Verordnung vom 18. Juni 2002 über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und Elektro-Leichtmotorfahrzeuge

617.011Ordinance18.06.2002

Präambel

Aufgrund von Art. 20 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71 2 , verordnet die Regierung:

Art. 1 Zuständigkeit

Über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und Elektro-Leichtmotorfahrzeuge entscheidet das Amt für Strassenverkehr.

Art. 2 Subventionsgesuch
  1. Subventionsgesuche sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim Amt für Strassenverkehr einzureichen. 3

  2. Dem Subventionsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Nachweis über den Fahrzeugkauf, aus dem hervorgeht, dass der Ge-suchsteller als Käufer aufgetreten ist (Kopie der Rechnung oder Quittung);

b) Führerausweis (in Kopie);

c) Fahrzeugausweis des zu subventionierenden Fahrzeuges (in Kopie). 4

Art. 3 Veräusserung; Zweckentfremdung

Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung eines subventionierten Fahrzeuges ist der Subventionsbeitrag wie folgt zurückzuerstatten:

a) im ersten Jahr: 100 %;

b) im zweiten Jahr: 60 %;

c) im dritten Jahr: 30 %.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Footnotes

  1. Titel abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 139.

  2. LR 617.0

  3. Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

  4. Art. 2 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 139.

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