Verordnung vom 12. Mai 2026 über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebV)

214.321.1GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebVOrdinance12.05.2026

Präambel

Aufgrund von Art. 15 Abs. 6 und Art. 24 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, Art. 49 Abs. 5 und Art. 64 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148, sowie Art. 22 des Gesetzes vom 2. März 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katastergesetz; ÖREBKG), LGBl. 2018 Nr. 81, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung von Geodaten der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Liechtenstein).

Art. 2 Personenbezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Gebühren

Art. 3 Gebührenpflichtige Leistungen
  1. Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben:

a) Bereitstellung von Geodaten bei den Datenausgabestellen (Art. 4);

b) Erstellen von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 5);

c) Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 6);

d) Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 7).

  1. Die gesamte Gebühr ergibt sich aus der Summe der anfallenden Einzelgebühren nach Abs. 1 zuzüglich der Mehrwertsteuer.
Art. 4 Bereitstellungsgebühr

Die Gebühr für die Bereitstellung von Geodaten bei den Datenausgabestellen beträgt:

a) für die Beanspruchung von Personal: 130 Franken pro Stunde; und

b) für das für die Produkterstellung verwendete Material: Einstandspreis zuzüglich eines Zuschlags von 20 %.

Art. 5 Gebühr für das Erstellen von Auszügen aus der amtlichen Vermessung
  1. Die Gebühr für das Erstellen eines Plans für das Grundbuch oder eines Baueingabeplans aus der amtlichen Vermessung beträgt:

a) für einen Papierplan in A4- oder A3-Format: 1. erstes Exemplar: 60 Franken; 2. weitere Exemplare: 5 Franken;

b) für einen Papierplan grösser als A3-Format: 1. erstes Exemplar: 80 Franken; 2. weitere Exemplare: 10 Franken.

  1. In den Gebühren nach Abs. 1 sind die Kosten für die zusätzliche Planbeschriftung, das Papier, das allfällige Falten, die Verpackung und den Versand enthalten.

  2. Bei Abgabe des Planproduktes im PDF-Format anstelle eines Papierplots wird ein Rabatt von 20 % gewährt.

  3. Für die Aufbereitung von Spezialplänen nach individuellen Kundenwünschen wird anstelle der Pauschalgebühr nach Abs. 1 die Bereitstellungsgebühr nach Art. 4 verrechnet.

Art. 6 Gebühr für die Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung

Die Gebühr für die Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung beträgt pro Ausschnitt einmalig 25 Franken.

Art. 7 Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung

Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung beträgt pro Ausschnitt einmalig 50 Franken.

Art. 8 Einhebung
  1. Die Einhebung der Gebühren erfolgt über:

a) einen Zahlungsdienst für Online-Zahlungen; oder

b) die Zustellung einer Rechnung.

  1. Die Einhebung der Gebühren obliegt der nach der Geoinformationsverordnung zuständigen Abgabestelle oder Fachstelle.

III. Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. August 2011 über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebV), LGBl. 2011 Nr. 434, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

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