Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Dokumenttyp
Federal Council Ordinance
Status
In Force
Verabschiedet
27.06.1990
In Kraft seit
01.08.1990
Zuletzt aktualisiert
09.04.2026

814.076

Verordnung
über die Bezeichnung der im Bereich
des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen

(VBO)

vom 27. Juni 1990 (Stand am 1. Januar 2025)

Art. 1 Beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen

Beschwerdeberechtigt nach den Artikeln 55 und 55f USG, 28 GTG oder 12 NHG sind die im Anhang aufgeführten Organisationen.

Art. 2 Kontrolle
  1. Ändern beschwerdeberechtigte Organisationen ihren statutarischen Zweck, ihre Rechtsform oder ihre Bezeichnung, so müssen sie dies dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) unverzüglich mitteilen.
  2. Das Departement kontrolliert, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen die Voraussetzungen für das Beschwerderecht noch erfüllen. Es kann in die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen Einsicht nehmen. Stellt es fest, dass eine Organisation die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so beantragt es dem Bundesrat, den Anhang entsprechend zu ändern.
Art. 3 Gesuche weiterer Organisationen
  1. Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 55f Absatz 1 USG, 28 Absatz 1 GTG oder 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Anhang).
  2. Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen.
  3. Das Gesuch muss enthalten:
    1. Angaben darüber, welches Beschwerderecht die Organisation erlangen will;
    2. den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dazu erfüllt; und
    3. die für diesen Nachweis notwendigen Unterlagen, insbesondere die Statuten und die Jahresberichte der letzten zehn Jahre.
  4. Wirtschaftliche Tätigkeiten von Organisationen dienen nach Artikel 55 Absatz 1 USG und Artikel 12 Absatz 1 NHG der Erreichung des ideellen Zwecks, wenn die Art der Tätigkeit diesem Zweck entspricht und diese Tätigkeit im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit der Organisation nicht im Vordergrund steht.
Art. 4 Berichterstattung
  1. Die Organisationen führen jährlich eine Statistik über ihre Beschwerdetätigkeit. Sie reichen diese zusammen mit dem Jahresbericht jeweils bis Ende April dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein und machen diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
  2. Die Organisation muss in ihrer Statistik unter Angabe der zuständigen Behörde aufzeigen, in wie vielen im vergangenen Jahr abgeschlossenen Fällen:
    1. ihre Beschwerden gutgeheissen, teilweise gutgeheissen, abgelehnt oder gegenstandslos wurden;
    2. sie mit Gesuchstellern Vereinbarungen im Sinne der Artikel 55c Absatz 1 USG oder 12d Absatz 1 NHG getroffen und in wie vielen Fällen sie ihre Beschwerde in diesem Zusammenhang zurückgezogen hat;
    3. sie ihre Beschwerde ohne Vereinbarung zurückgezogen hat.
  3. Das BAFU bestimmt, in welcher Form ihm die Daten nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen sind. Es erstellt eine Gesamtstatistik über diese Daten und veröffentlicht sie.
  4. Die Organisationen informieren das BAFU jährlich bis Ende April über die Höhe ihrer Einnahmen im vergangenen Jahr, die in Zusammenhang mit der Ausübung des Beschwerderechts stehen.
Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.

Anhang(Art. 1)

Verzeichnis der nach dem USG, dem GTG oder dem NHG
beschwerdeberechtigten Organisationen

Organisationenbeschwerdeberechtigt nach USG/GTGabeschwerdeberechtigt nach NHGb
1. Aqua Vivaxx
2. EspaceSuissexx
3. WWF Schweizxx
4. Schweizer Vogelschutz SVS / BirdLife Schweizxx
5. Schweizer Heimatschutz (SHS)xx
6. Pro Naturaxx
7. Schweizer Alpen-Club (SAC)xx
8. Freie Landschaft Schweizxx
9. Helvetia Nostraxx
10. Schweizerische Vereinigung für Gesundheitsschutz und Umwelttechnik (SVG)x
11. Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz (BGS)xx
12. Stiftung PUSCH – Praktischer Umweltschutz Schweizxx
13. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL)xx
14. Schweizerische Energie-Stiftung (SES)xx
15. Naturfreunde Schweiz (NFS)xx
16. Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA)x
17. Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)xx
18. Schweizerischer Fischerei-Verband (SFV)xx
19. Dark-Sky Switzerland (DSS)xx
20. Verkehrs-Club der Schweiz (VCS)x
21. Schweizer Wanderwegex
22. Archäologie Schweizx
23. Greenpeace Schweizxx
24. …
25. Schweizerische Greina-Stiftung (SGS)xx
26. JagdSchweizxx
27. Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschungx
28. Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte (GSK)x
29. Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutzx
30. Alpen-Initiativexx
31. Mountain Wildernessxx
aDie mit x bezeichneten Organisationen sind nach den Artikeln 55 und 55f USG
sowie 28 GTG beschwerdeberechtigt.
bDie mit x bezeichneten Organisationen sind nach Artikel 12 NHG beschwerdeberechtigt.

Zitiert in

Gerichtsentscheide

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