210.109•Hofdekret vom 22. April 1825 JGS. Nr. 2090, zu § 1393 ABGB
Hofdekret vom 22. April 1825 JGS. Nr. 2090, zu § 1393 ABGB
210.109Decree22.04.1825
Eine dem Schuldner von dem Gläubiger erlassene Forderung kann, wenn auch die Verzichtsleistung in Form einer Schenkungsurkunde geschehen ist, kein Gegenstand einer Zession sein; mithin die Intabulation einer solchen Zession nicht stattfinden.
Footnotes
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Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34 , publiziert. ↩
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