Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Dokumenttyp
Federal Council Ordinance
Status
In Force
Verabschiedet
14.11.2018
In Kraft seit
01.01.2019
Zuletzt aktualisiert
09.04.2026

732.33

Verordnung
über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen

(Notfallschutzverordnung, NFSV)

vom 14. November 2018 (Stand am 1. Januar 2026)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
  1. Diese Verordnung regelt den Notfallschutz für den Fall von Ereignissen in schweizerischen Kernanlagen, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann.
  2. Die dieser Verordnung unterstehenden Kernanlagen werden in Anhang 1 bezeichnet.
Art. 2 Ziel des Notfallschutzes

Ziel des Notfallschutzes ist:

  1. die betroffene Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen zu schützen;
  2. die betroffene Bevölkerung zeitlich begrenzt zu betreuen und mit dem Nötigsten zu versorgen;
  3. die Auswirkungen eines Ereignisses zu begrenzen.

2. Abschnitt: Notfallschutzzonen und Planungsgebiete

Art. 3 Grundsatz
  1. Um jede Kernanlage werden für den Fall eines schweren Störfalles zwei Notfallschutzzonen festgelegt:
    1. Die Notfallschutzzone 1 umfasst das Gebiet, in dem sofort Schutzmassnahmen getroffen werden müssen, wenn der Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt.
    2. Die Notfallschutzzone 2 schliesst an die Notfallschutzzone 1 an und umfasst das Gebiet, in dem Schutzmassnahmen getroffen werden müssen, wenn der Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt. Sie wird in Gefahrensektoren eingeteilt (Anhang 2).
  2. Die den Notfallschutzzonen 1 und 2 zugeordneten Gemeinden und Gemeindeteile sind in Anhang 3 bezeichnet.
  3. Das Gebiet, das an die Notfallschutzzone 2 anschliesst, umfasst das Gebiet der übrigen Schweiz.
  4. Als Grundlage für die weitere Planung und Vorbereitung von Schutzmassnahmen können Planungsgebiete festgelegt werden (Anhang 4). Innerhalb von Planungsgebieten werden im Ereignisfall spezifische Schutzmassnahmen angeordnet.
  5. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) erhebt die für die Festlegung der Notfallschutzzonen erforderlichen Geodaten. Die Erhebung, Nachführung und Nutzung dieser Daten richtet sich nach der Verordnung vom 21. Mai 2008über Geoinformation.
Art. 4 Abweichende Regelung
  1. In begründeten Fällen, insbesondere im Gebiet um Forschungsreaktoren und Lager für radioaktive Abfälle, kann nach Massgabe der von einer Kernanlage ausgehenden Gefährdung eine von Artikel 3 abweichende Einteilung in Notfallschutzzonen vorgenommen werden. Diese speziellen Gefährdungszonen werden in Anhang 3 festgelegt.
  2. Befindet sich eine Kernanlage in Nachbetrieb oder Stilllegung, so überprüft das Bundesamt für Energie (BFE) auf Antrag des Betreibers und aufgrund der Gefährdung, die von dieser Kernanlage ausgeht, die Zuordnung nach Artikel 3 Absatz 2 zu den Notfallschutzzonen inklusive Gefahrensektoren nach Anhang 3. Ist eine Neuzuordnung angezeigt, so ändert es Anhang 3 entsprechend. Zuvor hört es das ENSI, die betroffenen Kantone sowie den Betreiber der betroffenen Kernanlage an.
Art. 5 Gemeindefusionen
  1. Gemeindefusionen haben keine Auswirkungen auf die Ausdehnung der Notfallschutzzonen. Die entsprechenden Gemeindeteile bleiben in der Notfallschutzzone, der sie vor der Fusion zugeordnet waren.
  2. Das ENSI prüft Anhang 3 jährlich und führt nach Anhörung der betroffenen Kantone die Änderungen nach, die sich infolge von Gemeindefusionen und Namensänderungen ergeben haben.

3. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Kernanlagen

Art. 6 Planung und Vorbereitung
  1. Die Aufgaben, die die Betreiber von Kernanlagen im Rahmen der Planung und der Vorbereitung des Notfallschutzes erfüllen müssen, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung.
  2. Die Betreiber von Kernanlagen haben insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Sie legen die Kriterien für die Warnung und Alarmierung in einem Notfallreglement fest. Sie halten sich dabei an die Richtlinie des ENSI.
    2. Sie stellen sicher, dass das ENSI, die Nationale Alarmzentrale (NAZ) und der Standortkanton rechtzeitig informiert werden, wenn die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Buchstabe a erfüllt sind.
    3. Sie halten jederzeit eine personell und materiell angemessen ausgestattete Notfallorganisation bereit.
    4. Sie stellen die Ausbildung der Mitglieder der Notfallorganisation sicher.
    5. Sie halten geeignete Einsatzunterlagen und Alarmierungspläne bereit.
    6. Sie halten geeignete Mittel zur Bestimmung des Quellterms bereit. Als Quellterm gilt die Menge und Art der freigesetzten Radionuklide sowie der zeitliche Verlauf der Freisetzung.
    7. Sie führen regelmässig Notfallübungen, einschliesslich Gesamtnotfallübungen, unter Aufsicht des ENSI durch.
    8. Sie beschaffen und installieren geeignete Notfallkommunikationsmittel für die Kommunikation mit:
    1. dem ENSI, 2. der NAZ, 3. den von den Kantonen, auf deren Gebiet sich Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile der Notfallschutzzone 1 befinden, bezeichneten Stellen.
  3. Sie stimmen sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Notfallschutzpartnern ab.
Art. 7 Ereignisfall

Im Ereignisfall haben die Betreiber von Kernanlagen folgende Aufgaben:

  1. Sie analysieren das Ereignis im Hinblick auf eine Gefährdung der Bevölkerung.
  2. Sie leiten geeignete Massnahmen zur Beherrschung des Ereignisses und zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Personal und die Bevölkerung ein.
  3. Sie orientieren rechtzeitig das ENSI und die NAZ. Zusätzlich orientieren sie die kantonalen Stellen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3, wenn:

1. es sich um einen schnellen Störfall nach Artikel 20 Absatz 2 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020(BevSV) handelt;

2. die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind.

d. Sie bestimmen rechtzeitig den Quellterm und übermitteln diesen an das ENSI.

4. Abschnitt: Aufgaben des ENSI

Art. 8 Planung und Vorbereitung

Das ENSI hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes folgende Aufgaben:

  1. Es betreibt einen eigenen Pikettdienst und stellt eine eigene interne Notfallorganisation sicher.
  2. Es betreibt ein Messnetz zur automatischen Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke (MADUK).
  3. Es berät und unterstützt die Kantone bei der Planung und Vorbereitung der Massnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
  4. Es überwacht die von den Betreibern der Kernanlagen getroffenen Massnahmen gemäss Artikel 6; insbesondere überprüft es die Einsatzbereitschaft der Notfallorganisation der Kernanlagen mit Notfallübungen.
  5. Es regelt die Anforderungen an die Bestimmung des Quellterms in einer Richtlinie.
  6. Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Anforderungen an die Durchführung von Notfallübungen in einer Richtlinie.
  7. Es erlässt eine Richtlinie gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.
Art. 9 Ereignisfall

Das ENSI hat im Ereignisfall folgende Aufgaben:

  1. Es orientiert die NAZ unverzüglich über Ereignisse in schweizerischen Kernanlagen.
  2. Es beurteilt die Zweckmässigkeit der vom Betreiber der Kernanlagen getroffenen Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 7 Buchstabe b und überprüft deren Umsetzung.
  3. Es erstellt Prognosen betreffend die Entwicklung des Störfalles in der Anlage, die mögliche Ausbreitung der Radioaktivität in der Umgebung und deren Konsequenzen.
  4. Es berät das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) und den Bundesstab Bevölkerungsschutz (BSTB) nach der Verordnung vom 2. März 2018über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB) bei der Anordnung von Schutzmassnahmen für die Bevölkerung.
  5. Es stuft das Ereignis auf der internationalen Störfall-Bewertungsskala INES der IAEA ein.

5. Abschnitt: Aufgaben weiterer Bundesstellen

Art. 10 MeteoSchweiz
  1. Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) stellt dem ENSI Wetterdaten und Prognosen für Ausbreitungs- und Dosisberechnungen zur Verfügung.
  2. Im Auftrag der NAZ erstellt MeteoSchweiz Ausbreitungsberechnungen.
  3. Im Ereignisfall kann MeteoSchweiz für die Leistungserbringung die Unterstützung durch die Einsatzelemente der Armee nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995anfordern.
Art. 11 BABS

Das BABS hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes neben den in der VBSTBund der BevSVfestgelegten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Vorgaben für den Einsatz.
  2. Es berät und unterstützt die Kantone bei der Planung und Vorbereitung der Massnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
  3. Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Vorgaben für die Evakuierung der Bevölkerung.
  4. Es koordiniert die Information der Bevölkerung.
  5. Es koordiniert die Planung und Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in Zusammenarbeit mit den Kantonen.
  6. Es führt alle zwei Jahre in Absprache mit den Notfallschutzpartnern eine Gesamtnotfallübung durch.
  7. Es erstellt Vorgaben als Grundlage für die Planung der Einsätze durch die Kantone.
Art. 12 Gruppe Verteidigung
  1. Die Gruppe Verteidigung hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Sie legt in Weisungen die Grundlagen fest, damit die Armee subsidiär für den Transport von Material eingesetzt werden kann, und bezieht dazu die Notfallschutzpartner mit ein.
    2. Sie legt in Weisungen die Teilnahme von Formationen oder Angehörigen der Armee an Übungen zum Strassen- und Lufttransport von Material fest.
  2. Sie stellt im Ereignisfall im Rahmen des von den zuständigen Stellen erlassenen Aufgebots zum Assistenzdienst Transportkapazität für den Strassen- und Lufttransport von Material zur Verfügung.

6. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 13 Planung und Vorbereitung
  1. Die Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 liegen, setzen im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes die Vorgaben des BABS in ihrem Bereich um. Insbesondere haben sie die folgenden Aufgaben:
    1. Sie informieren, in Zusammenarbeit mit dem BABS, die Bevölkerung in den Notfallschutzzonen 1 und 2 über das Verhalten im Ereignisfall.
    2. Sie planen nach den Vorgaben des BABS die Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung so, dass sie wie folgt durchgeführt werden kann:
    1. in der Notfallschutzzone 1 innerhalb von 6 Stunden ab Anordnung, 2. im betroffenen Sektor der Notfallschutzzone 2 innerhalb von 12 Stunden ab Anordnung, 3. in Hot Spots: situativ nach Notwendigkeit. c. Sie sorgen für die Unterbringung und Versorgung von Evakuierten. d. Sie bereiten Massnahmen im Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel sowie Trinkwasserversorgung vor. e. Sie planen den Betrieb von Stellen zur Beratung über Fragen im Zusammenhang mit Radioaktivität (Beratungsstellen Radioaktivität). f. Sie planen den Betrieb von Stellen zur Messung von Radioaktivität. g. Sie erstellen ihre Einsatzunterlagen nach den Vorgaben des BABS (Art. 11 Bst. g), insbesondere Einsatzunterlagen zur Verkehrsführung im Ereignisfall. h. Sie schulen und beüben in Zusammenarbeit mit dem BABS und dem ENSI ihre Führungsorgane periodisch. i. Sie koordinieren und überwachen die Notfallschutzmassnahmen der Regionen und Gemeinden.
  2. Kantone auf dem Gebiet der übrigen Schweiz haben im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes gemäss den Vorgaben des BABS insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Sie erstellen ein Konzept zur Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung in Hot Spots.
    2. Sie sorgen für die Unterbringung und Versorgung von Evakuierten.
    3. Sie bereiten Massnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel sowie Trinkwasserversorgung vor.
    4. Sie planen den Betrieb von Stellen zur Beratung über Fragen im Zusammenhang mit Radioaktivität (Beratungsstellen Radioaktivität).
    5. Sie planen den Betrieb von Stellen zur Messung von Radioaktivität.
  3. Für die kurzfristige Aufnahme evakuierter Personen beträgt der Richtwert 5 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons, für die längerfristige Aufnahme 1 Prozent.
Art. 14 Ereignisfall
  1. Die Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 liegen, haben im Ereignisfall die folgenden Aufgaben:
    1. Sie warnen die Führungsorgane der Regionen und Gemeinden.
    2. Sie alarmieren die Bevölkerung.
    3. Sie stellen die Umsetzung der Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 sicher.
    4. Sie kontrollieren den Vollzug der Schutzmassnahmen in den Regionen und Gemeinden.
  2. Kantone auf dem Gebiet der übrigen Schweiz haben im Ereignisfall die folgenden Aufgaben:
    1. Sie stellen die Umsetzung von Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 sicher.
    2. Sie kontrollieren den Vollzug der Schutzmassnahmen in den Regionen und Gemeinden.
Art. 15 Zuständigkeit

Die Kantone sind verantwortlich für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen.

7. Abschnitt: Aufgaben der Regionen und Gemeinden

Art. 16
  1. Im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes setzen die Regionen und Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 sowie die Regionen und Gemeinden der übrigen Schweiz die gemäss Normdokumentation vorgesehenen Massnahmen in ihrem Bereich um.
  2. Im Ereignisfall setzen die Regionen und Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 sowie die Regionen und Gemeinden der übrigen Schweiz die gemäss Normdokumentation vorgesehenen Massnahmen in ihrem Bereich um.

8. Abschnitt: Gemeinsame Aufgaben

Art. 17
  1. Die Stellen nach dem 3.‒7. Abschnitt haben neben den spezifischen Aufgaben folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
    1. Sie planen die Massnahmen so, dass sie im Ereignisfall bei Auslösung einer Warnung oder Alarmierung rechtzeitig durchgeführt werden können.
    2. Sie sind für die Ausbildung und die Durchführung von Übungen in ihrem Bereich verantwortlich und nehmen an Gesamtnotfallübungen teil.
    3. Sie halten die Alarmierungspläne und Einsatzunterlagen aktuell.
    4. Sie stellen sicher, dass das für Notfälle erforderliche Personal und Material verfügbar sind.
  2. Sie organisieren die Aufgaben in ihrem Tätigkeitsbereich selbst.

9. Abschnitt: Gebühren und Ersatz von Auslagen

Art. 18
  1. Die Kantone können für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen von den Betreibern von Kernanlagen Gebühren sowie den Ersatz von Auslagen verlangen.
  2. Bundesstellen erheben Gebühren gestützt auf ihre Gebührenordnung.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Änderung der Anhänge

Das BFE kann die Anhänge 1–3 der technischen Entwicklung anpassen.

Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Anhang 1(Art. 1 Abs. 2)

Liste der Kernanlagen

Kernkraftwerk Beznau KKBKernkraftwerk Gösgen KKGKernkraftwerk Leibstadt KKLKernkraftwerk Mühleberg KKMBundeszwischenlager am PSI-Ost, WürenlingenHotlabor am PSI-Ost, WürenlingenZwischenlager ZWILAG, WürenlingenAnhang 2(Art. 3 Abs. 1 Bst. b)

Notfallschutzzonenkonzept mit Gefahrensektoren

Die Notfallschutzzone 2 ist in sechs sich überlappende Gefahrensektoren von je 120° eingeteilt. Sofern es die Windverhältnisse eindeutig zulassen, kann damit eine angepasste Alarmierung durchgeführt werden.Anhang 3(Art. 3 Abs. 2)

Den Notfallschutzzonen 1 und 2 zugeordnete Gemeinden und Gemeindeteile sowie spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG (Zone 1)

1. Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 inklusive der Gefahrensektoren

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Bezeichnungen der Kernkraftwerke: B/L –   Beznau/Leibstadt G –   Gösgen M –   Mühleberg

GemeindeBezirkKantonKKWZone 1Zone 2
Gefahrensektoren
1
AarauAarauAGGX
AarbergSeelandBEM
AarburgZofingenAGG
AegertenBiel/BienneBEM
Altishofen (ohne ehem. Gde. Ebersecken)WillisauLUG
AmmerswilLenzburgAGGX
AnwilSissachBLG
ArboldswilWaldenburgBLG
AuensteinBruggAGB/L
AuensteinBruggAGGX
AvenchesLa Broye-VullyVDM
BachsDielsdorfZHB/LX
BadenBadenAGB/L
Bargen (BE)SeelandBEM
Belfaux (nur Cutterwil)La SarineFRM
BellmundBiel/BienneBEM
BelpBern-MittellandBEMX
BennwilWaldenburgBLG
BernBern-MittellandBEMX
BibersteinAarauAGGX
Biel/BienneBiel/BienneBEM
BiezwilBucheggbergSOMX
Birmenstorf (AG)BadenAGB/L
BirrBruggAGB/L
BirrBruggAGGX
BirrhardBruggAGB/L
BirrwilKulmAGGX
BöcktenSissachBLG
BolligenBern-MittellandBEMX
BoningenOltenSOG
BoniswilLenzburgAGGX
BoppelsenDielsdorfZHB/LX
BösingenSenseFRM
BözbergBruggAGB/L
BözbergBruggAGGX
BottenwilZofingenAGG
BöttsteinZurzachAGB/LX
BöztalLaufenburgAGB/L
BöztalLaufenburgAGGX
Bremgarten bei BernBern-MittellandBEMX
BrittnauZofingenAGG
BruggBruggAGB/L
Brugg (nur ehem. Gde. Schinznach-Bad und Villnachern)BruggAGGX
BrüggBiel/BienneBEM
BruneggLenzburgAGB/L
BruneggLenzburgAGGX
BrüttelenSeelandBEM
BubendorfLiestalBLG
Buchs (AG)AarauAGGX
BucktenSissachBLG
BüetigenSeelandBEM
BühlSeelandBEM
BüronSurseeLUG
BuusSissachBLG
CornauxLittoralNEM
CourgevauxSee / du LacFRM
CourtepinSee / du LacFRM
Cressier (FR)See / du LacFRM
Cressier (NE)LittoralNEM
CudrefinLa Broye-VullyVDM
DagmersellenWillisauLUG
DänikenOltenSOGX
Deisswil bei MünchenbuchseeBern-MittellandBEMX
DensbürenAarauAGB/L
DensbürenAarauAGGX
DiegtenWaldenburgBLG
DielsdorfDielsdorfZHB/LX
DiepflingenSissachBLG
Diessbach bei BürenSeelandBEMX
DöttingenZurzachAGB/LX
DotzigenSeelandBEM
DüdingenSenseFRM
DullikenOltenSOGX
DürrenäschKulmAGGX
EgerkingenGäuSOG
EgliswilLenzburgAGGX
EhrendingenBadenAGB/LX
EikenLaufenburgAGB/L
EikenLaufenburgAGGX
EndingenZurzachAGB/LX
EnnetbadenBadenAGB/L
Eppenberg-WöschnauOltenSOGX
EpsachSeelandBEM
EptingenWaldenburgBLG
ErlachSeelandBEM
Erlinsbach (AG)AarauAGGX
Erlinsbach (SO) (nur ehem. Gde. Niedererlinsbach)GösgenSOGX
Erlinsbach (SO) (nur ehem. Gde. Obererlinsbach)GösgenSOGX
Evilard / LeubringenBiel/BienneBEM
FaougLa Broye-VullyVDM
Ferenbalm (nur Weiler Haselhof)Bern-MittellandBEMX
Ferenbalm (ohne Weiler Haselhof)Bern-MittellandBEM
FinsterhennenSeelandBEM
FisibachZurzachAGB/LX
FislisbachBadenAGB/L
FräschelsSee / du LacFRM
FrauenkappelenBern-MittellandBEMX
FreiburgLa SarineFRM
FreienwilBadenAGB/LX
FrickLaufenburgAGB/L
FrickLaufenburgAGGX
FulenbachOltenSOG
Full-ReuenthalZurzachAGB/LX
GalsSeelandBEM
GampelenSeelandBEM
GansingenLaufenburgAGB/L
GebenstorfBadenAGB/L
GelterkindenSissachBLG
Gipf-OberfrickLaufenburgAGB/L
Gipf-OberfrickLaufenburgAGGX
GontenschwilKulmAGG
Granges-PaccotLa SarineFRM
GränichenAarauAGGX
GrengSee / du LacFRM
GretzenbachOltenSOGX
GrossaffolternSeelandBEMX
GunzgenOltenSOG
GurbrüBern-MittellandBEM
GurmelsSee / du LacFRM
HabsburgBruggAGB/L
HabsburgBruggAGGX
HäfelfingenSissachBLG
HägendorfOltenSOG
HagneckSeelandBEM
HallwilLenzburgAGGX
HärkingenGäuSOG
Hauenstein-IfenthalGösgenSOG
Hausen (AG)BruggAGB/L
HeitenriedSenseFRM
HellikonRheinfeldenAGG
HemmikenSissachBLG
HendschikenLenzburgAGGX
HermrigenSeelandBEM
HersbergLiestalBLG
Herznach-UekenLaufenburgAGB/L
Herznach-UekenLaufenburgAGGX
HirschthalAarauAGGX
Holderbank (AG)LenzburgAGB/L
Holderbank (AG)LenzburgAGGX
Holderbank (SO)ThalSOG
HölsteinWaldenburgBLG
HolzikenKulmAGGX
HunzenschwilLenzburgAGGX
IffwilBern-MittellandBEMX
InsSeelandBEM
IpsachBiel/BienneBEM
ItingenSissachBLG
IttigenBern-MittellandBEMX
Jegenstorf (nur ehem. Gde. Ballmoos u. Scheunen)Bern-MittellandBEMX
JensSeelandBEM
KaistenLaufenburgAGB/L
KaistenLaufenburgAGGX
Kallnach (nur ehem. Gde Kallnach)SeelandBEM
Kallnach (nur ehem. Gde Golaten)SeelandBEMX
KänerkindenSissachBLG
Kappel (SO)OltenSOG
KappelenSeelandBEM
KehrsatzBern-MittellandBEMX
KerzersSee / du LacFRM
KestenholzGäuSOG
KienbergGösgenSOGX
Kilchberg (BL)SissachBLG
KillwangenBadenAGB/L
KirchleerauZofingenAGG
KirchlindachBern-MittellandBEMX
KleinbösingenSee / du LacFRM
KlingnauZurzachAGB/LX
KnutwilSurseeLUG
KoblenzZurzachAGB/LX
KöllikenZofingenAGGX
KönizBern-MittellandBEMX
KriechenwilBern-MittellandBEM
KüttigenAarauAGGX
La NeuvevilleBerner JuraBEM
La SonnazLa SarineFRM
Laténa (nur ehem. Gde. La Tène)LittoralNEM
LampenbergWaldenburgBLG
LangenbruckWaldenburgBLG
Langenthal (nur ehem. Gde. Untersteckholz)OberaargauBEG
LäufelfingenSissachBLG
LaufenburgLaufenburgAGB/L
LaupenBern-MittellandBEM
LausenLiestalBLG
Le LanderonLittoralNEM
LeibstadtZurzachAGB/LX
Leimbach (AG)KulmAGG
Lengnau (AG)ZurzachAGB/LX
LenzburgLenzburgAGGX
LeuggernZurzachAGB/LX
LeutwilKulmAGGX
LiedertswilWaldenburgBLG
LigerzBiel/BienneBEM
LostorfGösgenSOGX
LupfigBruggAGB/L
LupfigBruggAGGX
LüscherzSeelandBEM
LyssSeelandBEM
MägenwilBadenAGB/L
MägenwilBadenAGGX
MaisprachSissachBLG
MandachBruggAGB/LX
MeienriedSeelandBEM
MeikirchBern-MittellandBEMX
MellikonZurzachAGB/LX
MellingenBadenAGB/L
MerzligenSeelandBEM
MessenBucheggbergSOMX
Mettauertal (nur ehem. Gde. Wil)LaufenburgAGB/LX
Mettauertal (ohne ehem. Gde. Wil)LaufenburgAGB/L
MeyriezSee / du LacFRM
Misery-CourtionSee / du LacFRM
MönthalBruggAGB/L
Mont-VullySee / du LacFRM
MoosleerauZofingenAGG
MoosseedorfBern-MittellandBEMX
MörigenBiel/BienneBEM
Möriken-WildeggLenzburgAGB/L
Möriken-WildeggLenzburgAGGX
MuhenAarauAGGX
Mühleberg (nördlich der Bahnlinie)Bern-MittellandBEMX
Mühleberg (südlich der Bahnlinie)Bern-MittellandBEMX
MülligenBruggAGB/L
MünchenbuchseeBern-MittellandBEMX
MünchenwilerBern-MittellandBEM
Münchwilen (AG)LaufenburgAGB/L
Münchwilen (AG)LaufenburgAGG
MuntelierSee / du LacFRM
MüntschemierSeelandBEM
MurgenthalZofingenAGG
Muri bei BernBern-MittellandBEMX
MurtenSee / du LacFRM
NebikonWillisauLUG
NeerachDielsdorfZHB/LX
NeuendorfGäuSOG
NeueneggBern-MittellandBEM
NeuenhofBadenAGB/L
NidauBiel/BienneBEM
NiederbuchsitenGäuSOG
NiederdorfWaldenburgBLG
NiedergösgenGösgenSOGX
NiederlenzLenzburgAGB/L
NiederlenzLenzburgAGGX
NiedermuhlernBern-MittellandBEMX
NiederrohrdorfBadenAGB/L
NiederweningenDielsdorfZHB/LX
NusshofSissachBLG
OberbalmBern-MittellandBEMX
OberbuchsitenGäuSOG
Oberdorf (BL)WaldenburgBLG
OberentfeldenAarauAGGX
ObergösgenGösgenSOGX
OberhofLaufenburgAGGX
OberkulmKulmAGGX
ObermumpfRheinfeldenAGB/L
ObermumpfRheinfeldenAGG
OberrohrdorfBadenAGB/L
ObersiggenthalBadenAGB/L
OberweningenDielsdorfZHB/LX
OeschgenLaufenburgAGB/L
OeschgenLaufenburgAGGX
OftringenZofingenAGG
OltenOltenSOG
OltingenSissachBLG
OrmalingenSissachBLG
OrpundBiel/BienneBEM
OstermundigenBern-MittellandBEMX
OtelfingenDielsdorfZHB/LX
OthmarsingenLenzburgAGB/L
OthmarsingenLenzburgAGGX
PfaffnauWillisauLUG
Plateau de Diesse (nur ehem. Gde. Prêles)Berner JuraBEM
PortBiel/BienneBEM
Radelfingen (nur Matzwil, Oberruntigen, Oltigen, Talmatt)SeelandBEMX
Radelfingen (ohne Matzwil, Oberruntigen, Oltigen, Talmatt)SeelandBEMX
RamlinsburgLiestalBLG
Rapperswil (BE)SeelandBEMX
RegensbergDielsdorfZHB/LX
ReidenWillisauLUG
ReitnauZofingenAGG
RemigenBruggAGB/L
Rickenbach (BL)SissachBLG
Rickenbach (SO)OltenSOG
Ried bei KerzersSee / du LacFRM
RinikenBruggAGB/L
RoggliswilWillisauLUG
Roggwil (BE)OberaargauBEG
RothenfluhSissachBLG
RothristZofingenAGG
RüeggisbergBern-MittellandBEMX
RüfenachBruggAGB/L
RümlingenSissachBLG
RünenbergSissachBLG
RupperswilLenzburgAGB/L
RupperswilLenzburgAGGX
SafenwilZofingenAGG
SchafisheimLenzburgAGGX
ScheurenBiel/BienneBEM
SchinznachBruggAGB/L
SchinznachBruggAGGX
SchleinikonDielsdorfZHB/LX
SchlierbachSurseeLUG
SchlossruedKulmAGG
SchmiedruedKulmAGG
Schmitten (FR)SenseFRM
SchneisingenZurzachAGB/LX
SchnottwilBucheggbergSOMX
SchöfflisdorfDielsdorfZHB/LX
SchöftlandKulmAGG
SchönenwerdOltenSOGX
SchupfartRheinfeldenAGB/L
SchupfartRheinfeldenAGG
SchüpfenSeelandBEMX
SchwaderlochLaufenburgAGB/LX
SchwadernauBiel/BienneBEM
SchwarzenburgBern-MittellandBEM
SchwarzhäusernOberaargauBEG
Seedorf (BE) (nur Trümlen)SeelandBEMX
Seedorf (BE) (ohne Trümlen)SeelandBEMX
SeengenLenzburgAGGX
SeonLenzburgAGGX
SiglistorfZurzachAGB/LX
SiselenSeelandBEM
SissachSissachBLG
SisselnLaufenburgAGB/L
SisselnLaufenburgAGGX
StadelDielsdorfZHB/LX
StaffelbachZofingenAGG
Starrkirch-WilOltenSOG
StaufenLenzburgAGGX
Stein (AG)RheinfeldenAGB/L
Stein (AG)RheinfeldenAGG
SteinmaurDielsdorfZHB/LX
StettlenBern-MittellandBEMX
StrengelbachZofingenAGG
Studen (BE)SeelandBEM
StüsslingenGösgenSOGX
SuhrAarauAGGX
Sutz-LattrigenBiel/BienneBEM
TafersSenseFRM
TäuffelenSeelandBEM
TecknauSissachBLG
TegerfeldenZurzachAGB/LX
TennikenSissachBLG
Teufenthal (AG)KulmAGGX
Thalheim (AG)BruggAGB/L
Thalheim (AG)BruggAGGX
ThürnenSissachBLG
TittertenWaldenburgBLG
TreitenSeelandBEM
TriengenSurseeLUG
TrimbachGösgenSOG
TschuggSeelandBEM
Twann-TüscherzBiel/BienneBEM
UeberstorfSenseFRM
UerkheimZofingenAGG
UnterentfeldenAarauAGGX
UnterkulmKulmAGGX
UntersiggenthalBadenAGB/L
Urtenen-SchönbühlBern-MittellandBEMX
Veltheim (AG)BruggAGB/L
Veltheim (AG)BruggAGGX
VilligenBruggAGB/LX
VinelzSeelandBEM
VordemwaldZofingenAGG
Vully-les-LacsLa Broye-VullyVDM
Wald (BE)Bern-MittellandBEMX
WaldenburgWaldenburgBLG
WalperswilSeelandBEM
Walterswil (SO)OltenSOG
Wangen bei OltenOltenSOG
WegenstettenRheinfeldenAGG
WeiachDielsdorfZHB/LX
WengiSeelandBEMX
WenslingenSissachBLG
WettingenBadenAGB/L
WiggiswilBern-MittellandBEMX
WikonWillisauLUG
WileroltigenBern-MittellandBEMX
WilibergZofingenAGG
WindischBruggAGB/L
WintersingenSissachBLG
WinznauGösgenSOGX
Wisen (SO)GösgenSOG
WittinsburgSissachBLG
WittnauLaufenburgAGB/L
WittnauLaufenburgAGGX
Wohlen bei Bern (teilweise)Bern-MittellandBEMX
Wohlen bei Bern (teilweise)Bern-MittellandBEMX
WohlenschwilBadenAGB/L
WölflinswilLaufenburgAGB/L
WölflinswilLaufenburgAGGX
WolfwilGäuSOG
WorbenSeelandBEM
Wünnewil-FlamattSenseFRM
WürenlingenBadenAGB/LX
WürenlosBadenAGB/L
WynauOberaargauBEG
ZeglingenSissachBLG
ZeihenLaufenburgAGB/L
ZeihenLaufenburgAGGX
ZetzwilKulmAGG
ZofingenZofingenAGG
ZollikofenBern-MittellandBEMX
ZunzgenSissachBLG
ZurzachZurzachAGB/LX
ZuzgenRheinfeldenAGG
Zuzwil (BE)Bern-MittellandBEMX

2. Spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG (Zone 1)

2.1 Die spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG umfasst die Gemeinden Döttingen Gebiet südlich der Surb, Böttstein ohne Ortsteile Kleindöttingen; und 2.2 Die Gebiete werden gemäss der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008vom ENSI erhoben, nachgeführt und verwaltet.Anhang 4(Art. 3 Abs. 4)

Planungsgebiete

  1. Das Planungsgebiet für die Verteilung der Jodtabletten umfasst die gesamte Schweiz. Verteilung, Lagerung, Abgabe und Kontrollen richten sich nach den Artikeln 3–9 der Jodtabletten-Verordnung vom 22. Januar 201430.
  2. Die Anordnung der Einnahme von Jodtabletten richtet sich nach dem Dosis-Massnahmenkonzept nach Anhang 2 der der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020.Anhang 5(Art. 20)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

IDie Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 2010wird aufgehoben.IIDie nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:…

Zitiert in

Gerichtsentscheide

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