Botschaft über die Inkraftsetzung der neuen Bundesverfassung und die notwendige Anpassung der Gesetzgebung

BBl 1999 7922ch-federal-gazette05.10.1999

79221999-4926 99.057 Botschaft über die Inkraftsetzung der neuen Bundesverfassung und die notwendige Anpassung der Gesetzgebung vom 11. August 1999 Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe für den Bundesbeschluss über die Inkraftsetzung der neuen Bundes- verfassung und für weitere Bundesbeschlüsse über die formale Anpassung bereits beschlossener Verfassungsänderungen und abstimmungsreifer Volksinitiativen so- wie für notwendige Gesetzesanpassungen. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung. 11. August 1999Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10523Der Bundeskanzler: François Couchepin

7923 Übersicht Am 18. April 1999 haben Volk und Stände die neue Bundesverfassung angenom- men. Es ist Sache der Bundesversammlung, die Verfassung in Kraft zu setzen. Als Inkraftsetzungstermin wird der 1. Januar 2000 vorgeschlagen. Volksinitiativen und beschlossene Partialrevisionen, die sich noch auf die Verfas- sung von 1874 beziehen, müssen formal an die neue Verfassung angepasst werden. Der Bundesbeschluss über die neue Bundesverfassung gibt der Bundesversammlung die Kompetenz, solche Anpassungen vorzunehmen. Der Bundesrat unterbreitet ihr entsprechende Entwürfe zu den beiden Teilrevisionen der Bundesverfassung, über die am 7. Februar 1999 bereits abgestimmt wurde (Wählbarkeit in den Bundesrat, Transplantationsmedizin), sowie Entwürfe für die Anpassung von sechs Volksinitia- tiven, die in der Bundesversammlung bereits beraten worden sind und über die noch eine Volksabstimmung durchzuführen ist. Schliesslich legt er Entwürfe zu verschiedenen Gesetzesrevisionen vor. Es handelt sich dabei um einige Anpassungen, die auf Grund der neuen Verfassung notwendig sind. Sie sollen gleichzeitig mit der neuen Verfassung in Kraft treten, um uner- wünschte Regelungslücken zu vermeiden. Andere Revisionen (insbesonder auf Grund neuer Gesetzgebungsaufträge bzw. neuer Bundeskompetenzen, beispielswei- se im Bereich der Gleichstellung der Behinderten oder im Bildungsbereich) sind zeitlich nicht so dringlich und werden deshalb in einem späteren Zeitpunkt unter- breitet werden.

7924 Botschaft 1Allgemeiner Teil 11Ausgangslage Volk und Stände haben am 18. April 1999 die neue Bundesverfassung (in dieser Botschaft: nBV 1 ) gemäss dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember1998 angenom- men. Ziffer IV des Bundesbeschlusses sieht vor, dass die Bundesversammlung das Inkrafttreten bestimmt. Ziffer II befasst sich mit dem Ausserkrafttreten der alten Verfassung (in dieser Botschaft: BV). Ziffer III erteilt der Bundesversammlung den Auftrag, nach dem 18. Dezember1998 vorgenommene Änderungen der BV formal in die nBV zu integrieren. Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung, die Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses über eine neue Bundesverfassung umzusetzen, und legt entsprechende Bundesbeschlüsse vor. Das Inkrafttreten der nBV macht ausserdem verschiedene Anpassungen auf Ge- setzesstufe erforderlich. In dieser Botschaft beschränken wir uns auf die Ände- rungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der nBV vorgenommen werden müssen. Andere – weniger dringliche – werden später folgen (vgl. dazu Schlussbe- stimmung II, Abs. 2). Daneben enthält die nBV eine Reihe von Gesetzgebungs- aufträgen, die ebenfalls später umgesetzt werden können. 12Notwendige Anpassungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe 121Allgemeines Der Übergang zur neuen Verfassung erfordert einige Anpassungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe. Sie sind in Ziffer 2 behandelt. Bei dieser Gelegenheit werden auch einige Änderungen ausgeführt, die nicht direkt Folge der nBV sind, so in den Artikeln 87 und 154 OG. Weitere Gesetzgebungsarbeiten sind im Gang oder bereits erledigt. Im Finanzhaus- haltgesetz (SR611.0) ist die Bestimmung über die Anleihen geändert worden. Im Finanzkontrollgesetz (SR614.0) sind einzelne kleinere Anpassungen notwendig. Auf Grund der Parlamentarischen Initiative «GVG. Anpassungen an die neue BV» (BBl19994809) wird das Geschäftsverkehrsgesetz (SR171.11) in einer Partialre- vision überarbeitet (Staatsvertragsabschlusskompetenzen, Parlamentsdienste, Öf- fentlichkeit der Sitzungen, Teilungültigkeit von Initiativen, Einberufung ausseror- dentlicher Sessionen, Erlassformen); eine spätere Totalrevision wird namentlich das Kommissionswesen (Informationsrechte) und den Verkehr mit dem Bundesrat neu ordnen. Weitere Anpassungen sind im Beamtengesetz (SR172.221.10), im Verant- wortlichkeitsgesetz (SR170.32) und in den Ratsreglementen (SR171.13und 171.14) vorzunehmen. 1 Nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung wird diese allgemein einfach als «Verfassung» bzw. «Bundesverfassung» bezeichnet werden; als Abkürzung wird dann «BV» Verwendung finden. Die Abkürzung «nBV» ist nur für die Übergangszeit vorgesehen.

7925 Darüber hinaus enthält die nBV einige Gesetzgebungsaufträge (bspw. bezüglich der Gleichstellung Behinderter, Art. 8 Abs. 4 nBV) und Förderungskompetenzen (bspw. mehrsprachige Kantone, Art. 70 Abs. 4; Kunst und Musik, Art. 69 Abs. 2 nBV), welche auf Gesetzesstufe umzusetzen sind. Schliesslich müssen im gesamten Bundesrecht die Verweise auf die verfassungs- mässigen Grundlagen in den Ingressen sowie allfällige weitere Verweise auf die Verfassung aktualisiert werden. Diese Arbeiten sollen jeweils bei passender Gele- genheit (Partial- oder Totalrevision eines Erlasses) ausgeführt werden. Es ist vorge- sehen, den Bezug zur neuen Verfassung durch Fussnoten zu den bestehenden In- gressen und Verweisen herzustellen. 122Einsatz der Armee Der Bundesrat schlug in der Botschaft zur Verfassungsreform vor, die geltende Re- gelung für das Aufgebot von Truppen in dringlichen Fällen – dem Nachführungsge- bot folgend – zu übernehmen (BBl1997I 419). Danach muss der Bundesrat die Bundesversammlung einberufen, wenn er mehr als 2000 Angehörige der Armee zum Aktivdienst aufbietet oder wenn der Einsatz länger als drei Wochen dauert. Die Verfassungskommissionen schlugen demgegenüber vor, auf das erste Kriterium (mehr als 2000 Armeeangehörige) zu verzichten. Das Parlament hat sich in der Fol- ge eingehend mit dieser Frage auseinander gesetzt und kam zum Schluss, an einer Höchstzahl festzuhalten, diese aber von 2000 auf 4000 zu erhöhen. Die Verfassung räumt dem Gesetzgeber nun also einen erweiterten Handlungsspielraum ein. Auf Gesetzesstufe wird zwischen Friedensdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst unterschieden. In der parlamentarischen Diskussion über Artikel 185 nBV ist die Frage nicht diskutiert worden, welche Auswirkungen die neue Verfassungsbestim- mung auf die Regelung des Friedensdienstes und des Assistenzdienstes hat. Die Umsetzung der neuen Verfassungsnorm eröffnet verschiedene Möglichkeiten der gesetzlichen Ausgestaltung. Diese sollen nicht in dieser Sammelbotschaft behandelt, sondern in einem weiteren militärpolitischen Umfeld beurteilt werden, beispielswei- se im Rahmen der ohnehin geplanten eigenständigen Teilrevision des Militär- gesetzes. Damit ist gewährleistet, dass ein kohärentes Gesamtkonzept entsteht. 123Vernehmlassung Es wurde keine eigentliche Vernehmlassung durchgeführt, doch wurde das Bundes- gericht eingeladen, sich zu dem Teil der Botschaft zu äussern, der die Anpassung der Prozessgesetze betrifft. Seine Anregungen konnten wir weitestgehend überneh- men. Ausserdem wurden die Initiativkomitees eingeladen, zur formalen Anpassung der abstimmungsreifen Volksinitiativen Stellung zu nehmen. Alle sind mit den vor- geschlagenen Anpassungen einverstanden.

7926 2Besonderer Teil 21Inkraftsetzungsbeschluss 211Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung Artikel 123 Absatz 1 BV sieht vor, dass eine revidierte Verfassung sofort mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft tritt. Das Bundesgesetz über die politi- schen Rechte (SR161.1) präzisiert in Artikel 15 Absatz 3: «Änderungen der Bun- desverfassung treten mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft, sofern die Vorlage nichts anderes bestimmt.» Der Bundesbeschluss vom 18. Dezember1998 über eine neue Bundesverfassung hält in Ziffer IV Absatz 2 fest, dass die Bundes- versammlung über das Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung beschliesst. Wir legen daher einen Bundesbeschluss über das Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und das Ausserkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 vor (vgl. Anhang 1). Als Termin ist der 1. Januar 2000 vorgesehen. 212Ausserkrafttreten der alten Bundesverfassung Gemäss dem Grundsatz, dass später erlassenes Recht früheres Recht gleicher Stufe aufhebt, tritt die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 mit dem Inkrafttreten der Verfassung vom 18. April 1999 ausser Kraft. Der Bundesbeschluss hält dies zwar eigens fest; es würde aber ohnedies gelten. Davon ausgenommen sind einige wenige Regelungen, die von der Verfassungs- auf die Gesetzesebene verschoben werden. Sie gelten auf Grund von Ziffer II Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 18. De- zember 1998 über eine neue Bundesverfassung vorläufig weiter, bis die entspre- chenden Gesetzesbestimmungen erlassen worden sind. Die betroffenen Bestimmun- gen der alten Bundesverfassung sind im erwähnten Absatz 2 abschliessend aufge- zählt. 22Anpassungen auf Verfassungsstufe 221Bereits beschlossene Verfassungsänderungen 221.1Kantonsklausel Die sogenannte «Kantonsklausel», welche die Wahl von mehr als einem Mitglied des Bundesrates aus einem Kanton untersagte und in der neuen Verfassung in Arti- kel 175 Absatz 3 nachgeführt worden ist, wurde am 7. Februar 1999 von Volk und Ständen durch einen neuen Text ersetzt. Der neue Absatz 1 des Artikels 96 BV nimmt den vormaligen Absatz 1 auf, allerdings ohne den letzten Satz: die Kantons- klausel. Diese ist durch Absatz 1 bis ersetzt worden, welcher eine angemessene Ver- tretung der Sprachregionen und der Landesgegenden fordert. Die beiden neuen Ab- sätze werden in Artikel 175 nBV integriert (vgl. Anhang 2a). Absatz 1 von Arti- kel 96 BV tritt an die Stelle von Artikel 175 Absatz 3 nBV; Absatz 1 bis wird als neuer Absatz 4 angefügt. Der Sachtitel des Artikels muss nicht geändert werden, der Wortlaut der am 7. Februar 1999 beschlossenen Absätze hingegen erfährt eine ge- ringe Anpassung, da die Wiederholung des gleichen Satzanfanges in den Absätzen 2 und 3 durch eine Vereinfachung vermieden werden kann. Ausserdem wird das Verb an Absatz 2 angeglichen («gewählt» statt «ernannt»). Weiter formuliert die nBV

7927 durchgängig geschlechtsneutral, was auch hier befolgt wird. (Anders liegt der Fall dort, wo eine Volksinitiative einen nicht geschlechtsneutral formulierten Text in die Verfassung integrieren will. Die Unabänderlichkeit des Initiativtextes gebietet, auf eine sprachliche Anpassung zu verzichten.) Die neue Verfassungsbestimmung erfordert ausserdem eine Anpassung des Garan- tiegesetzes; vgl. dazu Ziffer 237. 221.2Transplantationsmedizin Volk und Stände haben durch die Abstimmung vom 7. Februar 1999 einen neuen Artikel 24 decies über die Transplantationsmedizin in die Bundesverfassung eingefügt. Die Bestimmung gehört innerhalb der Systematik der neuen Bundesverfassung in den 8. Abschnitt (Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit) des 2. Kapi- tels des 3. Titels. Sie wird dort als neuer Artikel 119amit dem Sachtitel «Trans- plantationsmedizin» eingefügt (vgl. Anhang 2a). Der Wortlaut bleibt unverändert. 222Abstimmungsreife Volksinitiativen Unter «abstimmungsreifen Volksinitiativen» sind Initiativen zu verstehen, deren Be- handlung in der Bundesversammlung abgeschlossen ist und die ohne weitere Ver- fahrensschritte Volk und Ständen zur Abstimmung vorgelegt werden können. Die Vorschläge für die formale Anpassung der sechs betroffenen Volksinitiativen an die nBV sind in einem Bundesbeschluss zusammengefasst. Bei derzeit im Parlament noch hängigen Volksinitiativen wird die Redaktionskommission (in Zusammen- arbeit mit der zuständigen Fachkommission und dem Bundesamt für Justiz) die for- male Anpassung zuhanden der Bundesversammlung vorbereiten. 222.1Eidgenössische Volksinitiative «zum Schutze des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 24 decies Abs. 2 Bst. c und g 2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und lässt sich insbesondere von den fol- genden Grundsätzen leiten: ... c.Die Zeugung ausserhalb des Körpers der Frau ist unzulässig; ... g.Die Verwendung von Keimzellen Dritter zur künstlichen Zeugung ist unzulässig.

7928 Die Initiative will Artikel 24 novies BV (ehemals Art. 24 decies BV) in Absatz 2 Buch- stabe c und g ändern. Die neue Verfassung führt die anvisierten Bestimmungen in Artikel 119 (Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich) nach. Die Initiative ist deshalb als Begehren auf Änderung von Artikel 119 nBV zur Ab- stimmung zu bringen (vgl. Anhang 2b). Eine Anpassung des Wortlautes in den Buchstaben c und g ist nicht notwendig, weil die Initiative keine Ausdrücke ver- wendet, die mit der Terminologie der nBV nicht verträglich wären. Der Ein- leitungssatz von Absatz 2 hingegen wird nicht aus dem Initiativtext übernommen, weil die nBV durchgängig die Wendung «Der Bundbeachtetfolgende Grundsätze» verwendet. Die Formulierung in Artikel 119 Absatz 2 erster Satz nBV ist mit dem Initiativtext inhaltlich gleichwertig, weshalb auf eine Änderung verzichtet werden kann. 222.2Eidgenössische Volksinitiative «für ein flexibles Rentenalter ab 62 für Frau und Mann» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 34 quater Abs. 8 (neu) 8 Altersrenten werden ab dem vollendeten 62. Altersjahr gewährt. Bei Er- werbstätigkeit nach dem vollendenten 62. Altersjahr legt das Gesetz fest, wann der Anspruch ohne die Bedingung der Erwerbsaufgabe entsteht, und regelt den Teilanspruch auf Renten bei teilweiser Erwerbsaufgabe. Es kann die Altersgrenzen herabsetzen und unter bestimmten Bedingungen einen Vorbezug vorsehen. II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt er- gänzt: Art. 23 (neu) Hat die Bundesversammlung nicht innert fünf Jahren nach Annahme des Artikels 34 quater Absatz 8 die entsprechende Gesetzgebung erlassen, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen. Die Initiative verlangt die Einfügung eines Absatzes 8 in Artikel 34 quater BV, wonach Altersrenten ab dem 62. Altersjahr gewährt werden. Die vorgeschlagene Regelung betrifft die Renten der ersten Säule (AHV; vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl1998 1179 f., Ziff. 121 und 21). Sie ist deshalb als neuer Absatz 2ain Artikel 112 nBV (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) einzufügen (vgl. Anhang 2b). Der Wortlaut kann unverändert bleiben. Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung ist in das 2. Kapitel des 6. Titels der nBV (Übergangsbestimmungen) einzuordnen. Dabei ist zu beachten, dass die mit der nBV erlassenen Übergangsbestimmungen in Artikel 196 nach der Systematik des Verfassungstextes geordnet sind.

7929 Später dazugekommene neue Übergangsbestimmungen sollen hingegen in einen ei- genen Artikel 197 zusammengefasst und chronologisch geordnet werden. Die Über- gangsbestimmung erhält daher provisorisch die Ziffer 1 in Artikel 197 (neu) der neuen BV; die definitive Nummer wird nach der Abstimmung zugeteilt. Weil Arti- kel 196 damit nicht mehr alleiniger Artikel im Kapitel Übergangsbestimmungen sein wird, ist er, wie der neue Artikel 197, mit einem Sachtitel zu versehen. Die Über- schriften sollen die beiden Zuordungskriterien erkennen lassen. 222.3Eidgenössische Volksinitiative «für eine Flexibilisierung der AHV – gegen die Erhöhung des Rentenalters für Frauen» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 34 quater Abs. 2 sechster und siebter Satz (neu) 2 ... Der Anspruch auf die Altersrente entsteht nach Vollendung des 62. Altersjahres, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder wenn das Erwerbseinkommen geringer ist als das Anderthalbfache der Mindestrente. Das Gesetz legt fest, ab welchem Alter der Rentenanspruch bedingungslos gilt. ... Diese Initiative betrifft wie die eben besprochene die Leistungen der AHV. Die vor- geschlagene Regelung ist deshalb in Artikel 112 nBV (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) zu integrieren, und zwar als neuer Absatz 2anach den Grundsätzen und vor der Regelung der Finanzierung (vgl. Anhang 2b). Eingriffe in den Wortlaut sind nicht nötig. 222.4Eidgenössische Volksinitiative «für eine Regelung der Zuwanderung» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 69 quater (neu) 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Anteil der ausländischen Staatsangehöri- gen an der Wohnbevölkerung der Schweiz 18 Prozent nicht übersteigt. 2 Bei der Berechnung mitgezählt werden insbesondere Niedergelassene, Jahresaufenthalter, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer mit humanitärer Aufenthaltsbewilligung. Falls sie länger als ein Jahr in der Schweiz ver- bleiben, werden auch Ausländer gemäss Artikel 69 quinquies Absatz 1 und weitere Ausländer mit anderer Aufenthaltsbewilligung mitgezählt. Kurz- fristige Aufenthalter mit oder ohne Erwerbstätigkeit werden mitgezählt, sofern ihr Aufenthalt mehr als acht Monate dauert, erneuert wird und wenn der Familiennachzug bewilligt ist.

7930 3 Bei der Berechnung nicht mitgezählt werden unabhängig von der Auf- enthaltsdauer in der Schweiz Grenzgänger, Saisonniers ohne Familien- nachzug, Angehörige internationaler Organisationen, Angehörige konsu- larischer und diplomatischer Dienste, qualifizierte Wissenschafter und Führungskräfte, Künstler, Kurgäste, Stagiaires, Studenten und Schüler so- wie Touristen. Ebenso nicht mitgezählt werden Ausländer gemäss Artikel 69 quinquies Absatz 1, sofern ihr Aufenthalt in der Schweiz weniger als zwölf Monate dauert. Art. 69 quinquies (neu) 1 Für Asylbewerber, Kriegsvertriebene, Schutz suchende Ausländer, vor- läufig Aufgenommene, Internierte sowie Ausländer ohne festen Wohnsitz in der Schweiz unterbindet der Bund die finanziellen Anreize für den Ver- bleib in der Schweiz. 2 In der Schweiz inhaftierte Personen gemäss Absatz 1 dürfen finanziell nicht besser gestellt sein, als dies in ihrem Herkunftsland der Fall wäre. Art. 70 bis (neu) Sind Ausländer gemäss Artikel 69 quinquies Absatz 1 sowie Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung fremdenpolizeilich oder strafrechtlich weg- respek- tive auszuweisen und ist der Vollzug möglich, zulässig und zumutbar, so können diese Personen zur Sicherstellung der Ausweisung bis zum Voll- zug inhaftiert werden. II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt er- gänzt: Art. 21 (neu) 1 Sofern bei Inkrafttreten von Artikel 69 quater die festgelegte Grenze von 18 Prozent überschritten ist, wird dies so rasch wie möglich durch die frei- willige Auswanderung von Ausländern kompensiert. 2 Kann ein allfälliger Geburtenüberschuss auf diese Weise nicht kom- pensiert werden, so ist ein Überschreiten der 18-Prozent-Grenze befristet möglich, sofern keine neuen Aufenthaltsbewilligungen gemäss Arti- kel 69 quater Absatz 2 an Ausländer erteilt werden. Die Initiative schlägt die Einfügung eines Artikels 69 quater über die Beschränkung des Anteils der ausländischen Staatsangehörigen an der Wohnbevölkerung, eines Artikels 69 quinquies zur Unterbindung finanzieller Anreize zum Verbleib in der Schweiz und eines Artikels 70 bis über eine Ausweisungshaft in die BV vor. Zudem wird eine neue Übergangsbestimmung Artikel 21 vorgeschlagen, welche das Vorge- hen beim Überschreiten des vorgeschlagenen Maximums im Zeitpunkt des Inkraft- tretens regelt. Die Regelungen von Artikel 69 und 70 BV werden in der nBV im 9. Abschnitt des 2. Kapitels des 3. Titels (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern) mit dem einzigen Artikel 121 aufgenommen. Dieser Abschnitt ist daher der systematisch richtige Ort für die vorgeschlagenen Regelungen (vgl. Anhang 2b). Fraglich kann erscheinen, ob der Abschnitt weiterhin nur einen Artikel enthalten

7931 soll, was mit sich brächte, dass alle vorgeschlagenen Regelungen als neue Absätze an Artikel 121 angehängt würden, oder ob ein oder mehrere neue Artikel zu schaffen seien. Im diesem Fall müsste der Artikel 121, der dann nicht mehr einziger Artikel in einem Abschnitt wäre, neu mit einem Sachtitel versehen werden. Wir beantragen dafür «Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung, Asyl». Die Aufteilung der vorgeschlagenen Regelungen auf drei Artikel (wie in der Initiati- ve vorgesehen) erscheint nicht zwingend. Sie bilden vielmehr eine Einheit, die unter dem Sachtitel «Begrenzung der ausländischen Wohnbevölkerung» gut zusammen- gefasst werden kann. Wir schlagen daher vor, den Initiativtext zu einem einzigen Artikel (121a) mit den vorgeschlagenen sechs Absätzen zusammenzunehmen. Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung ist in das 2. Kapitel des 6. Titels der nBV (Übergangsbestimmungen) einzuordnen. Dabei ist zu beachten, dass die mit der nBV erlassenen Übergangsbestimmungen in Artikel 196 nach der Systematik des Verfassungstextes geordnet sind. Später dazugekommene neue Übergangsbestimmungen sollen hingegen in einen ei- genen Artikel 197 zusammengefasst und chronologisch geordnet werden. Die Über- gangsbestimmung erhält daher provisorisch die Ziffer 1 in Artikel 197 (neu) nBV; die definitive Nummer wird nach der Abstimmung zugeteilt. Weil Artikel 196 damit nicht mehr alleiniger Artikel im Kapitel Übergangsbestimmungen sein wird, ist er, wie der neue Artikel 197, mit einem Sachtitel zu versehen. Die Überschriften sollen die beiden Zuordnungskriterien erkennen lassen. Der Text der Initiative bedarf keiner Anpassung, ausser für die Verweise auf Artikel und Absätze der vorgeschlagenen Partialrevision der noch gültigen BV; sie sind der Nummerierung anzupassen, wie sie für die Einfügung der Initiative in die nBV vor- geschlagen wird. 222.5Eidgenössische Volksinitiative «Für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2, 4. und 5. Satz (neu) 2 ... In allen Bundesbehörden, namentlich im Nationalrat, im Ständerat, im Bundesrat und im Bundesgericht, ist eine angemessene Vertretung der Frauen unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenheiten jeder Behörde gewährleistet. Das Gesetz sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Frau- en in den Verwaltungen, insbesondere in der allgemeinen Bundesverwal- tung, in den Regiebetrieben und an den Hochschulen. Art. 73 Abs. 1 bis (neu) und 2 1bis Die Differenz zwischen der weiblichen und der männlichen Vertretung in einem Kanton beträgt nicht mehr als eins. 2 Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Artikels die näheren Bestimmungen.

7932 Art. 80 Abs. 1, 2. und 3. Satz (neu) und Abs. 2 (neu) 1 ... Jeder Kanton wählt eine Frau und einen Mann. In den geteilten Kanto- nen wählt jeder Landesteil eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten. 2 Die Ausführungsbestimmungen dieses Artikels sind Sache der kantona- len Gesetzgebung. Art. 95 Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, welcher aus sieben Mitgliedern besteht; mindestens drei von ihnen sind Frauen. Art. 107 1 Die Mitglieder des Bundesgerichtes und die Ersatzmitglieder werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl derselben soll darauf Be- dacht genommen werden, dass alle drei Amtssprachen des Bundes vertre- ten seien. Der Anteil der weiblichen Mitglieder und Ersatzmitglieder be- trägt je mindestens 40 Prozent. 2 Das Gesetz bestimmt die Organisation des Bundesgerichtes und seiner Abteilungen, die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Amts- dauer und Besoldung. II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt er- gänzt: Art. 20 (neu) Die Ausführungsbestimmungen sind innert fünf Jahren nach Annahme der Artikel 73 Absatz 2 und 80 Absatz 2 zu erlassen. Art. 21 (neu) 1 Bei der Gesamterneuerungswahl des Bundesrates und bei der Bestäti- gungswahl des Bundesgerichtes können Mitglieder, die vor der Annahme der geänderten Artikel 95 und 107 in diese Behörden gewählt worden sind, wieder gewählt werden, auch wenn die Anforderungen dieser Artikel nicht erfüllt sind. 2 Bei Ersatzwahlen in den Bundesrat und ins Bundesgericht sind aus- schliesslich Frauen wählbar, wenn sie nicht nach Artikel 95 beziehungs- weise Artikel 107 vertreten sind. Die Initiative fordert, dass in Artikel 4 Absatz 2 BV der Grundsatz verankert wird, wonach die Frauen in sämtlichen Bundesbehörden angemessen vertreten sein sollen. Sie regelt zudem die Zusammensetzung der Bundesbehörden nach diesem Grundsatz und schlägt deshalb eine Änderung der betreffenden Artikel vor. Zwei neue Über- gangsbestimmungen enthalten einerseits eine Frist für den Erlass der Ausführungs- bestimmungen und anderseits eine Ausnahmeregelung für die im Zeitpunkt der An- nahme der Initiative bereits gewählten männlichen Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichts.

7933 Die vorgeschlagene Grundsatzregelung (Art. 4 Abs. 2 Satz 5 BV) ist nach der Systematik der nBV als neuer Absatz 3ain Artikel 8 («Rechtsgleichheit») im Kapi- tel «Grundrechte» des 2. Titels zu integrieren. Diese Platzierung stellt sicher, dass nebst dem Bund auch die Kantone auf eine entsprechende Gestaltung ihrer Gesetz- gebung (inklusive Hochschulgesetzgebung) verpflichtet werden, was der zutreffen- den Auslegung des ursprünglichen Initiativtextes entspricht (vgl. Botschaft zur Initiative, BBl1997III 567). Der Grundsatz über den angemessenen Anteil weiblicher Angehöriger der Behörden des Bundes (Art. 4 Abs. 2 Satz 4 BV) wird als neuer Artikel 143amit dem Sachtitel «Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden» ins Kapitel «Allgemeine Bestim- mungen» des 5.Titels («Bundesbehörden») aufgenommen. Die Regelungen für die Vertretung in den beiden Kammern der Bundesversamm- lung werden in die Artikel 149 und 150 nBV integriert. Auf Artikel 80 Absatz 2 kann dabei verzichtet werden, weil er gegenüber Artikel 150 Absatz 3 nBV nichts Neues enthält. Die Integration des Regelungsgedankens des vorgeschlagenen Arti- kels 80 Absatz 1 in Artikel 150 Absatz 2 macht die Formulierung «geteilte Kantone» überflüssig. Die nBV verwendet diesen Ausdruck generell nicht mehr. Die Bestimmung über die Zusammensetzung des Bundesrates ist in Artikel 175 Ab- satz 1 nBV unterzubringen. Der erste Teil von Artikel 95 BV ist bereits in Artikel 174 nBV enthalten; bei der Anpassung wird deshalb auf diesen Teil verzichtet. Die Bestimmung über die Vertretung der Frauen im Bundesgericht ist in Artikel 188 Absatz 4 nBV zu integrieren. Auf gewisse Elemente des Initiativtextes wird dabei verzichtet, weil sie in Artikel 188 nBV bereits enthalten sind (Wahl durch die Bun- desversammlung, Regelung der Organisation durch das Gesetz). Schliesslich werden neu hinzukommende Übergangsbestimmungen in einen eigenen Artikel 197 zusammengefasst und chronologisch geordnet. Die neuen Übergangs- bestimmungen erhalten provisorisch die Ziffern 1 und 2; die definitiven Ziffern werden nach der allfälligen Annahme der Initiative bestimmt. Das Einfügen eines zweiten Artikels ins Kapitel «Übergangsbestimmungen» bedingt die Zuordnung ei- nes Sachtitels zum bisher einzigen Artikel dieses Kapitels (Art. 196). 222.6Eidgenössische Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (Verkehrshalbierungs- Initiative)» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 37 bis Abs. 1 bis (neu), Abs. 2 zweiter, dritter und vierter (neu) Satz und Abs. 3 (neu) 1bis Bund, Kantone und Gemeinden halbieren den motorisierten Strassen- verkehr innerhalb von zehn Jahren nach Annahme der Verkehrshalbie- rungs-Initiative durch Volk und Stände. Der neue Stand darf nicht mehr überschritten werden. Massgebend ist die in der Schweiz insgesamt er-

7934 brachte Fahrleistung. Der öffentliche Verkehr ist von diesen Bestim- mungen nicht betroffen und wird nicht mitgerechnet. 2 ... Die Gemeinden können auf allen Strassen ihres Gebietes, ausgenom- men auf den Nationalstrassen, Verkehrsbeschränkungen anordnen, soweit es dem Ziel von Absatz 1 bis oder der Verbesserung oder Erhaltung von Le- bensräumen dient. Die vollständige Sperrung der vom Bund bezeichneten Durchgangsstrassen ist nur in Absprache mit dem Bund zulässig. Die Be- nützung der Strassen im Dienste der öffentlichen Hand bleibt vorbehalten. 3 Die für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs anzuwenden- den Mittel werden durch das Gesetz bestimmt. II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt er- gänzt: Art. 23 (neu) Ist die Ausführungsgesetzgebung nach Artikel 37 bis Absatz 3 innerhalb dreier Jahre nach Annahme der Verkehrshalbierungs-Initiative nicht rechtskräftig, erlässt der Bund die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg. Die Initiative verlangt verschiedene Änderungen von Artikel 37 bis BV mit dem Ziel, die erbrachten Fahrleistungen im motorisierten Strassenverkehr innerhalb von zehn Jahren nach Annahme der Initiative zu halbieren. Der Initiativtext sieht vor, einerseits neue Elemente in die BV einzufügen (Art. 37 bis Abs. 1 bis , Abs. 2 vierter Satz, Abs. 3 BV) und anderseits bestehende Teile zu strei- chen und durch neue zu ersetzen (Art. 37 bis Abs. 2 zweiter und dritter Satz BV). Die betreffenden Bestimmungen der BV werden in der nBV in Artikel 82 (Strassen- verkehr) wieder aufgenommen – mit den zwei Ausnahmen von Artikel 37 bis Absatz 2 dritter Satz BV, der nicht nachgeführt worden ist, da sich der Benützungsvorbehalt zu Gunsten des Bundes schon aus besonderen Sachkompetenzen des Bundes (na- mentlich im Bereich der Landesverteidigung und des gewerbsmässigen, regelmäs- sigen Personentransportes) ergibt (vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung, BBl1997I 261) und von Artikel 37 bis Absatz 2 erster Satz BV, welcher die Befug- nis der Kantone zu Verkehrsbeschränkungen festhält. Die nBV nennt Befugnisse der Kantone nicht – von wenigen, begründeten Ausnahmen abgesehen – , da sie sich aus ihrer subsidiären Generalkompetenz gemäss Artikel 42 Absatz 1 nBV ergeben. Der Initiativtext für Artikel 37 bis Absatz 2 BV geht davon aus, dass der Bund Durch- gangsstrassen bezeichnen kann, welche offen bleiben müssen; er sieht vor, dass die Sperrung derselben nur in Absprache mit dem Bund geschehen kann. Artikel 82 Ab- satz 2 nBV kann deshalb ohne Widerspruch zur Initiative unverändert stehen blei- ben. Wir schlagen vor, die drei Absätze der Initiative als Absätze 2a,2bund 2cin Arti- kel 82 nBV zu integrieren. Veränderungen des Wortlautes der Initiative selbst sind nicht notwendig. Anzupassen ist lediglich der Verweis auf Absatz 1 bis in Absatz 2 (neu Abs. 2b), welcher neu auf Absatz 2aBezug nehmen muss. Schliesslich werden neu hinzukommende Übergangsbestimmungen in einen eigenen Artikel 197 zusammengefasst und chronologisch geordnet. Die neue Übergangsbe-

7935 stimmung erhält provisorisch die Ziffer 1; die definitive Ziffer wird nach der allfälli- gen Annahme der Initiative bestimmt. Das Einfügen eines zweiten Artikels ins Ka- pitel «Übergangsbestimmungen» bedingt die Zuordnung eines Sachtitels zum bisher einzigen Artikel dieses Kapitels (Art. 196). Der Text der vorgeschlagenen Über- gangsbestimmung bleibt unberührt, lediglich der Verweis ist anzupassen (Art. 82 Abs. 2cstatt Art. 37 bis Abs. 3). 23Anpassungen auf Gesetzesstufe 231Abschaffung der Bundesassisen und andere prozessuale Anpassungen 231.1Abschaffung der Bundesassisen Die Verfassung von 1874 sah für die in Artikel 112 aufgelisteten Straftatbestände die Beurteilung durch das Bundesgericht mit Zuziehung von Geschworenen vor. Die Bundesassisen traten äusserst selten zusammen, in diesem Jahrhundert lediglich zweimal. Der letzte Prozess fand 1933 statt. Das Institut der Bundesassisen ist durch jahrzehntelangen Nichtgebrauch obsolet geworden und erscheint aus heutiger Sicht als entbehrlich. Mit Blick auf diese Tatsache haben die eidgenössischen Räte das Institut der Bun- desassisen in die neue Bundesverfassung nicht mehr aufgenommen. Dabei wurde die Streichung nicht als blosse Herabstufung auf Gesetzesebene gewertet (sodass der Gesetzgeber das Institut auch hätte beibehalten können), sondern als gänzlicher Verzicht darauf. Die Abschaffung der Bundesassisen erfordert die Anpassung beziehungsweise Streichung der diesbezüglichen Bestimmungen im Bundesrechtspflegegesetz (SR173.110), im Strafgesetzbuch (SR311.0), im Bundesgesetz über die Bundes- strafrechtspflege (SR312.0) und im Militärstrafgesetz (SR321.0) (vgl. Anhang 3). 231.2Prozessuale Anpassungen Vgl. zu den folgenden Anpassungen Anhang 4. 231.21Anpassungen im Verwaltungsverfahrensgesetz Artikel 72 VwVG Artikel 72 Buchstabe d des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR172.021) verweist in der bisherigen Fassung auf Artikel 73 VwVG, der mit der vorliegenden Revision aufgehoben werden soll (vgl. unten). Der Verweis ist daher zu streichen. Die Beschwerde an den Bundesrat gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen bleibt aber weiterhin zulässig, sofern sich die Verfügungen auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 5 VwVG) und kein Unzulässigkeitsgrund nach Artikel 74 VwVG vorliegt.

7936 Artikel 73 VwVG Der bisherige Artikel 73 VwVG bezeichnet in Absatz 1 Buchstaben a und b «Administrativstreitigkeiten» im Sinne von Artikel 113 Absatz 2 BV, d. h. Fälle, in denen Beschwerden gegen kantonale Hoheitsakte wegen Verletzung von verfas- sungsmässigen Rechten oder von Staatsverträgen ausnahmsweise durch den Bun- desrat und die Bundesversammlung statt durch das Bundesgericht beurteilt werden. Diese Zuständigkeitsordnung könnte nach Artikel 189 Absatz 2 nBV theoretisch beibehalten werden. Da Artikel 73 VwVG mit Verweisen auf BV-Artikel arbeitet, zu denen in der neuen Verfassung kein Pendant besteht, müssten die Verweise durch ausformulierte Kompetenznormen ersetzt werden. Dadurch würde der heute schon schwer verständliche Artikel 73 VwVG noch komplizierter. Angesichts der sehr be- schränkten praktischen Bedeutung von Artikel 73 VwVG rechtfertigt sich eine sol- che inhaltsgetreue Anpassung nicht mehr. Der Bundesrat beantragt daher, Artikel 73 VwVG vollständig aufzuheben und damit dieStaatsrechtspflegeausnahmslos dem Bundesgericht zu überlassen. Die Aufhebung von Artikel 73 VwVG ändert nichts an den Zuständigkeiten des Bundesrates als Organ derVerwaltungsrechtspflegedes Bundes, d. h. als Be- schwerdeinstanz für Verfügungen, die sich auf Bundesverwaltungsrecht stützen. Deshalb resultiert aus der Streichung von Artikel 73 VwVG auch keine nennens- werte Zunahme der Belastung des Bundesgerichts. Die Zahl der Beschwerden, die von der vorgeschlagenen Kompetenzverlagerung an das Bundesgericht betroffen sind, lag in den letzten Jahren immer klar unter 10. Bezogen auf die Geschäftslast im Jahre 1998 wird die Belastung des Bundesgerichts somit um höchstens 2 Promille steigen. Für die verschiedenen Tatbestände von Artikel 73 Absatz 1 VwVG kann die Strei- chung im Einzelnen wie folgt begründet werden: Buchstabe a Ziffer 1:Beschwerden wegen Verletzung desverfassungsmässigen Rechts auf unentgeltliche Ausrüstung für die Wehrmänner wird es künftig nicht mehr geben, weil die neue Bundesverfassung keine entsprechende Bestimmung mehr kennt. Der Grundsatz der unentgeltlichen Ausrüstung ist jedoch in Artikel 110 des Militärgesetzes (SR510.10) verankert. Verfügungen, die sich auf diese Bestim- mung stützen, unterliegen der (Verwaltungs-)Beschwerde an den Bundesrat, sofern nach den Artikeln 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes (OG, SR173.110) nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Da zurzeit noch offen ist, wieweit für den Sachbereich des Militärdienstes im Rahmen der Totalrevi- sion der Bundesrechtspflege eine Ausnahme vom Zugang zum Bundesgericht statu- iert werden soll, erscheint es zweckmässig, Beschwerden betreffend die unentgeltli- che Ausrüstung der Armeeangehörigen vorläufig in der Kompetenz des Bundesrates zu belassen. Dies wird mit einer Ergänzung von Artikel 100 OG erreicht (vgl. un- ten). Buchstabe a Ziffer 2:Der Grundsatz des ausreichenden, obligatorischen, unentgelt- lichen, unter staatlicher Aufsicht stehenden Grundschulunterrichts ist in der neuen Bundesverfassung in den Artikeln 19 und 62 verankert. Was die konfessionelle Neutralität des Grundschulunterrichts angeht, wird neu die Bestimmung über die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 nBV) massgebend sein. Die Artikel 15 und 19 bilden Teil des Grundrechtskatalogs der neuen Verfassung. Der Bundesrat hält es für sachgerecht, mit der letztinstanzlichen Rechtsprechung über die Grund- rechte ausschliesslich das Bundesgericht zu betrauen. Damit entfallen auch kompli-

7937 zierte Kompetenzabgrenzungen, die namentlich hinsichtlich der Glaubens- und Ge- wissensfreiheit in der Schule oft einen Meinungsaustausch zwischen dem Bundesrat und dem Bundesgericht erforderten. Buchstabe a Ziffer 3:Ziffer 3 ist bereits mit der Aufhebung von Artikel 51 BV im Jahre 1973 hinfällig geworden. Buchstabe a Ziffer 4:Das Recht auf schickliche Beerdigung (Art. 53 Abs. 2 der BV von 1874) wird in der neuen Verfassung nicht mehr ausdrücklich erwähnt; es ist aber als Teilgehalt des Anspruchs auf Achtung der Menschenwürde (Art. 7 nBV) zu verstehen. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zur Menschenwürde soll das Bundesgericht künftig auch über Beschwerden betreffend Begräbnisplätze be- finden. Solche Beschwerden werden allerdings seit Jahren kaum mehr erhoben. Buchstabe b:Die Aufhebung dieser Bestimmung steht in keinem direkten Zusam- menhang mit der neuen Verfassung. Hingegen ist zweifelhaft, ob Buchstabe b mit Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens mit der EU über den freien Personenverkehr vereinbar ist, der vorsieht, dass die unter das Abkommen fallenden Personen die Möglichkeit erhalten, beim zuständigen nationalenGerichtBerufung einzulegen. Bedenkt man, dass Beschwerden an den Bundesrat nach Artikel 73 Absatz 1 Buch- stabe b VwVG in den letzten Jahren äusserst selten waren, so hätte es auf jeden Fall keinen Sinn, Artikel 73 VwVG nur wegen des fraglichen Buchstabens b nicht voll- ständig aufzuheben. Buchstabe c:Unter den Tatbestand der Verletzung «anderer weder privat- noch strafrechtlicher Bestimmungen des Bundesrechts» fallen hauptsächlich die Be- schwerden gegen jene kantonalen Verfügungen, die in Anwendung von Bundesver- waltungsrecht getroffen werden. Die Zuständigkeit des Bundesrates zur Behandlung solcher Beschwerden wird sich künftig direkt aus Artikel 72 Buchstabe d in Verbin- dung mit Artikel 5 VwVG ergeben. Theoretisch kann heute auch gegen Verfügun- gen in Anwendung von kantonalem Recht und gegen kantonale Erlasse gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c VwVG beim Bundesrat Beschwerde geführt wer- den, allerdings nur dann, wenn nicht eine der in Absatz 2 genannten Rügen erhoben wird. In der Praxis kam diese Restkompetenz des Bundesrates in der Staatsrechts- pflege kaum mehr zum Tragen. Auf sie kann deshalb zu Gunsten der staatsrechtli- chen Beschwerde an das Bundesgericht verzichtet werden. Artikel 79 VwVG Der Aufhebung von Artikel 73 VwVG ist in Artikel 79 durch eine redaktionelle An- passung Rechnung zu tragen. 231.22Anpassungen im Bundesrechtspflegegesetz Artikel 87 OG Gemäss dem geltenden Artikel 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Artikel 4 BV gegenZwischenentscheide nur zulässig, wenn diese für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Das Bundesgericht hat in einer langen Praxis aus Artikel 4 BV zahlreiche unge- schriebene Regeln des Verfassungsrechts abgeleitet. In der neuen Verfassung haben diese Regeln Eingang in verschiedene Artikel gefunden (z. B. Art. 8, 9, 29, 31, 32

7938 nBV). Es wäre sehr aufwendig, eine Liste jener Bestimmungen der neuen Verfas- sung zu erstellen, die im Einzelnen auf den früheren Artikel 4 zurückzuführen sind. Zudem ist aus prozessualer Sicht fraglich, warum Zwischenentscheide ohne Ein- schränkung der staatsrechtlichen Beschwerde unterliegen sollen, wenn ein anderer Beschwerdegrund geltend gemacht wird. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, Arti- kel 87 OG in Anlehnung an den Expertenentwurf für ein Bundesgerichtsgesetz neu zu formulieren. Die neue Fassung von Artikel 87 OG spricht – wie auch die Artikel 49 und 50 OG – von «Vor- und Zwischenentscheiden», da Entscheide, die nicht instanzabschliessend (und damit keine Endentscheide) sind, materielle oder prozessuale Fragen zum Ge- genstand haben können. Gegenüber dem bisherigen Rechtszustand bedeutet dies keine Änderung, weil die Vorentscheide bei der Anwendung von Artikel 87 OG heute als eine Form der Zwischenentscheide betrachtet werden. Neu ist hingegen, dass der Anwendungsbereich von Artikel 87 OG auf alle staatsrechtlichen Be- schwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide ausgedehnt wird. Die vorgeschlagene Bestimmung unterscheidet zwei Arten von Vor- und Zwischen- entscheiden, nämlich solche betreffend die Zuständigkeit oder den Ausstand (Abs. 1) und «andere» (Abs. 2 und 3). Betrifft der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren, so ist er nachAbsatz 1im Rahmen der übrigen Prozessvoraussetzungen ohne weiteres anfechtbar. Für die Anfechtung gilt die ordentliche Beschwerdefrist (Art. 89 OG). Wird sie verpasst, kann die Zustän- digkeit oder die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde bei der Anfechtung des Endentscheids nicht mehr bestritten werden. Das entspricht der heute für die Be- rufung geltenden Regel (Art. 49 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 3 OG). Betrifft der Vor- oder Zwischenentscheid hingegen eine andere Frage, so ist er nach Absatz 2nur mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, wenn er einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG und den bisherigen Art. 87 OG). NachAbsatz 3können Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, wenn auf eine separate Anfechtung verzichtet wurde oder eine solche nicht zulässig war. Diese Regel entspricht Artikel 48 Absatz 3 OG und Arti- kel 45 Absatz 3 VwVG. Sie schafft nicht die Möglichkeit, Vor- und Zwischen- entscheide für sich allein anzufechten, nachdem der Endentscheid ergangen ist. Vielmehr können Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den Endent- scheid nur insofern in Frage gestellt werden, als sie den Endentscheid noch beein- flussen können (vgl. J EAN-FRANÇOISPOUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'or- ganisation judiciaire, Bern 1990, N. 4.1.1 zu Art. 48). Dass der kantonale Instanzenzug auch bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischen- entscheide erschöpft werden muss, ergibt sich aus Artikel 86 OG. Im neuen Arti- kel 87 OG kann daher auf die Wiederholung des Ausdrucks «letztinstanzlich» ver- zichtet werden. Artikel 100 OG Der Ausnahmekatalog der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in Artikel 100 Ab- satz 1 Buchstabe d OG durch eine Ausnahme betreffend Verfügungen über die un- entgeltliche Ausrüstung der Armeeangehörigen ergänzt, damit in diesen Fällen (einstweilen) weiterhin der Bundesrat zuständig bleibt, obwohl die Materie nicht

7939 mehr durch die Verfassung selbst, sondern durch Bundesverwaltungsrecht geregelt ist (vgl. Erläuterungen zur Streichung von Art. 73 Abs. 1 Bst. a VwVG). Artikel 102 OG Artikel 102 Buchstabe c OG enthält einen Vorbehalt zu Gunsten der Beschwerde an den Bundesrat gemäss Artikel 73 Absatz 1 VwVG. Dieser Vorbehalt kann als ge- genstandslos gestrichen werden, weil Artikel 73 VwVG aufgehoben wird (vgl. oben). Artikel 154 OG Nach dem geltenden Artikel 154 Absatz 1 OG dürfen in gewissen Streitigkeiten be- treffend die Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. die Kultusfreiheit keine Gerichts- gebühren und Parteientschädigungen gesprochen werden. Ähnlich wie im Fall von Artikel 87 OG wäre es auch hier ziemlich schwierig, die Verweise auf die bisherige Verfassung durch materiell identische neue Verweise oder inhaltliche Umschreibun- gen zu ersetzen. Da Artikel 154 Absatz 2 OG dem Bundesgericht ohnehin erlaubt, bei staatsrechtlichen Streitigkeiten ausnahmsweise von Gerichtsgebühren und Par- teientschädigungen abzusehen, sofern weder eine Zivilsache noch ein Vermögens- interesse in Frage steht, erscheint es vertretbar, Absatz 1 zu streichen. Der bisherige Absatz 2 wird dadurch einziger Absatz dieses Artikels und muss redaktionell ange- passt werden. 232Redaktionsgeheimnis Die neue Bundesverfassung gewährleistet unter dem Titel «Medienfreiheit» in Arti- kel 17 Absatz 3 das Redaktionsgeheimnis. Mit der Ergänzung des Strafgesetzbuches (StGB, SR311.0) durch einen Artikel 27 bis im Jahre 1998 hat der Bundes- gesetzgeber zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Journalisten und ihre Hilfs- personen in einem Prozess das Zeugnis verweigern dürfen, bereits eine Regelung erlassen. Auf eine Anpassung der einzelnen Prozessgesetze des Bundes wurde da- mals verzichtet. Die Verankerung der Redaktionsfreiheit in der Verfassung bietet nun Gelegenheit, den Wortlaut der Prozessgesetze mit Artikel 27 bis StGB in Ein- klang zu bringen. Im Bundeszivilprozess soll zu diesem Zweck ein neuer Untertatbestand des Zeugnis- verweigerungsrechts in Artikel 42 Absatz 1 geschaffen werden. Dieser gilt dank dem Verweis in Artikel 16 Absatz 1 VwVG auch für das Verwaltungsverfahren. Arti- kel 16 Absatz 3 VwVG, der das Zeugnisverweigerungsrecht der Medienleute abwei- chend vom (neueren) Artikel 27 bis StGB regelt, ist zu streichen. Im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) kann die Angleichung an das StGB durch eine Ergänzung von Artikel 75 erreicht werden (vgl. zu diesen Än- derungen Anhang 5). 233Kantonsanteil Wehrpflichtersatz Der Wehrpflichtersatz wird von den Kantonen erhoben. Sie werden vom Bund für ihre Aufwendungen mit einer Bezugsprovision von 20 Prozent des Rohertrags abge-

7940 golten. Die erwähnte Regelung ist in Artikel 6 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung von 1874, nicht aber in der ausführenden Gesetzgebung enthal- ten. In der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 fehlt eine Bestimmung über die Bezugsprovision. Artikel 59 Absatz 3 hält bloss fest: «Diese (die Ersatzabgabe) wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.» Das Parlament hat auf Antrag des Bundesrates auf eine detailliertere Regelung in der neuen Verfassung verzichtet: Einzelheiten wie die Bezugsprovision gehören aus heutiger Sicht als Ausführungsbestimmungen auf die Stufe der Gesetzgebung. Mate- riell soll aber die bisherige Lösung weitergeführt werden. Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz (WPEG, SR661) muss auf das Inkraft- treten der neuen Verfassung hin entsprechend ergänzt werden (vgl. Anhang 6). Arti- kel 45 regelt die Abrechnung mit dem Bund. Absatz 1 enthält die Modalitäten, wie die Kantone über die Abgabe abzurechnen haben und erwähnt, dass den Kantonen für ihre Aufwendungen eine Bezugsprovision zusteht. Der unveränderte Absatz 2 umschreibt den Rohertrag der Abgabe. Im neuen Absatz 3 wird die Höhe der Be- zugsprovision festgehalten. 234Besteuerung von Frachturkunden Die Frage der Besteuerung von Urkunden über die Beförderung von Sachen bildete Gegenstand der Botschaft vom 1. Februar 1957 über die verfassungsmässige Neu- ordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (BBl1957I 505, 564 ff.). Die bis Ende 1958 erhobene Stempelabgabe auf Frachturkunden war auf Urkunden beschränkt, die im Güterverkehr der Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen ausgestellt wur- den. Um zwischen Schiene und Strasse gleiche Wettbewerbsverhältnisse herzu- stellen, ordneten die eidgenössischen Räte in Artikel 7 der Übergangsbestimmungen der BV an, dass die Stempelabgabe auf Frachturkunden vom 1. Januar 1959 an nicht mehr erhoben werde und dass die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güter- verkehr der SBB und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belegt werden dürfen (AS1958362). Die Vorschrift, wonach die Kantone auf Frachturkunden keine Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren erheben dürfen, ist in der neuen Bundesverfassung nicht enthalten. Sie ist daher in einem neuen Artikel 3 Absatz 2 in das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (SR641.10) aufzunehmen und soll so formuliert werden, dass die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der SBB und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen zu den nach Artikel 3 Absatz 1 erwähn- ten steuerfreien Urkunden gehören (vgl. Anhang 7). 235Wählbarkeit Geistlicher, Teilungültigkeit von Volksinitiativen, Abstimmungsverfahren für Volksinitiativen mit Gegenentwurf 235.1Wählbarkeit Geistlicher; Unvereinbarkeit von Nationalratsmandat und Beamtung Artikel 143 nBV hat das bisherige Amtsantrittshindernis des geistlichen Standes zu sämtlichen Bundesbehörden aufgehoben. Infolgedessen ist Artikel 18 Absatz 3 des

7941 Bundesgesetzes vom 17. Dezember1976 über die politischen Rechte (BPR; SR161.1) nicht mehr verfassungskonform und deshalb aufzuheben (vgl. Anhang 8). Um sowohl der gegenwärtigen Rechtslage als auch zukünftigen Änderungen im Be- reich der Unvereinbarkeit zwischen Nationalratsmandat und Beamtung beim Bund Rechnung zu tragen, schlagen wir eine neue Formulierung von Artikel 18 Absatz 1 und 2 BPR vor, welche den Artikeln 136, 143 und 144 nBV und möglichen Ände- rungen im Beamtenrecht angepasst ist. Unser Vorschlag wahrt die Möglichkeit, eine Unvereinbarkeit für alle oder gewisse Angehörige der Bundesverwaltung fortzu- schreiben (vgl. Art. 144 Abs. 3 nBV). Da damit die bisher in Artikel 18 BPR geregelte Unvereinbarkeit von National- ratsmandat und Beamtung beim Bund zumindest bis zur allfälligen Neuregelung dieser Frage im neuen Bundespersonalgesetz nirgends mehr festgehalten wäre, schlagen wir zugleich eine Änderung des Beamtengesetzes (SR172.221.10)vor.Im zweiten Abschnitt (Die Stellung des Beamten im allgemeinen) soll eine neue Zif- fer 9amit dem Sachtitel «Unvereinbarkeit» eingefügt werden. Die Ziffer enthält den neuen Artikel 14a, der die Unvereinbarkeit der Stellung als Bundesbeamter mit der Mitgliedschaft im Nationalrat festhält. Die Materie muss auch im neuen Bundes- personalgesetz geregelt werden. 235.2Teilungültigkeit von Volksinitiativen Ebenfalls anzupassen sind die Hinweise auf Verfassungsbestimmungen in Artikel 75 Absatz 1 BPR. Ausserdem ist auch auf den Vorrang der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts hinzuweisen. Schliesslich wird der Gesetzestext auf die neue Möglichkeit der Teilungültigerklärung (Art. 139 Abs. 3 nBV) abgestimmt. Der Hinweis «soweit nötig» verdeutlicht ihren Sinn: Sie ist keine Machterweiterung der Behörden, sondern hat allein zum Zweck, das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 nBV) auch im Bereich der Volksrechte zu wahren. Ausserdem benutzen wir die Gelegenheit, das in seinem Bezug etwas unklare Relativpronomen «oder verletzt sie ...» durch «die Volksinitiative» zu ersetzen; dies ist ein rein redaktioneller Ein- griff. 235.3Abstimmungsverfahren bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf Ausserdem ist die Bestimmung aus Artikel 121 bis BV – freilich mit redaktioneller Anpassung an die neue Terminologie (Volksinitiativestatt Volksbegehren) und mit geschlechtsneutraler Formulierung – in Artikel 76 BPR zu übernehmen. Damit wird zugleich der Auftrag von Ziffer II Absatz 2 Buchstabe c des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember1998 über eine neue Bundesverfassung erfüllt.

7942 236Verbot von Zuwendungen, Titeln und Orden 236.1Aufhebung in der Verfassung Die Verfassung von 1874 enthält in Artikel 12 ein Verbot, als Mitglied von Behör- den des Bundes und der Kantone oder als Bediensteter des Bundes von ausländi- schen Regierungen Zuwendungen, Titel oder Orden entgegenzunehmen oder als Angehörige der Armee Titel und Orden zu tragen. In der neuen Verfassung ist auf diese Bestimmung verzichtet worden. Hinsichtlich der Kantone war das Parlament der Auffassung, es sei deren Sache, eine allfällige Regelung für ihren Bereich (Mitglieder kantonaler Regierungen und gesetzgebender Behörden) zu erlassen. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Mitglieder der Bundesbehörden, Bedienstete des Bundes, Angehörige der Armee) bestand Einigkeit darüber, dass die Bestimmung nicht mehr verfassungswürdig sei und eine Regelung auf Gesetzesstufe genüge (AB 1998N 922 [Separatum S. 271; Votum Engelberger], 926 [Separatum S. 275; Vo- tum Bundesrat Koller], S 68 [Separatum S. 69; Votum Aeby]). Um die bisherige Regelung materiell weiterzuführen, bedarf es einiger Ergänzungen jener Bundesge- setze, die die Rechte und Pflichten von Behördenmitgliedern, von Bediensteten des Bundes und von Angehörigen der Armee regeln. Für diese Personenkreise ist es zweckmässiger, wenn die in verschiedenen Erlassen enthaltenen Pflichtenkataloge ergänzt werden und nicht ein neues Sondergesetz mit einer zusätzlichen Verhaltensregel erlassen wird. Ein Sondererlass gäbe dem Or- densverbot zudem eher mehr politische Bedeutung; mit der Herabstufung ist aber gerade das Gegenteil beabsichtigt worden. Wir schlagen deshalb ein Bundesgesetz «über Zuwendungen und Auszeichnungen ausländischer Regierungen» vor, das Teilrevisionen der entsprechenden, bereits bestehenden Gesetze vornimmt (vgl. An- hang 9). 236.2Mitglieder der Bundesbehörden Das Verbot von Artikel 12 der Bundesverfassung von 1874 gilt einerseits für Mit- glieder des National- und Ständerates, für Mitglieder des Bundesrats, den Bundes- kanzler oder die Bundeskanzlerin, anderseits für Mitglieder des Bundesgerichts und untersagt diesem Personenkreis Orden, Titel sowie einmalige und wiederkehrende Zuwendungen entgegenzunehmen. Es ist auf Gesetzesstufe nicht ausgeführt worden. Da keine Deregulierung, sondern eine Herabstufung von der Verfassung auf die Ge- setzesebene beabsichtigt war (AB1998N 922, S 68, Sonderdruck: N 271, S 69), wird eine Ergänzung folgender Erlasse beantragt: –Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 1962 (SR171.11,Art. 3 sexies [neu]: Regelung für Ratsmitglieder); –Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997 (SR170.10,Art. 60 Abs. 3 und 4 [neu]: Regelung für Bundesratsmit- glieder und Bundeskanzler/Bundeskanzlerin); –Bundesrechtspflegegesetz (OG) vom 16. Dezember1943 (SR173.110, Art. 3 Abs. 3 [neu]: Regelung für Mitglieder des Bundesgerichts). Die neu eingefügten Artikel halten alle die Unvereinbarkeit der Ämter mit der An- nahme von Zuwendungen und Auszeichnungen ausländischer Regierungen fest.

7943 Wer schon im Besitz einer Zuwendung oder Auszeichnung ist, muss vor Amtsantritt ausdrücklich darauf verzichten. 236.3Bedienstete des Bundes Das Beamtengesetz soll demnächst durch ein neues Bundespersonalgesetz abgelöst werden (vgl. BBl19991597 ff.). Allerdings ist noch ungewiss, ob und wann es in Kraft treten kann. Um eine Regelungslücke zu vermeiden, muss sowohl das alte, noch gültige Beamtengesetz als auch das neue Bundespersonalgesetz (Art. 19 über die Verpflichtungen des Personals) der neuen verfassungsrechtlichen Situation an- gepasst werden. In der vorliegenden Botschaft wird eine entsprechende Ergänzung des Beamtengesetzes vorgeschlagen. Artikel 26 enthält bereits ein Verbot, Geschen- ke anzunehmen, die Beamten im Hinblick auf ihre amtliche Stellung angeboten werden. Es fehlt jedoch eine Bestimmung über die Entgegennahme von Auszeich- nungen. Vorgeschlagen wird ein neuer Artikel 26a, der Beamten verbietet, Orden und Titel ausländischer Regierungen entgegenzunehmen. Wer schon vor dem Ein- tritt in den Bundesdienst eine Auszeichnung erhalten hat, darf den Orden oder Titel für die Dauer seiner Bedienstung nicht tragen. 236.4Angehörige der Armee Für Angehörige der Armee gilt heute der Bundesratsbeschluss vom 12. März 1934 über das Ordensverbot für die Armee (SR514.118). Er stützt sich direkt auf Arti- kel 12 der Bundesverfassung von 1874. Die Regelung im erwähnten Bundesrats- beschluss bedarf aus heutiger Sicht der redaktionellen Überarbeitung und Kürzung. Dagegen wird wie bisher auf ein Verbot, Zuwendungen ausländischer Regierungen anzunehmen, verzichtet. Neu sollen die entsprechenden Normen im Militärgesetz (in einem neuen Kapitel 5) enthalten sein. Artikel 40aenthält in Absatz 1 das Verbot, von ausländischen Regierungen Aus- zeichnungen (Orden und Titel) anzunehmen. Das Verbot richtet sich an die Armee- angehörigen aller Grade, was aber selbstverständlich erscheint und deshalb – anders als im Bundesratsbeschluss – im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Ebenfalls nicht mehr erwähnt wird, dass der Grund, warum eine ausländische Regierung eine Person beschenken oder auszeichnen will, unerheblich ist. Artikel 40a Absatz 2 hält fest, dass Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Armee einen Orden oder einen Titel erhalten haben, diesen zwar behalten, aber nicht tragen bzw. führen dürfen. 237Wählbarkeit in den Bundesrat Am 7. Februar 1999 haben Volk und Stände einer Änderung von Artikel 96 Absät- ze 1 und 1 bis der Bundesverfassung von 1874 über die Wählbarkeit in den Bundesrat (Kantonsklausel) zugestimmt. Die neue Verfassung enthält diese Neuerung noch nicht, weil das Parlament die Vorlage bereits am 18. Dezember1998 verabschiedet hat. Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat dem Parlament die In- tegration dieser Änderung in die neue Verfassung (vgl. Ziff. 221.1). Diese inhalt-

7944 liche Neuerung verlangt nach einer Anpassung der Ausführungsbestimmungen im Bundesgesetz vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft (SR170.21). Artikel 9 dieses Gesetzes um- schreibt, was für die nun aufgehobene Einschränkung unter «Kanton» zu verstehen sei. Die Verfassung hält nun bloss noch fest, dass bei den Bundesratswahlen auf eine angemessene Vertretung der Landesgegenden und der Sprachregionen zu achten sei. Eine Konkretisierung dieses Grundsatzes auf Gesetzesstufe war nicht beabsichtigt. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, Artikel 9 und die dazugehörige Übergangsbe- stimmung Artikel 16aersatzlos zu streichen (vgl. Anhang 10). 238Verträge der Kantone mit dem Ausland Die Kantone können nach herrschender Lehre in ihrem Zuständigkeitsbereich Ver- träge mit dem Ausland abschliessen. Solche Verträge bedürfen nach Artikel 85 Zif- fer 5 und 102 Ziffer 7 der Bundesverfassung von 1874 der Genehmigung des Bun- des. Mit der neuen Verfassung vom 18. April 1999 wird diese Genehmigungspflicht von einer Informationspflicht abgelöst (Art. 56). Diese materielle Neuerung ist auch auf Gesetzesstufe umzusetzen. Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR172.010) enthält im zweiten Kapitel des fünften Titels Regeln über die Genehmigung von kantonalem und interkantonalem Recht. Wir schlagen einen zusätzlichen Artikel vor (neuer Art. 62; der bisherige Art. 62 wird Art. 61a, um eine Kollision mit Ziff. I/1 des Bun- desgesetzes vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Ent- scheidverfahren, BBl19995043, zu vermeiden). Artikel 62 Absatz 1 enthält die Informationspflicht der Kantone über ihre Verträge mit dem Ausland. Die Kantone werden künftig alle Verträge mit dem Ausland vor dem Abschluss dem Bund – das heisst: dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, Direk- tion für Völkerrecht – unterbreiten. In Absatz 2 dieser Bestimmung wird festgehal- ten, dass das zuständige Departement – das heisst: das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten – prüft, ob die Verträge dem Recht und den Interes- sen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Im Falle einer Kollision erhebt der Bundesrat Einsprache beim vertragsschliessenden Kanton. Der Bundesrat bemüht sich, eine Einigung mit dem Kanton zu erreichen, welche weder dem Recht und den Interessen des Bundes noch den Rechten anderer Kantone zuwiderläuft. Wird keine Einigung erreicht und die Kollision nicht ausgeräumt, so kann der Bundesrat Einsprache bei der Bundesversammlung erheben; das gleiche Recht steht den anderen Kantonen zu. Die Bundesversammlung entscheidet über die Einsprache des Bundesrates oder eines Kantons und genehmigt damit den Vertrag oder untersagt den Vertragsschluss (Abs. 3). 3Auswirkungen 31Finanzielle und personelle Auswirkungen Bei den beantragten Änderungen der Initiativtexte an die neue Bundesverfassung handelt es sich nicht um materielle Änderungen des Rechts, sondern um redak- tionelle Anpassungen. Sie haben für den Bund und die Kantone keine finanziellen

7945 und personellen Auswirkungen. Bei den meisten beantragten Gesetzesänderungen geht es im Wesentlichen darum, den bisherigen Rechtszustand statt auf Verfassungs neu auf Gesetzesstufe zu verankern. Deshalb ergeben sich auch aus diesen Revi- sionen keine finanziellen oder personellen Veränderungen gegenüber dem heutigen Zustand. Andere Gesetzesrevisionen haben ohnehin keine finanziellen Auswirkun- gen auf Bund und Kantone (Wählbarkeitsvoraussetzungen). 4Legislaturplanung Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1995–1999 nicht enthalten. Die Annahme der neuen Bundesverfassung in der Abstimmung vom 18. April 1999 hat die Gesetzesanpassungen notwendig gemacht. Ohne sie würden unerwünschte Regelungslücken entstehen. 5Verhältnis zum europäischen Recht Die vorgeschlagenen Revisionen berühren keine Fragen des Verhältnisses zum eu- ropäischen Recht. 6Rechtliche Grundlagen 61Anpassungen auf Verfassungsstufe Der Bundesbeschluss vom 18. Dezember1998 über eine neue Bundesverfassung (BBl1999162) ist von Volk und Ständen am 18. April 1999 angenommen worden. Er ermächtigt die Bundesversammlung, Änderungen der Verfassung von 1874 (Behördenvorlagen oder Initiativen), die in der Zeit zwischen der Annahme des er- wähnten Bundesbeschlusses und der Inkraftsetzung der neuen Verfassung einge- reicht oder beschlossen werden, formal an die neue Verfassung anzupassen (Ziff. III). Die entsprechenden Bundesbeschlüsse unterstehen nicht dem Referen- dum. 62Gesetzesänderungen Mit der neuen Bundesverfassung fehlt eine verfassungsmässige Grundlage für die Bundesassisen. Die Prozessgesetzgebung wird dieser neuen verfassungsrechtlichen Situation angepasst. Die Verfassungsgrundlage der geänderten Gesetze ist jeweils im Ingress der Gesetze genannt.

7946 Inhaltsverzeichnis Übersicht7923 1 Allgemeiner Teil7924 11 Ausgangslage7924 12 Notwendige Anpassungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe7924 121 Allgemeines7924 122 Einsatz der Armee7925 123 Vernehmlassung7925 2 Besonderer Teil7926 21 Inkraftsetzungsbeschluss7926 211 Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung7926 212 Ausserkrafttreten der alten Bundesverfassung7926 22 Anpassungen auf Verfassungsstufe7926 221 Bereits beschlossene Verfassungsänderungen7926 221.1 Kantonsklausel7926 221.2 Transplantationsmedizin7927 222 Abstimmungsreife Volksinitiativen7927 222.1 Eidgenössische Volksinitiative «zum Schutze des Menschen vor Mani- pulationen in der Fortpflanzungstechnologie»7927 222.2 Eidgenössische Volksinitiative «für ein flexibles Rentenalter ab 62 für Frau und Mann»7928 222.3 Eidgenössische Volksinitiative «für eine Flexibilisierung der AHV – ge- gen die Erhöhung des Rentenalters für Frauen»7929 222.4 Eidgenössische Volksinitiative «für eine Regelung der Zuwanderung»7929 222.5 Eidgenössische Volksinitiative «Für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)»7931 222.6 Eidgenössische Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (Verkehrshalbierungs-Initiative)»7933 23 Anpassungen auf Gesetzesstufe7935 231 Abschaffung der Bundesassisen und andere prozessuale Anpassungen7935 231.1 Abschaffung der Bundesassisen7935 231.2 Prozessuale Anpassungen7935 231.21 Anpassungen im Verwaltungsverfahrensgesetz7935 231.22 Anpassungen im Bundesrechtspflegegesetz7937 232 Redaktionsgeheimnis7939 233 Kantonsanteil Wehrpflichtersatz7939 234 Besteuerung von Frachturkunden7940 235 Wählbarkeit Geistlicher, Teilungültigkeit von Volksinitiativen, Abstimmungsverfahren für Volksinitiativen mit Gegenentwurf7940 235.1 Wählbarkeit Geistlicher; Unvereinbarkeit von Nationalratsmandat und Beamtung7940

7947 235.2 Teilungültigkeit von Volksinitiativen7941 235.3 Abstimmungsverfahren bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf7941 236 Verbot von Zuwendungen, Titeln und Orden7942 236.1 Aufhebung in der Verfassung7942 236.2 Mitglieder der Bundesbehörden7942 236.3 Bedienstete des Bundes7943 236.4 Angehörige der Armee7943 237 Wählbarkeit in den Bundesrat7943 238 Verträge der Kantone mit dem Ausland7944 3 Auswirkungen7944 31 Finanzielle und personelle Auswirkungen7944 4 Legislaturplanung7945 5 Verhältnis zum europäischen Recht7945 6 Rechtliche Grundlagen7945 61 Anpassungen auf Verfassungsstufe7945 62 Gesetzesänderungen7945 Entwürfe der Bundesbeschlüsse und Bundesgesetze7948

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