916.171
Verordnung
über das Inverkehrbringen von Düngern
(Düngerverordnung, DüV)
vom 1. November 2023 (Stand am 1. Januar 2026)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Verwendung und die Kontrolle von Düngern.
- Die Verordnung gilt nicht:
- für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind;
- für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind;
- für Dünger, die für Wasserpflanzen in Aquarien bestimmt sind.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015(ChemV) und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005(ChemRRV) für Dünger und ihre Bestandteile.
- Für das Inverkehrbringen von Düngern, deren Entwicklung auf der Nutzung von genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 2015vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
- In dieser Verordnung bedeuten:
- Dünger: Stoff, Zubereitung oder Mikroorganismus mit der Funktion, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen oder deren Ernährungseffizienz zu verbessern;
- Hersteller :
1. jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die einen Dünger herstellt oder gewinnt, oder eine Person, die vom Hersteller für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung als alleiniger Vertreter benannt wurde,
2. als Hersteller gilt auch, wer Dünger in der Schweiz bezieht und sie in Verkehr bringt:
− unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens des ursprünglichen Herstellers
− unter eigenem Handelsnamen
− in einer anderen als vom ursprünglichen Hersteller vorgesehenen Verpackung oder
− für einen anderen Verwendungszweck,
3. als alleiniger Hersteller gilt eine Person, die einen Dünger durch einen Dritten in der Schweiz herstellen lässt und in der Schweiz seinen Wohnsitz, seinen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung hat;
c. Importeur : natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die einen Dünger aus dem Ausland importiert;
d. Inverkehrbringer : natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die in der Schweiz einen Dünger kauft und in Verkehr bringt;
e. Gesuchsteller: natürliche oder juristische Person mit Wohnort, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die ein Bewilligungsgesuch einreicht;
f. Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers innerhalb der Schweiz;
g*.* Bewilligung : Verwaltungsakt, mit dem das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das Inverkehrbringen eines Düngers nach erfolgter Beurteilung bewilligt;
h. Registrierung: Erfassung eines Düngers im Produkteregister;
i. Verpackung: verschliessbarer Behälter für die Aufbewahrung, den Schutz, die Handhabung und die Vermarktung von Düngern;
j. Loselieferung: Düngerlieferung ohne Verpackung;
k. Blattdünger: Dünger, der auf das Aufbringen auf die Blätter und die Aufnahme von Nährstoffen über die Blätter ausgelegt ist.
- Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) 2019/1009, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:| EU | Schweiz |
| --- | --- |
| a. Französische Ausdrücke: | |
| fertilisant | engrais au sens de l’art. 2, al. 1, let. a |
| éléments nutritifs | éléments fertilisants |
| mise à disposition sur le marché | mise en circulation au sens de l’art. 2, al. 1, let. f |
| b. Deutsche Ausdrücke: | |
| Düngeprodukt, Düngemittel | Dünger |
| Bereitstellung auf dem Markt | Inverkehrbringen nach Art 2 Abs. 1 Bst. f |
| Gärrückstände | Gärgut |
| organisches Material | organische Substanz |
| c. Italienische Ausdrücke: | |
| prodotto fertilizzante | concime ai sensi dell’art. 2, cpv. 1, lett. a |
| nutriente | sostanza nutritiva |
| messa a disposizione sul mercato | messa in commercio ai sensi dell’art. 2, cpv. 2, lett. f |
| materia secca | sostanza secca |
2. Kapitel: Pflichten der Wirtschaftsakteure
Art. 3 Pflichten des Herstellers
- Der Hersteller stellt sicher, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zu Zulassung, Produktion, Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen und Kennzeichnung, einschliesslich der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3, und zu den im Produkteregister einzutragenden Daten eingehalten werden.
- Um einen bewilligungspflichtigen Dünger in Verkehr bringen zu können, muss der Hersteller im Besitz der Bewilligung sein.
- Er stellt die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten sicher.
- Solange ein Dünger in Verkehr gebracht wird, bewahrt der Hersteller die Dokumente auf, die zur Beurteilung und Einstufung des Düngers verwendet wurden, und hält diese bei Bedarf den Vollzugsbehörden zur Verfügung.
Art. 4 Pflichten des Importeurs
- Der Importeur stellt sicher, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zu Zulassung, Produktion, Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen und Kennzeichnung, einschliesslich der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3, und zu den im Produkteregister einzutragenden Daten eingehalten werden.
- Um einen bewilligungspflichtigen Dünger importieren zu können, muss der Importeur im Besitz der Bewilligung sein.
- Er stellt die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten sicher.
- Solange ein Dünger in Verkehr gebracht wird, bewahrt der Importeur die Dokumente auf, die zur Beurteilung und Einstufung des Düngers verwendet wurden, und stellt diese bei Bedarf den Vollzugsbehörden zur Verfügung.
Art. 5 Inverkehrbringen eines registrierten oder bewilligten Düngers
Ein Inverkehrbringer, der einen bereits registrierten oder bewilligten Dünger unverändert in Verkehr bringt, muss den Dünger nicht erneut im Produkteregister registrieren und nicht Inhaber der Bewilligung sein.
3. Kapitel: Zulassung von Düngern
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Zulassungspflicht
- Ein Dünger darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er gemäss dieser Verordnung zugelassen wurde.
- Ein Dünger ist zugelassen, wenn:
- er die Anforderungen der entsprechenden nicht bewilligungspflichtigen Produktfunktionskategorie (PFC) erfüllt und aus einem oder mehreren Ausgangsmaterialien besteht, die zu den nicht bewilligungspflichtigen Komponentenmaterialkategorien (CMC) gehören;
- eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.
- Beim Import eines Düngers müssen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sein.
Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung
Ein Dünger kann nur zugelassen werden, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Er eignet sich zur vorgesehenen Verwendung.
- Er hat bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge und gefährdet weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen.
- Er bietet bei vorschriftsgemässem Gebrauch Gewähr dafür, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel, Futtermittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittel- und Futtermittelgesetzgebung erfüllen.
- Er enthält ausschliesslich Stoffe, die, sofern sie unter die ChemVfallen, gemäss der ChemV eingestuft, beurteilt und angemeldet wurden.
Art. 8 Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz
- Nur natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz sowie öffentliche und private Institutionen können einen Dünger registrieren oder ein Bewilligungsgesuch einreichen.
- An natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung im Ausland kann auch eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.
Art. 9 Einschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Dünger
- Für die Herstellung von Düngern dürfen nur Ausgangsmaterialien verwendet werden, die geeignet sind und das Endprodukt nicht nachteilig beeinflussen.
- Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht oder importiert werden, wenn sie die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2.6 ChemRRVbetreffend Schadstoffe und inerte Fremdstoffe erfüllen.
- Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel oder Wirkstoffe mit einer entsprechenden Funktion, noch Klärschlamm, noch Arzneimittel oder Wirkstoffe mit einer entsprechenden Funktion noch Bestandteile vonRicinus communis beigegeben werden.
- Hofdüngern dürfen Materialien von nicht landwirtschaftlichen Betrieben beigefügt werden, wenn die Materialien die Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 2 einhalten.
- Bei der Herstellung oder der Verwendung eines Düngers dürfen auf keinen Fall unerwünschte Organismen, wie pathogene Organismen oder Samen von Neophyten, freigesetzt werden.
- Phosphonate dürfen einem Dünger nicht absichtlich zugesetzt werden. Unbeabsichtigt enthaltene Phosphonate dürfen einen Massenanteil von 0,5 Prozent nicht überschreiten.
Art. 10 Ausnahmebestimmungen für die Abgabe von Kompost oder Gärgut
- Das BLW kann einer Kompostierungs- oder Vergärungsanlage eine befristete Bewilligung für die Abgabe von Kompost oder Gärgut erteilen, die die Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1.10 ChemRRVum höchstens 50 Prozent überschreiten, wenn:
- die Grenzwerte nur ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten überschritten werden; oder
- die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugsgebiet der betroffenen Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnahmen sorgt.
- Wird eine Bewilligung nach Absatz 1 erteilt, so wird die Abgabemenge des Komposts oder Gärguts so eingeschränkt, dass die Schadstofffracht pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1.10 Absatz 1 ChemRRV.
Art. 11 Widerruf der Zulassung und Verwendungsverbot
Das BLW kann die Zulassung eines Düngers nach Artikel 6 widerrufen, wenn eine potenziell gefährliche Wirkung dieses Düngers zu erwarten ist, und dessen Verwendung sofort verbieten.
Art. 12 Vorsorgemassnahmen
Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das BLW:
- die Zulassung eines Düngers verweigern, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen;
- die Zulassung eines Düngers aufheben oder zusätzliche Anforderungen festlegen;
- die nach Artikel 21 erteilte Bewilligung eines Düngers widerrufen, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Art. 13 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist
- Das BLW kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngern, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.
- Es kann für Dünger nach Absatz 1 Höchstwerte bestimmen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Höchstwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.
- Das BLW kann festlegen, welche Dünger nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.
- Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
- Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.
2. Abschnitt: Registrierungspflichtige Dünger
Art. 14 Registrierungspflicht
- Ein Dünger ist registrierungspflichtig, wenn er die Anforderungen nach Anhang 1 an eine der folgenden PFC erfüllt:
- PFC 1: Dünger;
- PFC 2: Kalkdünger;
- PFC 4: Kultursubstrat;
- PFC 7: Düngermischung mit Ausnahme von Düngern, die eine bewilligungspflichtige PFC oder CMC enthalten;
- PFC 100: Hofdünger;
- PFC 101(A): Kompost; oder
- PFC 101(B): Gärgut.
- Dünger nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich aus Ausgangsmaterialien der folgenden CMC bestehen und müssen die Anforderungen nach Anhang 2 für die entsprechende CMC erfüllen:
- CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen;
- CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte;
- CMC 3: Kompost;
- CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen;
- CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen;
- CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie;
- CMC 8: Nährstoff-Polymere;
- CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren;
- CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten; oder
- CMC 100: Hofdünger.
- Dünger nach den Absätzen 1 und 2, die eines der folgenden tierischen Nebenprodukte enthalten, sind registrierungspflichtig:
- Speisereste, die nicht aus Transportmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden;
- Grüngut mit Speiseresten;
- Eier, Milch, Milchprodukte und Kolostrum;
- Imkereiprodukte;
- Wolle;
- Stoffwechselprodukte.
Art. 15 Registrierung
- Registrierungspflichtige Dünger müssen vom Hersteller oder vom Importeur gemäss den Artikeln 18 und 19 im Produkteregister registriert werden.
- Dünger, die mit einer Registrierung erstmals in Verkehr gebracht worden sind, benötigen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine neue Registrierung, es sei denn, der Inverkehrbringer ändert den Handelsnamen des Düngers, bringt ihn unter seinem eigenen Namen in Verkehr oder ändert die Kennzeichnung des Düngers oder dessen Eigenschaften.
Art. 16 Änderung und Erlöschen einer Registrierung
- Die Registrierung muss alle zehn Jahre erneuert werden, um ihre Gültigkeit nicht zu verlieren.
- Sie gilt so lange, wie das Produkt den eingetragenen Angaben entspricht. Jede Änderung muss im Produkteregister erfasst werden.
Art. 17 Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung im Produkteregister
Von der Registrierungspflicht nach Artikel 14 ausgenommen sind:
- Dünger, von denen pro Jahr weniger als 100 kg importiert oder in Verkehr gebracht werden;
- Hofdünger, deren Lieferungen gemäss Artikel 29 erfasst wurden und die nicht in Säcken abgegeben werden;
- Kompost und Gärgut, die:
1. aus einer Kompostier- oder Vergärungsanlage stammen, die über ein Betriebsreglement verfügt, das der zuständigen kantonalen Behörde zur Stellungnahme unterbreitet wurde, und
2. die nicht aus Ausgangsmaterialien nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b–g oder Absatz 2 bestehen;
d. Kultursubstrate; nicht ausgenommen sind Kultursubstrate, wenn:
1. die gelieferten Mengen 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr überschreiten,
2. sie in Säcken abgegeben werden, oder
3. sie aus Ausgangsmaterialien nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b–g oder Absatz 2 bestehen.
3. Abschnitt: Registrierungsverfahren
Art. 18 Verfahren
- Die Registrierung muss in dem vom BLW vorgeschriebenen elektronischen Format erfolgen.
- Sie muss spätestens vier Wochen nach dem ersten Inverkehrbringen oder dem Import erfolgen.
- Die für die Registrierung zuständige Person ist für die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten verantwortlich. Das BLW kann Kontrollen vornehmen.
- Das BLW oder die Kontrollorgane können von der für die Registrierung zuständigen Person verlangen, dass sie Daten von ungenügender Qualität berichtigt.
- Das BLW kann die Daten zu einem Dünger im Produkteregister berichtigen; in diesem Fall informiert es die für die Registrierung zuständige Person darüber.
Art. 19 Für die Registrierung benötigte Angaben
- Die Registrierung muss mindestens die folgenden Angaben und Dokumente enthalten:
- den Namen sowie die Adresse des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Zweigniederlassung des Unternehmens oder der Person in der Schweiz, die für die Registrierung verantwortlich ist, und die Kontaktangaben;
- den Namen und die Adresse des ursprünglichen Herstellers des Düngers;
- den Handelsnamen des Düngers;
- die PFC, welcher der Dünger entsprechend seiner Funktion zugeordnet ist;
- die CMC, aus der oder denen sich der Dünger zusammensetzt, sowie die Namen der darin enthaltenen Ausgangsmaterialien;
- die durch eine Analyse bestätigten Nährstoffgehalte und Eigenschaften; die Analyse ist fakultativ für anorganische Dünger (PFC 1 C) und Düngermischungen (PFC 7) aus anorganischen Düngern, die ausschliesslich aus Ausgangsmaterialien mit eindeutigen Nährstoffgehalten bestehen;
- die Einstufung und die Kennzeichnung des Düngers gemäss den Artikeln 6, 7 und 10–15a ChemV;
- den Verwendungszweck;
- die Gebrauchsanweisung;
- die Etikette, die die Anforderungen des 4. Kapitels erfüllt.
- Ist der Dünger gemäss den Artikeln 48–54 ChemV meldepflichtig, so müssen die entsprechenden Angaben im Produkteregister eingetragen werden.
4. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Dünger
Art. 20 Bewilligungspflicht
- Folgende Dünger benötigen für ihre Zulassung eine Bewilligung durch das BLW:
a. Dünger, die die Anforderungen nach Anhang 1 an die folgenden PFC erfüllen:
1. PFC 3: Bodenverbesserungsmittel,
2. PFC 5: Hemmstoff,
3. PFC 6: Pflanzen-Biostimulans,
4. PFC 101: Recyclingdünger,
5. PFC 102: Zusatz zu Dünger,
6. PFC 103: sonstiger Dünger;
b. Dünger, die aus Ausgangsmaterialien bestehen, die die Anforderungen nach Anhang 2 an die CMC nicht erfüllen;
c. Dünger, die ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Ausgangsmaterialien bestehen, die die Anforderungen nach Anhang 2 an die folgenden CMC erfüllen:
1. CMC 7: Mikroorganismen,
2. CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG,
3. CMC 12: gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte,
4. CMC 13: durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte,
5. CMC 14: durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien,
6. CMC 15: zurückgewonnene hochreine Materialien;
d. Düngermischungen, die aus bewilligungspflichtigen PFC oder aus Ausgangsmaterialien einer bewilligungspflichtigen CMC bestehen;
e. Dünger, die ganz oder teilweise aus tierischen Nebenprodukten bestehen, die den Endpunkt der Herstellungskette noch nicht erreicht haben;
f. Dünger, die einen Nitrifikationshemmstoff, einen Denitrifikationshemmstoff oder einen Ureasehemmstoff enthalten;
g. Dünger, die ganz oder teilweise aus Schlämmen eines Schlachthofs, eines Zerlegungsbetriebs oder eines fleischverarbeitenden Betriebs bestehen.
- Das BLW kann einen Dünger jederzeit einem Bewilligungsverfahren unterstellen, wenn der Dünger aus einem Ausgangsmaterial besteht, dessen Wirksamkeit oder Sicherheit nicht hinreichend bekannt sind, oder wenn er ein solches Ausgangsmaterial enthält.
- Ein bereits zugelassener Dünger, dem ein gemäss den vorgesehenen Anwendungsvorschriften bewilligter Zusatz hinzugefügt wurde, braucht keine erneute Bewilligung. Die Mischung muss nach den Artikeln 18 und 19 registriert werden.
Art. 21 Bewilligung
- Das BLW entscheidet mittels Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
- Die Bewilligung ist auf zehn Jahre befristet und gilt, sofern der Dünger den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht.
- Das BLW kann die Bewilligung befristen, mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschreiben.
- Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 44 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008(FrSV) erfüllen.
- Dünger, für die die Bewilligung beim erstmaligen Inverkehrbringen erteilt wurde, benötigen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine neue Bewilligung, wenn sie in der Originalverpackung verkauft werden.
- Das BLW kann eine Bewilligung jederzeit mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen versehen oder widerrufen, wenn:
- die Bewilligung aufgrund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt worden ist;
- der Bewilligungsinhaber den Dünger nicht wie vorgeschrieben bezeichnet oder wenn er trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet;
- ein bewilligter Dünger nicht mehr den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht oder zusätzliche Angaben, die das BLW aufgrund neuer Erkenntnisse verlangt hatte, nicht fristgerecht eingereicht worden sind;
- neue Erkenntnisse zeigen, dass sich der Dünger nicht zur vorgesehenen Verwendung eignet, der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.
- Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
- Der Bewilligungsinhaber teilt dem BLW unverzüglich alle neuen Informationen über den Dünger mit.
Art. 22 Provisorische Bewilligung
- Das BLW kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während höchstens fünf Jahren nach Einreichung des Gesuches für einen Dünger eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn der Dünger geeignet erscheint und kein unannehmbares Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt darstellt und wenn:
- ein lange dauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten ist, aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind;
- erste Erfahrungen aus der Praxis für die Erteilung einer definitiven Bewilligung notwendig sind; oder
- der Dünger ausschliesslich zu wissenschaftlichen Zwecken eingeführt oder ausgebracht wird.
- Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur dann provisorisch bewilligt, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 44 FrSVerfüllen.
Art. 23 Frist bei Widerruf der Bewilligung
- Wird eine Bewilligung widerrufen und stehen die Gründe dafür nicht im Zusammenhang mit einer potenziell gefährlichen Wirkung, die als unannehmbar beurteilt wird, so kann das BLW eine Frist für das Inverkehrbringen der restlichen Bestände gewähren.
- Die Frist für das Inverkehrbringen der restlichen Düngerbestände darf zwölf Monate nicht überschreiten.
- Sind unannehmbare Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zu erwarten, so verbietet das BLW unverzüglich die Verwendung und das Inverkehrbringen des Düngers.
5. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
Art. 24 Verfahren
- Das Gesuch ist mittels dem vom BLW vorgeschriebenen elektronischen Format einzureichen.
- Das BLW kann das Bewilligungsgesuch weiteren Bundesstellen zur Stellungnahme unterbreiten, wenn deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist.
- Es kann weitere Daten und Dokumente einfordern, die für die Beurteilung eines Produkts nötig sind.
Art. 25 Für das Bewilligungsgesuch benötigte Angaben
- Sofern keine besonderen Anforderungen festgelegt sind, muss das Bewilligungsgesuch mindestens die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
- den Namen sowie die Adresse des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Zweigniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz und dessen Kontaktangaben;
- den Namen und die Adresse des ursprünglichen Herstellers des Düngers;
- den Handelsnamen des Düngers;
- die PFC, zu welcher der Dünger entsprechend seiner Funktion gehört;
- die genauen und vollständigen Angaben über die Ausgangsmaterialien, aus denen der Dünger besteht, die Zusammensetzung und seine Wirksamkeit; gehört ein Ausgangsmaterial zu einer CMC, so muss die betreffende CMC angegeben werden;
- die durch eine Analyse bestätigten Nährstoffgehalte und Eigenschaften;
- die Einstufung und die Kennzeichnung des Düngers gemäss den Artikeln 6, 7 und 10–15a ChemV;
- die vollständigen Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngers;
- einen Etikettenentwurf, der den Vorschriften des 4. Kapitels entspricht.
- Das BLW kann darauf verzichten, Unterlagen zum Nachweis der Wirksamkeit des Düngers einzufordern. Es ist berechtigt, die Öffentlichkeit wissen zu lassen, dass dieser Aspekt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde.
- Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 28, 29 und 34 Absatz 2 FrSVerfüllen.
- Auf Verlangen hat der Gesuchsteller Beweismittel wie Berichte über wissenschaftliche Untersuchungen zur Eignung und zur Sicherheit eines Düngers, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Mitteilungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.
- Die Beweismittel nach Absatz 4 müssen belegen, dass der Dünger bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährdet.
- Beweismittel aus einem anderen Land werden anerkannt, soweit die für die Anwendung des Düngers relevanten Bedingungen in den betreffenden Gebieten in Bezug auf Landwirtschaft, Düngung und Umwelt, einschliesslich der Witterungsverhältnisse, vergleichbar sind mit den Bedingungen in der Schweiz. Die Unterlagen müssen in einer Amtssprache oder in Englisch eingereicht werden.
- Das BLW kann bei Düngern, die nur in geringen Mengen und nur örtlich begrenzt in Verkehr gebracht werden, ausnahmsweise ganz oder teilweise auf die Angaben nach Absatz 1 verzichten.
- Erfüllen die Angaben die Anforderungen nicht, so räumt das BLW dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Art. 26 Verwendung von Daten für Folgegesuche
Möchte ein Gesuchsteller einen bereits bewilligten Dünger unter seinem eigenen Namen oder dem Namen seines Unternehmens in Verkehr bringen, ohne selbst Inhaber der bestehenden Bewilligung zu sein, so kann das BLW auf die Mindestangaben nach Artikel 25 verzichten und sich auf diejenigen des Inhabers der Erstbewilligung stützen, sofern der Gesuchsteller nachweist, dass:
- er vom Bewilligungsinhaber ermächtigt worden ist, dessen Daten zu nutzen; oder
- seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt oder die Unterschiede aus Sicht der Risikobewertung vernachlässigbar sind.
Art. 27 Beurteilung des Gesuchs
- Das BLW ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuchstellers zu ergänzen; es beschränkt sich grundsätzlich darauf, die Unterlagen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.
- Die Überprüfung der Einstufung und der Kennzeichnung des Düngers nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g erfolgt nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, sondern im Rahmen der Überprüfung der Selbstkontrolle nach Artikel 81 ChemV.
Art. 28 Erneuerung der Bewilligung
- Auf Gesuch hin wird eine Bewilligung jeweils um zehn Jahre erneuert. Das Gesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit beim BLW eingereicht und im Produkteregister erfasst werden.
- Das BLW nimmt eine Neubeurteilung des Düngers nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften vor. Beweismittel und Unterlagen, die bei der vorherigen Beurteilung vorgelegt wurden und noch gültig und verfügbar sind, können wiederverwendet werden.
6. Abschnitt: Erfassung von Düngerlieferungen und -anwendungen
Art. 29 Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen
- Wer stickstoff- und phosphorhaltige Dünger an Betriebe, Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter oder andere Abnehmerinnen und Abnehmer ab- oder weitergibt, muss jede Ab- oder Weitergabe unter Angabe der Düngermenge und der darin enthaltenen Nährstoffmengen gemäss der ISLVmitteilen.
1bis. Werden Dünger direkt eingeführt, so überträgt sich die Mitteilungspflicht auf den Importeur.
- Nicht mitgeteilt werden müssen Mengen bis höchstens 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr, sofern der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013nicht erbringen muss.
- Inhaber von Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, die pro Kalenderjahr mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Hof- oder Recyclingdünger nach den Absätzen 1 und 2 abgeben, müssen auch die Ausgangsmaterialien für die Kompostierung oder die Vergärung im Informationssystem mitteilen.
Art. 30 Weitere Bedingungen für die Lagerung und die Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern
- Inhaber von Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, die pro Kalenderjahr mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten, dürfen Dünger nur an Abnehmerinnen und Abnehmer, die diese nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, abgeben, wenn die Abnehmerinnen und Abnehmer nachweisen, dass sie über die für die Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
- Bei der Lagerung und der Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern sind die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung zu einzuhalten.
- Die Inhaber von Anlagen müssen in Übereinstimmung mit der Weisung des BLWdie notwendigen Analysen durchführen lassen, um die Nährstoffgehalte und die Eigenschaften nach Anhang 1 Ziffer 2 PFC 100 und 101 zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllt sind. Sie stellen die Ergebnisse der Analysen unverzüglich dem BLW und den kantonalen Behörden zur Verfügung.
4. Kapitel: Kennzeichnung und Anpreisungen
Art. 31 Kennzeichnungsanforderungen
- Dünger sind vom Hersteller oder vom Importeur gemäss den Anforderungen nach Anhang 3 zu kennzeichnen.
- Der Hersteller oder der Importeur gibt seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Marke, seine Adresse und seine Telefonnummer auf der Verpackung des Düngers oder, falls der Dünger ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zum Dünger an.
- Er sorgt dafür, dass auf der Verpackung jedes Düngers, der in Verkehr gebracht wird, eine Typen- oder Chargennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation angebracht ist, oder, falls der Dünger ohne Verpackung geliefert wird, dass die erforderlichen Informationen in einem Begleitdokument zu jedem Dünger aufgeführt werden.
- Wurde ein Produkt einer Konformitätsbewertung nach der Verordnung (EU) 2019/1009unterzogen, so gilt das Produkt als «EU-Düngeprodukt» und kann gemäss Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008gekennzeichnet werden.
- Die Angaben müssen gut lesbar, unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache des Abgabeortes abgefasst sein.
- Verpackte Dünger dürfen auch eingeführt werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 erst beim Inverkehrbringen erfüllt werden.
- Der Name und die Adresse des Importeurs können durch den Namen und die Adresse des für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verantwortlichen Unternehmens ersetzt werden, wenn es sich um registrierungspflichtige Dünger handelt und diese:
- einer Konformitätsbewertung nach der Verordnung (EU) 2019/1009unterzogen wurden;
- aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt werden;
- für gewerbliche Anwender bestimmt sind; und
- nach den Artikeln 48–54 ChemVgemeldet wurden.
Art.32 Deklaration gentechnisch veränderter Dünger
- Dünger, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.
- Dünger, die vom Hersteller oder Importeur nicht beabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, kann das BLW im Einvernehmen mit den anderen am Zulassungsverfahren beteiligten Ämtern ausnahmsweise von der Deklarationspflicht befreien.
Art. 33 Anpreisungen
- Es dürfen nur zugelassene Dünger angepriesen und zu Reklamezwecken abgegeben werden. Die Anpreisungen dürfen keine potenziell irreführenden Angaben enthalten.
- Alle in der Werbung verwendeten Aussagen müssen technisch zu rechtfertigen sein. In sämtlichen Anpreisungen sind deutlich erkennbar anzugeben:
- der Handelsname oder Name der Produktlinie;
- der Hinweis, dass es sich um einen Dünger handelt.
5. Kapitel: Informationssysteme und Verkaufsstatistik
Art. 34 Produkteregister
- Sofern keine Ausnahme von der Registrierungspflicht nach Artikel 17 besteht, müssen alle in der Schweiz in Verkehr gebrachten Dünger im Produkteregister nach Artikel 72 ChemVaufgeführt sein.
- Die für die Registrierung und die Bewilligung erforderlichen Daten werden im Produkteregister erfasst.
Art. 35 Umsatzstatistik
- Unternehmen und Personen, welche Dünger herstellen oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem BLW auf Anfrage hin Auskunft über ihre vermarkteten Produkte und Mengen zu geben.
- Die Umsatzstatistik richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025.
6. Kapitel: Vollzug und Kontrolle
1. Abschnitt: Vollzug, Befugnisse des BLW und Zusammenarbeit der Behörden
Art. 36 Vollzug
- Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das BLW diese Verordnung und die hierauf erlassenen Vorschriften.
- Die Kantone kontrollieren, ob die in Verkehr gebrachten und importierten Dünger den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und ob die auf diese Verordnung gestützten Verwendungsverbote eingehalten werden. Das BLW nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr und koordiniert die Vollzugsaufgaben der Kantone.
- Die Vollzugsbehörden können Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern.
- Sie sind ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten eines Unternehmens oder einer Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten des Unternehmens oder der Person, die die Dünger gewinnt, herstellt, importiert, neu verpackt, umarbeitet oder in Verkehr bringt, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Art. 37 Befugnisse des BLW
- Das BLW kann:
- über Gesuche zur Bewilligung von Düngern entscheiden;
- bestimmen, zu welcher PFC ein Dünger gehört;
- Methoden für die Entnahme, Aufbereitung und Analyse von Proben sowie für die Berechnung und Auswertung der Ergebnisse erarbeiten und veröffentlichen;
- die Stellen, welche Dünger untersuchen, anerkennen und beraten;
- der Fachberatung nach Artikel 20 ChemRRVUnterlagen über die Verwendung von Düngern zur Verfügung stellen;
- Informationen über registrierte und bewilligte Dünger veröffentlichen.
- Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe d können bei den Herstellern von Düngern, namentlich bei den Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben nehmen.
Art. 38 Zusammenarbeit der Behörden
- Das BLW holt die Stellungnahmen der betroffenen Bundesbehörden ein. Deren Mitwirkung richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997.
- Das BLW und die Anmeldestelle, die Beurteilungsstellen sowie die kantonalen Vollzugsbehörden im Sinne der ChemVstellen einander, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Daten zur Verfügung, die sie im Rahmen dieser Verordnung, der ChemV oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen regeln, erhoben haben. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.
- Bei Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das BLW das Verfahren unter Berücksichtigung der FrSV.
Art. 39 Kontrollen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
- Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert risikobasiert, ob die eingeführten Dünger den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
- Das BLW kann das BAZG beauftragen, zeitlich befristet die Durchführung bestimmter physischer Kontrollen zu intensivieren.
- Entsprechen die Dünger nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder besteht ein entsprechender Verdacht, so kann das BAZG die Dünger vorläufig sicherstellen und den anderen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung übergeben. Diese übernehmen die weiteren Abklärungen und treffen die erforderlichen Massnahmen.
- Das BAZG übermittelt dem BLW die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Daten.
Art. 40 Gebühren
Die Gebühren für Verwaltungshandlungen nach dieser Verordnung und die Gebührenbemessung richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 2006über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.
2. Abschnitt: Probenahme und Analysen
Art. 41
- Für die Hofdünger PFC 100 und Recyclingdünger PFC 101 richtet sich die Probenahme- und Analysevorschriften nach den schweizerischen Referenzmethoden der Agroscope. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
- Für alle anderen Dünger richten sich die Probenahme- und die Analysevorschriften nach der Verordnung (EU) 2019/1009. Es können auch die schweizerischen Referenzmethoden der Agroscope angewandt werden. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
3. Abschnitt: Toleranzen und Einschränkung
Art. 42
- Es gelten die Toleranzen nach Anhang 4.
- Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 43 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.
Art. 44 Übergangsbestimmungen
- Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 gemäss bisherigem Recht nicht anmeldepflichtig waren, müssen bis zum 30. Juni 2025 nach den Bestimmungen dieser Verordnung registriert werden. Die Etiketten der betroffenen Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden.
- Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 angemeldet wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldung in Verkehr gebracht werden. Jede Änderung des Düngers oder von dessen Kennzeichnung bedingt eine Registrierung oder Bewilligung des Düngers nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
- Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung für das Inverkehrbringen in Verkehr gebracht werden. Jede Änderung des Düngers oder von dessen Kennzeichnung bedingt, dass ein neues Bewilligungsgesuch gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung eingereicht wird.
- Der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) nach Artikel 15a ChemVmuss dem BLW für Dünger, die vor dem 1. Januar 2022 über keinen UFI verfügt haben, bis zum 31. Dezember 2025 mitgeteilt werden:
- Dünger, die für gewerbliche Verwender bestimmt sind;
- Dünger, die für private Verwender bestimmt sind und vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden.
Art. 44a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025
Dünger, die vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden und Fleisch- und Knochenmehl oder verarbeitetes tierisches Protein enthalten, müssen spätestens am 1. Januar 2028 die Bestimmungen nach Artikel 34b der Verordnung vom 25. Mai 2011über tierische Nebenprodukte einhalten.
Art. 45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Anhang 1(Art. 14 Abs. 1, 20 Abs. 1 Bst. a und 30 Abs. 3)
Produktfunktionskategorien (PFC)
Die PFC 1–7 entsprechen den in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1009festgelegten Kategorien. Die PFC ab Ziffer 100 entsprechen der Schweizer Düngergesetzgebung.
1 Bezeichnung der PFC
1. Dünger
- Organischer Dünger
- Fester organischer Dünger
II. Flüssiger organischer Dünger
B. Organisch-mineralischer Dünger
I. Fester organisch-mineralischer Dünger
II. Flüssiger organisch-mineralischer Dünger
C. Anorganischer Dünger
I. Anorganischer Makronährstoff-Dünger a) Fester anorganischer Makronährstoff-Dünger i. Fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger A) Fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt
ii. Fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger A) Fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt
b) Flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger i. Flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger
ii. Flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger
II. Anorganischer Spurennährstoff-Dünger a) Anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
b) Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
2. Kalkdünger
3. Bodenverbesserungsmittel
- Organisches Bodenverbesserungsmittel
- Anorganisches Bodenverbesserungsmittel
4. Kultursubstrat
5. Hemmstoff
- Nitrifikationshemmstoff
- Denitrifikationshemmstoff
- Ureasehemmstoff
6. Pflanzen-Biostimulans
- Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans
- Nicht mikrobielles Pflanzen-Biostimulans
7. Düngermischung
100. Hofdünger
101. Recyclingdünger
- Kompost
- Gärgut
- Festes Gärgut
II. Flüssiges Gärgut
102. Zusatz zu Dünger
103. Sonstiger Dünger
2 Anforderungen an PFC
1Diese Ziffer beschreibt die Anforderungen an die jeweilige PFC, zu denen ein Dünger gemäss der ihr zugeordneten Funktion gehört.2Die in diesem Anhang für eine bestimmte PFC festgelegten Anforderungen gelten für Dünger aller Unterkategorien dieser PFC.3Die Aussage, dass ein Dünger die in diesem Anhang beschriebene Funktion der betreffenden PFC erfüllt, ist durch die Wirkungsweise des Produkts, den relativen Gehalt seiner verschiedenen Nährstoffe und Eigenschaften oder andere einschlägige Parameter zu untermauern.4Enthält ein Dünger einen Stoff, für den Rückstandsgrenzwerte für Lebens- und für Futtermittel festgelegt sind, so darf die in der Gebrauchsanweisung vorgesehene Verwendung des Düngers nicht dazu führen, dass diese Grenzwerte überschritten werden.5Die folgenden Stoffe gelten als Nährstoffe oder Eigenschaften:| Stoffe | Symbol |
| --- | --- |
| | |
| Stickstoff | N |
| Phosphor | P |
| Phosphorpentoxid oder Phosphat | P2O5 |
| Kalium | K |
| Kali oder Kaliumoxid | K2O |
| Magnesium | Mg |
| Magnesiumoxid | MgO |
| Magnesiumcarbonat | MgCO3 |
| Calcium | Ca |
| Calciumoxid | CaO |
| Calciumcarbonat | CaCO3 |
| Natrium | Na |
| Natriumoxid | Na2O |
| Schwefel | S |
| Schwefeltrioxid | SO3 |
| Chlor | Cl |
| Bor | B |
| Kobalt | Co |
| Kupfer | Cu |
| Eisen | Fe |
| Mangan | Mn |
| Molybdän | Mo |
| Zink | Zn |
| Silizium | Si |
| Organischer Kohlenstoff | Corg |
| Organische Substanz | OS |
| Trockensubstanz | TS |
6Die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen werden für bestimmte Nährstoffe in Oxidform ausgedrückt. Zur Umrechnung in die Elementform können die folgenden Faktoren verwendet werden:Phosphor (P) = Phosphorpentoxid oder Phosphat (P2O5) × 0,436Kalium (K) = Kaliumoxid oder Kali (K2O) × 0,83Calcium (Ca) = Calciumoxid (CaO) × 0,715Calcium (Ca) = Calciumcarbonat (CaCO3) × 0,4Magnesium (Mg) = Magnesiumoxid (MgO) × 0,603Magnesium (Mg) = Magnesiumcarbonat (MgCO3) × 0,288Magnesium (Mg) = Magnesiumsulfat (MgSO4) × 0,202Natrium (Na) = Natriumoxid (Na2O) × 0,742Schwefel (S) = Schwefeltrioxid (SO3) × 0,4
3 PFC-spezifische Anforderungen
PFC 1: Dünger
Ein Dünger hat den Zweck, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen.
PFC 1(A): Organischer Dünger
1Ein organischer Dünger enthält organischen Kohlenstoff (Corg) und Nährstoffe ausschliesslich biologischen Ursprungs.2Der Gehalt an Krankheitserregern von organischen Düngern darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert |
| --- | --- | --- |
| | n | c | m | M |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund
in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
n = Anzahl der Probenc = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in koloniebildenden Einheiten (KBE), zwischen 0 und M liegtm = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBEM = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE3Die in diesem Anhang vorgeschriebenen Anforderungen werden unter Bezugnahme auf organischen Kohlenstoff (Corg) ausgedrückt. Wird die Erfüllung der Anforderungen auf der Grundlage von organischer Substanz beurteilt, so wird der folgende Umrechnungsfaktor angewandt:organischer Kohlenstoff (Corg) = organische Substanz × 0,56
PFC 1(A)(I): Fester organischer Dünger
1Ein fester organischer Dünger hat eine feste Form.2Ein fester organischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).Enthält ein fester organischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss der Nährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
- 2,5 % Gesamtstickstoff (N);
- 2 % Phosphorpentoxid (P
2O5); oder
- 2 % Kali (K
2O).Enthält ein fester organischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
- 1 % Gesamtstickstoff (N);
- 1 % Phosphorpentoxid (P
2O5); oder
- 1 % Kali (K
2O).Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 4 % aufweisen.3Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines festen organischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 15 % betragen.
PFC 1(A)(II): Flüssiger organischer Dünger
1Ein flüssiger organischer Dünger hat eine flüssige Form.2Ein flüssiger organischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).Enthält ein flüssiger organischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss der Nährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
- 2 % Gesamtstickstoff (N);
- 1 % Gesamtphosphorpentoxid (P
2O5); oder
- 2 % Gesamtkali (K
2O).Enthält ein flüssiger organischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
- 1 % Gesamtstickstoff (N);
- 1 % Gesamtphosphorpentoxid (P
2O5); oder
- 1 % Gesamtkali (K
2O).Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 3 % aufweisen.3Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines flüssigen organischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 5 % betragen.
PFC 1(B): Organisch-mineralischer Dünger
1Ein organisch-mineralischer Dünger besteht aus einem oder mehreren anorganischen Düngern gemäss PFC 1(C) und einem oder mehreren Materialien, die organischen Kohlenstoff (Corg) sowie Nährstoffe ausschliesslich biologischen Ursprungs enthalten.2Handelt es sich bei einem oder mehreren der anorganischen Dünger, aus denen sich der organisch-mineralische Dünger zusammensetzt, um einen festen anorganischen Einnährstoff- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt gemäss PFC 1(C)(I)(a)(i)(A) oder PFC 1(C)(I)(a)(ii)(A), so muss ein organisch-mineralischer Dünger einen von Ammoniumnitrat (NH4NO3)abgeleitetenMassenanteil an Stickstoff (N) von weniger als 16 % aufweisen.3Der Gehalt an Krankheitserregern von organisch-mineralischen Düngern darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert |
| --- | --- | --- |
| | n | c | m | M |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund
in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
n = Anzahl der Probenc = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegtm = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBEM = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 1(B)(I): Fester organisch-mineralischer Dünger
1Ein fester organisch-mineralischer Dünger hat eine feste Form.2Ein fester organisch-mineralischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).Enthält ein fester organisch-mineralischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss sein Anteil ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
- 2,5 % Gesamtstickstoff (N), davon 1 % organischer Stickstoff (N
org);
- 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P
2O5); oder
- 2 % Gesamtkali (K
2O).Enthält ein fester organisch-mineralischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
- 2 % Gesamtstickstoff (N), davon 0,5 % organischer Stickstoff (N
org);
- 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P
2O5); oder
- 2 % Gesamtkali (K
2O).Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 8 % aufweisen.3Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines festen organisch-mineralischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 7,5 % betragen.4In einem festen organisch-mineralischen Dünger muss jede physikalische Einheit die Menge an organischem Kohlenstoff (Corg) und allenNährstoffenenthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht. Eine physikalische Einheit entspricht einem Einzelbestandteil eines Produkts, zum Beispiel Körnern oder Pellets.
PFC 1(B)(II): Flüssiger organisch-mineralischer Dünger
1Ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger hat eine flüssige Form.2Ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).Enthält ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss sein Anteil ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
- 2 % Gesamtstickstoff (N), davon 0,5 % organischer Stickstoff (N
org);
- 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P
2O5); oder
- 2 % Gesamtkali (K
2O).Enthält ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
- 2 % Gesamtstickstoff (N), davon 0,5 % organischer Stickstoff (N
org);
- 2 % Gesamtphosphorpentoxid (P
2O5); oder
- 2 % Gesamtkali (K
2O).Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 6 % aufweisen.3Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines flüssigen organisch-mineralischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 3 % betragen.
PFC 1(C): Anorganischer Dünger
1Ein anorganischer Dünger ist ein Dünger, der Nährstoffe in Form von Mineralien enthält oder freisetzt und nicht unter organische oder organisch-mineralischeDüngerfällt.2Ein anorganischer Dünger, der einen Massenanteil an organischem Kohlenstoff (Corg) von mehr als 1 % aufweist, ausser organischem Kohlenstoff (Corg) aus:
– Chelat- oder Komplexbildnern gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1009,
– Nitrifikationshemmstoffen, Denitrifikationshemmstoffen oder Ureasehemmstoffen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1009,
– Überzugmitteln gemäss Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1009,
– Harnstoff (CH4N2O), oder
– Calciumcyanamid (CaCN2),erfüllt die Anforderung, dass in einem anorganischen Dünger enthaltene Krankheitserreger die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen:| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert |
| --- | --- | --- |
| | n | c | m | M |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g
oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
n = Anzahl der Probenc = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegtm = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBEM = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 1(C)(I): Anorganischer Makronährstoff-Dünger
Ein anorganischer Makronährstoff-Dünger muss dazu bestimmt sein, Pflanzen oder Pilze mit einem oder mehreren der folgenden Makronährstoffe zu versorgen:
- primärer Makronährstoff: Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K);
- sekundärer Makronährstoff: Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S).
PFC 1(C)(I)(a): Fester anorganischer Makronährstoff-Dünger
Ein fester anorganischer Makronährstoff-Dünger hat eine feste Form.
PFC 1(C)(I)(a)(i):
Fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger
1Ein fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
- nur einen Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)]; oder
- nur einen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)] und einen oder mehrere Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)].2Enthältein fester anorganischer Einnährstoff- Makronährstoff-Dünger nur einen deklarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], so muss der Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
- 10 % Gesamtstickstoff (N);
- 12 % Gesamtphosphorpentoxid (P
2O5);
- 6 % Gesamtkali (K
2O);
- 5 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO);
- 9 % Gesamtcalciumoxid (CaO);
- 10 % Gesamtschwefeltrioxid (SO
3); oder
- 1 % Gesamtnatriumoxid (Na
2O).Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.3Enthältein fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger nur einendeklariertenPrimär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)], und einen oder mehrere deklarierte Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)]:
- so muss der Primär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
1. 3 % Gesamtstickstoff (N),
2. 3 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder
3. 3 % Gesamtkali (K2O);
b. so muss der Sekundär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
1. 1,5 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO),
2. 1,5 % Gesamtcalciumoxid (CaO),
3. 1,5 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3), oder
4. 1 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.Die Summe aller deklarierten Primär- und Sekundär-Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 18 % aufweisen.
PFC 1(C)(I)(a)(ii):
Fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger
1Ein fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
- mehr als einen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K)]; oder
- mehr als einen Sekundär-Makronährstoff [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)] und keinen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)].2Einfester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss mehr alseinender folgenden deklarierten Makronährstoffe mit mindestens dem folgendenGehaltaufweisen:
- 3 % Gesamtstickstoff (N);
- 3 % Gesamtphosphorpentoxid (P
2O5);
- 3 % Gesamtkali (K
2O);
- 1,5 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO);
- 1,5 % Gesamtcalciumoxid (CaO);
- 1,5 % Gesamtschwefeltrioxid (SO
3); oder
- 1 % Gesamtnatriumoxid (Na
2O).Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.Die Summe aller deklarierten Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 18 % aufweisen.
PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A):
Fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt
1Ein fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt muss eine Ammoniumnitrat-(NH4NO3)-Basis und einen von Ammoniumnitrat (NH4NO3) abgeleiteten Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 28 % aufweisen.2Alle Stoffe ausser Ammoniumnitrat (NH4NO3) müssen gegenüber Ammoniumnitrat (NH4NO3) inert sein.3Ein fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger darf der Endverwenderin oder dem Endverwender nur verpackt zur Verfügung gestellt werden. Die Verpackung muss in der Weise oder mit einer solchen Vorrichtung geschlossen sein, dass beim Öffnen der Verschluss, das Verschlusssiegel oder die Verpackung selbst in nicht wiederherstellbarer Weise beschädigt wird. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet.4Nach Durchführung von zwei Wärmezyklen gemäss Nummer 4.1 in Modul A1 von Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 darf der Massenanteil des Ölretentionsvermögens in einem festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger 4 % nicht überschreiten.5Die Detonationsfestigkeit eines festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngers muss so beschaffen sein, dass:
- nach fünf Wärmezyklen gemäss Nummer 4.3 in Modul A1 von Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009,
- in zwei Überprüfungen der Detonationsfestigkeit gemäss Nummer 4.4 in Modul A1 von Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009;einer oder mehrere der als Stützen dienenden Bleizylinder um weniger als 5 % gestaucht werden.6Der Massenanteil brennbarer Stoffe darf, als Kohlenstoff (C) gemessen:
- bei festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngern mit einem Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 31,5 % nicht mehr als 0,2 %; und
- bei festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngern mit einem Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 28 %, aber weniger als 31,5 %, nicht mehr als 0,4 % betragen.7Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g eines festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngers in 100 ml Wasser muss einen pH-Wert von mindestens 4,5 aufweisen.8EinMassenanteil von höchstens 5 % darf ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passieren, und ein Massenanteil von höchstens 3 % darf ein Sieb mit 0,5 mm Maschenweite passieren.
PFC 1(C)(I)(b): Flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger
Ein flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger hat eine flüssige Form.
PFC 1(C)(I)(b)(i):
Flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger
1Ein flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
- nur einen Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)]; oder
- nur einen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)] und einen oder mehrere Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)].2Enthältein flüssiger anorganischer Einnährstoff- Makronährstoff-Dünger nur einen deklarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], muss der Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
- 5 % Gesamtstickstoff (N);
- 5 % Gesamtphosphorpentoxid (P
2O5);
- 3 % Gesamtkali (K
2O);
- 2 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO);
- 6 % Gesamtcalciumoxid (CaO);
- 5 % Gesamtschwefeltrioxid (SO
3); oder
- 1 % Gesamtnatriumoxid (Na
2O).Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.3Enthältein flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger nur einen deklarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], und einen oder mehrere deklarierte Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel(S)]:
- muss der Primär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
1. 1,5 % Gesamtstickstoff (N),
2. 1,5 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder
3. 1,5 % Gesamtkali (K2O);
b. muss der Sekundär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
1. 0,75 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO),
2. 0,75 % Gesamtcalciumoxid (CaO),
3. 0,75 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3), oder
4. 0,5 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 20 % nicht überschreiten.Die Summe aller deklarierten Primär- und Sekundär-Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 7 % aufweisen.
PFC 1(C)(I)(b)(ii):
Flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger
1Ein flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
- mehr als einen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K)]; oder
- mehr als einen Sekundär-Makronährstoff [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)] und keinen Primär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)].2Ein flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss mehr als einen der folgenden deklarierten Makronährstoffe mit mindestens dem folgendenGehaltaufweisen:
- 1,5 % Gesamtstickstoff (N);
- 1,5 % Gesamtphosphorpentoxid (P
2O5);
- 1,5 % Gesamtkali (K
2O);
- 0,75 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO);
- 0,75 % Gesamtcalciumoxid (CaO);
- 0,75 % Gesamtschwefeltrioxid (SO
3); oder
- 0,5 % Gesamtnatriumoxid (Na
2O).Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 20 % nicht überschreiten.Die Summe aller deklarierten Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 7 % aufweisen.
PFC 1(C)(II): Anorganischer Spurennährstoff-Dünger
1Einanorganischer Spurennährstoff-Dünger ist ein anorganischer Dünger mit Ausnahme eines anorganischen Makronährstoff-Düngers, der dazu bestimmt ist, Pflanzen oder Pilze mit einem oder mehreren der folgenden Spurennährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn).2Anorganische Spurennährstoff-Dünger dürfen der Endverwenderin oder dem Endverwender nur verpackt zur Verfügung gestellt werden.
PFC 1(C)(II)(a): Anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
1Einanorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.2Einanorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss zu einer der Typologien gehören und die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Anforderungen inBezugauf die entsprechende Beschreibung und den Mindestspurennährstoffgehalt erfüllen:| Typologie | Beschreibung | Mindestspurennährstoffgehalt |
| --- | --- | --- |
| Spurennährstoff-
Düngersalz | Ein auf chemischem Wege gewonnener fester Dünger, der ein mineralisches Ionensalz als wesentlichen Bestandteil enthält. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 10 % aus. |
| Spurennährstoff-Oxid- oder
-Hydroxid-Dünger | Ein auf chemischem Wege gewonnener Dünger, der Oxid oder Hydroxid als wesentlichen Bestandteil enthält. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 10 % aus. |
| Dünger auf Spurennährstoffbasis | Ein Dünger, der eine Kombination aus einem Spurennährstoff-Düngersalz mit einem oder mehreren anderen Spurennährstoff-Düngersalzen und/oder mit einem Spurennährstoff-Einzelchelat enthält. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 5 % aus. |
| Spurennährstoff-
Düngerlösung | Eine wässrige Lösung unterschiedlicher Formen eines anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngers. | Der wasserlösliche Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 2 % aus. |
| Spurennährstoff-
Düngersuspension | Eine Suspension unterschiedlicher Formen eines anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngers. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 2 % aus. |
| Spurennährstoff-Chelatdünger | Wasserlösliches Produkt, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Chelatbildnern gemäss den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 kombiniert ist. | – Der wasserlösliche Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 5 % aus, und
– mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch einen Chelatbildner, der die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllt, komplexiert sein. |
| Spurennährstoff-Chelate UVCB* | Wasserlösliches Produkt, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Chelatbildnern gemäss den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 kombiniert ist. | – Ein Massenanteil von 5 % on UVCB-Spurennährstoff-Chelaten muss aus wasserlöslichem Eisen bestehen, und
– mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen chelatisiert sein, und mindestens 50 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch spezifische Chelatbildnern, die die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen, chelatisiert sein. |
| Spurennährstoff-
Komplexdünger | Wasserlösliches Produkt, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Komplexbildnern gemäss den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 kombiniert ist. | – Der wasserlösliche Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 5 % aus, und
– mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch einen Komplexbildner, der die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllt, komplexiert sein. |
| * UVCB: Stoff unbekannter oder schwankender Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien. |
PFC 1(C)(II)(b):
Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
1Einanorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.2Die Summe aller deklarierten Spurennährstoff-Gehalte müssen in Massenprozent ausgedrückt mindestens die folgenden Werte aufweisen:
- 2 % für Dünger in flüssiger Form; und
- 5 % für Dünger in fester Form.
PFC 2: Kalkdünger
1Ein Kalkdünger hat den Zweck, den Säuregehalt des Bodens zu korrigieren. Er enthält Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg).2Die folgenden, auf der Grundlage der Masse bestimmten Parameter sind einzuhalten:
- Neutralisationswert mindestens: 15 (CaO-Äq) oder 9 (HO-Äq);
- Reaktivität mindestens: 10 % (Salzsäuretest) oder 50 % nach 6 Monaten (Inkubationstest); und
- Korngrösse mindestens: 70 % < 1 mm, ausser für gebrannte Kalke, granulierte Kalke und Kreide (= mindestens 70 % des Kalkdüngers müssen ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passieren).
PFC 3: Bodenverbesserungsmittel
Ein Bodenverbesserungsmittel hat den Zweck, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität des Bodens, in den es eingebracht wird, zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen.
PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel
1Ein organisches Bodenverbesserungsmittel besteht zu 95 % aus Material rein biologischen Ursprungs.2Ein organisches Bodenverbesserungsmittel muss mindestens 20 % Trockenmasse enthalten.3Derin einem organischen Bodenverbesserungsmittel enthaltene Gehalt an organischen Kohlenstoff (Corg) muss einen Massenanteil von 7,5 % aufweisen.4Der Gehalt an Krankheitserregern von organischen Bodenverbesserungsmitteln darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert |
| --- | --- | --- |
| | n | c | m | M |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund
in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
n = Anzahl der Probenc = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegtm = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBEM = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 3(B): Anorganisches Bodenverbesserungsmittel
1Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme organischer Bodenverbesserungsmittel.2Der Gehalt an Krankheitserregern von anorganischen Bodenverbesserungsmitteln, die mehr als 1 % organischen Kohlenstoff (Corg) enthalten, darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert |
| --- | --- | --- |
| | n | c | m | M |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund
in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
n = Anzahl der Probenc = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegtm = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBEM = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 4: Kultursubstrat
1Ein Kultursubstrat ist ein Dünger, der kein natürlicher Erdboden ist und dazu dient, Pflanzen oder Pilze darin wachsen zu lassen.2Der Gehalt an Krankheitserregern von Kultursubstraten darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert |
| --- | --- | --- |
| | n | c | m | M |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund
in 25 g oder 25 ml |
n = Anzahl der Probenc = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegtm = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBEM = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 5: Hemmstoff
Ein Hemmstoff hat den Zweck, die Freisetzung von Nährstoffen eines Produkts zu verbessern, das die Pflanzen mit Nährstoffen versorgt, indem die Aktivität bestimmter Gruppen von Mikroorganismen oder Enzymen verzögert oder gestoppt wird.
PFC 5(A): Nitrifikationshemmstoff
1EinNitrifikationshemmstoff muss die biologische Oxidation von Ammonium zu Nitrit hemmen und auf diese Weise die Bildung von Nitrat verlangsamen.2Der Oxidationsfaktor von Ammoniumstickstoff wird wie folgt gemessen:
- durch das Feststellen des Verschwindens von Ammoniumstickstoff; oder
- durch die Summe der Bildung von Nitritstickstoff und Nitratstickstoff.Eine Bodenprobe, die den Nitrifikationshemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Nitrifikationshemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung des Oxidationsfaktors von Ammonium um 20 % aufweisen.
PFC 5(B): Denitrifikationshemmstoff
1EinDenitrifikationshemmstoff muss die Entstehung von Stickstoffoxid hemmen, indem die Umwandlung von Nitrat in Dinitrogen verlangsamt oder blockiert wird, ohne dass der unter PFC 5(A) beschriebene Nitrifizierungsprozess dabei beeinflusst wird.2EinIn-Vitro-Test, der den Denitrifikationshemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Denitrifikationshemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung der Freisetzung von Stickstoffoxid um 20 % aufweisen.
PFC 5(C): Ureasehemmstoff
1Ein Ureasehemmstoff hemmt die hydrolytische Aktivität von Harnstoff durch das Ureaseenzym, das vorwiegend darauf zielt, die Ammoniakverflüchtigung zu verringern.2EinIn-Vitro-Test, der den Ureasehemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Ureasehemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung der Hydrolysegeschwindigkeit des Harnstoffs um 20 % aufweisen.
PFC 6: Pflanzen-Biostimulans
1Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Dünger, der dazu dient, pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts zu stimulieren, wobei ausschliesslich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Merkmale der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:
- Effizienz der Nährstoffverwertung;
- Toleranz gegenüber abiotischem Stress;
- Qualitätsmerkmale; oder
- Verfügbarkeit von im Boden oder in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen.2Das Pflanzen-Biostimulans muss die auf der Etikette angegebenen Wirkungen für die dort genannten Pflanzen besitzen.
PFC 6(A): Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans
1Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans besteht aus einem oder mehreren Mikroorganismen.2Ist das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans flüssig, muss das Pflanzen-Biostimulans einen für die enthaltenen Mikroorganismen und für Pflanzen optimalen pH-Wert haben.3Der Gehalt an Krankheitserregern von mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert |
| --- | --- | --- |
| | n | c | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | Kein Befund
in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli | 5 | 0 | Kein Befund
in 1 g oder 1 ml |
| Listeria monocytogènes | 5 | 0 | Kein Befund
in 25 g oder 25 ml |
| Vibrio spp*.* | 5 | 0 | Kein Befund
in 25 g oder 25 ml |
| Shigella spp*.* | 5 | 0 | Kein Befund
in 25 g oder 25 ml |
| Staphylococus aureus | 5 | 0 | Kein Befund
in 25 g oder 25 ml |
| Enterococcaceae | 5 | 2 | 10 KBE/g |
| Anaerobe Keimzahl, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans ist ein aerobes Bakterium | 5 | 2 | 105KBE/g oder ml |
| Hefen und Schimmelpilze, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-
Biostimulans ist ein Pilz | 5 | 2 | 1000 KBE/g oder ml |
n = Anzahl der Probenc = Anzahl der Proben, die über einem festgelegten Grenzwert liegen
PFC 6(B): Nicht mikrobielles Pflanzen-Biostimulans
1Ein nicht mikrobielles Pflanzen-Biostimulans ist ein Pflanzen-Biostimulans mit Ausnahme mikrobieller Pflanzen-Biostimulanzien.2Der Gehalt an Krankheitserregern von nicht mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert |
| --- | --- | --- |
| | n | c | m | M |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g
oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
n = Anzahl der Probenc = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegtm = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBEM = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 7: Düngermischung
1Eine Düngermischung besteht aus mindestens zwei Düngern der PFC 1–6 sowie 100-103, die jeweils die Anforderungen dieser Verordnung einhalten.2Die Mischung darf keine Änderung der Art der einzelnen Dünger bewirken, und es dürfen bei vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung und der Anwendung der Düngermischung keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, auf die Sicherheit oder auf die Umwelt entstehen.
PFC 100: Hofdünger
1Zu den Hofdüngern zählen Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nutztierhaltung oder dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirtschaftsbetriebe, zusammen mit maximal 20 Prozent Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form.2Folgende Gehalte an Nährstoffen und Eigenschaften müssen bestimmt werden:
- Gesamtstickstoff (N);
- Phosphat (P
2O5);
- Kaliumoxid (K
2O);
- Organischer Kohlenstoff (C
org);
- Trockensubstanz (TS).3Hofdüngerlieferungen richten sich nach Artikel 29. Sofern sie nicht in Säcken abgegeben werden, müssen sie nicht im Produkteregister, sondern gemäss der ISLVerfasst werden.
PFC 101: Recyclingdünger
1Ein Recyclingdünger ist ein Nebenprodukt eines industriellen Prozesses oder das Ergebnis eines Prozesses, der darauf abzielt, einen oder mehrere Abfälle in ein Produkt umzuwandeln, um die vorhandenen Nährstoffe zu verwerten.3Recyclingdüngerlieferungen richten sich nach Artikel 29. Sie müssen gemäss der ISLV erfasst werden.
PFC 101(A): Kompost
1Kompost besteht aus fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material. In einem Kompost sind nach dem biologischen Abbau mit Ausnahme von Holzstücken und Nussschalen keine weiteren Ausgangsmaterialien mehr von blossem Auge erkennbar oder geruchlich wahrnehmbar.2Folgende Gehalte an Nährstoffen und Eigenschaften müssen bestimmt werden:
- Gesamtstickstoff (N);
- Phosphat (P
2O5);
- Kaliumoxid (K
2O);
- Calcium (Ca);
- Magnesium (Mg);
- Organischer Kohlenstoff (C
org);
- Trockensubstanz (TS); und
- Elektrische Leitfähigkeit.3Die für Kompost in Anhang 2 Ziffer 2 CMC 3 festgelegten Anforderungen müssen eingehalten werden.4Auf Anfrage hin ist dem BLW die kantonale Betriebsbewilligung zuzustellen.
PFC 101(B): Gärgut
1Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss vergärtem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material.2Folgende Gehalte an Nährstoffen und Eigenschaften müssen bestimmt werden:
- Gesamtstickstoff (N);
- Phosphat (P
2O5);
- Kaliumoxid (K
2O);
- Calcium (Ca);
- Magnesium (Mg);
- Organischer Kohlenstoff (C
org);
- Trockensubstanz (TS); und
- Elektrische Leitfähigkeit.3Die in Anhang 2 Ziffer 2 CMC 5 festgelegten Anforderungen für anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen müssen eingehalten werden.4Auf Anfrage hin ist dem BLW die kantonale Betriebsbewilligung zuzustellen.
PFC 101(B)(I): Festes Gärgut
Festes Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss verrottetem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material mit einem Trockensubstanzgehalt von über 20 %.
PFC 101(B)(II): Flüssiges Gärgut
Flüssiges Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss verrottetem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material mit einem Trockensubstanzgehalt von maximal 20 %.
PFC 102: Zusatz zu Dünger
Ein Zusatz zu Dünger verbessert die Eigenschaften oder die Wirksamkeit von Düngern oder erleichtert deren Verwendung, wenn er diesen zugesetzt wird.
PFC 103: Sonstiger Dünger
1Produkt, das keiner Definition im vorliegenden Anhang entspricht und dazu bestimmt ist, biologisch oder chemisch auf Pflanzen einzuwirken, um einen Vorteil bei der Pflanzenproduktion, der Produktionstechnik oder der Anwendung zu erzielen.2Die Wirksamkeit von Produkten, die zu dieser PFC gehören, muss nicht zwingend dokumentiert werden. In diesem Fall verlangt das BLW einen Hinweis auf der Etikette oder in den Begleitdokumenten, dass die Wirksamkeit nicht überprüft wurde.Anhang 2(Art. 14 Abs. 2 sowie 20 Abs. 1 Bst. b und c)
Komponentenmaterialkategorien (CMC)
1Die CMC 1–15 entsprechen den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009festgelegten Kategorien. Die CMC 100 ist spezifisch für die schweizerische Düngergesetzgebung.2Komponentenmaterialien und die zu ihrer Herstellung verwendeten Ausgangsmaterialien dürfen keinen der Stoffe, für die Grenzwerte in Anhang 2.6 ChemRRVangegeben sind, in so grossen Mengen enthalten, dass die Übereinstimmung des Düngers mit den Qualitätsanforderungen gefährdet wäre.
1 Bezeichnung der CMC
CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten RohstoffenCMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder PflanzenextrakteCMC 3: KompostCMC 4: Frisches Gärgut von PflanzenCMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von PflanzenCMC 6: Nebenprodukte der NahrungsmittelindustrieCMC 7: MikroorganismenCMC 8: Nährstoff-PolymereCMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-PolymerenCMC 10: Folgeprodukte aus tierischen NebenproduktenCMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EGCMC 12: Gefällte Phosphatsalze und deren FolgeprodukteCMC 13: Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren FolgeprodukteCMC 14: Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene MaterialienCMC 15: Zurückgewonnene hochreine MaterialienCMC 100: Hofdünger
2 Anforderungen für CMC
CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen
1In einem Dünger enthaltene Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen müssen die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt sind.2Ein Stoff, der die Anforderungen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllt, muss nach Artikel 24 ChemVangemeldet werden.
CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte
1Ein registrierungspflichtiger Dünger kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Behandlungen einhalten.2Pflanzen, Pflanzenteile und Pflanzenextrakte, die nicht die für Anhang II Teil II CMC 2 oder CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Behandlungen einhalten, entsprechen keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig.
CMC 3: Kompost
Ein Dünger kann Kompost enthalten, der die für Anhang II Teil II CMC 3 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Der Kompost wurde aus Materialien hergestellt, die sich für den Kompostierungsprozess eignen und das Endprodukt nicht negativ beeinflussen.
- Wenn tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, werden die Vorschriften der Verordnung vom 25. Mai 2011über tierische Nebenprodukte (VTNP) eingehalten. Wenn das verarbeitete tierische Nebenprodukt noch nicht den Endpunkt der Herstellungskette erreicht hat, ist der Dünger bewilligungspflichtig.
- Der Kompost erfüllt die Qualitätsstandards, die für Recyclingdünger in Anhang 2.6 ChemRRV festgelegt sind.
- Der Kompostierungsprozess wurde so durchgeführt, dass die hygienische Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleistet war.
- Keines der Ausgangsmaterialien ist von blossem Auge erkennbar oder geruchlich wahrnehmbar, mit Ausnahme von Holzstücken und Nussschalen.
- Die Anforderung in Anhang II Teil II CMC 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1009 zu den Stabilitätskriterien ist fakultativ.
- Ergänzend zu den in Anhang II Teil II CMC 3 der Verordnung (EU) 2019/
1009 beschriebenen Materialien und Zusätzen können Materialien der CMC 14 ohne quantitative Einschränkung in der Kompostierung eingesetzt werden.
CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen
Ein Dünger kann frisches Gärgut von Pflanzen enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 4 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Gärgut wird nicht in der Schweiz hergestellt.
- Das Gärgut erfüllt die Qualitätsstandards, die für Recyclingdünger in Anhang 2.6 ChemRRV festgelegt sind.
- Der Vergärungsprozess wurde so durchgeführt, dass die hygienische Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleistet war.
CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen
Ein Dünger kann anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 5 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Gärgut wurde aus Materialien hergestellt, die sich für den Vergärungsprozess eignen und das Endprodukt nicht negativ beeinflussen.
- Wenn tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, werden die Vorschriften der VTNP eingehalten.
- Das Gärgut erfüllt die Qualitätsstandards, die für Recyclingdünger in Anhang 2.6 ChemRRV festgelegt sind.
- Der Vergärungsprozess wurde so durchgeführt, dass die hygienische Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleistet war.
- Die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 5 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 betreffend die obligatorische Pasteurisierung für die mesophile Vergärung und die Stabilitätskriterien sind fakultativ.
CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie
1Ein registrierungspflichtiger Dünger kann aus einem oder mehreren der in Anhang II Teil II CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 definierten Stoffe bestehen.2Ein Nebenprodukt, das die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 6 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllt, muss nach Artikel 24 ChemV angemeldet werden.3Ein Nebenprodukt der Nahrungsmittelindustrie, das die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllt, entspricht keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig.
CMC 7: Mikroorganismen
Dünger, denen absichtlich Mikroorganismen zugesetzt wurden, sind bewilligungspflichtig.
CMC 8: Nährstoff-Polymere
1Ein registrierungspflichtiger Dünger, der ganz oder teilweise aus Nährstoff-Polymeren besteht, muss die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt wurden.2Ein Nährstoff-Polymer, das die für Anhang II Teil II CMC 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, entspricht keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig.
CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren
1Ein registrierungspflichtiger Dünger, der ganz oder teilweise aus sonstigen Polymeren mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren besteht, muss die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 9 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt wurden.2Ein sonstiges Polymer mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren, die die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 9 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, entsprechen keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig.
CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten
1Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus Folgeprodukten tierischer Nebenprodukte besteht, die den Endpunkt der Herstellungskette im Sinne der VTNP oder der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009erreicht haben, ist registrierungspflichtig.2Ein Folgeprodukt aus tierischen Nebenprodukten, das den Endpunkt der Herstellungskette im Sinne der VTNP oder der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 noch nicht erreicht hat, entspricht keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig. Es gelten die Vorschriften der VTNP.
CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG
Dünger, die aus Nebenprodukten im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG bestehen oder solche enthalten, müssen die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 11 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen und sind bewilligungspflichtig.
CMC 12: Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte
1Ein Dünger darf gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte enthalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Phosphatsalze und deren Folgeprodukte erfüllen die Voraussetzungen nach Anhang II Teil II CMC 12 der Verordnung (EU) 2019/1009.
- Die zusätzlichen Grenzwerte zu Schadstoffbelastungen nach Anhang 2.6 ChemRRV für gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte werden eingehalten.
- Persistente organische Schadstoffe, für die nach Anhang 2.6 ChemRRV keine Grenzwerte definiert sind, müssen nach dem Stand der Technik abgereichert werden.2Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte, die die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 12 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen nach Artikel 24 ChemV angemeldet werden*.* 3Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus CMC 12 besteht, ist bewilligungspflichtig.
CMC 13:
Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien
und deren Folgeprodukte
1Ein Dünger darf durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte enthalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien und deren Folgeprodukte erfüllen die Voraussetzungen nach Anhang II Teil II CMC 13 der Verordnung (EU) 2019/1009.
- Ungeachtet von Buchstabe a dürfen durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte auch aus Tier- und Knochenmehl der Kategorie 1 gewonnen werden.
- Als Eingangsmaterial für die thermische Oxidation werden ausschliesslich kommunaler Klärschlamm, Tier- und Knochenmehl, Zusatzstoffe zur Abreicherung von Schadstoffen und Zusatzbrennstoffe verwendet.
- Die zusätzlichen Grenzwerte zu Schadstoffbelastungen nach Anhang 2.6 ChemRRV für durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte werden eingehalten.2Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte, die die Anforderungen gemäss Anhang II Teil II CMC 13 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen nach Artikel 24 ChemV angemeldet werden*.* 3Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus CMC 13 besteht, ist bewilligungspflichtig.
CMC 14: Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenes Material
1Ein Dünger darf durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenes Material enthalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Material erfüllt die Voraussetzungen nach Anhang II Teil II CMC 14 der Verordnung (EU) 2019/1009.
- Zusatzstoffe gemäss Buchstabe e Nummer 1 des Anhang II Teil II CMC 14 der Verordnung (EU) 2019/1009 überschreiten 10 % nicht.
- Das thermochemische Umwandlungsverfahren erfolgt unter sauerstofflimitierenden Bedingungen so, dass im Reaktor mindestens 10 Minuten lang eine Temperatur von mindestens 500 °C erreicht wird.
- Die zusätzlichen Grenzwerte zu Schadstoffbelastungen nach Anhang 2.6 ChemRRV für aus Pyrolyse oder Vergasung gewonnenem Material werden eingehalten.2Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien, die die Anforderung nach Anhang II Teil II CMC 14 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen gemäss Artikel 24 ChemV angemeldet sein.3Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus CMC 14 besteht, ist bewilligungspflichtig.4Das BLW schreibt für Dünger, die ganz oder teilweise aus durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materialien bestehen, regelmässige Analysen in Bezug auf die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2.6 ChemRRV. Die Betreiber stellen die Analyseergebnisse dem BLW und den kantonalen Behörden unverzüglich zur Verfügung.
CMC 15: Zurückgewonnene hochreine Materialien
Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus zurückgewonnenen hochreinen Materialien besteht, ist bewilligungspflichtig.
CMC 100: Hofdünger
Ein Dünger darf einen Hofdünger enthalten, wenn die Qualitätsvorschriften nach Anhang 2.6 ChemRRV eingehalten werden.Anhang 3(Art. 31 Abs. 1)
Kennzeichnungsanforderungen
1 Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen
1Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, sind mindestens folgende Angaben zu machen:
- bei Düngern der PFC 1–PFC 6 und PFC 100–103 die Bezeichnung der PFC nach Anhang 1 Ziffer 1, die der angegebenen Funktion des Produkts entspricht;
- bei Düngern der PFC 7 die Bezeichnungen aller PFC nach Anhang 1 Ziffer 1, die den angegebenen Funktionen der enthaltenen Dünger entsprechen;
- die Menge, angegeben als Masse oder Volumen;
- Anweisungen zum vorgesehenen Verwendungszweck, einschliesslich Aufwandmengen, Anwendungszeitpunkt und -häufigkeit und Zielpflanzen oder -pilze; soweit schweizerische Düngungsempfehlungen vorhanden sind, müssen für die entsprechenden Dünger, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Anweisungen angegeben werden;
- bei Produkten, die ein Polymer nach Anhang 2 Ziffer 2 CMC 9 enthalten, der Zeitraum nach der Anwendung, während dessen die Freisetzung von Nährstoffen kontrolliert oder das Wasserrückhaltevermögen erhöht wird («Wirkungsdauer») und der nicht länger sein darf als der Zeitraum zwischen zwei Anwendungen nach den in Buchstabe d genannten Anweisungen zum Anwendungszweck;
- die empfohlenen Lagerbedingungen;
- alle relevanten Informationen über empfohlene Massnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt; und
- eine Liste aller Ausgangsmaterialien, die mehr als 5 % des Produktgewichts oder -volumens oder, im Fall von Produkten in flüssiger Form, der Trockenmasse ausmachen, in absteigender Grössenordnung, einschliesslich der Bezeichnungen der betreffenden CMC nach Anhang 2 Ziffer 1. Ist der Inhaltsstoff ein Stoff oder eine Zubereitung, so ist dieser oder diese nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008zu identifizieren. Natürlich vorkommende Stoffe können mit ihren Mineralbezeichnungen angegeben werden.2Die Angaben müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie dürfen die Anwenderin oder den Anwender nicht irreführen, beispielsweise indem sie dem Produkt Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt, oder indem der Anschein erweckt wird, dass das Produkt einzigartige Merkmale besitzt, die ähnliche Produkte jedoch auch besitzen.
- Sie müssen sich auf überprüfbare Faktoren beziehen.
- Sie dürfen Aussagen wie «nachhaltig» oder «umweltfreundlich» nur enthalten, wenn sich diese auf Rechtsvorschriften oder eindeutig ausgewiesene Leitlinien, Standards oder Regelungen beziehen, denen die Dünger genügen.
- Sie dürfen nicht im Rahmen von Hinweisen oder visuellen Darstellungen die Aussage enthalten, dass der Dünger Pflanzenkrankheiten vorbeugt oder behandelt oder Pflanzen vor Schädlingen schützt.3Allgemeine Bezeichnungen wie «enthält Enzyme» oder «enthält Spurennährstoffe» sind nicht zulässig.4Werden die nach diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen zum Nährstoffgehalt in der Oxidform ausgedrückt, so kann der Nährstoffgehalt statt in der Oxidform oder zusätzlich zu dieser in Elementform ausgedrückt werden, wobei die Umrechnungsfaktoren nach Anhang 1 Ziffer 2 Absatz 6 anzuwenden sind.5Der Hinweis «chloridarm» oder ein ähnlicher Ausdruck darf nur verwendet werden, wenn der Anteil an Chlor (Cl-) weniger als 30 g/kg Trockenmasse beträgt.6Beziehen sich die gemäss diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen auf organischen Kohlenstoff (C
org), so kann sich die Information statt auf den organischen Kohlenstoff (Corg) oder zusätzlich zu diesem auf das organische Material beziehen, wobei folgender Umrechnungsfaktor anzuwenden ist: organischer Kohlenstoff Corg= organisches Material × 0,56.6bisWurden die Mikroorganismen absichtlich zugesetzt, so sind sie mit Gattung, Art und Stamm anzugeben. Ihre Konzentration ist als Zahl aktiver Einheiten je Volumen- oder Gewichtseinheit oder in einer anderen für den Mikroorganismus relevanten Weise, wie als koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g), auszudrücken. Die Etikette muss folgenden Hinweis enthalten: «Mikroorganismen können allergische Reaktionen hervorrufen».7Ist der Dünger ein Kultursubstrat gemäss Anhang I Teil II PFC 4 Nummer 2a der Verordnung (EU) 2019/1009oder enthält es ein Polymer, das zur Einbindung von Material in das Produkt dient, wie in Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/1009 beschrieben, so ist die Anwenderin oder der Anwender anzuweisen, das Produkt nicht so zu verwenden, dass es mit dem Boden in Berührung kommt, und es ist in Zusammenarbeit mit dem Hersteller für eine sachgerechte Entsorgung des Produkts nach Beendigung der Anwendung zu sorgen.8Sind in einem Dünger Kakaoschalen enthalten, so ist folgender Hinweis auf der Etikette anzubringen: «Giftig für Hunde und Katzen».9Sind in einem Dünger tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte enthalten, so ist die folgende Anweisung auf dem Etikett anzubringen: «Nutztiere dürfen weder direkt noch durch Beweidung mit Grünfutter von Flächen gefüttert werden, auf denen das Produkt angewendet wurde, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit von mindestens 21 Tagen.»10Sind in einem Dünger Folgeprodukte von tierischen Nebenprodukten (CMC 10) enthalten und handelt es sich um ein EU-Düngeprodukt, so kann die Deklaration der CMC auch nach Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 erfolgen.11Sofern der Dünger durch thermische Oxidation gewonnene Materialien oder deren Folgeprodukte gemäss Anhang 2 Ziffer 2 CMC 13 oder durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien gemäss Anhang 2 Ziffer 2 CMC 14 enthält oder daraus bestehtund sein Gehalt an Mangan (Mn) 3,5 % Massenanteil übersteigt, ist der Mangangehalt zu deklarieren.12Sind in einem Dünger durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien (CMC 14) enthalten, so sind die entsprechenden Anteile zu deklarieren.13Werden Dünger mit durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materialien (CMC 14) abgegeben, so müssen die Anweisungen betreffend Verwendungszweck die erlaubte Verwendungsmenge gemäss der ChemRRV respektieren.
2 Produktspezifische Kennzeichnungsanforderungen
PFC 1: Dünger
1Der Gehalt an Nährstoffen darf nur deklariert werden, wenn diese im Dünger in der Mindestmenge gemäss Anhang 1 für die betreffende PFC enthalten sind.2Ist Stickstoff (N) oder Phosphor (P) kein deklarierter Nährstoff, so muss dennoch der Gehalt an Stickstoff (N) oder Phosphorpentoxid (P2O5) angegeben werden, wenn er einen Massenanteil von 0,5 % überschreitet. Diese Angabe ist von der Nährstoffdeklaration getrennt zu halten.3Die nachstehenden Vorschriften gelten für Dünger mit Hemmstoffen nach Anhang 2 Ziffer 2 CMC 1:
- Die Etikette muss die Angabe «Nitrifikationshemmstoff», «Denitrifikationshemmstoff» oder «Ureasehemmstoff» aufweisen.
- Der Gehalt an dem die Nitrifikation hemmenden Stoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH
4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.
- Der Gehalt an dem die Denitrifikation hemmenden Stoff wird ausgedrückt als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO
3-).
- Der Gehalt an dem die Urease hemmenden Stoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstoffstickstoff (CH
4N2O) vorhanden ist.4Der Begriff «mineralischer Dünger» darf nur verwendet werden, wenn der Dünger unter die Kategorie PFC 1(C) fällt und folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Der mineralische Dünger enthält nicht mehr als einen Massenanteil an organischem Kohlenstoff (C
org) von 1 %, mit Ausnahme von organischem Kohlenstoff aus:
1. Chelat- oder Komplexbildnern gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1009;
2. die Nitrifikation, Denitrifikation oder Urease hemmenden Stoffen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1009;
3. Überzugmitteln gemäss Anhang II Teil II CMC 10 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1009;
4. Harnstoff (CH4N2O);
5. Calciumcyanamid (CaCN2).
b. Ist Phosphor (P) ein deklarierter Nährstoff, so darf der deklarierte Phosphorgehalt nur aus Phosphor in Phosphatform bestehen, und der mineralische Dünger muss mindestens eine der folgenden Löslichkeitskriterien erfüllen:
1. Wasserlöslichkeit: mindestens 40 % des Gesamtgehalts an Phosphor (P);
2. Löslichkeit in Neutral-Ammoncitrat: mindestens 75 % des Gesamtgehalts an Phosphor (P);
3. Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdiges Rohphosphat): mindestens 55 % des Gesamtgehalts an Phosphor (P).
c. Ist Stickstoff (N) ein deklarierter Nährstoff, so darf der deklarierte Stickstoffgehalt nur aus der Summe von Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, Harnstoffstickstoff und Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff bestehen.
PFC 1(A): Organischer Dünger
Folgende Angaben sind zu machen:
- die deklarierten Primärnährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;
- die deklarierten Sekundärnährstoffe Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Ca-Mg-Na-S;
- Zahlen, die den Gehalt der deklarierten Nährstoffe Gesamtstickstoff (N), Gesamtphosphor in Form von Phosphorpentoxid (P
2O5) oder Gesamtkalium in Form von Kaliumoxid (K2O) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) oder Schwefeltrioxid (SO3) angeben;
- der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen und andere Parameter in der folgenden Reihenfolge und als Masse-%:
1. Stickstoff (N):
– Gesamtstickstoff (N)
– Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials
– Stickstoff in Form von Ammoniumstickstoff,
2. Gesamtphosphorpentoxid (P2O5),
3. Gesamtkaliumoxid (K2O),
4. Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) und Schwefeltrioxid (SO3), ausgedrückt:
– sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt
– sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt
– in anderen Fällen als Gesamtgehalt,
5. organischer Kohlenstoff (Corg),
6. Trockenmasse;
e. das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N);
f. Herstellungsdatum;
g. gegebenenfalls die Form der physikalischen Einheit des Produkts wie z. B. Pulver oder Pellets.
PFC 1(B): Organisch-mineralischer Dünger
1Folgende Angaben sind zu machen:
- die deklarierten Primärnährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;
- gegebenenfalls die deklarierten Sekundärnährstoffe Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Ca-Mg-Na-S;
- Zahlen, die den Gehalt der deklarierten Nährstoffe Gesamtstickstoff (N), Gesamtphosphor in Form von Phosphorpentoxid (P
2O5) oder Gesamtkalium in Form von Kaliumoxid (K2O) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) oder Schwefeltrioxid (SO3) angeben;
- der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen und andere Parameter in der folgenden Reihenfolge und als Masse-%:
1. Stickstoff (N):
– Gesamtstickstoff (N)
– Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials
– Stickstoff in Form von Nitratstickstoff
– Stickstoff in Form von Ammoniumstickstoff
– Stickstoff in Form von Harnstoffstickstoff,
2. Phosphorpentoxid (P2O5):
– Gesamt Phosphorpentoxid (P2O5)
– wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)
– neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)
– sofern weicherdiges Phosphorpentoxid vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5),
3. Kaliumoxid (K2O):
– Gesamtkaliumoxid (K2O)
– wasserlösliches Kaliumoxid (K2O),
4. Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) und Schwefeltrioxid (SO3), ausgedrückt:
– sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt
– sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt
– in anderen Fällen als Gesamtgehalt,
5. organischer Kohlenstoff (Corg),
6. Trockenmasse.2Ist/sind einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn) und Molybdän (Mo) in dem Mindestgehalt vorhanden, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, so:
a. ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie einem organisch-mineralischen Dünger absichtlich zugesetzt ist/sind;
b. kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:| Spurennährstoff | Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) |
| --- | --- |
| | Fester organisch-mineralischer Dünger | Flüssiger organisch-mineralischer Dünger |
| | Zur Anwendung auf Kulturen oder
Grünland | Zur Anwendung im Gartenbau | |
| Bor (B) | 0,001 | 0,01 | 0,01 |
| Kobalt (Co) | 0,002 | entfällt | 0,002 |
| Eisen (Fe) | 0,5 | 0,002 | 0,02 |
| Mangan (Mn) | 0,1 | 0,01 | 0,01 |
| Molybdän (Mo) | 0,001 | 0,001 | 0,001 |
3Ist/sind einer oder beide der Spurennährstoffe Kupfer (Cu) und Zink (Zn) in dem Mindestgehalt vorhanden ist/sind, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, ohne dass er/sie absichtlich zugesetzt wurde/n, so kann er/können sie deklariert werden:| Spurennährstoff | Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) |
| --- | --- |
| | Fester organisch-mineralischer Dünger | Flüssiger organisch-mineralischer Dünger |
| | Zur Anwendung auf Kulturen oder Grünland | Zur Anwendung im Gartenbau | |
| Kupfer (Cu) | 0,01 | 0,002 | 0,002 |
| Zink (Zn) | 0,01 | 0,002 | 0,002 |
4Wird Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) einem organisch-mineralischen Dünger absichtlich zugesetzt, so ist der Gesamtgehalt an Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zu deklarieren.5Die in den Absätzen 2–4 genannten Spurennährstoffe sind nach den Angaben zu Makronährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:
a. Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden;
b. Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Masse-%:
1. sofern diese Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt,
2. sofern der lösliche Gehalt dieser Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt,
3. in anderen Fällen als Gesamtgehalt;
c. sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind, folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:
1. «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/ «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»,
2. die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;
d. wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;
e. sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hinweis: «Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten».
PFC 1(C): Anorganischer Dünger
PFC 1(C)(I): Anorganischer Makronährstoff-Dünger
Folgende Angaben sind zu machen:
- gegebenenfalls die deklarierten Primärnährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;
- gegebenenfalls die deklarierten Sekundärnährstoffe Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Ca-Mg-Na-S;
- Zahlen, die den Gehalt der deklarierten Nährstoffe Gesamtstickstoff (N), Gesamtphosphor in Form von Phosphorpentoxid (P
2O5) oder Gesamtkalium in Form von Kaliumoxid (K2O) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) oder Schwefeltrioxid (SO3) angeben;
- der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen in der folgenden Reihenfolge und als Masse-%:
1. Stickstoff (N):
– Gesamtstickstoff (N)
– Stickstoff in Form von Nitratstickstoff
– Stickstoff in Form von Ammoniumstickstoff
– Stickstoff in Form von Harnstoffstickstoff
– Stickstoff aus Formaldehydharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff
– Stickstoff aus Cyanamidstickstoff,
2. Phosphorpentoxid (P2O5):
– Gesamt Phosphorpentoxid (P2O5)
– wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)
– neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)
– sofern weicherdiges Phosphorpentoxid vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5),
3. wasserlösliches Kaliumoxid (K2O),
4. Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) und Schwefeltrioxid (SO3), ausgedrückt:
– sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt
– sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt
– in anderen Fällen als Gesamtgehalt.
PFC 1(C)(I)(a): Fester anorganischer Makronährstoff-Dünger
1Ein fester anorganischer Makronährstoff-Dünger darf nur dann als «Komplex» oder «Volldünger» gekennzeichnet werden, wenn jede physikalische Einheit alle deklarierten Nährstoffe mit ihrem deklarierten Gehalt enthält.2Die Korngrösse eines festen anorganischen Makronährstoff-Düngers ist anzugeben, ausgedrückt als Masse-% des Produkts, der ein bestimmtes Sieb passiert.3Die Form der physikalischen Einheit des Produkts ist mit einer der folgenden Bezeichnungen oder einer Kombination aus zwei oder mehreren davon anzugeben:
- Granulate;
- Pellets;
- Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 Masse-% ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm passiert; oder
- Prills.4Bei umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Dünger sind die Bezeichnungen der Überzugmittel und der prozentuale Anteil des Düngemittels anzugeben, der mit den einzelnen Überzugmitteln umhüllt ist, gefolgt von:
- bei mit Polymeren umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Düngern dem folgenden Hinweis: «Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats unterscheiden. Möglicherweise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich»;
- bei mit Schwefel (S) umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Düngern und bei mit Schwefel (S)/Polymer umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Düngern dem folgenden Hinweis: «Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats und der biologischen Aktivität unterscheiden. Möglicherweise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich».5Ist/sind einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn) und Molybdän (Mo) in dem Mindestgehalt vorhanden, der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, so:
- ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem festen anorganischen Makronährstoff-Dünger absichtlich zugesetzt ist/sind;
- kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:| Spurennährstoff | Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) |
| --- | --- |
| | Zur Anwendung auf Kulturen oder Grünland | Zur Anwendung im Gartenbau |
| Bor (B) | 0,01 | 0,01 |
| Kobalt (Co) | 0,002 | entfällt |
| Eisen (Fe) | 0,5 | 0,02 |
| Mangan (Mn) | 0,1 | 0,01 |
| Molybdän (Mo) | 0,001 | 0,001 |
6Ist/sind einer oder beide der Spurennährstoffe Kupfer (Cu) und Zink (Zn) in dem Mindestgehalt vorhanden ist/sind, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, ohne dass er/sie absichtlich zugesetzt wurde/n, so kann er/können sie deklariert werden:| Spurennährstoff | Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) |
| --- | --- |
| | Zur Anwendung auf Kulturen oder Grünland | Zur Anwendung im Gartenbau |
| Kupfer (Cu) | 0,01 | 0,002 |
| Zink (Zn) | 0,01 | 0,002 |
7Wird Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) einem festen anorganischen Makronährstoff-Dünger absichtlich zugesetzt, so ist der Gesamtgehalt an Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zu deklarieren.8Die in den Absätzen 5–7 genannten Spurennährstoffe sind nach den Angaben zu Makronährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:
a. Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden;
b. Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Masse-%:
1. sofern diese Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt,
2. sofern der lösliche Gehalt dieser Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt,
3. in anderen Fällen als Gesamtgehalt;
c. sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind, folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:
1. «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»,
2. die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;
d. wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;
e. sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hinweis: «Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten».
PFC 1(C)(I)(b): Flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger
1Auf der Etikette ist anzugeben, ob sich der flüssige anorganische Makronährstoff-Dünger in Suspension oder in Lösung befindet.2Der Nährstoffgehalt kann entweder als Massen- oder als Volumenanteil angegeben werden.3Ist/sind einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn) und Molybdän (Mo) in dem Mindestgehalt vorhanden, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, so:
- ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem flüssigen anorganischen Makronährstoff-Dünger absichtlich zugesetzt ist/sind;
- kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:| Spurennährstoff | Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) |
| --- | --- |
| Bor (B) | 0,01 |
| Kobalt (Co) | 0,002 |
| Eisen (Fe) | 0,02 |
| Mangan (Mn) | 0,01 |
| Molybdän (Mo) | 0,001 |
4Ist/sind einer oder beide der Spurennährstoffe Kupfer (Cu) und Zink (Zn) mit einem Anteil von mindestens 0,002 Masse-% vorhanden, ohne dass er/sie absichtlich zugesetzt wurde/n, so kann er/können sie deklariert werden.5Wird Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) einem flüssigen anorganischen Makronährstoff-Dünger absichtlich zugesetzt, so ist der Gesamtgehalt an Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zu deklarieren.6Die in den Absätzen 3–5 genannten Spurennährstoffe sind nach den Angaben zu Makronährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:
a. Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden;
b. Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Masse- oder Volumen-%:
1. sofern diese Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt,
2. sofern der lösliche Gehalt dieser Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt,
3. in anderen Fällen als Gesamtgehalt;
c. sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind, folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:
1. «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»,
2. die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;
d. wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;
e. sofern der flüssige anorganische Makronährstoff-Dünger einen Spurennährstoff/Spurennährstoffe enthält, der/die durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs: «als Komplex von . (Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung)» und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Masse-%;
f. sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hinweis: «Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten».
PFC 1(C)(II): Anorganischer Spurennährstoff-Dünger
1Die deklarierten Spurennährstoffe im anorganischen Spurennährstoff-Dünger sind mit ihrer Bezeichnung und den chemischen Symbolen der deklarierten Spurennährstoffe aufzuführen, in folgender Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden.2Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert und können die einzelnen Chelatbildner identifiziert und quantifiziert werden, die mindestens 1 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs chelatisieren, oder sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert, so sind die folgenden Zusätze, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs anzufügen:
- «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»;
- die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%.3Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert, ist der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet, anzugeben.4Der folgende Hinweis ist anzubringen: «Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten».
PFC 1(C)(II)(a): Anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
1Auf der Etikette muss die betreffende Typologie gemäss der Tabelle unter in Anhang 1 Ziffer 3 unter PFC 1(C)(II)(a) Abs. 2 angebracht sein.2Der Gesamtgehalt an Spurennährstoffen ist auszudrücken als Masse-%:
- sofern der Spurennährstoff völlig wasserlöslich ist, nur als wasserlöslicher Gehalt;
- sofern der lösliche Gehalt des Spurennährstoffs mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesem Spurennährstoff beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;
- in anderen Fällen als Gesamtgehalt.
PFC 1(C)(II)(b):
Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
1Spurennährstoffe dürfen nur deklariert werden, wenn sie in den in der folgenden Tabelle enthaltenen Mindestmengen vorhanden sind:| Spurennährstoff | Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) |
| --- | --- |
| | Nicht chelatisiert, nicht komplexiert | Chelatisiert oder komplexiert |
| Bor (B) | 0,2 | entfällt |
| Kobalt (Co) | 0,02 | 0,02 |
| Kupfer (Cu) | 0,5 | 0,1 |
| Eisen (Fe) | 2 | 0,3 |
| Mangan (Mn) | 0,5 | 0,1 |
| Molybdän (Mo) | 0,02 | entfällt |
| Zink (Zn) | 0,5 | 0,1 |
2Wenn der anorganische Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger in Suspension oder in Lösung vorliegt, ist auf der Etikette anzugeben: «in Suspension» bzw. «in Lösung».3Der Gesamtgehalt an Spurennährstoffen ist auszudrücken als Masse-%:
- sofern die Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;
- sofern der lösliche Gehalt der Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;
- in anderen Fällen als Gesamtgehalt.
PFC 2: Kalkdünger
Die folgenden Parameter sind in der folgenden Reihenfolge zu deklarieren:
- Neutralisationswert;
- Korngrösse, ausgedrückt als Masse-% des Produkts, der ein Sieb von 1,0 mm passiert;
- Gesamtcalciumoxid (CaO), ausgedrückt als Masse-%;
- Gesamtmagnesiumoxid (MgO), ausgedrückt als Masse-%;
- Reaktivität und Methode zur Bestimmung der Reaktivität, ausser für Calciumoxide (gebrannter Kalk) und Calciumhydroxide (gelöschter Kalk).
PFC 3: Bodenverbesserungsmittel
1Der Trockenmassegehalt, ausgedrückt als Masse-%, sind zu deklarieren.2Die folgenden Nährstoffe, ausgedrückt als Masse-%, sind zu deklarieren, wenn der Gehalt an Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) 0,5 Masse-% überschreitet.
PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel
Die folgenden Parameter sind zu deklarieren:
- elektrische Leitfähigkeit;
- pH-Wert;
- Gehalt an organischem Kohlenstoff (C
org), ausgedrückt als Masse-%;
- Mindestmenge an organischem Stickstoff (N
org), ausgedrückt als Masse-%, gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials;
- das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (C
org/N).
PFC 4: Kultursubstrat
Die folgenden Parameter sind zu deklarieren:
- elektrische Leitfähigkeit, ausser für Mineralwolle;
- pH-Wert;
- Menge:
1. bei Mineralwolle: ausgedrückt als Stückzahl mit den drei Dimensionen Länge, Höhe und Breite,
2. bei anderen vorgeformten Kultursubstraten: ausgedrückt als Grösse in mindestens zwei Dimensionen,
3. bei anderen Kultursubstraten: ausgedrückt als Gesamtvolumen,
4. ausser bei vorgeformten Kultursubstraten: Menge (Volumen) von Materialien mit einer Korngrösse von mehr als 60 mm, sofern vorhanden;
d. Stickstoff (N), wenn er 150 mg/l überschreitet;
e. Phosphorpentoxid (P2O5), wenn es 20 mg/l überschreitet;
f. Kaliumoxid (K2O), wenn es 150 mg/l überschreitet.
PFC 5: Hemmstoff
1Alle Inhaltsstoffe sind in absteigender Grössenordnung nach Produktgewicht oder Volumen anzugeben.2Der Gehalt des hemmenden Stoffs oder der hemmenden Stoffe als Massen- oder Volumenanteil ist anzugeben.3Die in Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe d dieses Anhangs genannten Anweisungen zum Anwendungszweck enthalten Informationen über:
a. die Arten von Düngern, mit denen der Hemmstoff gemischt werden kann, insbesondere:
1. für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts aus den Stickstoffformen Ammonium (NH4+) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen,
2. für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts aus der Stickstoffform Harnstoff (CH4N2O) bestehen;
b. die empfohlene Mindest- und Höchstkonzentration des hemmenden Stoffs/ der hemmenden Stoffe, wenn dieser/diese mit einem Düngemittel vor dessen (deren) Verwendung gemischt wird/ werden:
1. für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist,
2. für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(B) genannten Denitrifikationshemmstoff als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO3-),
3. für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff
als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.
PFC 6: Pflanzen-Biostimulans
Folgende Angaben sind zu machen:
- physikalische Form;
- Anwendungsmethode(n);
- Wirkung, die für jede Zielpflanze angegeben wird;
- alle einschlägigen Anweisungen in Bezug auf die Wirksamkeit des Produkts, einschliesslich der Verfahren der Bodenbewirtschaftung, chemischer Düngung, Unvereinbarkeit mit Pflanzenschutzmitteln, empfohlener Sprühdüsengrösse, empfohlenem Sprühdruck und anderen Massnahmen zur Abdriftminderung.
PFC 7: Düngermischung
1Alle Kennzeichnungsvorschriften für alle Dünger als Mischungskomponenten gelten für die Düngermischung und sind auszudrücken in Bezug auf die fertige Düngermischung.2Enthält die Düngermischung ein oder mehrere Pflanzen-Biostimulanzien der PFC 6, so ist die Konzentration jedes Pflanzen-Biostimulans in der Mischung in g/kg oder g/l bei 20°C anzugeben.3Enthält die Düngermischung einen oder mehrere Hemmstoffe der Kategorie PFC 5, so werden die in PFC 5 Absatz 3 genannten Anweisungen zum Anwendungszweck nicht hinzugefügt.
PFC 100: Hofdünger
1Bei der Abgabe von Hofdünger in Säcken, der nicht durch Vergärung aufbereitet wurde, muss die Sackaufschrift zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen folgende Angaben enthalten:
- Gehalt an N, P
2O5und K2O als Masse-%;
- Trockensubstanzgehalt und Gehalt an organischem Kohlenstoff (C
org);
- Menge;
- die Nutztierart, von welcher der Hofdünger stammt.2Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Hofdünger abgeben, müssen bei der Abgabe zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen einen Lieferschein mit folgenden Angaben ausstellen:
- Gehalt an N, P
2O5, K2O, CaO, MgO als Masse-%;
- Trockensubstanzgehalt und Gehalt an organischem Kohlenstoff (C
org);
- elektrische Leitfähigkeit;
- Menge.3Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an gewerbliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben werden und die gemäss der ISLVregistriert worden sind, sind von den Kennzeichnungsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen. Als Gebrauchsanweisung gelten die Grundlagen für die Düngung von Agroscope.4Wird Hofdünger in Säcken abgegeben, so muss die Gebrauchsanweisung die für die jeweilige Abnehmerin oder den jeweiligen Abnehmer anwendbaren Düngungsempfehlungen berücksichtigen.
PFC 101: Recyclingdünger
1Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Kompost und Gärgut abgeben, müssen bei der Abgabe zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen einen Lieferschein mit folgenden Angaben ausstellen:
- Gehalt an N, P
2O5, K2O, CaO, MgO als Masse-%;
- Trockensubstanzgehalt und Gehalt an organischem Kohlenstoff (C
org);
- elektrische Leitfähigkeit;
- Menge.2Wird Kompost oder Gärgut in Säcken abgegeben, so sind auf den Säcken das Gewicht und die Angaben nach Absatz 1 anzubringen. Die Sackaufschrift gilt als Lieferschein.3Wird Kompost und Gärgut abgegeben, so müssen die Anweisungen betreffend Anwendungszweck die erlaubte Verwendungsmenge nach der ChemRRVrespektieren.
PFC 103: Sonstige Dünger
1Zusätzlich zur Bezeichnung der PFC kann das BLW eine weitere Bezeichnung des Produkts bewilligen.2Liegt kein ausreichender Nachweis betreffend die beabsichtigten Wirkungen vor, so muss der Hinweis «Die Wirksamkeit wurde im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht geprüft» auf der Etikette angebracht werden.Anhang 4(Art. 42 Abs. 1)
Toleranzen
1Der deklarierte Nährstoffgehalt oder die deklarierten physikalisch-chemischen Merkmale eines Düngers darf/dürfen vom tatsächlichen Wert nur im Rahmen der in diesem Anhang für die entsprechende PFC festgelegten Toleranzen abweichen. Die Toleranzen sollen Abweichungen bei der Herstellung, in der Vertriebskette und während der Probenahme und Analyse ermöglichen.2Die zulässigen Toleranzen in Bezug auf die in diesem Anhang deklarierten Parameter sind negative und positive Werte.3Abweichend von Absatz 1 darf der tatsächliche Gehalt einer Komponente eines Düngers, für die in Anhang 1 oder 2 ein Mindest- oder ein Höchstgehalt festgelegt ist, den Mindestgehalt nicht unter- beziehungsweise den Höchstgehalt nicht überschreiten.
PFC 1: Dünger
Die nachstehenden Toleranzregeln gelten für Dünger, die die Nitrifikation, die Denitrifikation oder die Urease hemmende Stoffe gemäss Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009enthalten:| Hemmende Stoffe | Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an hemmenden Stoffen |
| --- | --- |
| Konzentration von weniger als oder gleich 2 % | ± 20 % vom deklarierten Wert |
| Konzentration von mehr als 2 % | ± 0,3 absolute Prozentpunkte |
PFC 1(A): Organischer Dünger
| Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter | Zulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter |
|---|
Organischer Kohlenstoff (Corg) | ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte |
| Trockenmassegehalt | ± 5,0 absolute Prozentpunkte |
| Gesamtstickstoff (N) | ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
Organischer Stickstoff (Norg) | ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
Gesamt Phosphorpentoxid (P2O5) | ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
Gesamtkaliumoxid (K2O) | ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO3) oder Natriumoxid (Na2O) | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt an diesen Nährstoffen, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte |
| Menge | ± 1,5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
PFC 1(B): Organisch-mineralischer Dünger
| Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter | Zulässige Toleranz für den deklarierten Makronährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter |
|---|
Organischer Kohlenstoff (Corg) | ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte |
| Trockenmassegehalt | ± 5,0 absolute Prozentpunkte |
| Deklarierte Formen von anorganischem Stickstoff (N) | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte |
Organischer Stickstoff (Norg) | ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
Deklarierte Formen von Phosphorpentoxid (P2O5) | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte |
Deklarierte Formen von Kaliumoxid (K2O) | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte |
Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO3) | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt an diesen Nährstoffen, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
Gesamt- und wasserlösliches Natriumoxid (Na2O) | ± 25 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte |
| Menge | ± 1,5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Spurennährstoff | Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Spurennährstoffen |
| --- | --- |
| Konzentration von weniger als oder gleich 2 % | ± 20 % vom deklarierten Wert |
| Konzentration von mehr als 2 % und weniger als oder gleich 10 % | ± 20 % vom deklarierten Wert bis zu höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Konzentration von mehr als 10 % | ± 1,0 absolute Prozentpunkte |
PFC 1(C): Anorganischer Dünger
| Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter | Zulässige Toleranz für den deklarierten Makronährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter |
|---|
| Deklarierte Formen von Stickstoff (N) | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte |
Deklarierte Formen von Phosphorpentoxid (P2O5) | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte |
Deklarierte Formen von Kaliumoxid (K2O) | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte |
Deklarierte Formen von Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) in Zweinährstoffdüngern | ± 1,5 absolute Prozentpunkte |
Deklarierte Formen von Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) in Dreinährstoffdüngern | ± 1,9 absolute Prozentpunkte |
Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO3) | – 50 und + 100 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt an diesen Nährstoffen, jedoch höchstens – 2 und + 4 absolute Prozentpunkte |
Gesamt- und wasserlösliches Natrium-oxid (Na2O) | 25 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte, + 50 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 1,8 absolute Prozentpunkte |
| Korngrösse | ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert |
| Menge | ± 1 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Spurennährstoff | Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Spurennährstoffen |
| --- | --- |
| Konzentration von weniger als oder gleich 2 % | ± 50 % vom deklarierten Wert |
| Konzentration von mehr als 2 % und weniger als oder gleich 10 % | ± 50 % vom deklarierten Wert bis zu höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Konzentration von mehr als 10 % | ± 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert. | |
PFC 2: Kalkdünger
| Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter | Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter |
|---|
| Neutralisationswert | ± 3 |
| Korngrösse | ± 10 % relative Abweichung vom deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert |
| Gesamtcalciumoxid (CaO) | ± 3,0 absolute Prozentpunkte |
| Gesamtmagnesiumoxid (MgO) | |
| Konzentration unter 8 % | ± 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Konzentration zwischen 8 und 16 % | ± 2,0 absolute Prozentpunkte |
| Konzentration über oder gleich 16 % | ± 3,0 absolute Prozentpunkte |
| Reaktivitäten (Salzsäuretest und Inkubationstest) | ± 5,0 absolute Prozentpunkte |
| Menge | ± 1 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
PFC 3: Bodenverbesserungsmittel
| Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter | Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter |
|---|
| pH-Wert | ± 1,0 vom deklarierten Wert |
Organischer Kohlenstoff (Corg) | ± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 3,0 absolute Prozentpunkte |
Organischer Stickstoff (Norg) | ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Gesamtstickstoff (N | ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
Gesamt Phosphorpentoxid (P2O5) | ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
Gesamtkaliumoxid (K2O) | ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Trockenmassegehalt | ± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Menge | ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Elektrische Leitfähigkeit | ± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
PFC 4: Kultursubstrat
| Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter | Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter |
|---|
| Elektrische Leitfähigkeit | ± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| pH-Wert | 1,0 vom deklarierten Wert |
| Menge (Volumen in Liter oder m3) | ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngrösse von mehr als 60 mm | ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten | ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Stickstoff (N) | ± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
Phosphorpentoxid (P2O5) | ± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
Kaliumoxid (K2O) | ± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
PFC 5: Hemmstoffe
| Hemmende Stoffe | Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an hemmenden Stoffen |
|---|
| Konzentration von weniger als oder gleich 2 % | ± 20 % vom deklarierten Wert |
| Konzentration von mehr als 2 % | ± 0,3 absolute Prozentpunkte |
| Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert. | |
PFC 6: Pflanzen-Biostimulans
Die Menge eines Pflanzen-Biostimulans darf um ± 5 % vom deklarierten Wert abweichen.
PFC 6(A): Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans
Die tatsächliche(n) Konzentration(en) der Mikroorganismen darf/dürfen nicht um mehr als 15 % vom deklarierten Wert abweichen.
PFC 7: Düngermischung
| Deklarierte Parameter | Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter |
|---|
| Menge | Die Toleranz ist die Summe des relativen Anteils jede Düngerkomponente, multipliziert mit der Toleranz für die PFC für diesen Dünger. Kann der Anteil der einzelnen Dünger an der Düngermischung nicht bestimmt werden, so ist die Toleranz diejenige der PFC mit dem strengsten Mengentoleranzwert. |
| Enthält die Düngermischung ein oder mehrere Pflanzen-Biostimulanzien der PFC 6, so gelten die folgenden Toleranzen für die deklarierte Konzentration der einzelnen Pflanzen-Biostimulanzien: | Deklarierte Konzentration in g/kg oder g/l bei 20 °C |
| --- | --- |
| Bis zu 25 | ± 15 % relative Abweichung |
| Über 25 bis 100 | ± 10 % relative Abweichung |
| Über 100 bis 250 | ± 6 % relative Abweichung |
| Über 250 bis 500 | ± 5 % relative Abweichung |
| Über 500 | ± 25 g/kg ± 25 g/l |
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
IDie Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001wird aufgehoben.IIDie nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:…