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617.011•Verordnung vom 18. Juni 2002 über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und Elektro-Leichtmotorfahrzeuge
617.011Ordinance18.06.2002
Aufgrund von Art. 20 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71 2 , verordnet die Regierung:
Über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und Elektro-Leichtmotorfahrzeuge entscheidet das Amt für Strassenverkehr.
Subventionsgesuche sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim Amt für Strassenverkehr einzureichen. 3
Dem Subventionsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Nachweis über den Fahrzeugkauf, aus dem hervorgeht, dass der Ge-suchsteller als Käufer aufgetreten ist (Kopie der Rechnung oder Quittung);
b) Führerausweis (in Kopie);
c) Fahrzeugausweis des zu subventionierenden Fahrzeuges (in Kopie). 4
Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung eines subventionierten Fahrzeuges ist der Subventionsbeitrag wie folgt zurückzuerstatten:
a) im ersten Jahr: 100 %;
b) im zweiten Jahr: 60 %;
c) im dritten Jahr: 30 %.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Titel abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 139. ↩
LR 617.0 ↩
Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. ↩
Art. 2 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 139. ↩
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