d. die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer aner-
kannten Ombudsstelle gemäss dem 5. Titel.
2
Sie informieren zusätzlich über:
a. die angebotene Finanzdienstleistung und die damit verbundenen Risiken und
Kosten;
b. die im Zusammenhang mit der angebotenen Finanzdienstleistung bestehen-
den wirtschaftlichen Bindungen an Dritte;
c. die angebotenen Finanzinstrumente und die damit verbundenen Risiken und
Kosten;
d. das bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigte Marktangebot;
e. die Art und Weise der Verwahrung der Finanzinstrumente und die damit
verbundenen Risiken und Kosten.
Finanzdienstleistungsgesetz 9098 3 Die Informationen müssen verständlich sein. Sie können den Kundinnen und Kunden in standardisierter Form abgegeben und elektronisch mitgeteilt werden. 4 Werbung muss als solche gekennzeichnet sein. Art. 10 Zeitpunkt der Informationen 1 Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der Dienstleistung. 2 Beim Angebot von Finanzinstrumenten, für die ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist (Art. 60–62), stellen die Finanzdienstleister ihren Privatkundinnen und -kunden dieses Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsab- schluss kostenlos zur Verfügung. 3 Berechnet sich der Wert eines Finanzinstruments gestützt auf die Entwicklung eines oder mehrerer anderer Finanzinstrumente und besteht für diese Instrumente ein Basisinformationsblatt, so gilt die Pflicht von Absatz 2 für diese Dokumentationen sinngemäss. 4 Beim Angebot von Finanzinstrumenten, für die ein Prospekt zu erstellen ist (Art. 37–39), stellen die Finanzdienstleister ihren Privatkundinnen und -kunden diesen Prospekt auf Anfrage kostenlos zur Verfügung. 5 Ergeben sich bei den Informationen nach Artikel 9 wesentliche Änderungen, so informiert der Finanzdienstleister die Kundin oder den Kunden: a. beim nächsten Kundenkontakt, wenn es sich um Informationen nach Arti- kel 9 Absatz 1 handelt; b. umgehend, wenn es sich um Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 handelt.
- Abschnitt: Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen Art. 11 Prüfpflicht Finanzdienstleister, die eine Anlageberatung oder eine Vermögensverwaltung er- bringen, führen eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durch. Art. 12 Angemessenheitsprüfung Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt, ohne dafür das gesamte Portfolio zu berücksichtigen, muss sich über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kundinnen und Kunden erkundigen und vor der Empfeh- lung von Finanzinstrumenten prüfen, ob diese für die Kundin oder den Kunden angemessen sind.
Finanzdienstleistungsgesetz 9099 Art. 13 Eignungsprüfung Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kun- denportfolios oder die Vermögensverwaltung erbringt, muss sich über die finanziel- len Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden erkundigen, bevor er ihr oder ihm im Rahmen der Anlage- beratung geeignete Finanzinstrumente empfiehlt oder im Rahmen der Vermögens- verwaltung entsprechende Anlagen tätigt. Art. 14 Ausnahme von der Pflicht, die Angemessenheit oder die Eignung zu prüfen 1 Finanzdienstleister, deren Dienstleistung ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen besteht oder auf Veranlassung der Kundin oder des Kunden erbracht wird, müssen weder eine Angemessenheits- noch eine Eig- nungsprüfung durchführen. 2 Sie informieren die Kundinnen und Kunden vor der Dienstleistungserbringung nach Absatz 1, dass keine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchgeführt wird. Art. 15 Angemessenheits- und Eignungsprüfung bei professionellen Kunden Bei professionellen Kunden kann der Finanzdienstleister ohne gegenteilige Anhalts- punkte davon ausgehen, dass die professionellen Kunden über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die mit der Finanzdienstleistung einher- gehenden Anlagerisiken finanziell tragbar sind. Art. 16 Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung 1 Reichen die Informationen, die der Finanzdienstleister erhält, nicht aus, um die Angemessenheit oder die Eignung eines Finanzinstruments zu beurteilen, so weist er die Kundin oder den Kunden vor der Erbringung der Dienstleistung darauf hin, dass er diese Beurteilung nicht vornehmen kann. 2 Ist der Finanzdienstleister der Auffassung, dass ein Finanzinstrument für seine Kundinnen und Kunden nicht angemessen oder geeignet ist, so rät er ihnen vor der Erbringung der Dienstleistung ab.
- Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft Art. 17 Dokumentation 1 Finanzdienstleister dokumentieren in geeigneter Weise: a. die mit den Kundinnen und Kunden vereinbarten Finanzdienstleistungen und die über sie erhobenen Informationen;
Finanzdienstleistungsgesetz 9100 b. die Information nach Artikel 14 Absatz 2 oder die Tatsache, dass sie den Kundinnen und Kunden nach Artikel 16 von der Erbringung der Dienstleis- tung abgeraten haben; c. die für Kundinnen und Kunden erbrachten Finanzdienstleistungen. 2 Bei der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung dokumentieren sie zusätz- lich die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie die Gründe für jede Empfeh- lung, die zum Erwerb, zum Halten oder zur Veräusserung eines Finanzinstruments führt. Art. 18 Rechenschaft 1 Finanzdienstleister stellen ihren Kundinnen und Kunden eine Kopie der Dokumen- tation nach Artikel 17 zu oder machen sie ihnen in anderer geeigneter Weise zu- gänglich. 2 Zudem legen sie Rechenschaft ab über: a. die vereinbarten und erbrachten Finanzdienstleistungen; b. die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios; c. die mit den Finanzdienstleistungen verbundenen Kosten. 3 Der Bundesrat regelt den Zeitpunkt und den Mindestinhalt der Informationen nach Absatz 2.
- Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen Art. 19 Bearbeitung von Kundenaufträgen 1 Finanzdienstleister beachten bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grund- satz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung. 2 Der Bundesrat regelt, wie die Grundsätze nach Absatz 1 zu erfüllen sind, nament- lich hinsichtlich der Verfahren und Systeme zur Abwicklung von Kundenaufträgen. Art. 20 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen 1 Finanzdienstleister stellen sicher, dass bei der Ausführung der Aufträge ihrer Kundinnen und Kunden das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erreicht wird. 2 In finanzieller Hinsicht berücksichtigen sie neben dem Preis für das Finanzinstru- ment auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten sowie die Entschädigungen Dritter nach Artikel 28 Absatz 3. 3 Sie erlassen interne Weisungen über die Ausführung von Kundenaufträgen.
Finanzdienstleistungsgesetz 9101 Art. 21 Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden 1 Finanzdienstleister dürfen nur Finanzinstrumente aus Kundenbeständen als Gegen- partei borgen oder als Agent solche Geschäfte vermitteln, wenn die Kundinnen und Kunden diesen Geschäften in einer von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Vereinbarung vorgängig schriftlich oder in anderer durch Text nach- weisbarer Form ausdrücklich zugestimmt haben. 2 Die Zustimmung der Kundinnen und Kunden ist nur gültig, wenn sie: a. über die mit solchen Geschäften verbundenen Risiken in verständlicher Wei- se aufgeklärt worden sind; b. einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die auf den ausgeliehenen Finanzinstrumenten fällig werdenden Erträgnisse haben; und c. für die ausgeliehenen Finanzinstrumente entschädigt werden. 3 Ungedeckte Geschäfte mit Finanzinstrumenten von Privatkundinnen und -kunden sind nicht zulässig.
-
Abschnitt: Institutionelle Kunden Art. 22 Bei Geschäften mit institutionellen Kunden finden nur die Verhaltensregeln nach den Artikeln 8, 9, 10 Absätze 1 und 5, 18 Absatz 2 und 19–21 Anwendung.
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Kapitel: Organisation
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Abschnitt: Organisatorische Massnahmen Art. 23 Angemessene Organisation Finanzdienstleister stellen durch interne Vorschriften und eine angemessene Be- triebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicher. Art. 24 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfü- gen. 2 Finanzdienstleister, die nicht nach Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom
-
Juni 2007 11 beaufsichtigt werden, stellen zudem sicher, dass nur Personen als Kundenberaterinnen und -berater für sie tätig sind, die im Beraterregister (Art. 31) eingetragen sind.
11 SR 956.1
Finanzdienstleistungsgesetz 9102 Art. 25 Beizug Dritter 1 Finanzdienstleister können für die Erbringung von Finanzdienstleistungen Dritte beiziehen. 2 Sie ziehen nur Personen bei, die über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkei- ten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Bewilligungen und Registereinträge verfügen, und instruieren und überwachen die beigezogenen Personen sorgfältig. Art. 26 Dienstleisterkette 1 Finanzdienstleister, die einem anderen Finanzdienstleister den Auftrag erteilen, für Kundinnen und Kunden eine Finanzdienstleistung zu erbringen, bleiben für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Kundeninformationen sowie die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 9–18 verantwortlich. 2 Hat der beauftragte Finanzdienstleister begründeten Anlass zur Vermutung, dass die Kundeninformationen unzutreffend sind oder die Pflichten nach den Artikeln 9–18 durch den auftraggebenden Finanzdienstleister nicht eingehalten wurden, so erbringt er seine Dienstleistung erst, wenn er die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen sowie die Erfüllung der Verhaltensregeln sichergestellt hat.
- Abschnitt: Interessenkonflikte Art. 27 Organisatorische Vorkehrungen 1 Finanzdienstleister treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Inte- ressenkonflikte, die bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen entstehen kön- nen, zu vermeiden oder die Benachteiligung der Kundinnen und Kunden durch Interessenkonflikte auszuschliessen. 2 Kann eine Benachteiligung der Kundinnen und Kunden nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere bezeichnet er Verhaltenswei- sen, die aufgrund von Interessenkonflikten in jedem Fall unzulässig sind. Art. 28 Entschädigungen Dritter 1 Finanzdienstleister dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanz- dienstleistungen von Dritten Entschädigungen nur annehmen, wenn sie: a. die Kundinnen und Kunden vorgängig ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben; oder b. die Entschädigung vollumfänglich an die Kundinnen und Kunden weiterge- ben. 2 Die Information der Kundinnen und Kunden muss Art und Umfang der Entschädi- gung beinhalten und vor Erbringung der Finanzdienstleistung oder vor Vertrags- schluss erfolgen. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so informiert
Finanzdienstleistungsgesetz 9103 der Finanzdienstleister seine Kundinnen und Kunden über die Berechnungsparame- ter und die Bandbreiten. 3 Als Entschädigung gelten Leistungen, die dem Finanzdienstleister im Zusammen- hang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung von Dritten zufliessen, insbe- sondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögens- werte Vorteile. Art. 29 Mitarbeitergeschäfte 1 Finanzdienstleister sehen Massnahmen vor, mit denen sich verhindern lässt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Informationen, über die sie nur aufgrund ihrer Funktion verfügen, missbräuchlich für Geschäfte auf eigene Rechnung nutzen. 2 Sie erlassen eine interne Weisung über die erforderlichen Überwachungsmassnah- men.
- Kapitel: Beraterregister Art. 30 Registrierungspflicht Kundenberaterinnen und -berater von in- und ausländischen Finanzdienstleistern, die nicht nach Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 12 beauf- sichtigt werden, dürfen ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben, wenn sie in einem Beraterregister eingetragen sind. Art. 31 Registrierungsvoraussetzungen 1 Kundenberaterinnen und -berater werden in das Beraterregister eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie: a. die im Register einzutragenden Aus- und Weiterbildungen nach Artikel 6 absolviert haben; b. eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen; und c. selbst als Finanzdienstleister oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, einer Ombudsstelle (Art. 77) angeschlossen sind. 2 Nicht ins Beraterregister eingetragen werden Kundenberaterinnen und -berater: a. die nach den Artikeln 92–94 dieses Gesetzes oder nach den Artikeln 86 und 86a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 13 straf- rechtlich verurteilt oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172 ter des Strafgesetzbuches 14 im Strafregister einge- tragen sind; oder
12 SR 956.1 13 SR 961.01 14 SR 311.0
Finanzdienstleistungsgesetz 9104 b. gegen die für die einzutragende Tätigkeit ein Tätigkeitsverbot nach Arti- kel 33a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 15 (FINMAG) oder ein Berufsverbot nach Artikel 33 FINMAG vorliegt. 3 Sind die Kundenberaterinnen und -berater als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für einen Finanzdienstleister tätig, so kann die Voraussetzung nach Absatz 1 Buch- stabe b durch diesen erfüllt werden. Art. 32 Inhalt Das Beraterregister enthält mindestens folgende Angaben über die Kundenberater- innen und -berater: a. Name und Vorname; b. Name oder Firma und Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind; c. Funktion und Position der Kundenberaterin oder des Kundenberaters inner- halb der Organisation; d. die Tätigkeitsfelder; e. die absolvierte Aus- und Weiterbildung; f. die Ombudsstelle, der sie selbst als Finanzdienstleister oder der Finanz- dienstleister, für den sie tätig sind, angeschlossen sind; g. Datum des Registereintrags. Art. 33 Registrierungsstelle 1 Die Registrierungsstelle führt das Beraterregister. Sie bedarf der Zulassung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). 2 Die FINMA kann mehrere Registrierungsstellen zulassen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist. 3 Die Registrierungsstelle muss so organisiert sein, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist. 4 Die Registrierungsstelle und die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die mit der Ge- schäftsleitung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. 5 Erfüllt die Registrierungsstelle die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht mehr, so verfügt die FINMA die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel. Behebt die Registrierungsstelle Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert angemessener Frist, so entzieht ihr die FINMA die Zulassung zur Registrie- rung von Kundenberaterinnen und -beratern. 6 Steht keine private Stelle als Registrierungsstelle zur Verfügung, so bezeichnet der Bundesrat eine Stelle für diese Aufgabe.
15 SR 956.1
Finanzdienstleistungsgesetz 9105 Art. 34 Registerführung und Meldepflicht 1 Die Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragungen und Löschungen im Beraterregister und erlässt die erforderlichen Verfügungen. 2 Registrierte Kundenberaterinnen und -berater sowie der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, müssen der Registrierungsstelle unverzüglich alle Änderungen von der Registrierung zugrunde liegenden Umständen melden. 3 Die zuständigen Aufsichtsbehörden melden der Registrierungsstelle, wenn sie: a. gegen eingetragene Kundenberaterinnen und -berater ein Tätigkeits- oder Berufsverbot im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b aussprechen; b. davon Kenntnis erhalten, dass gegen diese eine strafrechtliche Verurteilung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a vorliegt. 4 Erhält die Registrierungsstelle Kenntnis über das Wegfallen einer Registrierungs- voraussetzung, so löscht sie die Kundenberaterin oder den Kundenberater aus dem Register. 5 Die Daten des Beraterregisters sind öffentlich und werden im Abrufverfahren zugänglich gemacht. Art. 35 Gebühren 1 Die Registrierungsstelle erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen. 2 Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung richtet sich nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 16 . Art. 36 Verfahren Das Verfahren über den Registereintrag richtet sich nach dem Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 17 .
- Titel: Anbieten von Finanzinstrumenten
- Kapitel: Prospekt für Effekten
- Abschnitt: Allgemeines Art. 37 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts 1 Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten unterbrei- tet oder wer um Zulassung von Effekten zum Handel auf einem Handelsplatz nach Artikel 26 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 18 ersucht, hat vorgängig einen Prospekt zu veröffentlichen.
16 SR 172.010 17 SR 172.021 18 SR 958.1
Finanzdienstleistungsgesetz 9106 2 Ist der Emittent der Effekten nicht am öffentlichen Angebot beteiligt, so treffen ihn keine Mitwirkungspflichten bei der Erstellung des Prospekts. Art. 38 Ausnahmen nach der Art des Angebots 1 Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Angebot: a. sich nur an Anlegerinnen und Anleger richtet, die als professionelle Kunden gelten; b. sich an weniger als 150 Anlegerinnen und Anleger richtet, die als Privatkun- dinnen oder -kunden gelten; c. sich an Anlegerinnen und Anleger richtet, die Effekten im Wert von mindes- tens 100 000 Franken erwerben; d. eine Mindeststückelung von 100 000 Franken aufweist; e. über einen Zeitraum von 12 Monaten berechnet einen Gesamtwert von 100 000 Franken nicht übersteigt. 2 Jedes öffentliche Angebot zur Weiterveräusserung von Effekten, die zuvor Gegen- stand eines Angebots nach Absatz 1 waren, gilt als gesondertes Angebot. 3 Der Anbieter kann ohne gegenteilige Anhaltspunkte für die Zwecke dieser Be- stimmung davon ausgehen, dass professionelle und institutionelle Kundinnen und Kunden keine Erklärung abgegeben haben, wonach sie als Privatkundinnen oder Privatkunden gelten wollen. 4 Ein Finanzdienstleister muss für später öffentlich angebotene Effekten keinen Prospekt veröffentlichen; a. solange ein gültiger Prospekt vorliegt; und b. wenn der Emittent oder die Personen, die die Verantwortung für den Pros- pekt übernommen haben, in dessen Verwendung eingewilligt haben. 5 Der Bundesrat kann die Anzahl der Anlegerinnen und Anleger sowie die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben b–e unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung anpassen. Art. 39 Ausnahmen nach der Art der Effekten Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn folgende Arten von Effekten öffentlich angeboten werden: a. Beteiligungspapiere, die ausserhalb einer Kapitalerhöhung im Austausch für bereits ausgegebene Beteiligungspapiere derselben Gattung ausgegeben werden; b. Beteiligungspapiere, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von Finanzinstrumenten desselben Emittenten oder derselben Unternehmens- gruppe ausgegeben oder geliefert werden;
Finanzdienstleistungsgesetz 9107 c. Beteiligungspapiere, die infolge der Ausübung eines mit Finanzinstrumenten desselben Emittenten oder derselben Unternehmensgruppe verbundenen Rechts ausgegeben oder geliefert werden; d. Effekten, die anlässlich einer Übernahme zum Tausch angeboten werden, sofern Angaben vorliegen, die inhaltlich einem Prospekt gleichwertig sind; e. Effekten, die anlässlich einer Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Vermö- gensübertragung angeboten oder zugeteilt werden, sofern Angaben vorlie- gen, die inhaltlich einem Prospekt gleichwertig sind; f. Beteiligungspapiere, die als Dividenden Inhaberinnen und Inhabern von Be- teiligungspapieren derselben Gattung ausgeschüttet werden, sofern Angaben über die Anzahl und die Art der Beteiligungspapiere sowie die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot vorliegen; g. Effekten, die Arbeitgeber oder verbundene Unternehmen derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung oder ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anbieten oder zuteilen, sofern Angaben über die Anzahl und den Typ der Effekten sowie die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot vorliegen; h. Effekten, die von Bund oder Kantonen, von einer inter- oder supranationalen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, von der Schweizerischen Nationalbank oder von ausländischen Zentralbanken uneingeschränkt und unwiderruflich garantiert werden; i. Effekten, die von Einrichtungen mit ideellem Zweck zur Mittelbeschaffung für nicht gewerbliche Ziele ausgegeben werden; j. Kassenobligationen; k. Effekten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr (Geldmarktinstru- mente); l. Derivate, die nicht in Form einer Emission angeboten werden. Art. 40 Ausnahmen für die Zulassung zum Handel Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn folgende Arten von Effekten zum Handel zugelassen werden: a. Beteiligungspapiere, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten insgesamt weniger als 10 Prozent der Zahl der Beteiligungspapiere derselben Gattung ausmachen, die bereits an demselben Handelsplatz zum Handel zugelassen sind; b. Beteiligungspapiere, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von Finan- zinstrumenten oder infolge der Ausübung von mit Finanzinstrumenten ver- bundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Beteili- gungspapiere derselben Gattung handelt wie die Beteiligungspapiere, die bereits zum Handel zugelassen sind;
Finanzdienstleistungsgesetz 9108 c. Effekten, die an einem ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, dessen Regulierung, Aufsicht und Transparenz durch den inländischen Handelsplatz als angemessen anerkannt worden ist, oder bei denen die Transparenz für die Anlegerinnen und Anleger auf andere Weise sicherge- stellt ist; d. Effekten, für die die Zulassung für ein Handelssegment beantragt wird, das ausschliesslich professionellen Kunden offensteht, die für ihre eigene Rech- nung oder für Rechnung von ausschliesslich professionellen Kunden han- deln. Art. 41 Informationen ausserhalb Prospektpflicht Besteht keine Prospektpflicht, so müssen alle Anlegerinnen und Anleger von den wesentlichen Informationen Kenntnis nehmen können, die im Rahmen des Angebots an sie gerichtet werden.
- Abschnitt: Anforderungen Art. 42 Inhalt 1 Der Prospekt enthält die für einen Entscheid der Anlegerin oder des Anlegers wesentlichen Angaben: a. zum Emittenten und zum Garantie- und Sicherheitengeber, namentlich:
- Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weitere Organe,
- die letzte Halbjahres- oder Jahresrechnung oder, wenn noch keine sol- che vorliegt, Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten,
- die Geschäftslage,
- wesentliche Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten; b. zu den öffentlich angebotenen oder zum Handel auf einem Handelsplatz be- stimmten Effekten: namentlich die damit verbundenen Rechte, Pflichten und Risiken für die Anlegerinnen und Anleger; c. zum Angebot: namentlich die Art der Platzierung und den geschätzten Net- toerlös der Emission. 2 Die Angaben sind in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu machen. 3 Der Prospekt enthält zudem in verständlicher Form eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben. 4 Können der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen im Prospekt nicht genannt werden, so muss dieser den höchstmöglichen Emissionskurs und die Kriterien und Bedingungen nennen, anhand deren das Emissionsvolumen ermittelt werden kann. Die Angaben zum endgültigen Emissionskurs und Emissionsvolumen werden bei der Prüfstelle hinterlegt und veröffentlicht. 5 Bei Angeboten, bei denen eine Ausnahme nach Artikel 53 Absatz 2 beansprucht wird, ist im Prospekt darauf hinzuweisen, dass dieser noch nicht geprüft ist.
Finanzdienstleistungsgesetz 9109 Art. 43 Ausnahmen Die Prüfstelle kann vorsehen, dass Angaben nicht in den Prospekt aufgenommen werden müssen, wenn: a. die Bekanntmachung dem Emittenten ernsthaft schaden würde und die An- legerinnen und Anleger durch die Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tat- sachen und Umstände, die für die Beurteilung der Qualität des Emittenten und der Eigenschaften der Effekten wesentlich sind, irregeführt werden; b. die entsprechenden Informationen nur von untergeordneter Bedeutung und nicht dazu geeignet sind, die Beurteilung der Geschäftslage und der wesent- lichen Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten des Emittenten oder des Ga- rantie- und Sicherheitengebers zu beeinflussen; oder c. es sich um Angaben zu Effekten handelt, die an einem Handelsplatz gehan- delt werden, und die periodische Berichterstattung des Emittenten während der letzten drei Jahre den massgeblichen Vorschriften zur Rechnungslegung entsprach. Art. 44 Verweisung Der Prospekt darf in allen Teilen ausser in der Zusammenfassung Verweisungen auf zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten. Art. 45 Zusammenfassung 1 Die Zusammenfassung soll einen Vergleich unter ähnlichen Effekten erleichtern. 2 In der Zusammenfassung ist deutlich hervorzuheben, dass: a. sie als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist; b. sich der Anlageentscheid nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Prospekts stützen muss; c. eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird. Art. 46 Aufteilung 1 Der Prospekt kann aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldoku- menten bestehen. 2 Besteht er aus mehreren Einzeldokumenten, so kann er aufgeteilt werden auf: a. ein Registrierungsformular mit den Angaben zum Emittenten; b. eine Effektenbeschreibung mit den Angaben zu den Effekten, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassen werden sollen; c. die Zusammenfassung.
Finanzdienstleistungsgesetz 9110 Art. 47 Basisprospekt 1 Der Prospekt kann namentlich bei Forderungspapieren, die in einem Angebotspro- gramm oder dauernd oder wiederholt von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 19 oder Wertpapierhäusern nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ... 20 ausgegeben werden, in Form eines Basisprospekts erstellt werden. 2 Der Basisprospekt enthält alle zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung vorliegenden Angaben zum Emittenten, zum Garantie- und Sicherheitengeber und zu den Effek- ten, nicht aber die endgültigen Bedingungen. 3 Die endgültigen Bedingungen sind im Zeitpunkt des öffentlichen Angebots zumin- dest in einer Fassung mit indikativen Angaben zu machen. Nach Ablauf der Zeich- nungsfrist sind sie in endgültiger Fassung zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen. 4 Eine Genehmigung der endgültigen Bedingungen ist nicht erforderlich. Art. 48 Ergänzende Bestimmungen Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften von Emittenten und Effekten ergänzende Bestimmungen namentlich: a. zum Format des Prospekts und des Basisprospekts, der Zusammenfassung, der endgültigen Bedingungen und der Nachträge; b. zum Inhalt der Zusammenfassung; c. zu den Mindestangaben des Prospekts; d. zu den Dokumenten, auf die verwiesen werden darf.
- Abschnitt: Erleichterungen
Art. 49
1
Der Bundesrat kann Erleichterungen von der Prospektpflicht sowie von der Nach-
tragspflicht für Emittenten festlegen, die zwei der nachstehenden Grössen im letzten
Geschäftsjahr nicht überschreiten:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
19 SR 952.0 20 SR ...; BBl 2015 9139
Finanzdienstleistungsgesetz 9111 c. Emittenten, die regelmässig Effekten öffentlich anbieten oder deren Effekten an einem ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, dessen Regulierung, Aufsicht und Transparenz durch einen inländischen Handels- platz als angemessen anerkannt worden ist. 3 Er gestaltet die Erleichterungen einheitlich aus und richtet sich insbesondere nach: a. der Art der begebenen Effekten; b. dem Umfang der Emission; c. dem Marktumfeld; d. dem konkreten Bedarf nach transparenter Information der Anlegerinnen und Anleger; e. der Geschäftstätigkeit und der Grösse der Emittenten.
- Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen Art. 50 Offene kollektive Kapitalanlagen 1 Für offene kollektive Kapitalanlagen nach dem 2. Titel des Kollektivanlagengeset- zes vom 23. Juni 2006 21 erstellen die Fondsleitung und die SICAV (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b des Kollektivanlagengesetzes) einen Prospekt. 2 Der Prospekt enthält das Fondsreglement, sofern den interessierten Personen nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor Vertragsabschluss oder vor der Zeichnung bezogen werden kann. 3 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben neben dem Fondsreglement im Prospekt aufgeführt werden müssen. 4 Der Prospekt und seine Änderungen sind unverzüglich der FINMA einzureichen. Art. 51 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen 1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 22 erstellt einen Prospekt. 2 Dieser enthält namentlich die im Gesellschaftsvertrag nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe h des Kollektivanlagengesetzes enthaltenen Angaben. 3 Für den Prospekt der Investmentgesellschaft mit festem Kapital nach Artikel 110 des Kollektivanlagengesetzes gilt Artikel 50 sinngemäss.
21 SR 951.31 22 SR 951.31
Finanzdienstleistungsgesetz 9112 Art. 52 Ausnahmen Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 23 (KAG) ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Kapitels befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern gemäss Artikel 10 Absatz 3 ter KAG offenstehen und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
- Abschnitt: Prüfung des Prospekts Art. 53 Pflicht 1 Der Prospekt ist vor seiner Veröffentlichung der Prüfstelle zu unterbreiten. Diese prüft ihn auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit hin. 2 Der Bundesrat kann Effekten bezeichnen, deren Prospekt erst nach der Veröffent- lichung geprüft werden muss, wenn eine Bank nach dem Bankengesetz vom
- November 1934 24 oder ein Wertpapierhaus nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ... 25 bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die wichtigsten Informatio- nen über den Emittenten und die Effekte vorliegen. 3 Nicht geprüft werden müssen Prospekte kollektiver Kapitalanlagen. Vorbehalten bleibt die Genehmigungspflicht für Dokumentationen ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nach den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstabe e und 120 des Kollektivan- lagengesetzes vom 23. Juni 2006 26 . Art. 54 Prüfstelle 1 Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die FINMA. Die FINMA kann mehrere Prüfstellen zulassen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist. 2 Die Prüfstelle muss so organisiert sein, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist. 3 Sie und die mit der Geschäftsleitung der Prüfstelle betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die mit der Geschäftslei- tung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. 4 Erfüllt die Prüfstelle die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht mehr, so verfügt die FINMA die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel. Behebt die Prüfstelle Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert angemessener Frist, so entzieht ihr die FINMA die Zulassung. 5 Steht keine private Stelle als Prüfstelle zur Verfügung, so bezeichnet der Bundesrat eine Stelle für diese Aufgabe.
23 SR 951.31 24 SR 952.0 25 SR ...; BBl 2015 9139 26 SR 951.31
Finanzdienstleistungsgesetz 9113 Art. 55 Verfahren und Fristen 1 Das Verfahren der Prüfstelle richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 27 . 2 Die Prüfstelle prüft die Prospekte unverzüglich bei deren Eingang. 3 Stellt sie fest, dass ein Prospekt den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, so teilt sie dies der den Prospekt vorlegenden Person innerhalb von 10 Kalenderta- gen ab dessen Eingang mit Begründung mit und fordert die Person zur Nachbesse- rung auf. 4 Sie entscheidet innert 10 Kalendertagen ab Eingang des gegebenenfalls nachgebes- serten Prospekts über dessen Genehmigung. 5 Bei neuen Emittenten beträgt die Frist 20 Kalendertage. 6 Ergeht innert der in den Absätzen 4 und 5 genannten Fristen kein Entscheid der Prüfstelle, so gilt dies nicht als Genehmigung des Prospekts. Art. 56 Ausländische Prospekte 1 Die Prüfstelle kann einen nach ausländischen Rechtsvorschriften erstellten Pros- pekt genehmigen, wenn: a. er nach internationalen Standards erstellt wurde, die durch internationale Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegt werden; und b. die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertig sind; ein geprüfter Einzel- abschluss ist nicht erforderlich. 2 Sie kann für Prospekte, die nach bestimmten Rechtsordnungen genehmigt wurden, vorsehen, dass sie auch in der Schweiz als genehmigt gelten. 3 Sie veröffentlicht eine Liste der Länder, deren Prospektgenehmigung in der Schweiz anerkannt ist. Art. 57 Gültigkeit 1 Prospekte sind nach ihrer Genehmigung während 12 Monaten für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel auf einem Handelsplatz von Effekten derselben Gattung und desselben Emittenten gültig. 2 Prospekte für Forderungspapiere, die von einer Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 28 oder einem Wertpapierhaus nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ... 29 in einem Angebotsprogramm ausgegeben werden, sind gültig, bis keines der betroffenen Forderungspapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.
27 SR 172.021 28 SR 952.0 29 SR ...; BBl 2015 9139
Finanzdienstleistungsgesetz 9114 Art. 58 Nachträge 1 Ein Nachtrag zum Prospekt ist zu erstellen, wenn zwischen der Genehmigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss eines öffentlichen Angebots oder einer Eröffnung des Handels auf einem Handelsplatz neue Umstände eintreten oder fest- gestellt werden und diese die Bewertung der Effekten wesentlich beeinflussen könnten. 2 Der Nachtrag ist umgehend nach Eintritt oder Feststellung des neuen Umstands der Prüfstelle zu melden. 3 Die Prüfstelle entscheidet innerhalb von höchstens sieben Kalendertagen über die Genehmigung des Nachtrags. Danach ist er unverzüglich zu veröffentlichen. Zu- sammenfassungen sind durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergän- zen. 4 Die Prüfstelle führt eine Liste mit Umständen, die von ihrer Natur her nicht der Genehmigung unterliegen. Nachträge zu solchen Umständen sind gleichzeitig mit der Meldung an die Prüfstelle zu veröffentlichen. 5 Tritt ein neuer Umstand gemäss Absatz 1 während eines öffentlichen Angebotes ein, so endet die Angebotsfrist frühestens zwei Tage nach Veröffentlichung des Nachtrags. Anlegerinnen und Anleger können Zeichnungen oder Erwerbszusagen bis zum Ende der Zeichnungsfrist oder Angebotsfrist zurückziehen. Art. 59 Gebühren 1 Die Prüfstelle erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienst- leistungen. 2 Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung richtet sich nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 30 .
- Kapitel: Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente Art. 60 Pflicht 1 Wird ein Finanzinstrument Privatkundinnen und -kunden angeboten, so hat der Ersteller vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen. 2 Der Bundesrat kann qualifizierte Dritte bezeichnen, denen die Erstellung des Basisinformationsblatts übertragen werden kann. Der Ersteller bleibt für die Voll- ständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt sowie für die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 60–71 verantwortlich. 3 Werden Finanzinstrumente Privatkundinnen und -kunden auf indikativer Basis angeboten, so ist zumindest eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts mit indikativen Angaben zu erstellen.
30 SR 172.010
Finanzdienstleistungsgesetz
9115
Art. 61 Ausnahmen
1
Kein Basisinformationsblatt muss erstellen, wer Effekten in Form von Aktien
einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die Beteiligungsrechte verleihen,
wie Partizipations- oder Genussscheine anbietet.
2
Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwer-
tig sind, können anstelle eines Basisinformationsblatts verwendet werden.
Art. 62 Versicherungen
1
Umfasst eine rückkaufsfähige Lebensversicherung nach Artikel 3 Buchstabe b
Ziffer 6 ein weiteres Finanzinstrument, so ist ein Basisinformationsblatt zu erstellen,
das sowohl die Lebensversicherung als auch das andere Finanzinstrument erfasst.
2
Die Informationspflicht des Versicherers nach Artikel 3 Absatz 1 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908
31
gilt mit der Abgabe des Basisinformati-
onsblatts als erfüllt.
Art. 63 Inhalt
1
Das Basisinformationsblatt enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die
Anlegerinnen und Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen und unter-
schiedliche Finanzinstrumente miteinander vergleichen können.
2
Die Angaben umfassen insbesondere:
- den Namen des Finanzinstruments und die Identität des Erstellers;
- die Art und die Merkmale des Finanzinstruments;
- das Risiko- und Renditeprofil des Finanzinstruments unter Angabe des
höchsten Verlusts, der den Anlegerinnen und Anleger auf dem angelegten
Kapital droht;
d. die Kosten des Finanzinstruments;
e. die Mindesthaltedauer und die Handelbarkeit des Finanzinstruments;
f. die Information über die mit dem Finanzinstrument verbundenen Bewilli-
gungen und Genehmigungen.
Art. 64 Anforderungen
1
Das Basisinformationsblatt muss leicht verständlich sein.
2
Es ist ein eigenständiges Dokument, das sich von Werbematerialien deutlich unter-
scheiden muss.
Art. 65 Anpassungen
1
Der Ersteller überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen
Angaben und überarbeitet sie, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben.
31 SR 221.229.1
Finanzdienstleistungsgesetz
9116
2
Die Überprüfung und die Überarbeitung der im Basisinformationsblatt enthaltenen
Angaben können qualifizierten Dritten übertragen werden. Der Ersteller bleibt für
die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt
sowie für die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 60–71 verantwortlich.
Art. 66 Ergänzende Bestimmungen
Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen zum Basisinformationsblatt. Er
regelt namentlich:
- dessen Inhalt;
- dessen Umfang, Sprache und Gestaltung;
- die Modalitäten der Bereitstellung;
- die Gleichwertigkeit ausländischer Dokumente mit dem Basisinformations-
blatt nach Artikel 61 Absatz 2.
- Kapitel: Veröffentlichung
Art. 67 Prospekt für Effekten
1
Der Anbieter von Effekten oder die deren Zulassung zum Handel beantragende
Person muss den Prospekt:
- nach seiner Genehmigung bei der Prüfstelle hinterlegen;
- spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung der
Finanzdienstleistungsgesetz 9117 6 Wird der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt oder enthält er eine Verweisung, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht werden. Die Einzeldokumente sind den Anlegerinnen und Anlegern kostenlos zur Verfügung zu stellen. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständi- gen Prospekt bilden. 7 Wortlaut und Aufmachung des Prospekts und der Nachträge, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit der bei der Prüfstelle hinterlegten Fassung entsprechen. Art. 68 Prospekt für kollektive Kapitalanlagen 1 Der Prospekt für eine kollektive Kapitalanlage ist spätestens mit Beginn des öffent- lichen Angebots zu veröffentlichen. 2 Für die Veröffentlichung gilt Artikel 67 Absätze 3, 4 und 6 sinngemäss. Art. 69 Basisinformationsblatt 1 Wird ein Finanzinstrument, für das ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist, öffentlich angeboten, so ist das Basisinformationsblatt spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen. 2 Artikel 67 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss. Art. 70 Änderungen mit Effekten verbundener Rechte 1 Der Emittent macht Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte so rechtzeitig bekannt, dass für die Anlegerinnen und Anleger die Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet ist. 2 Inhalt und Umfang der Veröffentlichung richten sich im Übrigen nach den Emis- sionsbedingungen. Artikel 67 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss. 3 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen.
- Kapitel: Werbung Art. 71 1 Werbung für Finanzinstrumente muss als solche klar erkennbar sein. 2 In der Werbung ist auf den Prospekt und das Basisinformationsblatt zum jeweili- gen Finanzinstrument und auf die Bezugsstelle hinzuweisen. 3 Werbung und andere an die Anlegerinnen und Anleger gerichteten Informationen über Finanzinstrumente müssen mit den im Prospekt und im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen.
Finanzdienstleistungsgesetz 9118 5. Kapitel: Haftung Art. 72 1 Sind in Prospekten, im Basisinformationsblatt oder in ähnlichen Mitteilungen unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben gemacht oder verbreitet worden, so haftet jeder, der dabei mitgewirkt hat, dem Erwerber eines Finanzinstruments für den dadurch verursachten Schaden, soweit er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. 2 Für Angaben in der Zusammenfassung wird nur gehaftet, wenn sich erweist, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich sind, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird. 3 Für falsche oder irreführende Angaben über wesentliche Perspektiven wird nur gehaftet, wenn die Angaben wider besseres Wissen oder ohne Hinweis auf die Ungewissheit zukünftiger Entwicklungen gemacht oder verbreitet wurden.
- Kapitel: Anbieten von strukturierten Produkten und Bilden von Sondervermögen Art. 73 Strukturierte Produkte 1 Strukturierte Produkte dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus Privatkun- dinnen und -kunden ohne ein auf Dauer angelegtes Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnis nur angeboten werden, wenn sie ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden von: a. einer Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 32 ; b. einer Versicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. De- zember 2004 33 ; c. einem Wertpapierhaus nach dem Finanzinstitutsgesetz vom ... 34 ; d. einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudenziellen Auf- sicht untersteht. 2 Die Ausgabe von strukturierten Produkten an Privatkundinnen und -kunden durch Sonderzweckgesellschaften ist zulässig, sofern: a. diese Produkte angeboten werden durch:
- Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 35 , dem Finanzinstitutsgesetz vom [...] 36 und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 37 ,
32 SR 952.0 33 SR 961.01 34 SR ...; BBl 2015 9139 35 SR 952.0 36 SR ...; BBl 2015 9139 37 SR 951.31
Finanzdienstleistungsgesetz 9119 2. Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 38 , 3. ein ausländisches Institut, das einer gleichwertigen Aufsicht untersteht, und b. eine Sicherung gewährleistet ist, die den Anforderungen nach Absatz 1 ent- spricht. 3 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Sicherung. Art. 74 Interne Sondervermögen 1 Interne Sondervermögen vertraglicher Art zur kollektiven Verwaltung von Vermö- gen bestehender Kundinnen und Kunden dürfen von Banken nach dem Bankenge- setz vom 8. November 1934 39 und Wertpapierhäusern nach dem Finanzinstitutsge- setz vom ... 40 nur gebildet werden, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Sie beteiligen Kundinnen und Kunden ausschliesslich aufgrund eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnis- ses am internen Sondervermögen. b. Sie geben dafür keine Anteilscheine aus. c. Sie bieten die Beteiligung nicht öffentlich an und sie betreiben dafür keine Werbung. 2 Für interne Sondervermögen ist ein Basisinformationsblatt nach den Artikeln 60– 66 zu erstellen. 3 Die Errichtung und die Auflösung interner Sondervermögen sind der aufsichts- rechtlichen Prüfgesellschaft zu melden. 4 Sachen und Rechte, die zum Sondervermögen gehören, werden im Konkurs der Bank oder des Wertpapierhauses zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgeson- dert.
- Titel: Herausgabe von Dokumenten Art. 75 Anspruch 1 Die Kundin und der Kunde haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffenden Dokumente, die der Finanzdienstleister im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt hat. 2 Mit Einverständnis der Kundin oder des Kunden kann die Herausgabe in elektroni- scher Form erfolgen.
38 SR 961.01 39 SR 952.0 40 SR ...; BBl 2015 9139
Finanzdienstleistungsgesetz 9120 Art. 76 Verfahren 1 Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ein entsprechendes Gesuch. 2 Der Finanzdienstleister lässt der Kundin oder dem Kunden innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs unentgeltlich eine Kopie der betreffenden Dokumente zukom- men. 3 Kommt er dem Gesuch auf Herausgabe nicht nach, so kann die Kundin oder der Kunde das Gericht anrufen. 4 Eine allfällige Weigerung des Finanzdienstleisters zur Herausgabe kann in einem späteren Rechtsstreit vom zuständigen Gericht beim Entscheid über die Prozesskos- ten berücksichtigt werden.
- Titel: Ombudsstellen
- Kapitel: Vermittlung Art. 77 Grundsatz Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen der Kundin oder dem Kunden und dem Finanzdienstleister sollen nach Möglichkeit im Rahmen eines Vermittlungsver- fahrens durch eine Ombudsstelle erledigt werden. Art. 78 Verfahren 1 Das Verfahren vor der Ombudsstelle muss unbürokratisch, fair, rasch, unparteiisch und für die Kundin oder den Kunden kostengünstig oder kostenlos sein. 2 Es ist mit Ausnahme der Verfahrensabschlussmitteilung der Ombudsstelle vertrau- lich. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gemachte Aussagen der Parteien sowie die zwischen einer Partei und der Ombudsstelle geführte Korrespondenz dürfen in einem anderen Verfahren nicht verwendet werden. 3 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Korrespondenz der Om- budsstelle mit der jeweils anderen Partei. 4 Ein Vermittlungsgesuch ist jederzeit zulässig, wenn: a. es nach den im Verfahrensreglement der Ombudsstelle festgelegten Vorga- ben oder mit dem von der Ombudsstelle zur Verfügung gestellten Formular eingereicht wurde; b. die Kundin oder der Kunde glaubhaft macht, dass sie oder er zuvor den Finanzdienstleister über ihren oder seinen Standpunkt informiert und ver- sucht hat, sich mit ihm zu einigen; c. es nicht offensichtlich missbräuchlich ist oder in der gleichen Sache bereits ein Vermittlungsverfahren durchgeführt wurde; und d. weder eine Schlichtungsbehörde noch ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde mit der Sache befasst ist oder war.
Finanzdienstleistungsgesetz 9121 5 Das Verfahren wird in der Amtssprache des Bundes durchgeführt, die die Kundin oder der Kunde wählt. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien, soweit sie sich im Rahmen des Verfahrensreglements der Ombudsstel- le halten. 6 Die Ombudsstelle würdigt die ihr unterbreiteten Fälle frei und unterliegt keinen Weisungen. 7 Die Ombudsstelle trifft die zweckmässigen Massnahmen zur Vermittlung, sofern diese nicht von vornherein aussichtslos erscheint. 8 Kann keine Einigung erzielt werden oder erscheint eine solche aussichtslos, so kann die Ombudsstelle den Parteien gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen eine eigene tatsächliche und rechtliche Einschätzung der Streitigkeit abgeben und in die Verfahrensabschlussmitteilung aufnehmen. Art. 79 Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren 1 Die Einreichung eines Vermittlungsgesuchs bei einer Ombudsstelle schliesst eine Zivilklage nicht aus und verhindert eine solche nicht. 2 Nach Durchführung eines Verfahrens vor einer Ombudsstelle kann die klagende Partei einseitig auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach der Zivilpro- zessordnung 41 verzichten. 3 Die Ombudsstelle beendet das Verfahren, sobald eine Schlichtungsbehörde, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde mit der Sache befasst ist.
- Kapitel: Pflichten der Finanzdienstleister Art. 80 Anschlusspflicht Finanzdienstleister müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen. Art. 81 Teilnahmepflicht 1 Finanzdienstleister, die von einem Vermittlungsgesuch um Schlichtung bei einer Ombudsstelle betroffen sind, müssen am Verfahren teilnehmen. 2 Sie haben Vorladungen, Aufforderungen zur Stellungnahme sowie Auskunftsan- fragen der Ombudsstellen fristgerecht nachzukommen. Art. 82 Pflicht zur Information 1 Die Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Mög- lichkeit eines Vermittlungsverfahrens durch eine Ombudsstelle:
41 SR 272
Finanzdienstleistungsgesetz 9122 a. bei Eingehung einer Geschäftsbeziehung im Rahmen der Informationspflicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d; b. bei einer Zurückweisung eines vom Kunden geltend gemachten Rechtsan- spruchs; und c. jederzeit auf Anfrage. 2 Die Information erfolgt in geeigneter Form und beinhaltet Name und Adresse der Ombudsstelle, der sich der Finanzdienstleister angeschlossen hat. Art. 83 Finanzielle Beteiligung Finanzdienstleister leisten finanzielle Beiträge an die Ombudsstelle, der sie sich angeschlossen haben. Die Beiträge bemessen sich nach der Beitrags- und Kosten- ordnung der Ombudsstelle.
-
Kapitel: Aufnahme und Ausschluss Art. 84 Aufnahme Eine Ombudsstelle ist verpflichtet einen Finanzdienstleister aufzunehmen, wenn er ihre Anschlussvoraussetzungen erfüllt. Art. 85 Ausschluss Finanzdienstleister, die den Pflichten nach den Artikeln 81–83 wiederholt nicht nachkommen, werden von der Ombudsstelle ausgeschlossen. Art. 86 Informationspflicht Die Ombudsstelle informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Regist- rierungsstelle über die ihr angeschlossenen Finanzdienstleister und über diejenigen, denen sie den Anschluss verweigert oder die sie ausgeschlossen hat.
-
Kapitel: Anerkennung und Öffentlichkeit Art. 87 Anerkennung 1 Die Ombudsstellen bedürfen der Anerkennung des Eidgenössischen Finanzdepar- tements (EFD). 2 Als Ombudsstellen werden Organisationen anerkannt, die die folgenden Voraus- setzungen erfüllen: a. Sie und die von ihr mit der Vermittlung beauftragten Personen üben ihre Aufgabe organisatorisch und finanziell unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus und nehmen keine Weisungen entgegen.
Finanzdienstleistungsgesetz 9123 b. Sie stellen sicher, dass die von ihr mit der Vermittlung beauftragten Perso- nen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. c. Sie verfügen über ein Organisationsreglement, das die Funktionsfähigkeit der Ombudsstelle sicherstellt und die Anschlussvoraussetzungen regelt. d. Sie verfügen über ein Verfahrensreglement, mit dem das Verfahren nach Artikel 78 konkretisiert wird. e. Sie verfügen über eine Beitrags- und Kostenordnung nach Artikel 83. 3 Das EFD veröffentlicht eine Liste der Ombudsstellen. 4 Besteht für einzelne Finanzdienstleister keine Möglichkeit, sich einer Ombudsstel- le anzuschliessen, so kann das EFD eine Stelle zur Aufnahme dieser Finanzdienst- leister verpflichten. Besteht keine geeignete Ombudsstelle für mehrere Finanzdienst- leister, so kann der Bundesrat eine solche Stelle errichten. Art. 88 Überprüfung der Anerkennung 1 Änderungen, die die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 87 betreffen, sind dem EFD zur Genehmigung vorzulegen. 2 Erfüllt eine Ombudsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, so setzt ihr das EFD eine angemessene Frist zur Nachbesserung. 3 Werden die Nachbesserungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so ent- zieht es ihr die Anerkennung. Art. 89 Berichterstattung Die Ombudsstelle veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.
- Titel: Aufsicht und Informationsaustausch Art. 90 Aufsicht 1 Die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht, dass die von ihr beaufsichtigten Finanzdienstleister die Anforderungen an das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten einhalten. 2 Sie kann im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente An- ordnungen treffen, um Verletzungen zu verhindern oder zu beseitigen. 3 Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern oder zwischen Fi- nanzdienstleistern und Kundinnen und Kunden entscheidet das zuständige Gericht oder Schiedsgericht.
Finanzdienstleistungsgesetz 9124 Art. 91 Informationsaustausch Die FINMA, die Aufsichtsorganisation, die Registrierungsstelle, die Prüfstelle für Prospekte, die Ombudsstelle und das EFD können einander die nicht öffentlich zugänglichen Informationen übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benö- tigen.
- Titel: Strafbestimmungen Art. 92 Verletzung der Verhaltensregeln Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 9 falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; b. die Pflichten zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung nach den Arti- keln 11–16 in schwerwiegender Weise verletzt; c. gegen die Bestimmungen über die Herausgabe von Entschädigungen Dritter nach Artikel 28 verstösst. Art. 93 Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. im Prospekt oder im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel falsche Anga- ben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; b. den Prospekt oder das Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots nicht veröffentlicht. 2 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich das Basisinforma- tionsblatt nicht vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss zur Verfügung stellt. Art. 94 Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Privatkundinnen und -kunden strukturierte Produkte anbietet, ohne die Be- dingungen von Artikel 73 einzuhalten; b. ein internes Sondervermögen bildet, ohne die Bedingungen von Artikel 74 einzuhalten.
Finanzdienstleistungsgesetz 9125 8. Titel: Schlussbestimmungen Art. 95 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Art. 96 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. Art. 97 Übergangsbestimmungen 1 Der Bundesrat kann zum Erwerb der Aus- und Weiterbildungen nach Artikel 6 eine Übergangsfrist vorsehen. 2 Die Kundenberaterinnen und -berater nach Artikel 30 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Registrierungsstelle für die Eintragung ins Register anzumelden. 3 Die Finanzdienstleister haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an eine Ombudsstelle nach Artikel 77 anzuschliessen. 4 Die Vorschriften des 3. Titels dieses Gesetzes gelten nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten: a. für Effekten, für die vor dem Inkrafttreten ein öffentliches Angebot unter- breitet oder um Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz ersucht wur- de; b. für Finanzinstrumente, die vor dem Inkrafttreten Privatkundinnen und -kunden angeboten wurden. 5 Der Bundesrat kann die Frist nach Absatz 4 für Effekten verlängern, wenn dies infolge einer verzögerten Inbetriebnahme der Prüfstelle angezeigt sein sollte. Art. 98 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Finanzdienstleistungsgesetz 9126 Anhang (Art. 96) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
- Obligationenrecht 42
Art. 652a Aufgehoben Art. 752 Aufgehoben Art. 1156 Aufgehoben
- Zivilprozessordnung 43
Art. 114a Entscheidverfahren in Streitigkeiten über Dienstleistungen im Finanzmarkt 1 Im Entscheidverfahren über Streitigkeiten, die Finanzdienstleistungen oder An- sprüche aus dem Einlage-, Kredit- oder Versicherungsgeschäft zum Gegenstand haben, haben klagende Privatkundinnen und -kunden nach Artikel 4 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ... 44 weder einen Kostenvorschuss (Art. 98) noch eine Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99) zu leisten. 2 Dem obsiegenden Dienstleistungserbringer wird zulasten einer Privatkundin oder eines Privatkunden nur dann eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn: a. die klagende Privatkundin oder der klagende Privatkunde in der gleichen Sache kein Vermittlungsgesuch bei der anerkannten Ombudsstelle, der der Dienstleister angeschlossen ist, gestellt oder am Verfahren nicht teilgenom- men hat, sofern die beklagte Partei einer anerkannten Ombudsstelle ange- schlossen ist; b. die klagende Privatkundin oder der klagende Privatkunde über ausseror- dentlich gute finanzielle Verhältnisse verfügt;
42 SR 220 43 SR 272 44 SR ...; BBl 2015 9093
Finanzdienstleistungsgesetz 9127 c. der Streitwert, ohne Rücksicht auf allfällige Widerklagebegehren, 250 000 Franken übersteigt; oder d. die Privatkundin oder der Privatkunde den Prozess bös- oder mutwillig geführt hat. 3 Unterliegt die Privatkundin oder der Privatkunde, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106) abweichen und die Gerichtskosten nach Ermessen verteilen: a. wenn die Privatkundin oder der Privatkunde nach Abschluss eines Vermitt- lungsverfahrens vor einer anerkannten Ombudsstelle in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; b. wenn der Dienstleistungserbringer durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Klage der Privatkundin oder des Privatkunden gab; c. wenn die Privatkundin oder der Privatkunde zwar über die erforderlichen Mittel, nicht aber über ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse verfügt; oder d. soweit die Kostenauflage zulasten der Privatkundin oder des Privatkunden als mit dem Schutz der Kundinnen und Kunden unvereinbar erscheint. 4 Vorbehalten bleiben die Artikel 108, 109 und 116 sowie die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Art. 199 Abs. 2 Bst. d 2 Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn: d. in Streitigkeiten zwischen einer Kundin oder einem Kunden und einem Finanzdienstleister ein Verfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle durchgeführt wird. Art. 251a Finanzdienstleistungsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz Das summarische Verfahren gilt insbesondere für den Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Kundendossiers sowie weiterer Dokumente (Art. 75 Finanzdienst- leistungsgesetz vom ... 45 und Art. 80 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. De- zember 2004 46 ).
45 SR ...; BBl 2015 9093 46 SR 961.01
Finanzdienstleistungsgesetz 9128 Gliederungstitel vor Art. 407c 4. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... Art. 407c Für Verfahren in Finanzmarktstreitigkeiten, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... rechtshängig sind, gilt die neue besondere Kostenregelung für alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens getroffenen Kostenentscheide.
- Bundesgesetz vom 22. März 1974 47 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 31a IV. Form der Mitteilungen und der Zustellung 1 Mitteilungen erfolgen in Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. 2 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. 3 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen, eine Mitteilung dem Adressaten persönlich zuzustellen. 4 Sie gilt zudem als erfolgt: a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste; b. bei persönlicher Zustellung, wenn der Adressat die Annahme verweigert und dies vom Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung. Art. 34 B. Zustellung I. Zustellungs- domizil 1 Mitteilungen sind den Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhn- lichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. 2 Beschuldigte mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeich- nen. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. 3 Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt.
47 SR 313.0
Finanzdienstleistungsgesetz 9129 4 Für den von der Einziehung Betroffenen gelten diese Vorschriften sinngemäss. Art. 34a II. Zustellung durch Veröffent- lichung 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung im Bundesblatt, wenn: a. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre; c. eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnli- chem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungs- domizil in der Schweiz bezeichnet hat. 2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt. 3 Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht. 4 Schlussprotokolle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt. Art. 61 Abs. 5 und Art. 64 Abs. 3 Aufgehoben
- Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 48
Art. 2 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a 3 Investmentgesellschaften in der Form einer schweizerischen Aktiengesellschaft unterstehen diesem Gesetz nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sofern: a. ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Ab- sätze 3 und 3 ter beteiligt sein dürfen; und Art. 3–6 Aufgehoben Art. 7 Abs. 3 und 5 3 Der Bundesrat kann die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen. Er kann kollektive Kapitalanlagen für eine einzige qualifizierte Anlegerin oder einen einzigen qualifizierten Anleger
48 SR 951.31
Finanzdienstleistungsgesetz 9130 (Einanlegerfonds) nach Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b, e und f des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ... 49 zulassen. 5 Kollektive Kapitalanlagen müssen ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz haben. Art. 10 Abs. 3, 3 bis , 3 ter , 4 und 5 Bst. b 3 Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten pro- fessionelle Kundinnen und Kunden nach Artikel 4 Absätze 3–5 oder nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ... 50 . 3bis Aufgehoben 3ter Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten auch Privatkundinnen und -kunden, für die ein Finanzintermediär nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Finanzdienstleistungsgesetzes oder ein ausländischer Finanzintermediär, der einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht, im Rahmen eines auf Dauer ange- legten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensver- waltung oder Anlageberatung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffern 3 und 4 des Finanzdienstleistungsgesetzes erbringt, sofern sie nicht erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen. Die Erklärung muss schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen. 4 Aufgehoben 5 Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anle- gerinnen und Anlegern offenstehen und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird, namentlich von den Vorschriften über: b. Aufgehoben Gliederungstitel vor Artikel 20 4. Kapitel: Wahrung der Anlegerinteressen Art. 20 Einleitungssatz, Abs. 1 Bst. c, 2 und 3 1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten erfüllen dabei insbesondere die folgenden Pflichten: c. Informationspflicht: Sie legen Rechenschaft ab über die von ihnen verwalte- ten, verwahrten und vertretenen kollektiven Kapitalanlagen und informieren über sämtliche den Anlegerinnen und Anlegern direkt oder indirekt belaste- ten Gebühren und Kosten sowie über von Dritten zugeflossene Entschädi- gungen, insbesondere Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile. 2 Aufgehoben
49 SR ...; BBl 2015 9093 50 SR ...; BBl 2015 9093
Finanzdienstleistungsgesetz 9131 3 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten treffen für ihre gesamte Geschäftstätigkeit alle zur Erfüllung dieser Pflichten notwendigen Massnahmen. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz 1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den entsprechenden Dokumenten festgelegten Anlagecharakter der kollektiven Kapital- anlage übereinstimmt. 2 ... Entschädigungen nach Artikel 28 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ... 51
sind der kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben. Art. 22 und 24 Aufgehoben Art. 51 Abs. 4 4 Der Verwaltungsrat erfüllt die mit dem Anbieten von Finanzinstrumenten verbun- denen Pflichten nach dem 3. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ... 52 . Art. 71 Abs. 3 und 4 3 Auf die besonderen Risiken, die mit alternativen Anlagen verbunden sind, ist in Verbindung mit der Bezeichnung, im Prospekt und im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ... 53 sowie in der Werbung hinzuweisen. 4 Aufgehoben Art. 73 Abs. 2 2 Sie kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Dritt- und Zentralverwahrern im In- oder Ausland übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwah- rung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer sol- chen Übertragung verbunden sind, im Prospekt und im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ... 54 zu informieren. Gliederungstitel vor Art. 75 sowie Art. 75–77 Aufgehoben
51 SR ...; BBl 2015 9093 52 SR ...; BBl 2015 9093 53 SR ...; BBl 2015 9093 54 SR ...; BBl 2015 9093
Finanzdienstleistungsgesetz 9132 Art. 102 Abs. 3 Aufgehoben Art. 116 Aufgehoben Art. 148 Abs. 1 Bst. d, f und g 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz- lich: d. in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen, die nicht genehmigt sind, nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern anbietet; f. im Jahresbericht oder Halbjahresbericht:
-
falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt,
-
nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt; g. den Jahresbericht oder Halbjahresbericht:
-
nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt,
-
nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht; Art. 149 Abs. 1 Bst. c und e, Abs. 2 Aufgehoben
-
Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 55
Art. 1 Abs. 1 Bst. i 1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach fol- genden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): i. Finanzdienstleistungsgesetz vom ... 56
Art. 15 Abs. 2 Bst. c 2 Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen: c. Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 57 ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnah- men aller Versicherungsunternehmen massgebend.
55 SR 956.1 56 SR ...; BBl 2015 9093 57 SR 961.01
Finanzdienstleistungsgesetz 9133 6. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 58
Art. 1 Abs. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit als Versicherungsunter- nehmen und als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3 1 Diesem Gesetz unterstellt sind: 2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: 3 Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaft- licher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, können von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) von der Unterstellung unter dieses Gesetz ausgenommen werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Art. 3 Abs. 1 1 Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das diesem Gesetz unterstellt ist (Versicherungsunternehmen), untersteht der Aufsicht der FINMA und bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA. Art. 40 Definition 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeich- nung, Personen, die Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. 2 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treu- everhältnis zu den Versicherten und handeln in deren Interesse. 3 Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Art. 42 Registrierungspflicht 1 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nur tätig wer- den, wenn sie in einem Beraterregister nach den Artikeln 30–36 des Finanzdienst- leistungsgesetzes vom ... 59 (FIDLEG) eingetragen sind. 2 Die Voraussetzungen für die Registrierung nach Artikel 31 FIDLEG gelten sinn- gemäss. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Registrierungspflicht vorsehen.
58 SR 961.01 59 SR ...; BBl 2015 9093
Finanzdienstleistungsgesetz
9134
Art. 43 Pflicht zur Aus- und Weiterbildung
1
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über hinreichende Kenntnis-
se über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit
notwendige Fachwissen verfügen.
2
Die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und
-vermittler bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und
Weiterbildung.
3
Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Versi-
cherungsvermittlerinnen und -vermittler fest, für die keine angemessenen Mindest-
standards bestehen.
Art. 44 Verantwortung der Versicherungsunternehmen
1
Die Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ihre Versicherungsvermittle-
rinnen und -vermittler über die Aus- und Weiterbildung verfügen, die für die zu
erbringende Dienstleistung erforderlich ist.
2
Sie stellen sicher, dass sich die Versicherten über die Aus- und Weiterbildung der
Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers informieren können.
Art. 45 Informationspflicht
1
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren ihre Versicherten über:
- ihren Namen und ihre Adresse;
- ihr Tätigkeitsfeld und ob die Vermittlung gebunden oder ungebunden er-
folgt;
c
die Möglichkeit, sich über die Aus- und Weiterbildung der Versicherungs- vermittlerin oder des Versicherungsvermittlers zu informieren; d. die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer Om- budsstelle gemäss dem 5. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ... 60 ; e. die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zu- sammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann; f. die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Emp- fänger der Daten sowie deren Aufbewahrung. 2 Sie informieren sie zusätzlich über: a. die angebotene Dienstleistung und die damit verbundenen Kosten; b. ihre im Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte; c. die angebotenen Versicherungsprodukte und die damit verbundenen Kosten; d. das bei der Auswahl der Versicherungsprodukte berücksichtigte Marktange- bot.
60 SR ...; BBl 2015 9093
Finanzdienstleistungsgesetz 9135 3 Die Informationen müssen verständlich sein. Sie können den Versicherten in standardisierter Form abgegeben und in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. 4 Werbung muss als solche gekennzeichnet sein. Art. 45a Zeitpunkt der Informationen 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren ihre Versicherten vor Abschluss des Vertrags oder vor der Erbringung der Dienstleistung. 2 Ergeben sich bei den Informationen wesentliche Änderungen, so informieren die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler den Versicherten: a. beim nächsten Kontakt mit den Versicherten, wenn es sich um Informatio- nen nach Artikel 45 Absatz 1 handelt; b. umgehend, wenn es sich um Informationen nach Artikel 45 Absatz 2 han- delt. Art. 45b Treue- und Sorgfaltspflicht 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler handeln im Interesse ihrer Versicher- ten und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. 2 Sie stellen die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicher. Art. 45c Verhaltensregeln 1 Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags ermitteln die Versicherungsvermittle- rinnen und -vermittler die Ziele und Bedürfnisse der Versicherten und prüfen vor der Empfehlung von Versicherungsprodukten, ob diese für sie angemessen sind. 2 Erfolgt der Abschluss eines Versicherungsvertrages auf Veranlassung der oder des Versicherten oder reichen die erhaltenen Informationen nicht aus, um die Angemes- senheit eines Versicherungsprodukts zu beurteilen, so weisen die Versicherungs- vermittlerinnen und -vermittler die Versicherten darauf hin, dass keine Beurteilung der Angemessenheit erfolgt. 3 Sind Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler der Auffassung, dass Versiche- rungsprodukte für die Versicherten nicht angemessen sind, so raten sie ihnen vor dem Abschluss solcher Versicherungsverträge ab. Art. 45d Entschädigungen Dritter 1 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen im Zusammen- hang mit der Erbringung ihrer Dienstleistung von Dritten Entschädigungen nur annehmen, wenn sie: a. die Versicherten vorgängig ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben; oder b. die Entschädigung vollumfänglich an die Versicherten weitergeben.
Finanzdienstleistungsgesetz 9136 2 Die Information der Versicherten muss Art und Umfang der Entschädigung bein- halten und vor Erbringung der Dienstleistung oder vor Vertragsschluss erfolgen. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so informieren die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ihre Versicherten über die Berech- nungsparameter und die Bandbreiten. 3 Als Entschädigung gelten Leistungen, die den ungebundenen Versicherungsver- mittlerinnen und -vermittlern im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienst- leistung von Dritten zufliessen, insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisio- nen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile. Art. 46 Abs. 1 Bst. f 1 Die FINMA hat folgende Aufgaben: f. Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunter- nehmen. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. g 1 Kommt ein Versicherungsunternehmen oder eine wesentliche Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft den Vorschriften dieses Gesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der FINMA nicht nach oder erscheinen die Interessen der Versicher- ten anderweitig gefährdet, so trifft die FINMA die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen 2 Sie kann insbesondere: g. aufgehoben Art. 53 Abs. 4 4 Die FINMA kann zudem sichernde Massnahmen nach Artikel 51 anordnen. Art. 55 Abs. 3 3 Während der Stundung der Prämienzahlung können Versicherungsverträge nur auf Begehren des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin hin aufgeho- ben oder in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden. Das Begehren muss schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen.
- Kapitel: Herausgabe von Dokumenten Art. 80 Anspruch 1 Die Versicherten haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffender Dokumente, die das Versiche- rungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Rah- men der Geschäftsbeziehung erstellt haben.
Finanzdienstleistungsgesetz 9137 2 Mit Einverständnis der Versicherten kann die Herausgabe in elektronischer Form erfolgen. Art. 81 Verfahren 1 Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ein entsprechendes Gesuch. 2 Das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler lassen den Versicherten innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs unent- geltlich eine Kopie der betreffenden Dokumente zukommen. 3 Kommen sie dem Gesuch auf Herausgabe nicht nach, so können die Versicherten das Gericht anrufen. 4 Eine allfällige Weigerung zur Herausgabe kann in einem späteren Rechtsstreit vom zuständigen Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten berücksichtigt werden. Gliederungstitel vor Art. 82 7a. Kapitel: Verfahren Art. 82 Ombudsstelle 1 Versicherungsunternehmen und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen. 2 Die Bestimmungen des fünften Titels des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ... 61
über die Ombudsstellen gelten sinngemäss. Art. 84 Sachüberschrift Tarifverfügungen Art. 86 Abs. 1 Bst. e Aufgehoben Art. 86a Verletzung der Verhaltensregeln Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 45 falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; b. die Verhaltensregeln nach Artikel 45c in schwerwiegender Weise verletzt; c. die Pflichten nach Artikel 45d verletzt.
61 SR ...; BBl 2015 9093
Finanzdienstleistungsgesetz 9138 Art. 90 Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... 1 Der Bundesrat kann zum Erwerb der Aus- und Weiterbildungen nach Artikel 43 eine Übergangsfrist vorsehen. 2 Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 40 Absatz 2 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen Bestimmun- gen bei der Registrierungsstelle für die Eintragung ins Beraterregister nach Arti- kel 30 ff. des Finanzdienstleistungsgesetzes vom ... 62 anzumelden. 3 Die Versicherungsunternehmen und die ungebundenen Versicherungsvermittlerin- nen und -vermittler haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten von Arti- kel 82 einer Ombudsstelle anzuschliessen.
62 SR ...; BBl 2015 9093
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