Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Dokumenttyp
Federal Council Ordinance
Status
In Force
Verabschiedet
24.11.1993
In Kraft seit
01.01.1994
Zuletzt aktualisiert
09.04.2026

923.01

Verordnung
zum Bundesgesetz über die Fischerei

(VBGF)

vom 24. November 1993 (Stand am 1. Januar 2021)

1. Abschnitt: Schutz und Nutzung der Fische und Krebse

Art. 1 Schonzeiten
  1. Die Schonzeiten für die unten aufgeführten Fische und Krebse betragen mindestens:| | Wochen | | --- | --- | | Forellen (Salmo trutta, Salmo cenerinus, Salmo marmoratus, Salmo rhodanensis , Salmo labrax ) | | | – in fliessenden Gewässern und in Stauhaltungen | 16 | | – in stehenden Gewässern | 12 | | Seesaibling (Salvelinus umbla ) | 8 | | Felchen (Coregonus spp.) | 6 | | Äsche (Thymallus thymallus ) | 10 | | Alborella (Alburnus arborella ) | 4 | | einheimische Krebse (Reptantia ) | 40. |

  2. Die Kantone legen Beginn und Ende der Schonzeit so fest, dass diese jeweils die Fortpflanzungsperiode umfassen.

  3. Sie können die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fischarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.

  4. Sie regeln die Verwendung von Netzen derart, dass geschonte Fischarten einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.

Art. 2 Fangmindestmasse
  1. Die Fangmindestmasse betragen für:| | cm | | --- | --- | | Forellen (Salmo trutta, Salmo cenerinus, Salmo marmoratus, Salmo rhodanensis , Salmo labrax ) | | | – in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe | 35 | | – in den übrigen Gewässern | 22 | | Seesaibling (Salvelinus umbla ) | 22 | | Felchen (Coregonus spp.) | 25 | | Äsche (Thymallus thymallus ) | 28 | | Edelkrebs (Astacus astacus ) | 12 | | Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes ) | 9 | | Steinkrebs (Austropotamobius torrentium ) | 9. |

  2. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.

  3. Für den Fischfang mit Netzen legen die Kantone die Maschenweite so fest, dass untermassige Fische einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.

  4. Die Kantone können die Fangmindestmasse erhöhen und auf weitere Fisch- und Krebsarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.

Art. 2a Fangverbote
  1. Fische, die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 bezeichnet sind und für die keine Schonzeiten oder Fangmindestmasse nach den Artikeln 1 oder 2 bestehen, dürfen nicht gefangen werden.
  2. Zurückversetzte oder beim Angeln festgestellte Lachse (Salmo salar ) sind der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich zu melden.
Art. 3 Sonderfänge

Die Kantone können Sonderfänge durchführen oder durchführen lassen, insbesondere zum Abfischen vor technischen Eingriffen, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Laichgewinnung, zum Abfischen von Aufzuchtgewässern oder für fischereibiologische Erhebungen. Dabei kann soweit notwendig von den Artikeln 1–2a dieser Verordnung sowie von den Artikeln 23 Absatz 1 Buchstaben a–d und 100 Absatz 2 erster Satz der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008(TSchV) abgewichen werden.

Art. 4 Generelle Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen

Die Kantone können die Schonzeiten oder Fangmindestmasse für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer herabsetzen oder aufheben, wenn dies fischereibiologisch oder für die nachhaltige Nutzung der Bestände erforderlich ist.

Art. 5 Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen
  1. Als gefährdete Arten und Rassen (Art. 5 Absatz 1 des Gesetzes) gelten die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 1–4 bezeichneten Fische und Krebse.
  2. Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) werden unter Berücksichtigung des schweizerischen und europäischen Gefährdungs- und Schutzstatus nach Anhang 1 sowie der Art der lokalen Gefährdung durchgeführt.
Art. 5a Anforderungen an die Fangberechtigung

Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss nachweisen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.

Art. 5b Tierschutz bei der Fangausübung
  1. Abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchVmüssen folgende zum Verzehr gefangene Fische nicht unverzüglich getötet werden:
    1. Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern sowie von Anglerinnen und Anglern, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, kurzfristig gehältert werden; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden;
    2. Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern gefangen worden sind, wenn die unverzügliche Tötung wegen widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht möglich ist; solche Fische dürfen abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d TSchV auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im Betrieb zu töten.
  2. Beim Angeln zum Verzehr gefangene Fische, die den Schonbestimmungen nicht entsprechen und als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort zurückversetzt werden.
  3. Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b TSchV können die Kantone das Verwenden von lebenden einheimischen Köderfischen (Anhang 1) für den Fang von Raubfischen durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, in Gewässern oder in Teilen von Gewässern zulassen, in denen Raubfische anders kaum gefangen werden können. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.
  4. Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV können die Kantone für Seen und Stauhaltungen zulassen, dass Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, Angeln mit Widerhaken verwenden. Bei interkantonalen Seen und Stauhaltungen streben die betroffenen Kantone eine übereinstimmende Regelung an.
Art. 5c Bekämpfung von Tierseuchen

Die Kantone sorgen dafür, dass durch den Besatz von Fischen oder Krebsen keine Tierseuchen verbreitet werden.

Art. 5d Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen Artikel 5b werden nach Artikel 26 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005geahndet.

2. Abschnitt: Bewilligung für das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse

Art. 6 Begriffe
  1. Als landesfremde Fische und Krebse gelten Arten, Rassen und Varietäten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.
  2. Als standortfremd gelten:
    1. Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet nach Anhang 1 als ausgestorben gelten;
    2. Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet natürlicherweise nicht vorkommen;
    3. Fische und Krebse nach Anhang 1, die mit der Population ihres Einsatzortes genetisch nicht ausreichend verwandt sind.
  3. Als Aquarienfische gelten Fische und Krebse, die:
    1. ausschliesslich in Aquarien eingesetzt werden, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet; und
    2. weder als Köderfische noch als Speisefische oder -krebse genutzt werden.
  4. Als Gartenteiche gelten kleine künstliche Gewässer ohne Zu- und Abfluss, in denen keine Fische oder Krebse gehalten werden, die als Köderfische oder als Speisefische oder -krebse genutzt werden.
  5. Als Einsetzen gilt jedes Einbringen von Fischen und Krebsen in natürliche oder künstliche, öffentliche oder private Gewässer, einschliesslich Fischzuchtanlagen, Gartenteiche und Aquarien.
Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes sind in der Regel erfüllt, wenn:

  1. Fische und Krebse, die nach Anhang 1 ausgestorben sind, in ihrem Einzugsgebiet wieder angesiedelt werden und keine Gefährdung der einheimischen Arten zu erwarten ist;
  2. Varietäten von Fischen und Krebsen nach den Anhängen 1 und 2 als Speisefische oder ‑krebse in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen eingesetzt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
  3. landesfremde Fische, die in Anhang 3 nicht aufgeführt sind, als Speisefische in geschlossenen Fischzuchtanlagen, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet, eingesetzt werden;
  4. landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3 für öffentliche Ausstellungen und Zoos oder für die Forschung in Aquarien eingesetzt werden, aus denen sie nicht in ein anderes Gewässer entweichen können, und der allfällige Auslauf des Aquariums in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet.
Art. 8 Bewilligungsbefreiung
  1. Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingeführt werden:
    1. tote Fische und Krebse;
    2. Meerfische und -krebse, die in Süsswasser nicht überleben können;
    3. Fische zum Halten in Gartenteichen und Aquarienfische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind.
  2. Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingesetzt werden:
    1. Fische und Krebse nach Anhang 1 in offene Gewässer, wenn ihr Einsatzort im gleichen Einzugsgebiet liegt wie ihr Herkunftsort;
    2. Fische und Krebse nach Anhang 1 in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen, wenn die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
    3. Fische nach Anhang 2, wenn ihr Einsatzort innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs liegt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
    4. Fische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, in Gartenteiche und Aquarien.
  3. Die Kantone können in Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a–c Vorschriften über das Einsetzen erlassen, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung notwendig ist.
Art. 9 Verfahren
  1. Die Bewilligung für das Einführen und nachfolgende Einsetzen landesfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen richtet sich nach Artikel 20 der Verordnung vom 4. September 2013über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
  2. Eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt) ist erforderlich für das Einsetzen landes- und standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.
  3. Die Bewilligungsgesuche für das Einsetzen müssen der kantonalen Behörde mit begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.

2a . Abschnitt: Bekämpfung landesfremder Fische und Krebse

Art. 9a
  1. Die Kantone treffen Massnahmen, damit landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3, die in Gewässer gelangt sind, sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese.
  2. Das Bundesamt koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.

2b . Abschnitt: Massnahmen zum Schutz der Lebensräume bei bestehenden Anlagen

Art. 9b Planung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken
  1. Die Kantone planen die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes nach den Vorgaben von Artikel 83b GSchG.
  2. Sie reichen dem Bundesamt eine Planung der Massnahmen nach den in Anhang 4 beschriebenen Schritten ein.
  3. Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen der für die Planung zuständigen Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über:
    1. Anlageteile, die Auswirkungen auf die Lebensräume der Wassertiere haben;
    2. den Betrieb der Anlagen, soweit er Auswirkungen auf die Lebensräume der Wassertiere hat;
    3. die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere, mit Angaben über deren Wirksamkeit;
    4. die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.
Art. 9c Umsetzung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken
  1. Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen.
  2. Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 30 Absatz 1 der Energieverordnung vom 1. November 2017(EnV), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.
  3. Die Inhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der Behörde die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.
  4. Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden.

3. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung und Förderung

Art. 10 Grundlagenbeschaffung
  1. Die Kantone bezeichnen die Gewässerabschnitte auf ihrem Gebiet, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1–3 leben.
  2. Sie liefern dem Bundesamt bis Ende August die Angaben über die im Vorjahr eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse. Sie gliedern diese nach:
    1. Seen und Fliessgewässer;
    2. Fisch- und Krebsarten;
    3. Berufs- und Angelfischerei.
  3. Überdies teilen sie dem Bundesamt die Ergebnisse ihrer Erhebungen über die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände sowie ihrer Massnahmen nach Artikel 9a mit.
Art. 11 Erhebungen über Fisch- und Krebsbestände
  1. Bevor die Kantone bei fischereispezifischen Erhebungen Fische oder Krebse markieren, teilen sie dem Bundesamt folgende Angaben mit:
    1. den Zweck der Markierung;
    2. die Markierungsart;
    3. die Zahl der Tiere, die markiert werden;
    4. die Bezeichnungen bei individueller Markierung;
    5. den Beginn und die Dauer der Erhebung;
    6. die Organisation der Auswertung.
  2. Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Richtlinien über Markierungsmethoden, die nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005unterstehen.
  3. Elektrofischfanggeräte dürfen nur mit Gleichstrom betrieben werden, wobei die Restwelligkeit höchstens 10 Prozent des arithmetischen Mittelwertes der Spannung betragen darf.
Art. 12 Finanzhilfen
  1. Bundesbeiträge werden gewährt an:
    1. lokale Verbesserungen der Lebensräume von Fischen und Krebsen;
    2. Projekte zur Förderung von gefährdeten Fisch- und Krebsarten;
    3. Untersuchungen über die Artenvielfalt, den Bestand und die Lebensräume von Fischen und Krebsen;
    4. die Information der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Sprachregion.
  2. Die Beitragssätze betragen höchstens:
    1. 40 Prozent bei der Erfüllung von völkerrechtlichen Fischereiverträgen;
    2. 40 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 0 bis 2 betreffen, der Lebensraumverbesserung dienen oder Pilotcharakter aufweisen;
    3. 25 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 3 und 4 betreffen oder der Information der Bevölkerung dienen.
  3. Der Bund gewährt keine Beiträge:
    1. für Projekte, die vorwiegend der fischereilichen Nutzung dienen;
    2. soweit ein Verursacher die Kosten zu tragen hat.
  4. Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veranschlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt eingereicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kantonalen Fischereifachstelle beizulegen.
  5. Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen.

4. Abschnitt: Internationale Gewässer

Art. 13 Vertretung der Schweiz in internationalen Organen
  1. Die Schweiz ist in den internationalen Organen, welche die Abkommen über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern nach Artikel 25 des Gesetzes (Fischereiabkommen) vorsehen, wie folgt vertreten: a. Genfersee: in der Beratenden Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Waadt, Wallis und Genf ernannte Person; b. Doubs: in der Gemischten Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Neuenburg und Jura ernannte Person; c. Bodensee-Obersee: in der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen St. Gallen und Thurgau ernannte Person; d. Untersee und Seerhein: 1. durch eine vom Bund ernannte Person, 2. in der Fischereikommission durch eine vom Kanton Thurgau ernannte, für die kantonale Fischereiaufsicht zuständige Person sowie durch die weiteren Personen nach § 33 des Vertrages; e. Hochrhein: 1. durch eine vom Bund ernannte Person, 2. in der Fischereikommission für den Hochrhein durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Zürich, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen und Thurgau ernannte Person, 3. im Bewirtschaftungsausschuss über die Fischerei in den Stauhaltungen bei Rheinau durch je eine von den Kantonen Zürich und Schaffhausen ernannte Person; f. Langensee, Luganersee und Tresa: 1. in der Schweizerisch-italienischen Fischereikommission durch eine vom Bund ernannte Person und zwei vom Kanton Tessin ernannte Personen, 2. in der Unterkommission durch die Personen, welche die den Bund vertretende Person ernennt.
  2. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation(Departement) ernennt die den Bund vertretende Person und teilt die Ernennung den Vertragsparteien mit. Die den Bund vertretende Person teilt den Vertragsparteien die von den Kantonen ernannten Personen mit.
  3. Die den Bund vertretende Person ist verhandlungsbevollmächtigt und leitet die schweizerische Delegation.
  4. Betrifft ein Beschluss eines internationalen Organs einen Bereich, der nach dem Gesetz in die Regelungskompetenz der Kantone fällt, so ist die den Bund vertretende Person bei der Stimmabgabe an eine einvernehmliche Haltung der die Kantone vertretenden Personen gebunden. Können sich diese nicht einigen und bestehen wichtige Gründe, so kann die den Bund vertretende Person über die Stimmabgabe entscheiden.
Art. 14 Genehmigung und Erlass von Bestimmungen
  1. Das Departement ist ermächtigt, Änderungen der Fischereiabkommen und internationale Ausführungsbestimmungen zu diesen Abkommen zu genehmigen, soweit diese fischereibiologische und fischereitechnische Regelungen enthalten.
  2. Der Bund veröffentlicht die nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts. Der Kanton Thurgau veröffentlicht den genehmigten Bewirtschaftungsplan über die Fischerei im Untersee und Seerhein und der Kanton Tessin die genehmigten Ausführungsbestimmungen über die Fischerei in Langensee, Luganersee und Tresa.
  3. Das Departement erlässt für den Bodensee-Obersee die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.
  4. Die betroffenen Kantone erlassen für den Hochrhein die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.
  5. Soweit die Fischereiabkommen den Erlass strengerer oder ergänzender Vorschriften durch die Vertragsstaaten zulassen, sind dafür die Kantone zuständig.
Art. 15 Anwendung von Bundesrecht

Das Gesetz und diese Verordnung sind anwendbar, soweit sie den Fischereiabkommen und ihren Ausführungsbestimmungen nicht widersprechen.

Art. 16
Art. 17 Strafbestimmungen
  1. Widerhandlungen gegen Vorschriften der Fischereiabkommen und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie gegen Vorschriften des Departements und der Kantone nach Artikel 14 Absätze 3–5 werden nach den Artikeln 16–19 des Gesetzes geahndet.
  2. Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

4a . Abschnitt: Vollzug

Art. 17a Vollzug durch Kantone und Bund
  1. Die Kantone vollziehen diese Verordnung und die Fischereiabkommen, soweit diese Verordnung den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
  2. Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung oder der Fischereiabkommen betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung oder die Fischereiabkommen. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
  3. Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.
  4. Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder Weisungen, welche die Fischerei betreffen, so hören sie das Bundesamt an.
  5. Das Departement beaufsichtigt den Vollzug der Fischereiabkommen.
  6. Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
Art. 17b Information
  1. Das Bundesamt informiert und veröffentlicht Berichte über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer sowie die Bewirtschaftung und die Gefährdung der Fisch- und Krebsbestände, soweit dies im gesamtschweizerischen Interesse liegt. Die Kantone stellen ihm die notwendigen Angaben zur Verfügung.
  2. Die Kantone informieren über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer in ihrem Kanton; dabei informieren sie über die Massnahmen zugunsten der Fische und Krebse sowie deren Wirksamkeit.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  1. Es werden aufgehoben:
    1. die Verordnung vom 8. Dezember 1975zum Bundesgesetz über die Fischerei;
    2. die Verordnung vom 27. September 1976über das Einsetzen von pflanzenfressenden Fischen in schweizerische Gewässer;
    3. die Verordnung des EDI vom 11. November 1976über die Weiterbildung von Berufsfischern;
    4. die Verordnung des EDI vom 7. November 1977über die Elektrofischerei.
Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Anhang 1(Art. 2a , 5, 5b , 6–8)

Einheimische Arten von Fischen und Krebsen

Name deutsch/lokalName wissenschaftlichNatürliche EinzugsgebieteaGefährdungsstatusb
Acipenseridae:
Atlantischer StörAcipenser sturioHochrhein0, S
Anguillidae:
AalAnguilla anguillaRhein, Rhone, Doubs, Ticino1
Blenniidae:
CagnettaSalaria fluviatilisTicino3, E
Clupeidae:
AgoneAlosa agoneTicino3, E
MaifischAlosa alosaHochrhein0, E
CheppiaAlosa fallaxTicinoDU, E
Cobitidae:
Cobite italianoCobitis bilineataTicino2
Steinbeisser, DorngrundelCobitis taeniaRheinDU, E
Schlammpeitzger, MoorgrundelMisgurnus fossilisRhein (Raum Basel)0, E
Cobite mascheratoSabanejewia larvataTicino1
Coregonidae:
Felchen (alle Taxa)Coregonus spp.seespezifisch4, E
Cottidae:
GroppeCottus gobioRhein, Rhone, Doubs, Ticino, Inn4
Cyprinidae:
BrachsmenAbramis bramaRhein, Rhone, DoubsNG
SchneiderAlburnoides bipunctatusRhein, Rhone, Doubs3, E
Laube, UkeleiAlburnus alburnusRhein, Rhone, DoubsNG
AlborellaAlburnus arborellaTicino1, E
BarbeBarbus barbusRhein, Rhone, Doubs4
Barbo caninoBarbus caninusTicino3
BarboBarbus plebejusTicino3, E
BlickeBlicca bjoerknaRhein4
NaseChondrostoma nasusRhein1, E
SavettaChondrostoma soettaTicino1, E
KarpfenCyprinus carpioRhein, Rhone, Doubs, Ticino4
GründlingGobio gobioRhein, Rhone, Doubs, TicinoNG
Gobio obtusirostris
Kurzschnäuziger GründlingBodenseeDU
ModerlieschenLeucaspius delineatusRhein3, E
HaselLeuciscus leuciscusRhein, Rhone, DoubsNG
Soiffe, SofieParachondrostoma
toxostoma
Doubs1, E
Sanguinerola italianaPhoxinus lumaireulTicino3
ElritzePhoxinus phoxinusRhein, Rhone, Doubs, InnNG
BitterlingRhodeus amarusRhein2, E
Po-GründlingRomanogobio benacensisTicinoDU
TriottoRutilus aulaTicino1
PigoRutilus pigusTicino1, E
RotaugeRutilus rutilusRhein, Rhone, DoubsNG
RotfederScardinius erythrophthalmusRhein, Rhone, Doubs, InnNG
Scardola italianaScardinius hesperidicusTicino3
AletSqualius cephalusRhein, Rhone, DoubsNG
Cavedano italianoSqualius squalusTicino3
StrigioneTelestes muticellusTicino4, E
StrömerTelestes souffiaRhein, Rhone, Doubs3, E
SchleieTinca tincaRhein, Rhone, Doubs, Ticino, InnNG
Esocidae:
Südlicher HechtEsox cisalpinusTicinoDU
HechtEsox luciusRhein, Rhone, Doubs, Ticino, InnNG
Gasterosteidae:
StichlingGasterosteus gymnurusRhein (Raum Basel), Langensee4
Gobiidae:
GhiozzoPadogobius bonelliTicino2, E
Lotidae:
TrüscheLota lotaRhein, Rhone, TicinoNG
Nemacheilidae:
Schmerle, BartgrundelBarbatula barbatulaRhein, Rhone, Doubs, Inn4
Percidae:
KaulbarschGymnocephalus cernuaRhein, RhoneNG
Flussbarsch, EgliPerca fluviatilisRhein, Rhone, Doubs, Ticino, InnNG
RhonestreberZingel asperDoubs1, S
Petromyzontidae:
FlussneunaugeLampetra fluviatilisHochrhein0, E
BachneunaugeLampetra planeriRhein, Doubs2, E
Piccola lampredaLampetra zanandreaiTicino1, E
MeerneunaugePetromyzon marinusHochrhein0
Salmonidae:
HuchenHucho huchoInn0, E
Adriatische ForelleSalmo cenerinusTicino1
DonauforelleSalmo labraxInn1
MarmorataforelleSalmo marmoratusTicino1
ZebraforelleSalmo rhodanensisDoubs2
LachsSalmo salarHochrhein0, E
Atlantische Forelle
BachforelleSalmo truttaRhein, Rhone, Inn4
FlussforelleSalmo truttaflussspezifisch2
SeeforelleSalmo truttaseespezifisch2
MeerforelleSalmo truttaRhein0
JaunetSalvelinus neocomensisNeuenburgersee0
TiefseesaiblingSalvelinus profundusBodensee1
SeesaiblingSalvelinus umblaseespezifisch3
Siluridae:
WelsSilurus glanisHochrhein, Aare, Jura-
randseen, Bodensee
NG, E
Thymallidae:
Adriatische ÄscheThymallus aelianiTicino1
ÄscheThymallus thymallusRhein, Rhone, Doubs, Inn2, E
Astacidae:
EdelkrebsAstacus astacusRhein, Rhone, Doubs, Inn3, E
Italienischer DohlenkrebsAustropotamobius italicusRhein, Rhone, Ticino1
DohlenkrebsAustropotamobius pallipesRhein, Rhone, Doubs, Ticino2, E
SteinkrebsAustropotamobius torrentiumRhein2, E
a Bei den Angaben «Rhein», «Rhone», «Doubs», «Ticino» und «Inn» handelt es sich jeweils um die schweizerischen hydrologischen Einzugsgebiete dieser Flüsse. Die Einzugsgebiete von Adda und Etsch werden nicht separat erwähnt, sie sind der Angabe «Ticino» gleichgestellt.
b Gefährdungsstatus: 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 4 = potenziell gefährdet, NG = nicht gefährdet, DU = Datenlage ungenügend, E = europäisch geschützt nach der Berner Konvention, S = europäisch stark geschützt nach der Berner Konvention.Anhang 2(Art. 7 und 8)

Fische, für welche die Bewilligungspflicht für das Einsetzen innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs entfällt

Name deutsch/lokalName wissenschatlicherlaubter Einsatzbereich
RegenbogenforelleOncorhynchus mykissFischzucht- und Fischhälterungsanlagen; Bergseen und alpine Stauseen ohne freie Fischwanderung in den Ober- und Unterlauf; künstliche stehende Gewässer, die speziell für fischereiliche Zwecke angelegt wurden
Kanad. Seeforelle, Amerik. SeesaiblingSalvelinus namaycushFischzucht- und Fischhälterungsanlagen; Bergseen und alpine Stauseen
BachsaiblingSalvelinus fontinalisFischzucht- und Fischhälterungsanlagen; für Bachforellen ungeeignete Gewässer, in denen Bachsaiblinge bereits vorkommen und nicht zu unerwünschten Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt führen
ZanderSander luciopercaFischzucht- und Fischhälterungsanlagen; Gewässer, in denen Zander bereits vorkommen und nicht zu unerwünschten Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt führen
Koi, Spiegelkarpfen und ähnliche ZuchtformenCyprinus carpio (Zuchtformen)Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; kleine künstliche stehende Gewässer
KarauscheCarassius carassiusFischzucht- und Fischhälterungsanlagen; kleine künstliche stehende Gewässer
GoldfischCarassius auratusFischzucht- und Fischhälterungsanlagen; kleine künstliche stehende Gewässer
Silberkarausche, GiebelCarassius gibelioFischzucht- und Fischhälterungsanlagen; kleine künstliche stehende Gewässer
GoldorfeLeuciscus idus (Zuchtform)Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; kleine künstliche stehende Gewässer

Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen, deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt

Name deutsch/lokalName wissenschaftlich
HundsfischeUmbra spp*.*
BlaubandbärblingPseudorasbora parva
Weisser Amur, GraskarpfenCtenopharyngodon idella
Silberner TolstolobHypophthalmichthys molitrix
Gefleckter TolstolobAristichthys nobilis
Katzenwels, ZwergwelsAmeiurus spp.
SonnenbarschLepomis gibbosus
ForellenbarschMicropterus salmoides
SchwarzbarschMicropterus dolomieu
Schwarzmund-GrundelNeogobius melanostomus
KesslergrundelNeogobius kessleri
FlussgrundelNeogobius fluviatilis
NackthalsgrundelNeogobius gymnotrachelus
Marmorierte SüsswassergrundelProterorhinus semilunaris
Krebse ohne Edelkrebs, Dohlenkrebs und SteinkrebsReptantia ohneAstacus astacus, Austropotamobius pallipes undAustropotamobius torrentium

Planung der Massnahmen bei bestehenden Wasserkraftwerken

1Die Kantone reichen dem Bundesamt bis zum 31. Dezember 2012 einen Zwischenbericht ein. Dieser enthält:

  1. eine Liste der bestehenden Wasserkraftwerke und deren Nebenanlagen an Fliessgewässern, die sich für das Gedeihen von Fischen eignen;
  2. Angaben darüber, welche Anlagen den Auf- oder Abstieg der Fische wesentlich beeinträchtigen;
  3. Angaben darüber, ob Sanierungsmassnahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen voraussichtlich notwendig sind.2Die beschlossene Planung reichen sie dem Bundesamt bis zum 31. Dezember 2014 ein. Sie enthält:
  4. eine Liste der Wasserkraftwerke, deren Inhaber Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes treffen müssen, mit Angaben über die zu treffenden Sanierungsmassnahmen und die Fristen, innert welcher die Massnahmen geplant und umgesetzt werden müssen. Die Fristen richten sich nach der Dringlichkeit der Sanierung;
  5. Angaben darüber, wie die Sanierungsmassnahmen im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers aufeinander sowie mit anderen Massnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensräume und zum Schutz vor Hochwasser abgestimmt wurden;
  6. für Wasserkraftwerke, bei denen die zu treffenden Sanierungsmassnahmen aufgrund von besonderen Verhältnissen noch nicht definitiv festgelegt werden können: eine Frist, innert welcher der Kanton festlegt, ob und gegebenenfalls welche Sanierungsmassnahmen bis wann geplant und umgesetzt werden müssen. Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn mehrere Wasserkraftwerke im gleichen Einzugsgebiet die wesentliche Beeinträchtigung verursachen und die Anteile der wesentlichen Beeinträchtigung den einzelnen Wasserkraftwerken noch nicht zugeordnet werden können.

Zitiert in

Gerichtsentscheide

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