214.321.1•Verordnung vom 12. Mai 2026 über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebV)
214.321.1GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebVOrdinance12.05.2026
Aufgrund von Art. 15 Abs. 6 und Art. 24 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, Art. 49 Abs. 5 und Art. 64 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148, sowie Art. 22 des Gesetzes vom 2. März 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katastergesetz; ÖREBKG), LGBl. 2018 Nr. 81, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung von Geodaten der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Liechtenstein).
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
a) Bereitstellung von Geodaten bei den Datenausgabestellen (Art. 4);
b) Erstellen von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 5);
c) Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 6);
d) Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 7).
Die Gebühr für die Bereitstellung von Geodaten bei den Datenausgabestellen beträgt:
a) für die Beanspruchung von Personal: 130 Franken pro Stunde; und
b) für das für die Produkterstellung verwendete Material: Einstandspreis zuzüglich eines Zuschlags von 20 %.
a) für einen Papierplan in A4- oder A3-Format: 1. erstes Exemplar: 60 Franken; 2. weitere Exemplare: 5 Franken;
b) für einen Papierplan grösser als A3-Format: 1. erstes Exemplar: 80 Franken; 2. weitere Exemplare: 10 Franken.
In den Gebühren nach Abs. 1 sind die Kosten für die zusätzliche Planbeschriftung, das Papier, das allfällige Falten, die Verpackung und den Versand enthalten.
Bei Abgabe des Planproduktes im PDF-Format anstelle eines Papierplots wird ein Rabatt von 20 % gewährt.
Für die Aufbereitung von Spezialplänen nach individuellen Kundenwünschen wird anstelle der Pauschalgebühr nach Abs. 1 die Bereitstellungsgebühr nach Art. 4 verrechnet.
Die Gebühr für die Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung beträgt pro Ausschnitt einmalig 25 Franken.
Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung beträgt pro Ausschnitt einmalig 50 Franken.
a) einen Zahlungsdienst für Online-Zahlungen; oder
b) die Zustellung einer Rechnung.
Die Verordnung vom 30. August 2011 über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebV), LGBl. 2011 Nr. 434, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
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