Quelldetails
Rechtsraum
Österreich
Region
Vorarlberg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Dokumenttyp
Ordinance
Status
Active
Verabschiedet
23.02.2022
In Kraft seit
24.02.2022
Zuletzt aktualisiert
15.04.2026

Vorarlberg

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

StF: LGBl. Nr. 17/2022

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:

Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

23.02.2022

Vorarlberg

§ 1 Im RIS seit

Im Bereich des Grundstückes GST-NR 1428/1, GB Hard, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.700 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 200 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

23.02.2022

Vorarlberg

§ 2 Im RIS seit

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard, LGBl.Nr. 32/2020, außer Kraft.

23.02.2022

Vorarlberg

Anl. 1 Im RIS seit

23.02.2022