Gesetz vom 15. Mai 2003 über die Änderung der Gemeindegrenzen Triesen/Triesenberg

142.24Law15.05.2003

Präambel

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Die von den Gemeindeversammlungen der Gemeinden Triesen und Triesenberg beschlossene Änderung der gemeinsamen Gemeindegrenze gemäss dem Situationsplan im Massstab 1:10 000 und der dazu gehörigen wegleitenden Grenzbeschreibung, die im Landesarchiv, in den beiden Gemeindearchiven und beim Grundbuch hinterlegt sind, wird im Sinne von Art. 4 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 und Art. 6 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996 genehmigt.

Art. 2

Die Kosten der Vermarkung und ihres Unterhaltes haben die Gemeinden Triesen und Triesenberg halbscheidig zu tragen.

Art. 3

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

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