Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)

BBl 2002 2560ch-federal-gazette26.03.2002

25602001-2240 BundesbeschlussEntwurf zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. November 2001 1 , beschliesst: I Die Bundesverfassung 2 wird wie folgt geändert: Art. 3a (neu)Subsidiarität Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsi- diarität zu beachten. Art. 42 Abs. 2 Aufgehoben Art. 43a (neu)Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben 1 Der Bund übernimmt die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedürfen. 2 Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt de- ren Kosten. 3 Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistungen bestimmen. 4 Staatliche Leistungen der Grundversorgung müssen so erbracht werden, dass jede Person sie in gleicher Weise in Anspruch nehmen kann. 5 Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.

1 BBl 2002 2291 2 SR 101

Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen. BB 2561 Art. 46 Abs. 2 und 3 2 Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Um- setzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Program- me ausführen müssen, die der Bund finanziell unterstützt. 3 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung. Art. 47 Abs. 2 (neu) 2 Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisa- tionsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Art. 48 Abs. 4–6 (neu) 4 Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in bestimmten Aufgabenberei- chen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Be- teiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten. Das Gesetz legt die Vorausset- zungen fest, bezeichnet die Aufgabenbereiche und regelt das Verfahren. 5 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Er- lass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, sofern der Vertrag: a.nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt wor- den ist; b.die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt. 6 Interkantonales Recht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Art. 60 Abs. 2 2 Die Kantone sind im Rahmen des Bundesrechts zuständig für die Bildung kantona- ler Formationen sowie für die Ernennung und Beförderung der Offiziere dieser For- mationen. Art. 62 Abs. 3 (neu) 3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kin- der und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Art. 66 Abs. 1 1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungshil- fen an Studierende von Hochschulen und anderen höheren Bildungsanstalten ge- währen. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeihilfen för- dern und Grundsätze für die Unterstützung festlegen.

Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen. BB 2562 Art. 75a (neu)Vermessung 1 Die Landesvermessung ist Sache des Bundes. 2 Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung. 3 Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen. Art. 82 Abs. 3 3 Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Der Bundesrat kann Ausnah- men bewilligen, insbesondere für Strassen in Städten und Agglomerationen. Art. 83 Abs. 2 und 3 2 Der Bund baut die Nationalstrassen, betreibt und unterhält sie. Er trägt die Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise staatlichen, privaten oder gemisch- ten Trägerschaften übertragen. 3 Aufgehoben Art. 86 Abs. 3 Bst. b, b bis (neu), c, e und f 3 Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen so- wie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwen- dungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: b.Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge; b bis . Massnahmen zur Verbesserung des Verkehrsablaufs in Städten und Agglo- merationen; c.Beiträge an die Hauptstrassen; e.allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motor- fahrzeugverkehr geöffnet sind; f.Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen. Art. 112 Abs. 2 Bst. a bis (neu), 3 Bst. b, 4 und 6 2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a bis .Sie gewährt Geld- und Sachleistungen. 3 Die Versicherung wird finanziert: b.durch Leistungen des Bundes. 4 Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben. 6 Aufgehoben

Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen. BB 2563 Art. 112a (neu)Ergänzungsleistungen 1 Soweit die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf nicht deckt, richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen aus. 2 Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest. Art. 112b (neu)Förderung der Eingliederung Invalider 1 Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung ver- wenden. 2 Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten die- nen. 3 Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und, so weit nötig, die Grundsätze fest. Art. 112c (neu)Betagten- und Behindertenhilfe 1 Die Kantone sind zuständig für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause. 2 Der Bund kann gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Be- hinderter unterstützen. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung verwenden. Art. 123 Abs. 2 2 Der Bund erlässt Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren: a.für die Errichtung von Anstalten; b.für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug; c.an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen. Art. 128 Abs. 4 4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen mindestens 15 Prozent den Kantonen zu. Art. 132 Abs. 2 2 Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotterie- gewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.

Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen. BB 2564 Art. 135 Abs. 1 und 2 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Finanzausgleich zwischen Bund und Kan- tonen sowie zwischen den Kantonen. 2 Der Finanzausgleich soll: a.die Unterschiede zwischen den Kantonen in der finanziellen Leistungsfähig- keit verringern; b.den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten; c.übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografisch-- topografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen; d.die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern. Art. 189 Abs. 2 (neu) 2 Es beurteilt Streitigkeiten: a.zwischen Bund und Kantonen, einschliesslich wegen Verletzung verfas- sungsmässiger Kompetenzen der Kantone durch ein Bundesgesetz; b.zwischen Kantonen. II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 196 Sachüberschrift, Ziff. 10 und 16 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung (neu) 10. Übergangsbestimmung zu Artikel 112 (Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliden- versicherung) Aufgehoben 16. Übergangsbestimmung zu Artikel 132 (Kantonsanteil an der Verrechnungs- steuer) Aufgehoben

Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen. BB 2565 Art. 197 Ziff. 1 (neu)Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

  1. Übergangsbestimmung zu Art. 83 (Nationalstrassen) Die Kantone erstellen die im Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 3 über das Natio- nalstrassennetz aufgeführten Nationalstrassen (Stand TT.MM.JJJJ) nach den Vor- schriften und unter der Oberaufsicht des Bundes fertig. Bund und Kantone tragen die Kosten gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ih- rer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. III 1 Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 11714

3 SR 725.113.11

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