510.292
Verordnung
über die elektronische Kriegführung und
die Funkaufklärung
(VEKF)
vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2024)
1. Abschnitt: Funkaufklärung
Art. 1 Zuständige Stelle
Für die Funkaufklärung ist der Dienst für Cyber- und elektromagnetische Aktionen (CEA) zuständig.
Art. 2 CEA
- Das CEAnimmt die Funkaufklärungsaufträge seiner Auftraggeber entgegen und bearbeitet sie.
- Es erfasst und bearbeitet elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland und leitet die Resultate an die Auftraggeber weiter.
- Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind, und führt die erforderlichen Messungen und Versuche durch.
- Es kann die Machbarkeit von neuen Funkaufklärungsaufträgen prüfen.
- Es kann den Auftraggebern vorschlagen, zusätzliche Funkaufklärungsobjekte in laufende Aufträge aufzunehmen.
Art. 3 Funkaufklärungsaufträge
- Die folgenden Stellen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, Funkaufklärungsaufträge zu erteilen:
- der Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
- der Nachrichtendienst der Armee.
- Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee dürfen ausschliesslich Funkaufklärungsaufträge zur Beschaffung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über Vorgänge im Ausland erteilen.
- Die Informationen nach Absatz 2 dienen:
- im Bereich Terrorismus: der Erkennung von Aktivitäten, Verbindungen und Strukturen von terroristischen Gruppierungen und Netzwerken sowie der Erkennung von Aktivitäten und Verbindungen von Einzeltätern;
- im Bereich Proliferation: zur Aufklärung von Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation), zur Aufklärung von illegalem Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, zur Aufklärung von Programmen für Massenvernichtungswaffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie zur Aufklärung von Beschaffungsstrukturen und Beschaffungsversuchen;
- im Bereich Spionageabwehr: der Erkennung von Aktivitäten und Strukturen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure;
- im Bereich ausländische Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz: der Beurteilung der Sicherheitslagen, Regimestabilitäten und strategischen Einflussfaktoren;
- im Bereich Militär und Rüstung: der Aufklärung von aktuellen und potenziellen militärischen Konflikten sowie von militärischen Potenzialen und Rüstungsentwicklungen;
- im Bereich Einsatzgebiete der Schweizer Armee: der Aufklärung der aktuellen Sicherheitslage und der Beurteilung von möglichen Entwicklungen;
fbis. in den Bereichen Aufklärung der Cyber-Bedrohung und Schutz kritischer Infrastrukturen: zur Aufklärung des Einsatzes, der Herkunft und der technischen Beschaffenheit der Cyber-Angriffsmittel sowie zur Gestaltung wirksamer Abwehrmassnahmen;
g. der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Beschaffungstätigkeiten der berechtigten Auftraggeber.
- Die Funkaufklärungsaufträge werden schriftlich vereinbart. Dabei werden insbesondere der Aufklärungsbereich und die Form der Resultate festgelegt.
Art. 4 Datenbearbeitung
- Das CEA vernichtet die im Rahmen der Funkaufklärung gewonnenen Resultate spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des jeweiligen Funkaufklärungsauftrags.
- Es vernichtet die erfassten Kommunikationen spätestens 18 Monate nach deren Erfassung.
- Es vernichtet die erfassten Verbindungsdaten spätestens 5 Jahre nach deren Erfassung.
- Es darf Daten, die aufgrund eines Funkaufklärungsauftrags erfasst worden sind, auch zur Erfüllung eines anderen Funkaufklärungsauftrags des gleichen Auftraggebers verwenden.
- Die Meldung der Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeiten, das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie die Archivierung richten sich nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen.
Art. 5 Daten über Personen und Vorgänge im Inland
- Daten über Personen und Vorgänge im Inland, die als solche erkannt worden sind, werden vom CEA umgehend vernichtet.
- Vorbehalten bleiben Daten nach Artikel 38 Absätze 4 Buchstabe b und 5 NDG.
Art. 6 Kontakte zu ausländischen Fachstellen
Nachrichtendienstliche Kontakte des CEA zu ausländischen Fachstellen erfolgen über den NDB.
Art. 7 Sicherheit
- Die Resultate der Funkaufklärungsaufträge werden nach der der Informationssicherheitsverordnung vom8. November 2023klassifiziert.
- Die betroffenen Stellen gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich einen angemessenen Personen-, Informations- und Objektschutz.
2. Abschnitt: …
Art. 8–11
3. Abschnitt: Elektronische Kriegführung der Armee
Art. 12
- Für die elektronische Kriegführung nach Artikel 99 Absätze 1bisund 1terMG sowie die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums ist die Armee zuständig.
- Die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums auf nicht militärischen Frequenzen muss von der Departementsvorsteherin oder vom Departementsvorsteher des VBS genehmigt werden.
- Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.
- Das CEA unterstützt die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.
4. Abschnitt: Technische Unterstützung von zivilen Behörden
Art. 13
- Das CEA kann Behörden des Bundes und der Kantone bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben technisch unterstützen.
- Die Unterstützung erfolgt nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen und in Absprache mit dem Bundesamt für Kommunikation.
- Das CEA kann die notwendigen technischen Mittel beschaffen sowie Machbarkeitsstudien, Messungen und Versuche durchführen.
- Die Leistungen des CEA werden nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 2006vergütet.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Oktober 2003über die elektronische Kriegführung wird aufgehoben.
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:…
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.