BK 2000-03-12 - Erläuterungen des Bundesrates•2000-03-12 - Erläuterungen des Bundesrates
2000-03-12 - Erläuterungen des Bundesrates
BK 2000-03-12 - Erläuterungen des Bundesratesch-federal-chancellery28.05.2026
Volksabstimmung vom 12. März 2000 Erläuterungen des Bundesrates
1 Justizreform
2 Behandlungsfrist für Initiativen
3 Frauenquoten
Fortpflanzungs technologie
+5 Verkehrs halbierung
2
Worum geht es?
1
Erste Vorlage Bundesbeschluss über die Reform der Justiz
2
Zweite Vorlage Volksinitiative «für Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungsfristen für Volksinitiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs)»
Dritte Vorlage
3 Volksinitiative «für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)»
4 Vierte Vorlage Volksinitiative «zum Schutz des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung [FMF])» 5 Fünfte Vorlage Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (Verkehrshalbierungs-Initiative)»
Mit der Justizreform wollen Bundesrat und Parlament den Rechtsschutz verbessern, das Bundesgericht ent- lasten und funktionsfähig erhalten sowie das Zivil- und Strafprozessrecht vereinheitlichen. Auf umstrittene Neuerungen wie zum Beispiel eine Erschwerung des Zugangs zum Bundesgericht wurde verzichtet.
Die «Beschleunigungsinitiative» verlangt, dass über ausformulierte Volksinitiativen spätestens 12 Monate nach ihrer Einreichung abgestimmt wird. Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab, denn sie haben von sich aus die Behandlungsfrist für Initiativen stark verkürzt. Eine weitere massive Verkürzung würde den Meinungsbildungsprozess, der für eine Demokratie ent- scheidend ist, wesentlich beeinträchtigen.
Die «Initiative 3. März» fordert eine angemessene Ver- tretung der Frauen in den Bundesbehörden, indem sie namentlich für die eidgenössischen Räte, den Bun- desrat und das Bundesgericht Quoten festlegt. Bun- desrat und Parlament lehnen die Initiative ab, obwohl sie grundsätzlich das Anliegen der Initiantinnen teilen. Das Volksbegehren sieht zu starre Regelungen vor und schränkt die Wahlfreiheit der Stimmberechtigten sowie die Chancengleichheit der Kandidierenden allzu sehr ein.
Die Volksinitiative «für menschenwürdige Fortpflan- zung» will die Befruchtung ausserhalb des Körpers der Frau und die Verwendung von Keimzellen Dritter zur künstlichen Befruchtung verbieten. Bundesrat und Par- lament lehnen die Initiative ab: Sie verhindert mit unverhältnismässigen Verboten Techniken, die die Medizin bereits jahrzehntelang praktiziert, um kinder- losen Paaren zu helfen.
Die «Verkehrshalbierungs-Initiative» verlangt, dass der motorisierte Verkehr auf unseren Strassen innerhalb von zehn Jahren auf die Hälfte reduziert wird. Bun- desrat und Parlament lehnen sie ab: Sie würde die indi- viduelle Bewegungsfreiheit massiv einschränken und hätte für Wirtschaft und Beschäftigung schwer wie- gende Konsequenzen.
Erläuterungen 4-9 Abstimmungstext 10-12
Erläuterungen 14-19 Abstimmungstext 16
Erläuterungen
20-27
Abstimmungstext
22-23
Erläuterungen 28-33 Abstimmungstext 30
Erläuterungen
34-39
Abstimmungstext
36
4 Erste Vorlage Bundesbeschluss über die Reform der Justiz
1
Die erste Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz annehmen?
Der Nationalrat hat die Vorlage mit 165 zu 8 Stimmen angenommen, der Ständerat mit 37 zu 0 Stimmen.
Das Wichtigste in Kürze
Notwendige Justizreform
Eine gut funktionierende Justiz ist in einem Rechtsstaat von grosser Bedeu- tung. Viele Bereiche unseres Justiz- systems sind heute reformbedürftig. Der Rechtsschutz weist Lücken auf; das Bundesgericht ist andauernd überlastet; die Zivil- und die Strafpro- zesse werden von Kanton zu Kanton nach unterschiedlichen Regeln durch- geführt, was - vor allem bei der Verbre- chensbekämpfung - immer mehr zum Hindernis wird. Mit der Justizreform sollen die Verfassungsgrundlagen zur Behebung dieser Mängel geschaffen werden. Im Reformprozess, der im April 1999 mit der Annahme der neuen Bun- desverfassung eingeleitet worden ist, bildet die Justizreform einen weiteren wichtigen Schritt.
Ziele der Reform
Die Justizreform bezweckt, den Rechts- schutz zu verbessern, das Bundesge- richt funktionsfähig zu erhalten und die Grundlagen für ein einheitlicheres schweizerisches Prozessrecht zu schaffen. Diese Ziele sollen mit den fol- genden Massnahmen erreicht werden:
- Bei allen Rechtsstreitigkeiten wird der Zugang zu einem unabhängigen Gericht garantiert. Das gilt auch für Fälle, die heute noch von Verwal- tungsbehörden abschliessend beur- teilt werden.
- Um das Bundesgericht zu entlasten, werden für nahezu alle Rechtsfälle,
die vor das Bundesgericht gebracht werden können, richterliche Vorin- stanzen geschaffen.
- Der Bund erhält die Kompetenz, für die ganze Schweiz ein einheitliches Zivil- und Strafprozessrecht zu schaffen.
Verzicht auf umstrittene Neuerungen
Der Bundesrat hatte ursprünglich vor- geschlagen, den Zugang zum Bundes- gericht stärker einzuschränken und die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bun- desgerichts auf die Überprüfung von Bundesgesetzen auszudehnen. Beide Neuerungen hat das Parlament jedoch abgelehnt. Auch andere Vorschläge wie die Schaffung von Fachgerichtshöfen oder Regionalbundesgerichten mit einem übergeordneten Höchstgericht wurden nicht weiterverfolgt. Der Ver- zicht auf umstrittene Änderungen sicherte der Reform breite Unterstüt- zung im Parlament.
Standpunkt von Bundesrat und Parlament
Bundesrat und Parlament befürworten die Justizreform. Sie verbessert reform- bedürftige Bereiche unseres Justiz- systems wesentlich, bleibt aber in den Änderungen massvoll und verzichtet auf allzu einschneidende Neuerungen.
Was bringt die Revision ?
1
Einheitliches Zivil- und Straf- prozessrecht
Heute sind die Kantone für die Regelung des Zivil- und des Strafprozessrechts zuständig; deshalb gibt es eine Vielzahl von Zivil- und Strafprozessordnungen. Die Justizreform überträgt nun dem Bund die Aufgabe, für die ganze Schweiz eine einheitliche Ordnung zu schaffen. Die Kantone bleiben wie bisher für die Organisation der Gerichte und für die Rechtsprechung zuständig (Art. 122 und 123).
Grundrecht auf gerichtlichen Entscheid
Heute besteht nicht für alle Rechtsstrei- tigkeiten ein Zugang zu einem Gericht. Teilweise entscheiden Verwaltungs- behörden oder Regierungen abschlies- send. Die Justizreform gibt den Bürge- rinnen und Bürgern das Recht, in prak- tisch allen Rechtsstreitigkeiten an ein unabhängiges Gericht zu gelangen (Rechtsweggarantie; Art. 29a).
Entlastung des Bundesgerichts
Die Schaffung richterlicher Vorin- stanzen soll das Bundesgericht in Lau- sanne und das Eidgenössische Versi- cherungsgericht in Luzern entlasten. Kein Fall gelangt an das Bundesgericht, der nicht zuvor von einem unteren Gericht beurteilt worden ist. Das Bun- desgericht wird dadurch in doppelter Hinsicht entlastet: Streitigkeiten, die bereits von einem unteren Gericht beur- teilt worden sind, werden seltener an
das Bundesgericht weitergezogen. Sodann kann sich das Bundesgericht auf die eigentlichen Rechtsfragen beschränken und sich die aufwändige Sachverhaltskontrolle, die ja von einem unteren Gericht durchgeführt wird, ersparen.
- Um das Prinzip der richterlichen Vorinstanzen umzusetzen, muss der Bund ein unteres Bundesstrafgericht einrichten (Art. 191a Abs. 1); zudem sind eine oder mehrere richterliche Behörden (zum Beispiel ein Bundesver- waltungsgericht) erforderlich, welche die Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesverwaltung behandeln (Art. 191a Abs. 2). Die Kantone ihrerseits müssen die Zuständigkeit ihrer Gerichte auf das kantonale Verwaltungsrecht ausdehnen, soweit sie dies nicht bereits getan haben (Art. 191b Abs. 1).
Selbstverwaltung des Bundes- gerichts
Das Bundesgericht wird in seiner Stel- lung als oberstes Gericht gestärkt, indem die Verfassung seine Autonomie im Bereich der Gerichtsverwaltung garantiert (Art. 188 Abs. 3).
Einführung der Stimmrechtsbe- schwerde auf Bundesebene
Heute steht die Stimmrechtsbe- schwerde an das Bundesgericht nur für kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen zur Verfügung. Die Jus- tizreform ermöglicht diese Beschwerde
auch für eidgenössische Urnengänge (Art. 189 Abs. 1 Bst. f).
Regelung des Zugangs zum Bundes- gericht
Die Justizreform widmet dem Zugang zum Bundesgericht eine eigene Vor- schrift (Art. 191). Diese gibt dem Gesetz- geber klare Leitlinien. Wie heute kann der Gesetzgeber Streitwertgrenzen vor- sehen. Neu ist, dass der Zugang auch unterhalb des Streitwerts gewährleistet bleibt, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Dadurch wird sichergestellt, dass das Bundesgericht Fragen beurteilen kann, die im Einzelfall kaum je den Streitwert erreichen, aber dennoch sehr viele Leute betreffen (wie etwa Nebenkosten im Mietrecht oder Entschädigung von Überzeit im Arbeitsrecht).
Kompetenz zur Schaffung weiterer Gerichte des Bundes
Der Gesetzgeber wird ermächtigt, bei Bedarf weitere Gerichte des Bundes zu schaffen, zum Beispiel für das Patent- recht und das Urheberrecht (Art. 191a Abs. 3).
Klare Verfassungsgrundlage für gemeinsame richterliche Behörden der Kantone
Die Kantone erhalten die Befugnis, gemeinsame richterliche Behörden ein- zusetzen, zum Beispiel ein für mehrere Kantone zuständiges Jugendstrafge- richt (Art. 191b Abs. 2). Damit können sie Kosten einsparen.
Garantie der richterlichen Unabhängigkeit
Das Prinzip der richterlichen Unabhän- gigkeit wird ausdrücklich in der Verfas- sung verankert (Art. 191c).
1
Stellungnahme des Bundesrates
Ein gutes Gerichtswesen bildet eine wesentliche Voraussetzung für das Zusammenleben im Rechtsstaat. Die Justizreform stellt das Gerichtswesen auf eine tragfähige Rechtsgrundlage, damit es auch künftigen Herausforderungen gewachsen ist. Der Rechtsschutz wird verbessert und die Funktionsfähigkeit des Bundesgerichts wird sichergestellt. Der Bundesrat befürwortet die Vorlage namentlich aus folgenden Gründen:
Rechtszersplitterung wird beseitigt
Heute gelten in der kleinräumigen Schweiz 27 Zivilprozessordnungen und 29 Strafprozessordnungen. Gleichzeitig sind zahlreiche zusätzliche punktuelle Vorschriften und ungeschriebene Regeln zu beachten. Die Rechtslage ist damit unübersichtlich und nicht mehr zeitgemäss. Selbst für Anwältinnen und Anwälte ist es mitunter riskant, in einem anderen Kanton zu prozessieren. Unter- schiedliche Verfahrensregeln und Fris- ten können zu ungleicher Behandlung führen. Die Vielfalt der kantonalen Straf- prozessordnungen behindert zuneh- mend auch eine wirksame Verbrechens- bekämpfung. Mehrere Kantone haben deshalb eine Vereinheitlichung in die- sem Bereich gefordert. Die Justizreform schafft die notwendige Verfassungs- grundlage, damit das Zivil- und das Strafprozessrecht für die ganze Schweiz einheitlich geregelt werden können.
Rechtsschutz wird verbessert
Mit der Reform erhalten alle Bürge- rinnen und Bürger einen Anspruch, Rechtsstreitigkeiten durch ein unabhän- giges Gericht beurteilen zu lassen. Damit wird der Rechtsschutz erheblich verbessert. Heute entscheiden zum Teil Verwaltungsbehörden oder Regie- rungen abschliessend über Beschwer- den. Nur Gerichte verfügen aber über die erforderliche Unabhängigkeit, die einen Streitvermittler auszeichnet. Für eine Verbesserung des Rechtsschutzes
sorgt die Reform ferner dadurch, dass sie die Voraussetzungen für eine Ver- einfachung des sehr komplizierten Rechtsmittelsystems schafft.
Funktionsfähigkeit des Bundes- gerichts wird sichergestellt
Das Bundesgericht muss in der Lage sein, als oberstes Gericht der Schweiz seine wichtigen Aufgaben optimal zu erfüllen. Wegen der anhaltenden und weiterhin zunehmenden Überlastung besteht die Gefahr, dass die Richte- rinnen und Richter nicht mehr jeden ein- zelnen Fall mit genügender Sorgfalt prüfen können. Nicht selten lassen auch Urteile allzu lang auf sich warten. Dadurch wird der Rechtsschutz beein- trächtigt. Die Justizreform führt nun in allen Rechtsbereichen richterliche Vorinstanzen ein, welche das Bundes- gericht stark entlasten. Nicht jeder Ent- scheid eines unteren Gerichts wird ans Bundesgericht weitergezogen. Dieses kann sich zudem auf seine Kernauf- gabe, die Überprüfung von Rechts- fragen, konzentrieren, ohne aufwändige Sachverhaltsabklärungen vornehmen zu müssen.
Die Beratungen im Parlament
Das Parlament hat die Notwendigkeit einer Reform der Justiz bejaht und vor allem die Vereinheitlichung des Pro- zessrechts sowie die Entlastung des Bundesgerichts als dringliche Anliegen anerkannt. Abgelehnt wurden dagegen weiter gehende Vorschläge wie eine
spürbare Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht oder die Ausdeh- nung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesgesetze.
Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, die Justiz- reform anzunehmen.
10 Abstimmungstext
1
Bundesbeschluss über die Reform der Justiz
vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 19961, beschliesst:
§ I Die Bundesverfassung vom 18. April 19992 wird wie folgt geändert:
Art. 29a Rechtsweggarantie
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine rich- terliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurtei- lung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Art. 122 Zivilrecht
1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
2 Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3 Aufgehoben
Art. 123 Strafrecht
1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2 Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3 Bisheriger Abs. 2
II Das vierte Kapitel des fünften Titels der Bundesverfassung vom 18. April 19993 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
4. Kapitel: Bundesgericht und andere richterliche Behörden
Art. 188 Stellung des Bundesgerichts
1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
2 Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
3 Das Gericht verwaltet sich selbst.
Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts
1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a. von Bundesrecht;
b. von Völkerrecht;
c. von interkantonalem Recht;
d. von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e. der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f. von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
2 Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3 Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4 Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
1 § Art. 191 Zugang zum Bundesgericht
Art. 190 Massgebendes Recht Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechts- anwendenden Behörden massgebend.
1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2 Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3 Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht aus- schliessen.
4 Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
Art. 191a Weitere richterliche Behörden des Bundes
1 Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständig- keiten des Bundesstrafgerichts begründen.
2 Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-recht- lichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.
3 Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.
Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone
1 Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrecht- lichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
2 Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.
Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
III
1 Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
2 Die Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.
14 Zweite Vorlage Volksinitiative «für Beschleunigung der direkten Demokratie»
2
Die zweite Abstimmungsfrage lautet:
Wollen Sie die Volksinitiative «für Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungsfristen für Volksinitiativen in Form eines ausgear- beiteten Entwurfs)» annehmen?
Der Nationalrat hat die Initiative mit 161 zu 29 Stimmen abgelehnt, der Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen.
Das Wichtigste in Kürze
Ein Grundpfeiler der Volksrechte
Die Volksinitiative ist ein Grundpfeiler unserer Volksrechte. 100000 Bürge- rinnen und Bürger können mit einer Initiative verlangen, dass über ihre Vor- schläge zur Änderung der Verfassung abgestimmt wird. Das Volk kann so auf die Grundordnung unseres Landes direkt Einfluss nehmen. Volksinitiativen lösen meist schon vor der Abstimmung an der Urne einen wichtigen politischen Prozess aus: Ihre Anliegen sowie allen- falls mehrheitsfähige Lösungen oder Alternativen werden auf breiter Basis diskutiert und gegeneinander abge- wogen.
Innert nützlicher Frist abstimmen
In der Vergangenheit ist es nicht immer gelungen, Volksinitiativen innert nützli- cher und zumutbarer Frist zur Abstim- mung zu bringen. Bundesrat und Parla- ment haben dieses Problem erkannt und die Fristen spürbar verkürzt: Seit 1997 darf die Zeitspanne zwischen der Einrei- chung einer Initiative und der Volksab- stimmung höchstens noch drei Jahre und drei Monate betragen.
Initiative will radikale Fristverkür- zung
Bevor sich die neue Regelung voll aus- wirken konnte, will die so genannte «Beschleunigungsinitiative» die Fris- ten für ausformulierte Volksinitiativen noch massiver verkürzen, nämlich auf 12 Monate. Wenn das Parlament einen Gegenvorschlag wünscht, soll diese
knappe Frist um höchstens ein Jahr ver- längert werden können, jedoch nur mit der Zustimmung des Initiativkomitees.
Zeitdruck statt Sorgfalt
Die Anliegen von Initiativkomitees werden in unserem Land ernst genommen und sorgfältig geprüft. Damit die Vorschläge eine Erfolgschance haben, müssen auch Alternativen disku- tiert werden. Unter dem Zeitdruck, den die vorliegende Initiative mit ihrer kurzen Frist schafft, wäre eine ange- messene Behandlung kaum möglich. Das Initiativrecht würde so faktisch eher geschwächt als gestärkt. Staats- politisch bedenklich wäre zudem, dass über die Frist für die Erarbeitung eines Gegenvorschlags das Initiativkomitee und nicht das Parlament zu entscheiden hätte.
Standpunkt von Bundesrat und Parlament
Für Bundesrat und Parlament ist das Initiativrecht zu wichtig, als dass man Volksbegehren im Eiltempo erledigen könnte. Die Initiative «für Beschleuni- gung der direkten Demokratie» ist kon- traproduktiv und erweist der Sache der Demokratie, auf die sie sich im Titel beruft, einen schlechten Dienst.
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungsfristen für Volksinitiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs)»
vom 8. Oktober 1999
2 Art. 1
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19981 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 5. Dezember 19972 eingereichten Volksinitiative «für Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungsfristen für Volksinitiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 19983, beschliesst:
§
1 Die Volksinitiative «für Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungs- fristen für Volksinitiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2 Die Volksinitiative wird formal wie folgt an die Bundesverfassung vom 18. April 19994 angepasst:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 139 Abs. 55
5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen spätestens 12 Monate nach der Einreichung der Initiative zur Abstim- mung unterbreitet. Die Bundesversammlung kann ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen, der gleichzeitig zur Abstimmung vorgelegt wird. Mit Zustimmung der Mehrheit des Initiativkomitees kann dann, wenn ein Ge- genentwurf erfolgen soll, die Frist für die Abstimmung um höchstens ein Jahr verlängert werden.
Art. 197 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesver- fassung vom 18. April 1999
1. Übergangsbestimmung zu Art. 139 Abs. 5 (Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung)
Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, welche mit der Frist von Arti- kel 139 Absatz 5 BV nicht zu vereinbaren sind, gelten als aufgehoben. Dies trifft insbesondere für die Artikel 26, 27 und 29 des Geschäftsverkehrsgeset- zes sowie für Artikel 74 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zu.
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
1 AS 1999 2556
2 BBl 1998 235
3 BBl 1999 864
4 SR 101. Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfas- sung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Änderung von Arti- kel 121 Absatz 6 sowie eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 mit einem Artikel 24.
5 Mit Übergangsbestimmung.
Das Initiativkomitee macht geltend:
”
«Volksinitiativen bekunden den Willen von mindestens 100000 Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes. Deshalb sollten sie von Bundesrat und Parlament mit Respekt behandelt werden. Dem ist aber nicht so. Allzu oft werden eingereichte Volksinitiativen aus politischen und taktischen Gründen in den Schubladen liegen gelassen. Im Volk macht sich das Gefühl der Ohnmacht breit.
Mit unserer Initiative wollen wir allen Mätzchen rund um die Volksbegehren den Riegel schieben. 12 Monate sind eine vernünftige Zeit, um den Volkswillen zur Abstimmung zu bringen. Bundesrat und Parlament haben bereits bewiesen, dass sie fähig sind, Entscheidungen rasch zu treffen. Auch die Meinungsbildung in der Bevölkerung kann innert 12 Monaten problemlos durchgeführt werden.
Wenn unsere Initiative von Volk und Ständen angenommen wird, muss jedes Volksbegehren, welches in der Form des erarbeiteten Entwurfs eingereicht worden ist, innerhalb von 12 Monaten Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Sammelfrist für die Unterschriften unverändert bleibt. Wer eine Initiative starten will, hat auch in Zukunft 18 Monate Zeit, die nötigen 100 000 Unterschriften zusammenzubringen und beglaubigen zu lassen.
Wer sich für unsere Initiative entscheidet, verleiht den Volksrechten neue Kraft und sorgt dafür, dass in Bern Volksbegehren künftig nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden können. Deshalb empfehlen wir Ihnen, unsere Initiative anzu- nehmen.»
Stellungnahme des Bundesrates
2 Volksinitiativen dürfen nicht verschleppt werden, sondern sie sind rechtzeitig zur Abstimmung zu unterbreiten. Deshalb haben Bundesrat und Parlament die Behandlungsfrist bereits 1997 stark verkürzt. Trotz der Neuregelung fordert die Volksinitiative «für Beschleunigung der direkten Demokratie» nun eine weitere einschneidende Verkürzung der Frist auf 12 Monate. Der Bundesrat lehnt die Initiative namentlich aus folgenden Gründen ab:
Anliegen bereits weitgehend verwirklicht
In der Vergangenheit ist es nicht immer gelungen, Volksinitiativen innert nützli- cher Frist zur Abstimmung zu bringen. Bundesrat und Parlament haben des- halb für die nach dem 31. März 1997 ein- gereichten Initiativen wirksame Mass- nahmen getroffen: Seit 1997 beträgt die Frist von der Einreichung einer Initiative bis zur Volksabstimmung maximal drei Jahre und drei Monate, während sie zuvor in einzelnen Fällen über acht Jahre betrug. Mit dem geltenden Recht wird entgegen der Behauptung des Initiativkomitees kein Volksbegehren mehr auf die lange Bank geschoben. Aber die erforderliche Zeit für den poli- tischen Prozess, den eine Initiative aus- löst, steht weiterhin zur Verfügung. Ebenso bleibt eine Staffelung von Initia- tiven mit ähnlichem oder gegensätzli- chem Inhalt möglich.
Auseinandersetzung mit Initiativen braucht Zeit
Nicht nur Bundesrat und Parlament, sondern auch Öffentlichkeit, Stimmbe- rechtigte, Kantone, Parteien und Ver- bände müssen sich mit Volksinitiativen gründlich auseinander setzen können. Die «Beschleunigungsinitiative» will jedoch die neue Behandlungsfrist um rund zwei Drittel verkürzen. Damit wird ein bedeutender politischer Prozess praktisch verunmöglicht, obwohl dieser vielfach ebenso wichtig ist wie die
Abstimmung an der Urne. Es braucht Zeit, Volksbegehren auf breiter Ebene zu diskutieren, mögliche Lösungen und Alternativen gegeneinander abzuwägen und Stellungnahmen sowie allenfalls Gegenvorschläge zu formulieren. Oft wünschen auch die Initiativkomitees selbst, dass ihre Anliegen ohne Zeit- druck behandelt werden. Die Initiative verlangt eine derart kurze Frist, dass unserem Initiativrecht Schaden zuge- fügt würde.
Volksbegehren sind inhaltlich ernst zu nehmen
Nur ein Zehntel aller Initiativen ist seit der Einführung dieses Volksrechts angenommen worden. Die übrigen Initiativen sind aber selten wirkungslos geblieben. In vielen Fällen wurden den Volksbegehren direkte oder indirekte Gegenvorschläge gegenübergestellt, oder die Initiativen wirkten sich auf Ent- scheide der Behörden und auf die Gesetzgebung aus. Mit der Annahme der vorliegenden Initiative würden diese Möglichkeiten stark eingeschränkt. Den Initiativen ginge damit ein wichtiger Teil ihrer Wirksamkeit verloren. Die Initian- tinnen und Initianten behaupten, die Volksrechte stärken zu wollen, errei- chen mit ihrem Volksbegehren jedoch das Gegenteil: Die direkte Demokratie wird unter Zeitdruck geschwächt.
Übermässiger Einfluss der Initiativkomitees
Oft ist ein Gegenvorschlag zu einer Initiative ein geeignetes Mittel, um für die Lösung eines Problems eine Mehr-
heit zu finden. Gemäss der «Beschleu- nigungsinitiative» kann die einjährige Behandlungsfrist für Volksbegehren um höchstens 12 Monate verlängert werden, falls ein Gegenvorschlag vor- bereitet wird. Über die Verlängerung entscheidet aber im Unterschied zu heute nicht das demokratisch gewählte Parlament, sondern das jeweilige Initia- tivkomitee. Dass das Parlament so von Entscheiden eines Komitees abhängig würde, ist staatspolitisch bedenklich.
Echt verstandene Demokratie bedeutet Dialog
Die Vor- und Nachteile einer Initiative stellen sich oftmals erst im Zuge einer gründlichen politischen Auseinander- setzung heraus. Werden die Behand- lungsfristen zu drastisch verkürzt, so können die Nachteile einer vorgeschla- genen Verfassungsänderung nur unzu- reichend analysiert werden. Es könnte zudem vorkommen, dass Initiativen unter Zeitdruck abgelehnt würden, ohne dass ihre prüfenswerten Aspekte genü- gend ernst genommen worden wären. Auch die Information der Stimmberech- tigten würde eingeschränkt. Echt ver- standene Demokratie bedeutet Dialog. Ein Dialog unter Zeitdruck wäre zu ober- flächlich, und die Volksinitiative würde vermehrt zum Spielball von Interessen- gruppen.
Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, die Volksinitiative «für Beschleunigung der direkten Demokratie» abzulehnen.
20 Dritte Vorlage Volksinitiative «für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden»
3
Die dritte Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie die Volksinitiative «für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)» annehmen?
Der Nationalrat hat die Initiative mit 112 zu 48 Stimmen abgelehnt, der Ständerat mit 36 zu 4 Stimmen.
Das Wichtigste in Kürze
Die Frauen sind noch immer untervertreten
Die Gleichstellung von Frau und Mann gilt in unserem Land als wichtiger Grundsatz, der seit 1981 auch in der Verfassung verankert ist. Deshalb ist es von grosser Bedeutung, dass die Frauen auch in den Behörden angemessen ver- treten sind. Seit der Einführung des Frauenstimmrechts im Jahre 1971 nimmt der Anteil der Frauen in den eidgenössi- schen Räten in kleinen Schritten von Wahl zu Wahl zu. Er betrug Ende 1999 im Nationalrat 23,5 Prozent, im Stände- rat 19,6 Prozent. Seit 1999 gehören zwei Frauen dem Bundesrat an, und eine Frau wurde zur Bundeskanzlerin gewählt. Trotz dieser Fortschritte sind die Frauen in den eidgenössischen Behörden nach wie vor untervertreten. Was will die Initiative?
Die «Initiative 3. März» wurde am 3. März 1993 als Reaktion auf die Nicht- wahl einer Frau in den Bundesrat lan- ciert. Um eine angemessene Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden zu erwirken, verlangt sie folgende Quoten:
- Nationalrat: Die Differenz zwischen den in einem Kanton gewählten Männern und Frauen darf nicht grösser als eins sein.
- Ständerat: Die Kantone mit zwei Sitzen im Ständerat entsenden einen Mann und eine Frau.
- Bundesrat: Mindestens drei der sieben Mitglieder müssen Frauen sein.
- Bundesgericht: Der Frauenanteil muss mindestens 40 Prozent betragen.
Für die Bundesverwaltung sieht die Initiative keine Quoten vor; das Gesetz muss aber für eine angemessene Ver- tretung der Frauen sorgen. Das Gleiche gilt für die Verwaltungen von Kantonen und Gemeinden.
Unannehmbare Folgen
Die Initiative hätte unannehmbare Folgen: Indem sie eine Diskriminierung beseitigt, schafft sie neue. Die Quoten- lösung schränkt das Recht der Stimm- berechtigten, eine freie Wahl zu treffen, unverhältnismässig ein. Sie verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kandidierenden. Zudem würde unser Land eine äusserst starre Regelung ein- führen, wie sie kein anderes Land in Europa kennt.
Ein gesellschaftliches Problem
Die Initiative verfolgt ein berechtigtes Anliegen. Aber die Frage der Stellung der Frau in der Gesellschaft erschöpft sich nicht in der Festsetzung von Quo- ten. Es geht hier um ein gesellschaft- liches Problem, das viel umfassender angegangen werden muss.
Standpunkt von Bundesrat und
Parlament
Für Bundesrat und Parlament sind die vorgesehenen Massnahmen nicht der geeignete Weg, um die Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden zu ver- bessern. Die vorgeschlagene Quotenre- gelung ist ein viel zu starres Instrument.
22 Abstimmungstext
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)»
vom 18. Juni 1999
§ Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 21. März 19951 eingereichten Volksinitiative «für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. März 19972, beschliesst:
Art. 1
1 Die Volksinitiative «für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehör- den (Initiative 3. März)» vom 21. März 1995 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2 Die Volksinitiative lautet:
3
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: 3
Art. 8 Abs. 3a
3a Das Gesetz sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Frauen in den Ver- waltungen, insbesondere in der allgemeinen Bundesverwaltung, in den Regie- betrieben und an den Hochschulen.
Art. 143a Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden
In allen Bundesbehörden, namentlich im Nationalrat, im Ständerat, im Bun- desrat und im Bundesgericht, ist eine angemessene Vertretung der Frauen unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenheiten jeder Behörde gewähr- leistet.
1 BBl 1995 III 112
2 BBl 1997 III 537
3 Der Wortlaut der Volksinitiative wurde durch BB vom 28. Sept. 1999 an die neue BV vom 18. April 1999 angepasst (siehe BBl 1999 8770).
Art. 149 Abs. 54
5 Die Differenz zwischen der weiblichen und der männlichen Vertretung in ei- nem Kanton beträgt nicht mehr als eins. Die Bundesgesetzgebung trifft die nä- heren Bestimmungen über die Ausführung.
Art. 150 Abs. 2
2 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appen- zell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je eine Frau und einen Mann.
Art. 175 Abs. 15
1 Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern; mindestens drei von ihnen sind Frauen.
Art. 188 Abs. 4, zweiter Satz6
4 ... Der Anteil der Frauen unter den haupt- und nebenamtlichen Richtern und Richterinnen beträgt je mindestens 40 Prozent.
Art. 196 Sachüberschrift
Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung
Art. 197 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999
1. Übergangsbestimmung zu Art. 149 Abs. 5 und 150 Abs. 3 (Zusammen- setzung und Wahl des National- und Ständerates)
Die Ausführungsbestimmungen sind innert fünf Jahren nach Annahme von Artikel 149 Absatz 5 und Artikel 150 Absatz 3 zu erlassen.
2. Übergangsbestimmung zu Art. 175 Abs. 1 und 188 Abs. 4 (Zusammen- setzung und Wahl des Bundesrates, Stellung des Bundesgerichtes)
1 Bei der Gesamterneuerungswahl des Bundesrates und bei der Bestätigungs- wahl des Bundesgerichtes können Mitglieder, die vor der Annahme der geän- derten Bestimmungen von Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 188 Absatz 4 in diese Behörden gewählt worden sind, wieder gewählt werden, auch wenn die Anforderungen dieser Artikel nicht erfüllt sind.
2 Bei Ersatzwahlen in den Bundesrat und ins Bundesgericht sind ausschliess- lich Frauen wählbar, wenn sie nicht nach Artikel 175 beziehungsweise Arti- kel 188 vertreten sind.
Art. 2
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
4 Mit Übergangsbestimmung
5 Mit Übergangsbestimmung
6 Mit Übergangsbestimmung
Das Initiativkomitee macht geltend:
”
«Quoten sind eine Frage der Gerechtigkeit
Wer politische Macht hat, kann die verschiedensten gesellschaftlichen Bereiche beeinflussen. Darauf haben Frauen wie Männer ein Anrecht. Frauen machen heute in der Bevölkerung zwar eine Mehrheit aus, in den politischen Institutionen ist aber nur rund jede fünfte Person weiblich.
Gleichstellung kommt nicht von selbst
Wenn keine Massnahmen zur Frauenförderung ergriffen werden, wird es noch Jahr- zehnte dauern, bis Frauen wie Männer gleichermassen im Parlament vertreten sein werden. Bei den eidgenössischen Wahlen 1999 waren beispielsweise lediglich 34 Prozent der Kandidierenden Frauen - das sind sogar weniger als 1995.
Frauen haben nicht die gleichen Wahlchancen wie Männer
Im Schweizer Bundesstaat war die Politik von 1848 bis 1971 eine ausschliessliche Männerdomäne. Karrierewege wurden von Männern für Männer definiert. Gerade in einer demokratischen Gesellschaft ist es aber wichtig, dass auch Lebenserfahrungen von Frauen in die Politik eingebracht werden. Mit Quoten kann die geschichtlich bedingte Chancenungleichheit ausgeglichen werden.
Die neue Bundesverfassung fordert explizit die rechtliche und die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter
Die rechtliche Gleichstellung von Frauen und Männern ist in der Schweiz weitge- hend gewährleistet. Die tatsächliche Gleichstellung hingegen ist weder in der Politik, noch in der Familie, noch in der Arbeitswelt erreicht.
Quoten und Proporz haben in der Schweiz Tradition
Eine Frauenquote würde für unser politisches System keineswegs eine umwälzende Neuerung darstellen. Bereits heute sorgen Quoten und Proporzwahlsysteme für eine ausgewogene Teilhabe von Parteien, Kantonen und Sprachregionen an der politi- schen Macht.»
Das Initiativkomitee
Stellungnahme des Bundesrates
3
Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Anliegen der Initiative, hält aber den vorgeschlagenen Weg für falsch. Die vorgesehenen Massnahmen würden die Wahlfreiheit der Stimmberechtigten empfindlich einschränken und das Recht der Kandidatinnen und Kandidaten auf gleiche Wahlchancen beschneiden. Der Bundesrat lehnt die Initiative insbesondere aus folgenden Gründen ab:
Eingeschränkte Wahlfreiheit der Stimmberechtigten
Bei einer Annahme der Initiative würde sich das Wahlverfahren stark kompli- zieren; es verlöre auch an Transparenz. Das vorgeschlagene Quotensystem würde zu einer Verfälschung des Wählerwillens führen, hätten doch die für Frauen und die für Männer abgege- benen Stimmen nicht das gleiche Gewicht. Es wäre möglich, dass Per- sonen gewählt würden, die weniger Stimmen hätten als Mitkandidierende auf der gleichen Liste, die wegen der Quotenregelung scheitern würden.
Ungleiche Wahlchancen für Männer und Frauen
Im Nationalrat hätten die Kandidie- renden nicht dieselben Wahlchancen; diese wären stark vom Geschlecht abhängig. Bei den Ergänzungswahlen in den Bundesrat und in das Bundes- gericht könnten so lange keine Männer gewählt werden, bis die erforderliche Frauenquote erreicht wäre. Ein bestens qualifizierter Kandidat hätte allein we- gen der Quotenregelung keine Chance. Kein Land in Europa kennt so strikte Vorschriften
Einige europäische Länder haben Rege- lungen zur Erhöhung des Frauenanteils eingeführt oder einzuführen versucht. Diese Regelungen gehen aber alle we- niger weit als die «Initiative 3. März»; sie beschränken sich darauf, Mindest- anteile für Männer und Frauen auf den
Wahllisten zu garantieren. In den skan- dinavischen Staaten, die weltweit den grössten Frauenanteil in den Behörden kennen, existieren für die Zusammen- setzung der Regierung und des natio- nalen Parlaments keine gesetzlichen Quoten.
Die politischen Parteien spielen eine wichtige Rolle
Die Erfahrung zeigt, dass in der Schweiz wie im Ausland diejenigen Anstren- gungen am erfolgreichsten sind, welche die politischen Parteien auf freiwilliger Basis unternehmen. Gewisse Parteien sind in dieser Hinsicht bereits aktiv geworden. Als sehr wirksam haben sich beispielsweise die folgenden Mass- nahmen erwiesen, welche die Parteien selbst getroffen haben: die Einsetzung parteiinterner Frauengruppen und vor allem eine geeignete Gestaltung der Wahllisten (Einführung von Quoten und aussichtsreiche Platzierung von Frauen).
Die Stellung der Frau in der Gesellschaft verbessern
Die Beseitigung von Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern darf sich nicht auf die Festsetzung starrer Quoten beschränken, sondern erfordert einen viel tiefer greifenden gesellschaftlichen Wandel. Die Initiative birgt die Gefahr, dass dieser Aspekt vernachlässigt wird. Die Stellung der Frauen in der Politik widerspiegelt die bestehende Ungleich- heit zwischen den Geschlechtern in den andern Bereichen des gesellschaftli-
chen Lebens. Es geht also darum, gesellschaftliche Verhältnisse zu schaffen, die der Frau grundsätzlich eine bessere Stellung zuerkennen, namentlich durch die Beseitigung von Ungleichheiten in Familie, Ausbildung und Arbeit. Bundesrat und Parlament haben auf diesem Gebiet bereits einiges erreicht. Erwähnt seien vor allem das Gleichstellungsgesetz, die Massnahmen zur Verbesserung des Frauenanteils in der Bundesverwaltung und den ausser- parlamentarischen Kommissionen sowie die Förderung der Frauen im Hochschul- bereich.
Der Vergleich mit den Minderheiten hinkt
Der Schutz der Minderheiten ist ein Grundsatz, der in unserem politischen System gut verankert ist. Die Garantien zu Gunsten der sprachlichen und regio- nalen Minderheiten rechtfertigen sich durch das Erfordernis eines Gleichge- wichts zwischen den verschiedenen Landesteilen. Ohne diese Garantien hätten einige Minderheiten kaum Chancen, in den Bundesbehörden über- haupt vertreten zu sein. Die Frauen sind keine Minderheit und können mit andern Mitteln erreichen, dass sie in den Behörden besser vertreten sind.
Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, die Volks- initiative «für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)» abzulehnen.
28 Vierte Vorlage Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung
4
Die vierte Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie die Volksinitiative «zum Schutz des Menschen vor Manipula- tionen in der Fortpflanzungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung [FMF])» annehmen?
Der Nationalrat hat die Initiative mit 132 zu 18 Stimmen abgelehnt, der Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen.
Das Wichtigste in Kürze
Fortschritt der Medizin
Dank den Errungenschaften der Fort- pflanzungsmedizin ist es heute möglich, Paaren, denen aus verschiedenen Gründen Kinder versagt sind, den Wunsch nach Nachkommen zu erfüllen. Diese Chance soll genutzt werden dürfen. Damit die Menschenwürde gewahrt bleibt, müssen aber der Technik klare Grenzen gesetzt werden.
Die Verfassung verhindert Missbräuche
1992 haben Volk und Stände strenge Vorschriften in Bezug auf die medizi- nisch unterstützte Fortpflanzung des Menschen in der Verfassung verankert. Gentechnologische Manipulationen an Keimzellen und Embryonen, das Klonen, die Leihmutterschaft und Embryonen- spenden sind verboten. Im Weiteren dürfen Samen anonymer Spender nicht verwendet werden.
Wirksames Gesetz
Das neue Gesetz über die Fortpflan- zungsmedizin bekämpft Missbräuche wirkungsvoll. Es erklärt das Kindeswohl zum obersten Grundsatz und verbietet das Aufbewahren von Embryonen, die Eispende sowie die gentechnologische Untersuchung des Embryos im Reagenz- glas. Die Daten des Samenspenders werden bei einer Bundesstelle aufbe- wahrt und sind dem Kind zugänglich.
Was will die Initiative?
Die Initiative «für menschenwürdige Fortpflanzung» geht weiter: Statt nur
Missbräuche zu verhindern, will sie absolute Verbote in der Verfassung ver- ankern. Die Befruchtung ausserhalb des Körpers der Frau und die Verwendung von Samenzellen Dritter wären nicht mehr möglich. Zulässig blieben nur die künstliche Befruchtung mit Samenzellen des Partners und das instrumentelle Einbringen von Samen- und Eizellen in die Frau.
Bundesrat und Parlament sagen Nein zur Initiative
Die von der Initiative verlangten Verbote sind unverhältnismässig. Missbräuche können mit dem neuen Gesetz wirksam bekämpft werden. Die Initiative beschränkt die medizinische Unterstüt- zung bei der Erfüllung des Kinderwun- sches in unzulässiger Weise.
30 Abstimmungstext
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «zum Schutz des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung)»
vom 18. Dezember 1998
§ Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 18. Januar 19941 eingereichten Volksinitiative «zum Schutz des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19962, beschliesst:
Art. 1
1 Die Volksinitiative vom 18. Januar 1994 «zum Schutz des Menschen vor Mani- pulationen in der Fortpflanzungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fort- pflanzung)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2 Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: 3
Art. 119 Abs. 2 Bst. c und g
2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persön- lichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:
c. Die Zeugung ausserhalb des Körpers der Frau ist unzulässig.
g. Die Verwendung von Keimzellen Dritter zur künstlichen Zeugung ist un- zulässig.
4
Art. 2
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
1 BBl 1994 V 896
2 BBl 1996 III 205
3 Der Wortlaut der Volksinitiative wurde durch BB vom 28. Sept. 1999 an die neue BV vom 18. April 1999 angepasst (siehe BBl 1999 8770).
Das Initiativkomitee macht geltend:
”
«Zum Schutz des Menschen
Die Natur wählt nicht zufällig für den Beginn des Lebens den Schutz des Mutter- leibes. Vom Moment der Zeugung an entwickelt sich eine unverwechselbare Person. Bei Unfruchtbarkeit sind deren Ursachen zu erforschen und zu heilen. Die Auswirkungen einer Retortenzeugung auf kommende Generationen sind nicht bekannt.
Manipulationen
Die Befruchtung im Glas wird durch technische und chemische Manipulationen ermöglicht, mit denen die Natur überlistet wird: forcierte Eireifung durch Hormonzu- gabe; operative Entnahme von zehn und mehr Eizellen; mikroskopische Qualitäts- prüfung von Samen, Eizellen und Embryonen; Einspritzen von aus eigener Kraft nicht zeugungsfähigen Samen; Einfrieren überzähliger befruchteter Eizellen; selektives Vernichten von Embryonen, usw.
Fortpflanzungstechnologie
Ihre Methoden unterscheiden sich nicht von denen der Veterinärmedizin. Beden- kenlos werden sie auf den Menschen übertragen. Zum Fachteam aus Ärzten, Chemi- kern und Biologen gesellen sich noch Psychologen. Die geplante Überwälzung der hohen Kosten auf die Krankenkassen führt zu einem weiteren Kostenschub. Mit dem Hinweis auf den künftigen wissenschaftlichen Fortschritt tröstet man über die Miss- erfolge hinweg.
Menschenwürdige Fortpflanzung
Ein Kind darf nicht zur produzierbaren Ware degradiert und die Frau dem Macht- bereich Dritter ausgeliefert werden. Mit Fremdsamen Gezeugte erfahren meist ihre wahre Herkunft nicht, denn die Auskunftspflicht kann nicht durchgesetzt werden. Kontrollmöglichkeiten gibt es keine. Verfassungsmässig gedeckte Täuschung ist eines Rechtsstaates unwürdig; die Menschenwürde wird dadurch verletzt.
Bei einem Ja zur Initiative wird das noch nicht in Kraft gesetzte Fortpflanzungsmedi- zingesetz entsprechend nachgebessert. Zudem wird die Annahme eine weltweit erwünschte Diskussion auslösen.»
Das Initiativkomitee
Stellungnahme des Bundesrates
Der Verfassungsartikel von 1992 und das vom Parlament bereits verabschiedete Gesetz verhindern Missbräuche auf dem heiklen Gebiet der Fortpflanzungsmedizin. Demgegenüber will die Initiative mit unverhältnismässigen Verboten medizinische Techniken bekämpfen, die bereits seit Jahrzehnten angewendet werden. Der Bundesrat lehnt die Initiative «für menschenwürdige Fortpflanzung» insbesondere aus folgenden Gründen ab:
4
Der Wunsch nach Kindern ist legitim
Für viele Paare ist es ein wichtiges Lebensziel, Kinder zu haben und sie zu erziehen. Ungewollte Kinderlosigkeit wird von den Betroffenen häufig als schwere Belastung erlebt. Dank der Fortpflanzungsmedizin ist es möglich, diesen Menschen zu helfen. Der Zugang zu den entsprechenden Methoden muss deshalb in einem freiheitlichen Staat offen bleiben - selbstverständlich unter Beachtung der ethischen Schranken.
Initiative als Rückschritt
Seit 1992 sind die Fortpflanzungsmedizin und die Gentechnologie verfassungs- rechtlich geregelt. Das Gesetz über die Fortpflanzungsmedizin von 1998 unter- stellt die ärztliche Fortpflanzungshilfe zusätzlich einer Bewilligungspflicht und sieht eine ständige Aufsicht über die Ärztinnen und Ärzte vor, die auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin prak- tizieren. Es lässt ferner die Befruchtung ausserhalb des Körpers der Frau (In- vitro-Fertilisation) nur unter strengen Voraussetzungen zu und verlangt im Falle der Samenspende, dass das Kind die Identität des Spenders erfahren kann. Die Initiative will nun diese in ihrer Anwendung bereits stark einge- schränkten zwei Methoden gänzlich verbieten.
Menschenwürde als oberstes Gebot
Bei der Regelung der Fortpflanzungs- medizin waren die Wahrung der Men- schenwürde sowie der Schutz der
Person und der Familie für Bundesrat und Parlament oberstes Gebot. Indem der Gesetzgeber In-vitro-Fertilisation und Samenspende nur unter genau umschriebenen Voraussetzungen zulässt und ihre Anwendung auch kon- trolliert, achtet er die menschlichen Werte vollständig.
Die Betroffenen ernst nehmen
Die Fortpflanzungsmedizin kommt nicht nur einer kleinen Minderheit zugute. Über 10 Prozent der Paare bleiben ungewollt kinderlos. Sie sollen frei ent- scheiden können, ob sie medizinische Hilfe in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Mehrere Hundert Kinder werden in der Schweiz pro Jahr dank In-vitro- Fertilisation geboren.
Kein Fortpflanzungstourismus
Die Schweiz wäre im Falle der Annahme der Initiative in Europa das einzige Land mit derartigen Verboten. Schon heute ist deshalb abzusehen, dass viele Paare sich den Kinderwunsch trotzdem erfül- len würden, indem sie sich im Ausland behandeln liessen.
Die Initiative ist unverhältnismässig Die von der Initiative verlangten Verbote sind unverhältnismässig. Sie entspre- chen weder dem öffentlichen Interesse, noch lassen sie sich mit den bisher in der Praxis gesammelten Erfahrungen rechtfertigen. Das Gesetz über die Fort- pflanzungsmedizin setzt klare und strenge Schranken, innerhalb derer die künstliche Befruchtung möglich sein
soll. Die eidgenössischen Räte haben das Gesetz am 18. Dezember 1998 ver- abschiedet, und der Bundesrat wird es bei einer Ablehnung der Initiative rasch in Kraft setzen.
Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, die Volks- initiative «für menschenwürdige Fortpflanzung» abzulehnen.
34 Fünfte Vorlage Verkehrshalbierungs-Initiative
5
Die fünfte Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie die Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassen- verkehrs zur Erhaltung und Verbesse- rung von Lebensräumen (Verkehrshal- bierungs-Initiative)» annehmen?
Der Nationalrat hat die Initiative mit 110 zu 30 Stimmen abgelehnt, der Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen.
Das Wichtigste in Kürze
Die zwei Seiten der Mobilität
Mobilität ist ein menschliches Grund- bedürfnis und zugleich ein wichtiger Faktor unserer wirtschaftlichen, gesell- schaftlichen und kulturellen Entwick- lung. Sie ist Teil unserer Lebensqualität und trägt zum Wohlstand bei. Das anhaltende Verkehrswachstum, insbe- sondere die Zunahme des motorisierten Strassenverkehrs, hat aber auch eine Kehrseite: Lärm, Luftverschmutzung und Unfälle belasten Mensch und Umwelt.
Was will die Initiative?
Um die negativen Auswirkungen der Mobilität einzudämmen, verlangt die 1996 eingereichte Initiative, dass der motorisierte Strassenverkehr innerhalb von zehn Jahren halbiert wird. Sie lässt jedoch offen, mit welchen Mitteln das Ziel erreicht werden soll. Das Parlament hat eine Frist von drei Jahren, um die nötigen Gesetze zu erlassen. Kann es sie nicht einhalten, muss der Bundesrat die notwendigen Massnahmen ergreifen.
Besserer Weg
Unsere in mehreren Volksabstim mungen festgelegte Verkehrspolitik geht von einem anderen Ansatz aus: Sie will die Gefahren der Mobilität begrenzen, ohne die Mobilität als solche in Frage zu stellen. Diesen Weg verfolgt der Bundesrat konsequent: Die Einführung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe steht kurz bevor, die Bahnen werden modernisiert,
zusätzliche Verschärfungen der Abgas- vorschriften sind geplant. Hinzu kommt das vom Parlament im vergangenen Herbst beschlossene CO2-Gesetz. Mit der Revision des Strassenverkehrsge- setzes soll die Verkehrssicherheit weiter verbessert werden.
Standpunkt von Bundesrat und Parlament
Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab. Eine Halbierung des Stras- senverkehrs innerhalb von zehn Jahren hätte gravierende Auswirkungen auf Wirtschaftswachstum und Beschäfti- gungslage. Besonders betroffen wären die Rand- und Tourismusregionen sowie Personen, die auf das Auto besonders angewiesen sind. Beim öffentlichen Verkehr wären bedeutende Kapazitäts- engpässe zu erwarten, und die Bezie- hungen zum Ausland würden einer neuen Belastungsprobe ausgesetzt.
Abstimmungstext
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (Verkehrshalbierungs-Initiative)»
vom 18. Juni 1999
§ Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 20. März 19961 eingereichten Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (Verkehrshalbierungs-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 19972, beschliesst:
Art. 1
1 Die Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (Verkehrshalbierungs-Initiative)» vom 20. März 1996 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unter- breitet.
2 Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:3
Art. 82 Abs. 2a-2c4
2a Bund, Kantone und Gemeinden halbieren den motorisierten Strassenver- kehr innerhalb von zehn Jahren nach Annahme der Verkehrshalbierungs- Initiative durch Volk und Stände. Der neue Stand darf nicht mehr überschritten werden. Massgebend ist die in der Schweiz insgesamt erbrachte Fahrleistung. Der öffentliche Verkehr ist von diesen Bestimmungen nicht betroffen und wird nicht mitgerechnet.
2b Die Gemeinden können auf allen Strassen ihres Gebietes, ausgenommen auf den Nationalstrassen, Verkehrsbeschränkungen anordnen, soweit es dem Ziel von Absatz 2a oder der Verbesserung oder Erhaltung von Lebensräumen dient. Die vollständige Sperrung der vom Bund bezeichneten Durchgangs- strassen ist nur in Absprache mit dem Bund zulässig. Die Benützung der Strassen im Dienste der öffentlichen Hand bleibt vorbehalten.
2c Die für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs anzuwendenden Mittel werden durch das Gesetz bestimmt.
Art. 196 Sachüberschrift
Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung
Art. 197 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesver- fassung vom 18. April 1999
1. Übergangsbestimmung zu Art. 82 Abs. 2c (Strassenverkehr)
Ist die Ausführungsgesetzgebung nach Artikel 82 Absatz 2c innerhalb dreier Jahre nach Annahme der Verkehrshalbierungs-Initiative nicht rechtskräftig, erlässt der Bund die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg.
5 Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen. 1 BBl 1996 II 882
2 BBl 1998 269
3 Der Wortlaut der Volksinitiative wurde durch BB vom 28. Sept. 1999 an die neue BV vom 18. April 1999 angepasst (siehe BBl 1999 8770).
4 Mit Übergangsbestimmung
Das Initiativkomitee macht geltend:
”
«Autos wollen wir weiterhin nutzen. Doch wir wollen mehr: Wir wollen ein Optimum von Mobilität und Lebensqualität. Mit intelligenten Mitfahrkonzepten und 'Autoteilet' (Car Sharing) bringen wir bereits einen Drittel des heutigen Verkehrs weg, den Rest besorgen bessere Bus- und Bahnverbindungen, innovative Leichtmobile und Velos. So entlasten wir unsere Lebensräume von der Hälfte des motorisierten Strassenver- kehrs. Das bringt:
mehr Sicherheit für alle
Es gibt weniger Verkehrsunfälle. Ältere Menschen, Kinder, Fussgänger, Behinderte, Velofahrerinnen, Autofahrende: Alle sind sicherer unterwegs.
mehr Gesundheit für alle
Wir atmen auf: Die Luft wird besser. Allergien und Atemwegserkrankungen nehmen deutlich ab. Im Sommer bleibt die Ozonbelastung unter dem Grenzwert, und unsere Kinder spielen wieder unbeschwert im Freien.
mehr Arbeit für alle
Wird ein Franken in den öffentlichen Verkehr investiert, so bringt das im Vergleich zum Strassenverkehr doppelt so viele Arbeitsplätze: Im Wagon- und Schienenbau, bei Bus und Bahn entstehen so Zehntausende neuer Jobs. Zudem: Neue Fahrzeug- technologien kommen in Schwung, und das lokale Gewerbe wird gestärkt gegen unfaire Billigkonkurrenz.
freie Fahrt für alle
Wir kommen besser voran. Innovative Leichtmobile erobern den Markt. Bus und Bahn werden günstiger. Und wer aufs Auto angewiesen ist, bleibt nicht mehr im Stau stecken.
Die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs ist europa- und wirtschaftsver- träglich, kostenneutral und ohne Zwangsmassnahmen umsetzbar. Das bestätigen eine offizielle Studie des Bundes und ein Bericht der Bundesverwaltung.
'Wenn alle Menschen dieser Welt so viel Auto fahren wollten wie wir, dann ginge uns die Luft zum Atmen aus', sagt Bundesrat Leuenberger. Er hat Recht. Unsere Initiative sorgt dafür, dass unsere Kinder und Enkel ein lebenswertes und freies Leben in einer intakten Umwelt führen können.»
Das Initiativkomitee
Stellungnahme des Bundesrates
Unsere Verkehrspolitik will die Vorteile der Mobilität erhalten und ihre Nachteile gezielt begrenzen. Die «Verkehrshalbierungs- Initiative» steht dazu im Widerspruch: Sie begnügt sich nicht damit, die negativen Auswirkungen des motorisierten Strassenverkehrs einzudämmen, sondern sie will diesen selbst massiv einschränken. Der Bundesrat lehnt die Initiative insbesondere aus folgenden Gründen ab:
5
Staatlicher Dirigismus
Die Initiative gibt ein rigoroses Ziel vor, ohne zu sagen, wie dieses erreicht werden kann. Wissenschaftliche Stu- dien haben ergeben, dass selbst ein- schneidende Massnahmen wie eine Erhöhung des Benzinpreises auf drei Franken nicht genügen würden, um den motorisierten Individualverkehr inner- halb von zehn Jahren auf die Hälfte zu reduzieren, wie es die Initiative ver- langt. Es würden zusätzliche Zwangs- massnahmen wie Kilometerkontingen- tierungen, Fahrverbote und Vorschriften bezüglich Auslastung der Fahrzeuge notwendig. Der Staat müsste festlegen, wer wieviel Auto fahren darf. Eine der- artige Bevormundung der Bürgerinnen und Bürger widerspricht unserem Staatsverständnis.
=Schwierige Umsetzung
Die praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Initiative wären immens und würden Bund und Kantonen einen massiven Verwaltungsaufwand verur- sachen. Es wäre kaum möglich, die erforderlichen Zwangsmassnahmen gerecht und sozialverträglich durchzu- führen. Zudem müsste die Kapazität des öffentlichen Verkehrs in nur zehn Jahren mindestens verdoppelt werden. Dies würde den Staat allein schon aus finanziellen Gründen überfordern. Nachteile für die Wirtschaft
Ein gut funktionierendes Verkehrs- system ist für unsere Wirtschaft uner-
lässlich. Eine Studie des Bundes belegt: Die Halbierung des Strassenverkehrs binnen zehn Jahren hätte für die Unter- nehmen und die Arbeitnehmenden gra- vierende Konsequenzen. Im Gegensatz zur Behauptung des Initiativkomitees wären negative Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum und die Beschäf- tigungslage zu erwarten. Besonders betroffen wäre der Tourismus, der mit seinen 360000 Arbeitsplätzen zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen unseres Landes gehört.
Diskriminierung von ländlichen Regionen und des Berggebietes
Der öffentliche Verkehr ist ausserhalb der Städte und Agglomerationen weniger gut ausgebaut. Im Berggebiet und auf dem Land sind deshalb die Leute oft auf ihr Auto angewiesen. Die Initiative hätte für sie besonders grosse Nachteile. Es ist zu befürchten, dass sich die Abwanderung in die Bevölke- rungszentren noch verstärken würde.
Internationale Abkommen in Frage gestellt
Die Schweiz hat im Verkehrsbereich zahlreiche internationale Verträge abgeschlossen. Um bei Annahme der Initiative Gegenmassnahmen unserer Nachbarländer zu vermeiden, müssten komplizierte Sonderregelungen zuguns- ten der ausländischen Automobilisten und Transporteure getroffen werden. Das wäre gegenüber Wirtschaft und Be-
völkerung der Schweiz ungerecht und diskriminierend.
Falscher Ansatz
Die Initiative setzt allein bei den gefah- renen Kilometern an und ist somit undif- ferenziert. Ein Kleinwagen würde genau gleich behandelt wie ein Lastwagen. Andere Möglichkeiten zur Verbesse- rung der Umweltsituation, wie eine Reduktion des Treibstoffverbrauchs oder des Schadstoffausstosses, lässt sie ausser Acht. Das ist auch unter öko- logischen Gesichtspunkten fragwürdig und kontraproduktiv.
Fortsetzung der bisherigen Verkehrspolitik
Eine nachhaltige Verkehrspolitik begrenzt nicht die Mobilität selbst, son- dern ihre negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. In diesem Sinne haben Bund und Kantone in den ver- gangenen Jahren bereits zahlreiche Massnahmen ergriffen. Die Erfolge, insbesondere in den Bereichen Ver- kehrssicherheit und Luftreinhaltung, sind ausgewiesen. Weitere Schritte folgen. Zu erwähnen sind namentlich die gemäss Alpeninitiative vorgesehene Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene und die weitere Verschärfung der Abgasvorschriften.
Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, die «Verkehrshalbierungs-Initiative» abzulehnen.
PP Postaufgabe
Retouren an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde
WWW-Adresse des Bundes: http://www.admin.ch
U 860024451 Herausgegeben von der Bundeskanzlei
Empfehlung an die Stimmberechtigten
Bundesrat und Parlament empfehlen den Stimmberechtigten, am 12. März 2000 wie folgt zu stimmen:
JA zum Bundesbeschluss vom 8. Okto- ber 1999 über die Reform der Justiz
NEIN zur Volksinitiative «für Beschleu- nigung der direkten Demokratie (Be- handlungsfristen für Volksinitiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs)»
NEIN zur Volksinitiative «für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)»
NEIN zur Volksinitiative «zum Schutz des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung [FMF])»
NEIN zur Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (Verkehrshalbierungs-Initiative)»
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