Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Dokumenttyp
Federal Council Ordinance
Status
In Force
Verabschiedet
31.10.2007
In Kraft seit
01.01.2009
Zuletzt aktualisiert
09.04.2026

836.21

Verordnung
über die Familienzulagen

(Familienzulagenverordnung, FamZV)

vom 31. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2025)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausbildungszulage

(Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG)

  1. Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Artikel 49bisund 49terder Verordnung vom 31. Oktober 1947über die Alters- und Hinterlassenenversicherung absolvieren.
  2. Als nachobligatorische Ausbildung gilt die Ausbildung, welche auf die obligatorische Schule folgt. Dauer und Ende der obligatorischen Schule richten sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen.
Art. 2 Geburtszulage

(Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)

  1. Ein Anspruch auf eine Geburtszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Geburtszulage vorsieht.
  2. Hat nur eine Person Anspruch auf die Geburtszulage, so wird sie ihr auch dann ausgerichtet, wenn für das gleiche Kind eine andere Person in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen hat.
  3. Die Geburtszulage wird ausgerichtet, wenn:
    1. ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG besteht; und
    2. die Mutter während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in der Schweiz hat; erfolgt die Geburt vorzeitig, so wird die erforderliche Dauer des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss Artikel 27 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004herabgesetzt.
  4. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Geburtszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Geburtszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.
Art. 3 Adoptionszulage

(Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)

  1. Ein Anspruch auf eine Adoptionszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Adoptionszulage vorsieht.
  2. Hat nur eine Person Anspruch auf die Adoptionszulage, so wird sie ihr auch dann ausgerichtet, wenn für das gleiche Kind eine andere Person in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen hat.
  3. Die Adoptionszulage wird ausgerichtet, wenn:
    1. ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG besteht;
    2. die Bewilligung zur Aufnahme des Kindes zur Adoption nach Artikel 4 der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011endgültig erteilt ist; und
    3. das Kind tatsächlich von den künftigen Adoptiveltern in der Schweiz aufgenommen worden ist.
  4. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Adoptionszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Adoptionszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.
Art. 4 Stiefkinder

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b FamZG)

  1. Für Stiefkinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt oder bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat.
  2. Als Stiefkinder gelten auch die Kinder der Partnerin oder des Partners im Sinne des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004.
Art. 5 Pflegekinder

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZG) Für Pflegekinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947über die Alters- und Hinterlassenenversicherung unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

Art. 6 Geschwister und Enkelkinder; überwiegender Unterhalt

(Art. 4 Abs. 1 Bst. d FamZG)

Die bezugsberechtigte Person kommt in überwiegendem Mass für den Unterhalt auf, wenn:

  1. das Kind in ihrem Haushalt lebt und der von dritter Seite für den Unterhalt des Kindes bezahlte Betrag die maximale volle Waisenrente der AHV nicht übersteigt; oder
  2. sie an den Unterhalt des Kindes, das nicht in ihrem Haushalt lebt, einen Betrag von mindestens der maximalen vollen Waisenrente der AHV zahlt.
Art. 7 Kinder im Ausland

(Art. 4 Abs. 3 FamZG)

  1. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. 1bis. Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen.
  2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe a AHVGoder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind, haben auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 8 Kinder mit Wohnsitz im Ausland; Kaufkraftanpassung
der Familienzulagen

(Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3 FamZG)

  1. Für die Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft gelten folgende Ansätze:
    1. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes mehr als zwei Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so werden 100 Prozent des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.
    2. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes mehr als ein Drittel, aber höchstens zwei Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so werden zwei Drittel des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.
    3. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes höchstens ein Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so wird ein Drittel des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.
  2. Als Wohnsitzstaaten gelten die vom Bundesamt für Statistik im Verzeichnis der Staaten und Gebiete aufgeführten Staaten.
  3. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ordnet die Wohnsitzstaaten aufgrund der Daten der Weltbank zum kaufkraftbereinigten Bruttonationaleinkommen pro Kopf den Gruppen nach Absatz 1 zu. Es überprüft die Zuordnung alle drei Jahre und passt sie bei Bedarf an. Massgebend sind die vier Monate zuvor von der Weltbank veröffentlichten Daten.
  4. Das BSV veröffentlicht in seinen Weisungen eine Liste der Wohnsitzstaaten mit deren Zuordnung zu den Gruppen nach Absatz 1.

2. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Erwerbstätige

Art. 9 Zweigniederlassungen

(Art. 12 Abs. 2 FamZG) Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.

Art. 10 Dauer des Anspruchs nach Erlöschen des Lohnanspruchs;
Koordination

(Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 FamZG)

  1. Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einem der in Artikel 324a Absätze 1 und 3 des Obligationenrechts (OR)genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist. 1bis. Bezieht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. 1ter. Nach einem Unterbruch nach Absatz 1 oder 1bisbesteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird.
  2. Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bestehen:
    1. bei einem Mutterschaftsurlaub: während höchstens 16 Wochen;
    2. bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs wegen Spitalaufenthalts des Neugeborenen: während insgesamt höchstens 22 Wochen;
    bbis. bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs im Todesfall des anderen Elternteils: während insgesamt höchstens 16 Wochen; bter. bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs im Falle eines Spitalaufenthalts des Neugeborenen und im Todesfall des anderen Elternteils: während insgesamt höchstens 24 Wochen; c. bei einem Urlaub des anderen Elternteils: während höchstens 2 Wochen; cbis. bei einer Verlängerung des Urlaubs des anderen Elternteils im Todesfall der Mutter: während insgesamt höchstens 16 Wochen; cter. bei einer Verlängerung des Urlaubs des anderen Elternteils im Todesfall der Mutter und im Falle eines Spitalaufenthalts des Neugeborenen: während insgesamt höchstens 24 Wochen; d. bei einem Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes: während höchstens 14 Wochen; e. bei einem Adoptionsurlaub: während 2 Wochen; f. bei einem Jugendurlaub nach Artikel 329e Absatz 1 OR: während des Urlaubs.
  3. Stirbt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.
Art. 10a Dauer des Anspruchs der Selbstständigerwerbenden

(Art. 13 Abs. 2bis FamZG)

  1. Der Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, und endet am letzten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
  2. Für den Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende bei Unterbrüchen der Erwerbstätigkeit und beim Tod der selbstständigerwerbenden Person gilt Artikel 10 sinngemäss.
Art. 10b Bestimmung des Einkommens bei mehreren Erwerbstätigkeiten

(Art. 13 Abs. 3 FamZG) Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt oder ist sie gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig, so werden zur Bestimmung des Einkommens die Einkommen zusammengezählt.

Art. 11 Zuständige Familienausgleichskasse bei mehreren
Erwerbstätigkeiten

(Art. 13 Abs. 4 Bst. b FamZG)

  1. Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet. 1bis. Ist eine Person gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern:
    1. das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden ist
      oder unbefristet ist; und
    2. das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird.
  2. Das BSVerlässt Weisungen über die Bestimmung der zuständigen Familienausgleichskasse für Personen, die mehrere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeiten unregelmässig oder während kurzer Zeit ausüben.
Art. 12 Zugelassene Familienausgleichskassen

(Art. 14 FamZG)

  1. Eine Familienausgleichskasse eines einzelnen Arbeitgebers (Betriebskasse) darf nicht als Familienausgleichskasse nach Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkannt werden.
  2. Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Buchstabe c FamZG müssen sich bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie tätig sein wollen, anmelden.
Art. 13 Finanzierung der Familienausgleichskassen

(Art. 15 Abs. 1 Bst. b und 3 FamZG)

  1. Die Familienausgleichskassen werden durch die Beiträge, die Erträge und Bezüge aus der Schwankungsreserve sowie die Zahlungen aus einem allfälligen kantonalen Lastenausgleich finanziert.
  2. Die Schwankungsreserve ist angemessen, wenn ihr Bestand mindestens 20 und höchstens 100 Prozent einer durchschnittlichen Jahresausgabe für Familienzulagen beträgt.
Art. 14 Verwendung der Liquidationsüberschüsse

(Art. 17 Abs. 2 Bst. e FamZG) Ein bei einem Zusammenschluss oder bei einer Auflösung von Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG anfallender Überschuss wird für Familienzulagen verwendet.

3. Abschnitt: Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse

Art. 15
  1. Die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) führt für die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten eine Familienausgleichskasse. Es können sich ihr auch andere Institutionen anschliessen, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
  2. Die Familienausgleichskasse der EAK ist ein Spezialfonds des Bundes im Sinne von Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005.
  3. Der Bund stellt der Familienausgleichskasse der EAK das erforderliche Personal, die Räumlichkeiten und die Betriebsmittel gegen Entschädigung zur Verfügung. Die Entschädigung des Bundes und die übrigen Verwaltungskosten gehen zulasten der Arbeitgeber. Die Arbeitgeber beteiligen sich auch an der Bildung der Schwankungsreserve.
  4. Das Eidgenössische Finanzdepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausführungsbestimmungen insbesondere über die Organisation, die Kassenzugehörigkeit, die Arbeitgeberkontrolle, die Beitragsgestaltung, die Verwaltungskosten, die Bildung der Schwankungsreserve und die Kassenrevision erlassen.

4. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Nichterwerbstätige

Art. 16 Nichterwerbstätige Personen

(Art. 19 Abs. 1 FamZG)

Nicht als nichterwerbstätige Personen im Sinne des FamZG gelten:

  1. Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente der AHV beziehen;
  2. Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehemann oder Ehefrau eine Altersrente der AHV bezieht;
  3. Personen, deren AHV-Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 AHVGals bezahlt gelten;
  4. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und weggewiesene Personen mit Anspruch auf Nothilfe nach Artikel 82 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, deren Beiträge nach Artikel 14 Absatz 2bisdes AHVG noch nicht festgesetzt sind.
Art. 16a Arbeitslose Mütter

(Art. 19 Abs. 1ter FamZG)

  1. Als arbeitslose Mütter gelten Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes die Voraussetzungen nach Artikel 29 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004erfüllen.
  2. Als Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952(EOG) gilt auch die von den Kantonen im Sinne von Artikel 16h EOG vorgesehene länger dauernde Mutterschaftsentschädigung.
  3. Der Anspruch auf Familienzulagen für das Kind beginnt am ersten Tag des Monats, in dem das Kind geboren wurde.
Art. 17 Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen

(Art. 19 Abs. 2 FamZG) Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990über die direkte Bundessteuer massgebend.

Art. 18 Vorbehalt von kantonalen Regelungen

Die Kantone können für die Berechtigten günstigere Regelungen festlegen.

4a . Abschnitt: Familienzulagenregister

Art. 18a Inhalt des Familienzulagenregisters
  1. Das Familienzulagenregister enthält die folgenden Daten:
    1. AHV-Nummer, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitzstaat des anspruchsbegründenden Kindes;
    2. AHV-Nummer, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht der anspruchsberechtigten Person;
    3. die Beziehung des anspruchsbegründenden Kindes zur anspruchsberechtigten Person;
    4. den Erwerbsstatus der anspruchsberechtigten Person;
    5. die für die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulage zuständige Stelle nach Artikel 21c FamZG;
    6. die für die Dossierführung zuständige Zweig- oder Abrechnungsstelle, sofern sie nicht mit der Stelle nach Buchstabe e identisch ist;
    7. die Art der Familienzulage;
    8. die gesetzliche Grundlage der Familienzulage;
    9. den Beginn und das Ende des Anspruchs;
    10. den Arbeitgeber, sofern die Familienausgleichskasse, der er angeschlossen ist, dies verlangt.
  2. Das BSV erlässt Weisungen über die Einzelheiten der zu erfassenden Daten.
Art. 18b Zugangsberechtigte Stellen

Die folgenden Stellen haben Online-Zugriff auf das Familienzulagenregister:

  1. die Stellen nach Artikel 21c FamZG;
  2. die schweizerischen Stellen, die für die Koordination der Familienzulagen im internationalen Verhältnis zuständig sind;
  3. die kantonalen Behörden, welche die Aufsicht nach Artikel 17 Absatz 2 FamZG ausüben;
  4. das BSV, soweit es Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 2 FamZG und Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe c AHVG erfüllt;
  5. das Staatssekretariat für Wirtschaft, soweit es Aufgaben nach Artikel 83 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982erfüllt.
Art. 18c Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit
  1. Die für die Adoption und Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden können die Zentrale Ausgleichsstelle anweisen, zur Wahrung des Kindeswohls die Daten zu einem Kind von der öffentlichen Zugänglichkeit auszunehmen.
  2. Die Zentrale Ausgleichsstelle nimmt die Daten innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang der Anweisung von der öffentlichen Zugänglichkeit aus.
Art. 18d Meldepflicht
  1. Genehmigen die Stellen nach Artikel 21c FamZG einen Antrag auf Familienzulagen oder nehmen sie eine den Zulagenanspruch beeinflussende Änderung vor, so melden sie der Zentralen Ausgleichsstelle die Daten nach Artikel 18a Absatz 1 innerhalb eines Arbeitstages.
  2. Die Arbeitgeber melden den Stellen nach Artikel 21c FamZG laufend die für die Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Erhalten sie Kenntnis von einer den Zulagenanspruch beeinflussenden Änderung, so melden sie diese innerhalb von zehn Arbeitstagen.
Art. 18e Kontrolle der Meldepflicht
  1. Das BSV kontrolliert mindestens einmal pro Jahr die Anzahl der eingegangenen Meldungen jeder Stelle nach Artikel 21c FamZG.
  2. Stellt es Mängel fest oder vermutet es Versäumnisse, so fordert es die betreffende Stelle unter Fristansetzung auf, die erforderlichen Daten nachzuliefern.
  3. Kommt die Stelle der Aufforderung nicht nach, so meldet das BSV sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Art. 18f Meldeverkehr und Datenbearbeitung
  1. Der Meldeverkehr zwischen den Stellen nach Artikel 21c FamZG und der Zentralen Ausgleichsstelle erfolgt in einem elektronischen Verfahren.
  2. Die Zentrale Ausgleichsstelle erfasst die Daten im Familienzulagenregister, nachdem sie die nötigen Überprüfungen vorgenommen hat.
  3. Die Stellen nach Artikel 21c FamZG sind für die Richtigkeit der Daten verantwortlich.
Art. 18g Mitwirkung
  1. Die Stellen nach Artikel 21c FamZG wirken beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung des Familienzulagenregisters mit.
  2. Sie können insbesondere Vorschläge für die Weiterentwicklung einbringen und zu Vorschlägen des Bundes Stellung nehmen.
Art. 18h Datenschutz und Informationssicherheit
  1. Der Datenschutz und die Informationssicherheit richten sich nach:
    1. der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022;
    2. der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023;
  2. Die Zentrale Ausgleichsstelle, die Stellen nach Artikel 21c FamZG und die Arbeitgeber treffen die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Daten.
Art. 18i Aufbewahrungsdauer
  1. Die Daten des Familienzulagenregisters werden ab Ende des Monats, in dem der Anspruch auf die Familienzulage endet, fünf Jahre aufbewahrt; nach Ablauf dieser Frist werden sie dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.
  2. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig eingestuften Daten werden vernichtet.
Art. 18j Zugriff auf das Familienzulagenregister für andere Aufgaben
  1. Soweit sie Aufgaben in Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems nach Artikel 21a EOGerfüllt, hat die Zentrale Ausgleichsstelle Zugriff auf die folgenden Daten:
    1. die AHV-Nummer und das Geburtsdatum des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet;
    2. die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person;
    3. die Art der Familienzulagen;
    4. den Beginn und das Ende des Anspruchs.
  2. Die kantonalen Stellen nach Artikel 21e bis FamZG haben Zugriff auf die folgenden Daten:
    1. die AHV-Nummer des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet;
    2. die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person;
    3. das Verhältnis des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet, zur anspruchsberechtigten Person;
    4. die Art der Familienzulagen;
    5. den Beginn und das Ende des Anspruchs.

5. Abschnitt: Beschwerdebefugnis der Behörden

Art. 19
  1. Das BSV und die beteiligten Familienausgleichskassen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
  2. Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

6. Abschnitt: Statistik

Art. 20
  1. Über die Familienzulagen wird eine gesamtschweizerische Statistik erstellt. Einbezogen werden alle Leistungen im Sinne des FamZG an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an Selbstständigerwerbende und an Nichterwerbstätige.
  2. Die Statistik enthält insbesondere Angaben über:
    1. die Familienausgleichskassen, die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden sowie die der Beitragspflicht unterstellten Einkommen;
    2. die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten;
    3. die Höhe der ausgerichteten Leistungen;
    4. die anspruchsberechtigten Personen und die Kinder.
  3. Die Kantone erheben die Daten bei den Familienausgleichskassen. Das BSV erlässt Weisungen über die Erhebung der Daten und deren Zusammenstellung und Aufbereitung nach Kantonen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug und Aufsicht
  1. Das BSV vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt der Artikel 15 und 23 Absatz 2.
  2. Es sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung und kann zu diesem Zweck den Durchführungsstellen allgemeine Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen erteilen.
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 23 Übergangsbestimmungen
  1. Übersteigt die Schwankungsreserve nach Artikel 13 Absatz 2 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FamZG eine durchschnittliche Jahresausgabe, so ist sie innerhalb von drei Jahren abzubauen.
  2. Die Familienausgleichskasse der EAK erstattet dem Bund die Kosten für ihre Errichtung zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurück. Sie überwälzt diese Kosten auf die Arbeitgeber.
Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. September 2010
  1. Das Familienzulagenregister wird im Laufe des Jahres 2011 in Betrieb genommen. Das BSV bestimmt in Absprache mit der Zentralen Ausgleichsstelle den Zeitpunkt und informiert die Stellen nach Artikel 21c FamZG mindestens zwei Monate im Voraus.
  2. Die Stellen nach Artikel 21c FamZG melden der Zentralen Ausgleichsstelle bis zum 15. des Monats vor Inbetriebnahme die Daten nach Artikel 18a Absatz 1 für sämtliche Familienzulagen, die sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausrichten.
Art. 23b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020

Die Zuordnung der Wohnsitzstaaten nach Artikel 8 Absatz 3 wird erstmals auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung vorgenommen.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Anhang(Art. 22)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:…

Zitiert in

Gerichtsentscheide

18