Quelldetails
Rechtsraum
Österreich
Region
Burgenland
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Dokumenttyp
Ordinance
Status
Active
Verabschiedet
30.04.1992
In Kraft seit
30.04.1992
Zuletzt aktualisiert
14.04.2026

Burgenland

Bereich der örtlichen Baupolizei, Übertragung

Salzburg

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 1980, mit der Teile der Marktgemeinde Tamsweg zum Ortsbildschutzgebiet erklärt werden (Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Tamsweg)

StF: LGBl Nr 70/1980

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975, wird verordnet:

Salzburg

§ 1 Bundesland

§ 1

Das im § 2 umschriebene Gebiet in der Marktgemeinde Tamsweg, politischer Bezirk Tamsweg, wird zum Ortsbildschutzgebiet erklärt.

Salzburg

§ 2 Bundesland

§ 2

(1) Die Grenze des Ortsbildschutzgebietes in der Kastralgemeinde Tamsweg verläuft, bei der Murbrücke beginnend, entlang der Turracher Straße, Gst. 999/9, bis zur Kapelle auf Gst. 49 vor der Sattlerei Lassacher, weiter entlang der südwestseitigen Hausmauer des Hauses Lassacher, Baufl. 51, quert Gst. 999/3 und verläuft entlang der West- und Nordseite des Objektes Baufl. 52 bis zur Straßenmitte der Unteren Postgasse, Gst. 999/3; von dort verläuft die Grenze in der Mitte dieser Straße bis zur Kreuzung Untere Postgasse - St.-Leonhard-Gasse, sodann in der Straßenmitte der St.-Leonhard-Gasse bis zur nördlichen Gebäudemauer des neuen Postamtsgebäudes, Baufl. 134/1; von hier aus verläuft sie bis zur Straßenmitte der Unteren Postgasse, sodann nach Süden bis zur südlichsten Ecke des Micheinkastens, Baufl. 133, von dort entlang der Südgrenze des Gst. 153 bis zur Mitte der gemeinsamen Grenze mit Baufl. 141; sie quert dieses Grundstück in nordwestlicher Richtung bis zum Huteggersteg über den Leißnitzbach, Gst. 1042, und quert diesen und die Gst. 1000/1 und 186 und verläuft entlang der südlichen Hausmauer des alten Krankenhauses, Baufl. 167, quert Gst. 1000/1 und verläuft entlang der südlichen Grenze der Baufl. 168 und der Süd- und Westgrenze des Gst. 187 bis zum Ottingweg, Gst. 1032/4; sie überquert diesen und verläuft entlang der Südgrenze des Gst. 535/2 bis zur Bahnhofstraße, Gst. 1033/2, überquert diese und verläuft entlang der Nordgrenze der Bahnhofstraße zur Oberen Postgasse, Gst. 1001/1, weiter entlang der südwestlichen Grenze des Gst. 1001/1, überquert den Leißnitzbach und führt entlang der südlichen Hausmauer des alten Postamtsgebäudes, Baufl. 127, zur Mitte der Postgasse, Gst. 999/3, vor dem Sportwarengeschäft Siegl; sie verläuft sodann in der Mitte dieses Straßenzuges in nördlicher Richtung bis zum Gasthof Knappenwirt, Baufl. 115, quert die Turracher Straße, Gst. 999/9, und verläuft entlang der nördlichen Gebäudekante des Hauses Wiedmayer, Baufl. 106; sie verläuft sodann südlich über Gst. 115, weiter entlang der östlichen Hausmauer des Objektes Baufl. 105, über Gst. 114/3, entlang der Grenze zwischen den Gst. 112 und 113 und der Ostgrenze von Baufl. 103 nach Süden bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Baufl. 96; sie verläuft dann entlang der östlichen Hausmauer dieses Objektes, quert die Baufl. 95/1 zur äußersten Ecke des Kuenburgschlosses, Baufl. 95/1, und verläuft weiter nach Süden durch den Schloßpark sowie den Parkplatz, Baufl. 84, und das Gst. 93 bis zur Mitte der Bräuergasse, Gst. 999/14; sie verläuft dann in der Straßenmitte bis zur nördlichsten Gebäudeecke des Objektes Baufl. 81, weiter entlang der östlichen Hausmauer dieses Hauses bis zur Mitte der Amtsgasse, Gst. 1015/4; sie führt von hier aus in der Mitte der Amtsgasse nach Nordwesten, umrundet Gst. und Baufl. 1 (Bezirkshauptmannschaft Tamsweg) und verläuft entlang der Südgrenze der Gst. 1 und 999/1, der Ostgrenze von Baufl. 308 zur nördlichen Gebäudeecke des Objektes Baufl. 6, weiter entlang dessen östlicher Hausmauer und quert die Gst. 237/4 und 237/5 zur nordwestlichen Gebäudeecke des Finanzamtes, Baufl. 480; sie führt sodann entlang der westlichen Hausmauer des Finanzamtes, quert den Fußweg zum Schulgelände, Gst. 1020/4, zur nördlichen Grenze des Sportplatzes, Gst. 238, und verläuft entlang der Westgrenze des Sportplatzes zur Nordgrenze des Gst. 239/4; von hier aus verläuft die Grenze jeweils entlang der Südgrenze der Gst. 16 und 17, der Baufl. 18/1, sowie der Gst. 22 und 28; vom südwestlichen Eckpunkt des Gst. 28 führt sie über das Objekt Baufl. 24 zum südöstlichen Eckpunkt des Gst. 29 und weiter entlang dessen Südgrenze; sodann quert sie die Baufl. 26 und verläuft entlang der Südgrenze der Gst. 31 und 32, der Baufl. 28 und 29, quert das Gst. 245/4 und verläuft entlang der Südostgrenze der Baufl. 47, 45 und 44, quert das Gst. 245/4, führt an der Südostgrenze der Baufl. 43 entlang, quert wiederum das Gst. 245/4 und verläuft entlang der südlichen Hausmauer des Objektes Baufl. 40 über das Gst. 46 zum linken Murufer. Von hier aus führt die Grenze zum Ausgangspunkt bei der Murbrücke.

(2) Der Grenzbeschreibung des Abs. 1 liegt der Fortführungsstand der Katastralmappe vom 31. Dezember 1977 zugrunde.

(3) Die Grenze des im Abs. 1 beschriebenen Gebietes ist in Lageplänen ersichtlich gemacht, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Marktgemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

Salzburg

§ 3 Bundesland

§ 3

Unzulässige Eingriffe in das Ortsbildschutzgebiet werden gemäß § 28 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes bestraft.

Burgenland

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. April 1992, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 39/1992

Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dieser Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örltich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):